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   BSG, 22.07.1987 - 1 RA 63/85   

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https://dejure.org/1987,10839
BSG, 22.07.1987 - 1 RA 63/85 (https://dejure.org/1987,10839)
BSG, Entscheidung vom 22.07.1987 - 1 RA 63/85 (https://dejure.org/1987,10839)
BSG, Entscheidung vom 22. Juli 1987 - 1 RA 63/85 (https://dejure.org/1987,10839)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • SozR 1300 § 105 Nr. 5
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 22.05.1985 - 1 RA 33/84

    Voraussetzungen einer vorläufigen Leistungsgewährung - Ausgleichsverhältnis

    Auszug aus BSG, 22.07.1987 - 1 RA 63/85
    Die Zuständigkeit des nach § 105 SGB X auf Erstattung in Anspruch genommenen Leistungsträgers wird nicht dadurch berührt, daß er gegenüber dem Erstattungsanspruch des unzuständigen Leistungsträgers mit Erfolg das Fehlen einer Leistungsverpflichtung gegenüber dem Leistungsempfänger geltend machen kann (Modifizierung von BSG 22.5.1985 1 RA 33/84 = BSGE 58, 119 [BSG 22.05.1985 - 1 RA 33/84] = SozR 1300 § 104 Nr. 7).

    Das hat das LSG in enger Anlehnung an das Urteil des erkennenden Senats vom 22. Mai 1985 (BSGE 58, 119, 120 ff = SozR 1300 § 104 Nr. 7 S 18 ff) zutreffend entschieden.

    Vielmehr sind die Erstattungsansprüche allein von der Erfüllung der in §§ 102 ff SGB X geregelten Tatbestandsvoraussetzungen abhängig und entstehen daher unabhängig von und selbständig neben einem Anspruch des Berechtigten gegen den zur Erstattung herangezogenen Leistungsträger (vgl BSG SozR 1300 § 104 Nr. 6 S 13 f; BSGE 58, 119, 125 f = SozR aaO Nr. 7 S 24; Urteil des BSG vom 9. Dezember 1986 - 8 RK 12/85 - jeweils mwN).

    Vielmehr kann der auf Erstattung in Anspruch genommene Leistungsträger darüber hinaus diejenigen Einwendungen, die ihm gegenüber dem Leistungsanspruch des Berechtigten zustehen, im Falle der Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs auch gegenüber dem erstattungsbegehrenden Leistungsträger erheben (vgl BSG SozR 1300 § 104 Nr. 6 S 14; BSGE 58, 119, 126 = SozR aaO Nr. 7 S 24).

    Hieraus hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 22. Mai 1985 (BSGE 58, 119, 127 = SozR aaO Nr. 7 S 26) für den Erstattungsanspruch nach § 105 SGB X die rechtliche Schlußfolgerung gezogen, daß dann, wenn die Einwendungen des auf Erstattung in Anspruch genommenen Leistungsträgers gegenüber dem Anspruch des Berechtigten begründet sind und mit Erfolg auch gegenüber dem erstattungsbegehrenden Leistungsträger erhoben werden können, der auf Erstattung in Anspruch genommene nicht "der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger" iS des § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist.

  • BSG, 17.07.1985 - 1 RA 11/84

    Finalprinzip der Rehabilitation - Zuständigkeit bei Behandlung in Kur- oder

    Auszug aus BSG, 22.07.1987 - 1 RA 63/85
    Das folgt aus Art II § 21 SGB X als Konsequenz dessen, daß der Rechtsstreit der Beteiligten über den 30. Juni 1983 hinaus anhängig gewesen ist, und entspricht einer inzwischen gesicherten und ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl Urteil des Senats in BSGE 58, 263, 273 = SozR 2200 § 1237 Nr. 20 S 55 mwN).

    Das ergibt sich aus § 184a Satz 1 RVO in der hier anzuwendenden Fassung des § 21 Nr. 9 des Gesetzes über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation vom 7. August 1974 - BGBl I S 1881; RehaAnglG - (zum maßgebenden Recht für Ansprüche auf Leistungen zur Rehabilitation seitens des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung vgl BSGE 58, 263, 266 f = SozR 2200 § 1237 Nr. 20 S 48 mwN).

    Stellt die Behandlung in einer Kur- oder Spezialeinrichtung zugleich eine Leistung zur Rehabilitation dar und sind die versicherungs- und leistungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer solchen Leistung erfüllt, so ist hierfür primär der Rentenversicherungsträger zuständig (BSGE 58, 263, 268 = SozR 2200 § 1237 Nr. 20 S 49).

    Schließlich hat es sich nach dem Gegenstand der Maßnahme und der Art ihrer Durchführung um eine medizinische Leistung zur Rehabilitation gehandelt (vgl hierzu im einzelnen BSGE 58, 263, 267 f = SozR 2200 § 1237 Nr. 20 S 49 und die dort zitierten Urteile).

    Offenbleiben kann ebenfalls, ob die Beklagte sich gegenüber dem Erstattungsanspruch der Klägerin darauf berufen darf und wirksam berufen hat, daß die von ihr bewilligten Maßnahmen zur Rehabilitation lediglich in den ihr zur Verfügung stehenden Einrichtungen durchgeführt werden könnten (vgl dazu Urteil des erkennenden Senats in BSGE 58, 263, 270 ff = SozR 2200 § 1237 Nr. 20 S 51 ff).

  • BSG, 14.05.1985 - 4a RJ 21/84

    Gleichstellung mit rentenversicherungspflichtiger Beschäftigung oder Tätigkeit

    Auszug aus BSG, 22.07.1987 - 1 RA 63/85
    Vielmehr sind die Erstattungsansprüche allein von der Erfüllung der in §§ 102 ff SGB X geregelten Tatbestandsvoraussetzungen abhängig und entstehen daher unabhängig von und selbständig neben einem Anspruch des Berechtigten gegen den zur Erstattung herangezogenen Leistungsträger (vgl BSG SozR 1300 § 104 Nr. 6 S 13 f; BSGE 58, 119, 125 f = SozR aaO Nr. 7 S 24; Urteil des BSG vom 9. Dezember 1986 - 8 RK 12/85 - jeweils mwN).

    Vielmehr kann der auf Erstattung in Anspruch genommene Leistungsträger darüber hinaus diejenigen Einwendungen, die ihm gegenüber dem Leistungsanspruch des Berechtigten zustehen, im Falle der Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs auch gegenüber dem erstattungsbegehrenden Leistungsträger erheben (vgl BSG SozR 1300 § 104 Nr. 6 S 14; BSGE 58, 119, 126 = SozR aaO Nr. 7 S 24).

    Im vorliegenden Fall bedarf es nicht einer umfassenden Erörterung der Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfange der auf Erstattung in Anspruch genommene Leistungsträger dem erstattungsbegehrenden Leistungsträger Ermessenserwägungen aus dem zugrundeliegenden Leistungsverhältnis mit dem Versicherten entgegenhalten kann und welche Anforderungen an die Darlegung solcher Ermessenserwägungen im Erstattungsrechtsstreit zu stellen sind (vgl dazu BSG SozR 1300 § 104 Nr. 6 S 16 und § 105 Nr. 1 S 7).

  • BSG, 11.05.1983 - 11 RA 37/82

    Bestimmte Erkrankungen und besondere Voraussetzungen in § 1237c S 2

    Auszug aus BSG, 22.07.1987 - 1 RA 63/85
    Wie der 11. Senat des BSG in seinem Urteil vom 11. Mai 1983 (BSG SozR 2200 § 1237c Nr. 1 S 1) bereits entschieden hat, ermächtigt diese Vorschrift die Versicherungsträger nicht dazu, nach ihrem Ermessen im Einzelfall von der generellen Regelung des § 14c Satz 1 AVG abzuweichen.
  • BSG, 01.12.1983 - 4 RJ 91/82

    Mitwirkung bei einer Rehabilitationsmaßnahme - Zuständigkeit des

    Auszug aus BSG, 22.07.1987 - 1 RA 63/85
    Mit der Neuregelung des Erstattungsrechts in §§ 102 ff SGB X sind eigenständige Erstattungsansprüche normiert worden (vgl BSGE 56, 69, 71 = SozR 1300 Art. 2 § 21 Nr. 1 S 2).
  • BSG, 09.12.1986 - 8 RK 12/85

    Beiladung eines Leistungsträgers - Erstattungsanspruch - Arbeitsunfähigkeit -

    Auszug aus BSG, 22.07.1987 - 1 RA 63/85
    Vielmehr sind die Erstattungsansprüche allein von der Erfüllung der in §§ 102 ff SGB X geregelten Tatbestandsvoraussetzungen abhängig und entstehen daher unabhängig von und selbständig neben einem Anspruch des Berechtigten gegen den zur Erstattung herangezogenen Leistungsträger (vgl BSG SozR 1300 § 104 Nr. 6 S 13 f; BSGE 58, 119, 125 f = SozR aaO Nr. 7 S 24; Urteil des BSG vom 9. Dezember 1986 - 8 RK 12/85 - jeweils mwN).
  • BSG, 09.05.1984 - 4 RJ 44/83

    Zulässigkeit des Rechtswegs bei Rechtsänderung

    Auszug aus BSG, 22.07.1987 - 1 RA 63/85
    Einerseits hat der 4. Senat in seinem Urteil vom 9. Mai 1984 (BSG SozR 1500 § 141 Nr. 13 S 19) betont, daß im Rahmen des § 102 Abs. 1 SGB X nicht lediglich die generelle Zuständigkeit des auf Erstattung in Anspruch genommenen Leistungsträgers für eine Leistung an den Berechtigten gegeben, sondern der Leistungsträger konkret zu der Leistung verpflichtet sein muß.
  • BSG, 28.03.1984 - 9a RV 50/82

    Vorläufige Sozialleistungen - Erstattungsanprüche der Leistungsträger

    Auszug aus BSG, 22.07.1987 - 1 RA 63/85
    Andererseits hat der 9a-Senat des BSG im Urteil vom 28. März 1984 (BSG SozR 1300 § 102 Nr. 1 S 3) zu erkennen gegeben, daß die Tatbestandsvoraussetzungen eines Erstattungsanspruchs nach § 103 SGB X dem Grunde nach allein durch die Zuständigkeit des auf Erstattung in Anspruch genommenen Leistungsträgers erfüllt und Einwendungen gegen die konkrete Leistungsverpflichtung gegenüber dem Berechtigten lediglich für den Umfang des Erstattungsanspruchs gemäß § 103 Abs. 2 SGB X erheblich sind.
  • BSG, 28.04.1999 - B 9 V 8/98 R

    Kriegsopferversorgung - Kriegsopferfürsorge - Erstattungsanspruch -

    Der Erstattungsanspruch aus § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist grundsätzlich selbständig und besteht unabhängig vom Anspruch des Berechtigten gegen den zuständigen Leistungsträger (BSG SozR 1300 § 104 Nr. 6; BSGE 58, 119, 125 f = SozR 1300 § 104 Nr. 7; BSG SozR 1300 § 105 Nr. 5).
  • BSG, 11.03.2014 - B 11 AL 4/14 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Wirksamkeit der Arbeitslosmeldung - keine Fortwirkung

    "Zuständig" iS dieser Vorschrift ist der Leistungsträger, der im Hinblick auf den erhobenen Sozialleistungsanspruch nach materiellem Recht richtigerweise anzugehen, dh sachlich befugt (passiv legitimiert) ist (BSG SozR 1300 § 105 Nr. 5 S 13 mwN; BSGE 65, 31, 33 = SozR 1300 § 111 Nr. 6 S 19; BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 43 S 176; BSGE 84, 61, 62 = SozR 3-1300 § 105 Nr. 5 S 14) .
  • BSG, 25.04.1989 - 11a RK 4/87

    Zuständigkeit iS. der Erstattungsvorschrift § 105 Abs. 1 S. 1 SGB X, Entstehung

    "Zuständig" iS von § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB 10 ist nämlich nur der im Blick auf den erhobenen Anspruch nach materiellem Recht richtigerweise anzugehende, dh sachlich befugte (passiv legitimierte) Leistungsträger (vgl BSG SozR 1300 § 105 Nr. 5 S 13 mwN).
  • BVerwG, 23.01.2014 - 5 C 9.13

    Erstattung der Kosten der Unterbringung eines sehbehinderten Schülers in dem

    Auch die Gesetzessystematik zwingt nicht zu der Annahme, die Antragstellung sei Voraussetzung einer Leistungspflicht im Sinne des § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Der Leistungsanspruch des Berechtigten und der Erstattungsanspruch des nachrangig verpflichteten Sozialleistungsträgers nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X sind jeweils rechtlich selbständige Ansprüche (BSG, Urteile vom 1. Dezember 1983 - 4 RJ 91/82 - BSGE 56, 69 , vom 22. Juli 1987 -1 RA 63/85 - SozR 1300 § 105 SGB 10 Nr. 5 S. 12 und vom 28. April 1999 - B 9 V 8/98 - BSGE 84, 61 ).
  • BSG, 23.06.1993 - 9a RV 35/91

    Erstattung; Bescheid; Bindung; Aufhebung

    Durch die § § 102 ff. SGB X sind allerdings Erstattungsansprüche geschaffen worden, die unabhängig von und selbständig neben dem Anspruch des Leistungsberechtigten gegen den zur Erstattung herangezogenen Leistungsträger bestehen (BSGE 56, 69; BSG SozR 1300 § 105 Nr. 5).
  • BVerwG, 23.01.2014 - 5 C 19.13

    Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers gegen den Kreis bzgl. von

    Auch die Gesetzessystematik zwingt nicht zu der Annahme, die Antragstellung sei Voraussetzung einer Leistungspflicht im Sinne des § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Der Leistungsanspruch des Berechtigten und der Erstattungsanspruch des nachrangig verpflichteten Sozialleistungsträgers nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X sind jeweils rechtlich selbständige Ansprüche (BSG, Urteile vom 1. Dezember 1983 - 4 RJ 91/82 - BSGE 56, 69 , vom 22. Juli 1987 -1 RA 63/85 - SozR 1300 § 105 SGB 10 Nr. 5 S. 12 und vom 28. April 1999 - B 9 V 8/98 - BSGE 84, 61 ).
  • VGH Baden-Württemberg, 05.12.2001 - 7 S 2689/99

    Erstattungsanspruch des erstleistenden Sozialleistungsträgers

    Für die rechtliche Beurteilung muss dabei auf die konkret durchgeführte Maßnahme abgestellt werden, nicht auf andere, möglicherweise angezeigte bzw. angezeigt gewesene Maßnahmen (vgl. BSG, Urt. v. 9.5.1984 - 4 RJ 44/83 -, SozR 1500 § 141 Nr. 13 und Urt. v. 22.7.1987 - 1 RA 63/85 -, SozR 1300 § 105 Nr. 5).
  • BVerwG, 23.01.2014 - 5 C 10.13

    Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers bzgl. der Kosten der Unterbringung

  • LSG Baden-Württemberg, 23.11.2000 - L 10 U 2189/98

    Rückerstattungsanspruch im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren

  • BVerwG, 26.09.1991 - 5 C 24.89

    Tatbestandswirkung ablehnender Sozialverwaltungsakte - Ermessen des

  • LSG Baden-Württemberg, 13.05.2011 - L 4 R 1301/10

    Verwaltungsverfahren - Unfallversicherungsträger - Rentenversicherungsträger -

  • SG Dresden, 27.10.2011 - S 5 U 373/10

    Normierung eigenständiger Ersattungsansprüche durch die Neuregelungen des

  • BSG, 22.05.1985 - 1 RA 33/84
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