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   BSG, 11.01.1989 - 10 RKg 12/87   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1989,3608
BSG, 11.01.1989 - 10 RKg 12/87 (https://dejure.org/1989,3608)
BSG, Entscheidung vom 11.01.1989 - 10 RKg 12/87 (https://dejure.org/1989,3608)
BSG, Entscheidung vom 11. Januar 1989 - 10 RKg 12/87 (https://dejure.org/1989,3608)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Rückwirkende Aufhebung - Ermessen - Leistung verbraucht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Ermessensausübung bei rückwirkender Aufhebung der Leistungsbewilligung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • SozR 1300 § 48 Nr. 53
 
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Wird zitiert von ... (54)

  • BSG, 18.02.2010 - B 4 AS 49/09 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bedarfsgemeinschaft - dauernd getrennt

    Dabei genügt es, dass nicht der Hilfebedürftige selbst, sondern - wie hier - eine andere Person, deren wirtschaftliche Verhältnisse für den Leistungsanspruch rechtserheblich sind, Einkommen oder Vermögen erzielt hat (BSG, Urteil vom 11.1.1989 - 10 RKg 12/87 - SozR 1300 § 48 Nr. 53 S 149).
  • BSG, 25.05.2018 - B 13 R 3/17 R

    Rückforderung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung - nachträgliche

    Daher liegt eine "Atypik" gegenüber dem typischen Fall, der wegen Erzielung von Einkommen zur Aufhebung für die Vergangenheit berechtigt, vor, wenn die ursprüngliche Leistung - hier die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung - gutgläubig verbraucht worden sein sollte und die Erstattungsforderung, soweit sie den verbliebenen nachzuzahlenden Betrag der später bewilligten höheren Sozialleistung - hier der Rente wegen voller Erwerbsminderung - übersteigt, aus dem laufenden Bezug dieser Leistung beglichen werden müsste (so bereits BSG Urteil vom 11.1.1989 - 10 RKg 12/87 - SozR 1300 § 48 Nr. 53; vgl auch BSG Urteil vom 16.12.2004 - B 9 VG 1/03 R - SozR 4-3800 § 10a Nr. 1 RdNr 41 - Juris RdNr 49) .
  • BSG, 31.01.2008 - B 13 R 23/07 R

    Rente wegen Erwerbsminderung - Erwerbsersatzeinkommen - Hinzuverdienst -

    Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Behörde gleichzeitig Kenntnis von jenen Umständen hatte, die nach ihrer Rechtsmeinung auch eine Atypik iS des "Soll"-Ermessens (stRspr des BSG; s zB BSG SozR 1300 § 48 Nr. 53 S 149) begründen.

    Dabei ist die Frage, ob ein atypischer Fall vorliegt oder nicht, nicht losgelöst davon zu beurteilen, welcher der in den Nr. 1 bis 4 vorausgesetzten Tatbestände erfüllt ist (BSG SozR 1300 § 48 Nr. 53 S 149).

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