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   BSG, 25.10.1988 - 7 RAr 70/87   

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BSG, 25.10.1988 - 7 RAr 70/87 (https://dejure.org/1988,1056)
BSG, Entscheidung vom 25.10.1988 - 7 RAr 70/87 (https://dejure.org/1988,1056)
BSG, Entscheidung vom 25. Oktober 1988 - 7 RAr 70/87 (https://dejure.org/1988,1056)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Sozialleistung Versagung - Anfechtungsklage

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 1989, 291
  • SozR 1200 § 66 Nr. 13
 
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Wird zitiert von ... (155)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 17.01.1985 - 5 C 133.81

    Mitwirkung - Leistungsberechtigter - Versagungsgrund - Sozialleistung -

    Auszug aus BSG, 25.10.1988 - 7 RAr 70/87
    Maßgeblich ist allein, ob die in § 66 SGB 1 geregelten Voraussetzungen bei dem Erlaß des Versagungsbescheides gegeben waren (BVerwGE 71, 8, 11 = Buchholz 435.11 § 66 Nr. 1).

    Dies hat zur Folge, daß die Anfechtung einer Versagung grundsätzlich nicht mit einer Leistungsklage verbunden werden kann, die Versagung vielmehr allein mit der Anfechtungsklage anzugreifen ist, wie der 3. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) entschieden hat, so daß sich die gerichtliche Überprüfung eines auf § 66 SGB 1 gestützten Bescheids auf die in dieser Vorschrift bestimmten Voraussetzungen für die Versagung der Leistung zu beschränken pflegt (vgl Urteil vom 24. November 1987 - 3 RK 11/87 -, nicht veröffentlicht; ferner BVerwGE 71, 8, 11 = Buchholz 435.11 § 66 Nr. 1; LSG Berlin Breithaupt 1987, 514).

  • BSG, 24.11.1987 - 3 RK 11/87
    Auszug aus BSG, 25.10.1988 - 7 RAr 70/87
    Dies hat zur Folge, daß die Anfechtung einer Versagung grundsätzlich nicht mit einer Leistungsklage verbunden werden kann, die Versagung vielmehr allein mit der Anfechtungsklage anzugreifen ist, wie der 3. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) entschieden hat, so daß sich die gerichtliche Überprüfung eines auf § 66 SGB 1 gestützten Bescheids auf die in dieser Vorschrift bestimmten Voraussetzungen für die Versagung der Leistung zu beschränken pflegt (vgl Urteil vom 24. November 1987 - 3 RK 11/87 -, nicht veröffentlicht; ferner BVerwGE 71, 8, 11 = Buchholz 435.11 § 66 Nr. 1; LSG Berlin Breithaupt 1987, 514).
  • BSG, 24.03.1988 - 7 RAr 81/86

    Arbeitsloser - Einkommensberücksichtigung - Ehegatte - Bedürftigkeitsprüfung -

    Auszug aus BSG, 25.10.1988 - 7 RAr 70/87
    Aus Gründen des aus Art. 3 Abs. 1 iVm Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz (GG) abzuleitenden verfassungsrechtlichen Verbots, Arbeitslose, die mit ihren Ehegatten zusammenleben, gegenüber Arbeitslosen zu benachteiligen, die in gleicher Weise mit einem nicht mit ihnen verheirateten Partner zusammenleben und wirtschaften, findet bis zum Inkrafttreten des durch das Siebte Änderungsgesetz zum AFG vom 20. Dezember 1985 (BGBl I 2484) eingeführten § 137 Abs. 2a AFG ab 1. Januar 1986 die Regelung des § 138 Abs. 1 Nr. 2 AFG über die Berücksichtigung des Einkommens des von dem Arbeitslosen nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten auf Partner eheähnlicher Gemeinschaften entsprechend Anwendung, wie der Senat in dem Urteil vom 24. März 1988 - 7 RAr 81/86 - SozR 4100 § 138 Nr. 17 entschieden hat.
  • BSG, 24.08.1988 - 7 RAr 36/87

    Richterliche Prüfungspflicht - Arbeitslosenhilfe - Höhe - Freibetrag

    Auszug aus BSG, 25.10.1988 - 7 RAr 70/87
    Die Prüfung, ob ein angefochtenes Urteil auf der Verletzung einer Vorschrift des Bundesrechts oder einer sonstigen im Bezirk des Berufungsgerichts geltenden Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt, erfolgt, sofern nicht Verfahrensverletzungen im Raum stehen, entgegen der von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vertretenen Meinung ohne Rücksicht auf den Grund, mit dem das Rechtsmittel begründet worden ist (vgl dazu auch das zur Veröffentlichung vorgesehene Urteil des Senats vom 24. August 1988 - 7 RAr 36/87 -).
  • BSG, 14.07.1988 - 7 RAr 53/87

    Einkommen - Arbeitslosengeld - Anrechnung - Bedürftigkeit - Eheähnliche

    Auszug aus BSG, 25.10.1988 - 7 RAr 70/87
    Auf dieses, beiden Beteiligten bekannte Urteil, dem sich der 11. Senat des BSG angeschlossen hat (Urteil vom 14. Juli 1988 - 11/7 RAr 53/87 -, zur Veröffentlichung vorgesehen), wird wegen der Begründung im einzelnen verwiesen.
  • BSG, 20.03.1980 - 7 RAr 21/79

    Meldeaufforderung - Mitwirkungsverlangen - Rechtsfolgenbelehrung - Unterlassene

    Auszug aus BSG, 25.10.1988 - 7 RAr 70/87
    Der Hinweis darf sich daher, wie der Senat schon entschieden hat, nicht auf die Wiederholung des Gesetzeswortlauts oder Belehrungen allgemeiner Art beschränken (BSG SozR 4100 § 132 Nr. 1).
  • BSG, 12.10.2018 - B 9 SB 1/17 R

    Feststellung des Grades der Behinderung im Schwerbehindertenrecht

    Das LSG sei insoweit von dem Urteil des BSG vom 25.10.1988 (7 RAr 70/87 - SozR 1200 § 66 Nr. 13) abgewichen.

    Daher kann im Wege der Klage gegen einen auf § 66 SGB I gestützten Versagungs- oder Entziehungsbescheid grundsätzlich auch nicht die Verpflichtung der Behörde zur Gewährung der beanspruchten Sozialleistung erstritten werden ( vgl stRspr , zB Senatsurteil vom 16.12.2014 - B 9 SB 3/13 R - SozR 4-1200 § 66 Nr. 7 RdNr 11 = Juris RdNr 11; BSG Urteil vom 17.2.2004 - B 1 KR 4/02 R - SozR 4-1200 § 66 Nr. 1 S 3 = Juris RdNr 12; BSG Urteil vom 22.2.1995 - 4 RA 44/94 - BSGE 76, 16, 17 f = SozR 3-1200 § 66 Nr. 3 S 5 = Juris RdNr 16; BSG Urteil vom 25.10.1988 - 7 RAr 70/87 - SozR 1200 § 66 Nr. 13 S 12 f = Juris RdNr 12) .

    Daher darf sich der Hinweis nicht auf eine allgemeine Belehrung oder Wiedergabe des Gesetzeswortlauts beschränken, sondern muss anhand der dem Leistungsträger durch § 66 Abs. 1 SGB I eingeräumten Entscheidungsalternativen unmissverständlich und konkret die Entscheidung bezeichnen, die im Einzelfall beabsichtigt ist, wenn der Betroffene dem Mitwirkungsverlangen innerhalb der gesetzten Frist nicht nachkommt ( vgl stRspr , zB BSG Urteil vom 25.5.2005 - B 11a/11 AL 81/04 R - BSGE 95, 8 = SozR 4-4300 § 140 Nr. 1, RdNr 18 = Juris RdNr 25; BSG Urteil vom 25.10.1988 - 7 RAr 70/87 - SozR 1200 § 66 Nr. 13 S 15 = Juris RdNr 19; BSG Urteil vom 20.3.1980 - 7 RAr 21/79 - SozR 4100 § 132 Nr. 1 S 4 = Juris RdNr 26; BSG Urteil vom 25.4.1978 - 5 RJ 66/77 - SozR 2200 § 1243 Nr. 3 S 7 f = Juris RdNr 18; BSG Urteil vom 15.3.1978 - 1/5 RJ 144/76 - SozR 2200 § 1243 Nr. 2 S 3 f = Juris RdNr 13 f und allgM im Schrifttum, zB Voelzke, in juris-PK SGB I , § 66 RdNr 49, Stand der Einzelkommentierung: Oktober 2018; Joussen in Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 5. Aufl 2017, § 66 SGB I RdNr 10; Sichert in Hauck/Noftz, SGB I , Werkstand: November 2011, K § 66 RdNr 19; Seewald in Kasseler Kommentar, § 66 SGB I RdNr 12, Stand der Einzelkommentierung: Dezember 2010) .

    Dabei bleibt es ihm unbenommen, falls die Klägerin ihren Mitwirkungspflichten nach §§ 60 ff SGB I nicht nachkommen sollte, erneut in entsprechender Anwendung nach § 66 SGB I zu verfahren ( vgl BSG Urteil vom 25.10.1988 - 7 RAr 70/87 - SozR 1200 § 66 Nr. 13 S 16 = Juris RdNr 22) .

  • LSG Baden-Württemberg, 22.09.2016 - L 7 AS 3613/15

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Mitwirkungspflichten - auf Dritte bezogene

    Demgemäß ist bei einem Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II regelmäßig auch das Einkommen bzw. Vermögen einer Person, mit dem der Antragsteller in Bedarfsgemeinschaft lebt, leistungserheblich (Senatsurteil a.a.O.; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 7. März 2012 - L 10 AS 97/09 - ; vgl. auch bereits BSG, Urteil vom 25. Oktober 1988 - 7 RAr 70/87 - zum Recht der Arbeitslosenhilfe).

    Insbesondere dann, wenn es um die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Partners geht und der Partner bereits erklärt hat, seinerseits darüber keine Angaben machen zu werden, kann vom Leistungsantragsteller allenfalls verlangt werden, ungefähre Angaben über die Höhe etwaigen Einkommens oder Vermögens des Partners zu machen, was aber wiederum voraussetzt, dass feststeht, dass der Antragsteller über eine entsprechende Tatsachenkenntnis verfügt, denn erst beschaffen muss er sich eine solche nicht (BSG, Beschluss vom 25. Februar 2013, a.a.O.; Urteil vom 10. März 1993, a.a.O.; Urteil vom 25. Oktober 1988, a.a.O., ; Senatsurteil a.a.O.; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. April 2012 - L 18 AS 2167/11 - ).

    c) Der Senat lässt offen, ob die angefochtene Entscheidung des Beklagten auch deshalb wegen Verstoßes gegen § 66 Abs. 3 SGB I rechtswidrig ist, weil der Hinweis auf die Folgen im Falle fruchtlosen Fristablaufs im Schreiben vom 30. Januar 2015, der lediglich den Gesetzeswortlaut wiedergibt, nicht den Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung an eine ordnungsgemäße Rechtsfolgenbelehrung entspricht (s. dazu BSG, Urteil vom 25. Oktober 1988, a.a.O. m.w.N.; vgl. auch Sächsisches LSG, Urteil vom 23. Mai 2013 - L 7 AS 804/12 - ; demgegenüber a.A. jüngst LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 23. September 2015 - L 13 AS 170/13 - m.w.N., Revision beim BSG anhängig <B 4 AS 52/15 R>).

  • BSG, 22.02.1995 - 4 RA 44/94

    Entziehung einer Sozialleistung wegen fehlender Mitwirkung

    Richtige Rechtsschutzform gegen die streitigen Verwaltungsentscheidungen ist die isolierte Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 S 1 Regelung 1 SGG; BSG SozR 1200 § 66 Nr. 13).

    Zwar ist dem 7. Senat des BSG (SozR 1200 § 66 Nr. 13 S 13 mwN) darin beizupflichten, daß die auf § 66 SGB I gestützte Versagung einer Leistung mit der isolierten Anfechtungsklage angegriffen werden muß, also grundsätzlich mit einer Leistungsklage nicht verbunden werden kann; denn die Anfechtung der Ablehnung eines Leistungsantrages (= Versagung; dazu BSG SozR 3-7833 § 6 Nr. 2) wegen fehlender Mitwirkung führt nur zur gerichtlichen Überprüfung der Ablehnungsvoraussetzungen iS von § 66 SGB I, mangels einer Sachentscheidung der Verwaltung über das Leistungsbegehren jedoch noch nicht zu einer Prüfung der materiellrechtlichen Leistungsvoraussetzungen durch das Gericht.

    Die Klägerin ist - entgegen ihrer Ansicht - in dem Schreiben vom 8. September 1988 schriftlich, unmißverständlich und konkret (dazu BSG SozR 1200 § 66 Nr. 13) darauf hingewiesen worden, die Rente werde ihr iS von § 66 SGB I entzogen werden, wenn sie zu dem angebotenen Gesprächstermin persönlich nicht erscheine oder ein ersatzweise (dh als sog Austauschmittel) zu vereinbarender Hausbesuch nicht stattfinden könne.

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