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   BSG, 25.10.1978 - 1 RJ 32/78   

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BSG, 25.10.1978 - 1 RJ 32/78 (https://dejure.org/1978,3793)
BSG, Entscheidung vom 25.10.1978 - 1 RJ 32/78 (https://dejure.org/1978,3793)
BSG, Entscheidung vom 25. Oktober 1978 - 1 RJ 32/78 (https://dejure.org/1978,3793)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Berechtigtes Interesse - Feststellungsklage - Offenbarung vonGeheimnissen - Unbefugtheit - Wohnsitz im Ausland - Rentenberechtigter - Geheimnisbegriff - Befugnis zur Offenbarung - Geltungsbereich desSGB

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 47, 118
  • MDR 1979, 347
  • VersR 1980, 83
  • SozR 1200 § 35 Nr. 1
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 23.08.1967 - 3 RK 55/66

    Beitragszuschuss der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte für eine in den

    Auszug aus BSG, 25.10.1978 - 1 RJ 32/78
    Ebenso aber hat es wiederholt ausgesprochen, daß das Territorialitätsprinzip der Zahlung von Leistungen eines inländischen Versicherungsträgers in das Ausland nicht entgegensteht, weil hiermit ein für die Ausübung staatlicher Gewalt charakteristischer Zwang irgendwelcher Art nicht ausgeübt und die innerstaatliche Rechtsordnung nicht über die Grenzen des eigenen Hoheitsbereiches erstreckt wird (BSGE 27, 129, 152; 51, 288, 290).
  • BSG, 11.12.1956 - 1 RA 109/55
    Auszug aus BSG, 25.10.1978 - 1 RJ 32/78
    $ 55 SGB 1 bestehenden Beziehungen zwischen dem Leistungsträger und dem Anspruchsberechtigten handelt es sich jedenfalls dann wenn - wie im vorliegenden Fall - ein Versicherungsverhältnis besteht, um eine der Feststellungeklage zugängliche einzelne Rechtsbeziehung aus diesem Versicherungsverhältnis (vgl BSGE 4, 184, 185; ?, 5, 5; 17, 124, 128).
  • BSG, 26.05.1959 - 3 RK 36/56

    Klage gerichtet auf die Aufhebung eines den Kläger belastenden

    Auszug aus BSG, 25.10.1978 - 1 RJ 32/78
    Angesichts der Bindung der Beklagten an Gesetz und Recht kann davon ausgegangen werden, daß sie das ergehende Feststellungsurteil bei ihrem in Zusammenhang mit dem Versicherungsverhältnis der Klägerin stehenden zukünftigen Vorgehen beachten wird (vgl BSGE 10, 21, 24; 12, 44, 46).
  • BSG, 11.03.1960 - 3 RK 62/56
    Auszug aus BSG, 25.10.1978 - 1 RJ 32/78
    Angesichts der Bindung der Beklagten an Gesetz und Recht kann davon ausgegangen werden, daß sie das ergehende Feststellungsurteil bei ihrem in Zusammenhang mit dem Versicherungsverhältnis der Klägerin stehenden zukünftigen Vorgehen beachten wird (vgl BSGE 10, 21, 24; 12, 44, 46).
  • BSG, 18.12.1980 - 8a RK 20/79

    Kein Beitrags-Erstattungsanspruch für eine Berufsgenossenschaft nach Zahlung von

    Auszug aus BSG, 25.10.1978 - 1 RJ 32/78
    Das Territorialitätsprinzip seinerseits beruht auf der völkerrechtlichen Grundnorm, daß staatliche Hoheitsgewalt nur im eigenen Hoheitsbereich ausgeübt werden darf und ihre Schranken in den räumlichen Grenzen dieses Hoheitsbereiches findet (BSGE 51, 100 und 288, 290; 52, 174, 175; 53, 280, 285; 36, 209, 215; jeweils m.w.N.).
  • BSG, 25.01.2012 - B 14 AS 65/11 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Verletzung des Sozialgeheimnisses -

    Es genügt, dass - wie vorliegend - die Feststellung einzelner Rechte und Pflichten begehrt wird, weil umstritten ist, ob das Rechtsverhältnis "so oder anders" besteht (stRspr: BSG vom 11.12.1956 - 1 RA 109/55 - BSGE 4, 184, 185; BSG vom 20.11.2001 - B 1 KR 31/00 R - SozR 3-5915 § 3 Nr. 1; BSG vom 25.10.1978 - 1 RJ 32/78 - BSGE 47, 118 = SozR 1200 § 35 Nr. 1: Feststellungen der Geheimhaltungspflicht; Breitkreuz in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2009, § 55 RdNr 4) .

    Denn sie zielt auf eine Feststellung ab, die nicht durch einen Verwaltungsakt geregelt wurde oder geregelt werden kann, und durch die begehrte gerichtliche Entscheidung sind die zwischen den Beteiligten umstrittenen Rechtsverletzungen auch für vergleichbare Situationen in der Zukunft geklärt (im Ergebnis ebenso: BSG vom 25.10.1978 - 1 RJ 32/78 - BSGE 47, 118 = SozR 1200 § 35 Nr. 1) .

  • LSG Baden-Württemberg, 24.07.2015 - L 8 U 633/15

    Sozialgerichtliches Verfahren - Geltung der Berufungsbeschränkung gem § 144 Abs 1

    Dabei ist die Feststellung nicht darauf beschränkt, ob das Rechtsverhältnis als Ganzes besteht; zumindest über den Wortlaut von § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG hinaus kann sich die Feststellungsklage auch auf einzelne aus dem Rechtsverhältnis ergebende Rechte und Pflichten (auch verfahrensrechtlicher Natur) innerhalb des bestehenden Rechtsverhältnisses beschränken (Breitkreuz a.a.O. RdNr. 4; vgl. z.B. auch BSG 25.10.1978 - 1 RJ 32/78 - BSGE 47, 118-123 = SozR 1200 § 35 Nr. 1 = juris).

    § 35 Abs. 1 SGB 1 gibt dem Betroffenen ein subjektives öffentliches Recht gegen den Leistungsträger darauf, dass dieser seine Geheimnisse nicht unbefugt offenbart (BSG 25.10.1978 - 1 RJ 32/78 - BSGE 47, 118-123 = SozR 1200 § 35 Nr. 1= juris).

    Diese Vermutung wurde durch die Beklagte nicht ausgeräumt (BSG 25.10.1978 - 1 RJ 32/78 -, BSGE 47, 118-123 = SozR 1200 § 35 Nr. 1= juris).

    Der Kläger kann seinen Schutz- und Unterlassungsanspruch aus § 35 SGB I i.V.m. §§ 823, 1004 BGB auf dem Klagewege auch in der Sozialgerichtsbarkeit zulässigerweise mit der (vorbeugende) Unterlassungsklage durchsetzen (BSG 25.10.1978 - 1 RJ 32/78 -, BSGE 47, 118-123 = SozR 1200 § 35 Nr. 1= juris).

  • BSG, 15.11.2007 - B 3 KR 13/07 R

    Gewährung der Akteneinsicht auf Zwischenfeststellungsklage

    Dabei muss die Feststellungsklage nicht auf das Rechtsverhältnis im umfassenden Sinn zielen; es kann auch auf Feststellung einzelner Rechte und Pflichten geklagt werden, die auf dem Rechtsverhältnis im umfassenden Sinn basieren und vom Inhalt dieses Rechtsverhältnisses abhängen (BSGE 47, 118, 119 = SozR 1200 § 35 Nr. 1; BSG SozR 4-7822 § 3 Nr. 1; BVerwGE 36, 218; Keller in Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer, aaO, § 55 RdNr 6).

    Es geht auch nicht um die von einem Versicherten begehrte Feststellung, dass die Krankenkasse oder das Krankenhaus kein Recht hat, aus dem Versicherungsverhältnis oder dem Vertragsverhältnis resultierende Sozialgeheimnisse (§ 35 SGB I) oder sonstige der Verschwiegenheitspflicht unterliegende Tatsachen zu offenbaren (BSGE 47, 118 = SozR 1200 § 35 Nr. 1).

  • BSG, 03.07.2003 - B 7 AL 216/02 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit - Nichtzulassungsbeschwerde -

    Im vorliegenden Fall jedoch hat das LSG jedenfalls keine Feststellung dahingehend getroffen, dass die Beklagte die beanstandeten Gutachten auch an die Gerichte nicht herausgeben werde (ob bei dem vom 2. Senat entschiedenen Sachverhalt eher eine Unterlassungsklage - und keine vorbeugende Unterlassungsklage - vorlag, kann hier offen bleiben; zur Unterscheidung s BSG vom 25. Oktober 1978, BSGE 47, 118, 119 = SozR 1200 § 35 Nr. 1).
  • LSG Baden-Württemberg, 13.10.2010 - L 3 AS 1173/10

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - keine Verletzung des Sozialgeheimnisses -

    § 35 SGB I steht in engem sachlichen Zusammenhang mit den §§ 60 ff. SGB I über die Mitwirkungspflichten; der umfassende sozialrechtliche Geheimhaltungsanspruch stellt gleichermaßen das Gegenstück zu diesen Mitwirkungspflichten dar (BSG, Urteil vom 25.10.1978 - Az.: S 1 RJ 32/78 -, Rdnr. 17 m.w.N., zit. nach juris).

    Hierzu gehören sämtliche Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse (vgl. § 203 Abs. 2 Satz 2 des Strafgesetzbuches) wie insbesondere die gegenwärtigen gesundheitlichen, wirtschaftlichen und familiären Verhältnisse sowie Tatsachen aus dem bisherigen Leben des Schutzberechtigten (BSG, Urteil vom 25.10.1978 - Az.: S 1 RJ 32/78 -, Rdnr. 18 m.w.N., zit. nach juris).

  • LSG Bayern, 17.06.2013 - L 7 AS 48/13

    Überweisungsvermerk an Hartz IV-Empfänger verletzt nicht das Sozialgeheimnis

    Der Kläger kann sein Begehren, das auf das Nichtoffenbaren von Sozialgeheimnissen i.S.d § 35 SGB I Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) abzielt, entweder im Wege einer Feststellungsklage (vgl. BSG Urteil vom 25.01.2012, B 14 AS 65/11 R Rz. 9 ff, ebenso schon BSG Urteil vom 25.10.1978, 1 RJ 32/78) oder, wenn es dem Kläger um künftige Beeinträchtigungen geht, auch im Wege einer Unterlassungsklage - wie hier geschehen - verfolgen (vgl. insoweit BSG Urteil vom 15.11.1995, 6 RKa 17/95 Rz. 15, 17; vgl. auch SG Duisburg, Urteil vom 17.01.2011, S 31 AS 479/08 zur Unterlassung der Angabe der Behörde auf Briefen an einen Leistungsberechtigten).

    Zwar hat das Bundesverwaltungsgerichts einen Überweisungsvermerk "Sozialleistung" für unzulässig erklärt (BVerwG, Urteil vom 23.06.1994, 5 C 16/92, vgl. schon BSG, Urteil vom 25.10.1978, 1 RJ 32/78).

  • BSG, 28.01.1993 - 2 RU 8/92

    Zulässigkeitsvoraussetzungen einer vorbeugenden Unterlassungsklage - Zulässigkeit

    Jedenfalls für das hilfsweise Feststellungsbegehren folge das Rechtsschutzbedürfnis aus der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 25. Oktober 1978 (BSGE 47, 118).

    Darin unterscheidet sich der vorliegende Fall auch grundsätzlich von der Entscheidung des BSG vom 25. Oktober 1978 (BSGE 47, 118, 119; hierzu auch Krasney/Udsching aaO IV RdNr 65), auf die sich die Klägerin zur Begründung der Zulässigkeit ihres Hilfsantrages beruft.

  • BVerwG, 23.06.1994 - 5 C 16.92

    Sozialgeheimnis - Überweisungsträger - Fehlende Zustimmung

    Unter den Schutzbereich von § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB I fällt vielmehr schon jede Kennzeichnung der Herkunft solcher Mittel, soweit daraus auf die persönlichen und/oder wirtschaftlichen Verhältnisse des Betreffenden geschlossen werden kann (vgl. auch BSG, Urteil vom 25. Oktober 1978 - 1 RJ 32/78 -, für den Bezug einer Rente wegen Berufsunfähigkeit).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 12.02.2008 - L 12 AL 57/05

    Feststellungsklage - Subsidiarität - fehlendes Feststellungsinteresse -

    Nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG, wonach die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden kann, ist auch die Feststellung möglich, dass bestimmte "Geheimnisse" oder Sozialdaten unbefugt offenbart worden sind (BSG, Urteil vom 25. Oktober 1978 - 1 RJ 32/78 -, BSGE 47, 118 = SozR 1200 § 35 Nr. 1; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31. Januar 2007 - L 9 KR 32/04 -).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 12.03.2010 - L 8 RA 88/04

    "Ghetto-Beschäftigung"; Glaubhaftmachung; Rechtsnachfolge

    Das Territorialitätsprinzip ist im Bereich des Leistungsrechts zwar im besonderen dann durchbrochen und damit die Anwendbarkeit des § 30 Abs. 1 SGB I eingeschränkt, wenn ein Anspruchsteller in das soziale Sicherungssystem der Bundesrepublik Deutschland aufgrund von hier ausgeübten Beschäftigungen einbezogen war und aufgrund dessen Leistungsansprüche erworben hat (s. stellvertretend BSG SozR 1200 § 35 Nr. 1 und vom 27. August 2008 - B 11 AL 7/07 R).
  • LSG Hessen, 30.11.2000 - L 14 KR 706/99
  • LSG Berlin-Brandenburg, 31.01.2007 - L 9 KR 32/04

    Sozialgeheimnis; Verletzung; Feststellungsinteresse; Wiederholungsgefahr;

  • BSG, 16.07.2013 - B 4 AS 49/13 BH
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