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   BSG, 15.12.1987 - 6 RKa 21/87   

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https://dejure.org/1987,5053
BSG, 15.12.1987 - 6 RKa 21/87 (https://dejure.org/1987,5053)
BSG, Entscheidung vom 15.12.1987 - 6 RKa 21/87 (https://dejure.org/1987,5053)
BSG, Entscheidung vom 15. Dezember 1987 - 6 RKa 21/87 (https://dejure.org/1987,5053)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Erstattung - Kosten - Vorverfahren - Kassenärztliche Wirtschaftlichkeitsprüfung - Bevollmächtigter

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • SozR 1300 § 63 Nr. 12
 
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Wird zitiert von ... (45)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 16.10.1980 - 8 C 10.80

    Isoliertes Verwaltungsvorverfahren - Kostenerstattung - Rechtsanwaltskosten -

    Auszug aus BSG, 15.12.1987 - 6 RKa 21/87
    vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und bei der gegebenen Sach- und Rechtslage eines Rechtsanwalts bedient hätte (BVerwGE 61, 100, 102; Buchholz 316, $ 80 Nr. 11 unterschied-.

    -, gehe der Gesetzgeber davon aus, daß im Vorverfahren eine Bevollmächtigung Dritter, insbesondere eines Anwalts nicht üblich und in der Regel auch nicht notwendig sei; vielmehr werde zunächst das unmittelbare Gespräch zwischen der Behörde und dem Betroffenen persönlich als zweckmäßig angesehen (BVerwGE 61, 100, 101).

  • BVerwG, 13.02.1987 - 8 C 35.85

    Erstattung von Rechtsanwaltskosten im Verwaltungsverfahren bzw.

    Auszug aus BSG, 15.12.1987 - 6 RKa 21/87
    Dementsprechend ist die Zuziehung eines Bevollmächtigten dann als notwendig anzusehen, wenn es der Partei nach den jeweils gegebenen Verhältnissen nicht zuzumuten ist, das Verfahren selbst zu führen (vgl BVerwG Buchholz aaO Nrn 13, 15 und 18 sowie BVerwG vom 13. Februar 1987 8 C 35/85 1987, 883).
  • BVerfG, 11.05.2009 - 1 BvR 1517/08

    Verfassungsbeschwerde gegen Versagung von Beratungshilfe erfolgreich

    Notwendig ist die Zuziehung nach höchstrichterlicher Rechtsprechung dann, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen sowie wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten ist, das Vorverfahren selbst zu führen (BSG, Urteil vom 8. Oktober 1987 - 9a RVs 10/87 -, [...]; BSG, Urteil vom 15. Dezember 1987 - 6 RKa 21/87 -, SozR 1300 § 63 Nr. 12; BSG , Beschluss vom 29. September 1999 - B 6 KA 30/99 B -, [...]).
  • BSG, 15.11.2007 - B 3 KR 1/07 R

    Krankenversicherung - Krankenhaus - Ersetzung des Verzugsschadens bei verspäteter

    Dies ist der Fall, wenn schwierige Sach- oder Rechtsfragen eine Rolle spielen und deshalb vom Standpunkt einer vernünftigen Person ohne spezielle Rechtskenntnisse in der gegebenen Konstellation die Zuziehung eines Rechtsbeistandes geboten gewesen wäre (stRspr, vgl etwa BSG SozR 1300 § 63 Nr. 12 S 44 f; SozR 3-1500 § 63 Nr. 7 S 13; SozR 4-1300 § 63 Nr. 4 RdNr 19; ähnlich BVerwG Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 34 S 43 und Nr. 36 S 3 betr § 80 Abs. 2 VwVfG und § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO; ebenso BVerwG VIZ 1999, 414 f; vgl auch BFHE 119, 5, 9 betr § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO).

    Allerdings haben Vertragsärzte im Streit um die Abrechnung oder Wirtschaftlichkeit ihrer Tätigkeit keinen Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten im Vorverfahren, wenn der Streit ausschließlich medizinische Fragen betrifft (BSG SozR 1300 § 63 Nr. 12 S 45) und schwierige Rechtsfragen keine Rolle spielen (BSG SozR 4-1300 § 63 Nr. 4 RdNr 20).

  • BSG, 31.05.2006 - B 6 KA 78/04 R

    Wirtschaftlichkeitsprüfung - Prüfvereinbarung - Abhilfeverfahren nach

    Die Zuziehung eines Rechtsanwalts in Verfahren der Wirtschaftlichkeitsprüfung ist notwendig, wenn in der Widerspruchsbegründung nicht allein medizinische Aspekte der Behandlungsweise, sondern schwierige Sachfragen und/oder Rechtsfragen erörtert werden (Fortführung von BSG vom 15.12.1987 - 6 RKa 21/87 = SozR 1300 § 63 Nr. 12).

    Soweit das Bundessozialgericht (BSG) im Urteil vom 15. Dezember 1987 (SozR 1300 § 63 Nr. 12) die Zuziehung eines Rechtsanwalts im Abhilfeverfahren vor dem Prüfungsausschuss als grundsätzlich nicht notwendig erachtet habe, sei dem nicht zu folgen.

    Ein nach Widerspruchseinlegung zunächst durchzuführendes Abhilfeverfahren vor dem Prüfungsausschuss, wie es in verschiedenen Prüfvereinbarungen und so auch im Bezirk der beigeladenen KÄV normiert ist, ist somit ebenfalls Teil des Vorverfahrens iS von § 63 SGB X (vgl bereits BSG SozR 1300 § 63 Nr. 12 S 44).

    In Konkretisierung dieser Grundsätze für den Bereich des kassen- bzw vertragsärztlichen Wirtschaftlichkeitsprüfungsverfahrens hat der Senat im Urteil vom 15. Dezember 1987 entschieden, dass "hinsichtlich der Prüfung der Abrechnung und der Behandlungsweise eines Kassen- und Vertragsarztes" jedenfalls im Abhilfeverfahren vor dem Prüfungsausschuss nach § 17 Abs. 2 Ersatzkassenvertrag-Zahnärzte in der damals geltenden Fassung die Zuziehung eines Rechtsanwalts grundsätzlich nicht notwendig war; bei Vorliegen besonderer Umstände konnte allerdings eine abweichende Beurteilung geboten sein (BSG SozR 1300 § 63 Nr. 12 S 45).

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