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   BSG, 25.02.1976 - 8 RU 58/75   

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BSG, 25.02.1976 - 8 RU 58/75 (https://dejure.org/1976,5675)
BSG, Entscheidung vom 25.02.1976 - 8 RU 58/75 (https://dejure.org/1976,5675)
BSG, Entscheidung vom 25. Februar 1976 - 8 RU 58/75 (https://dejure.org/1976,5675)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BSGE 41, 207
  • SozR 2200 § 548 Nr. 16
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (1)

  • BSG, 01.12.1960 - 5 RKn 69/59
    Auszug aus BSG, 25.02.1976 - 8 RU 58/75
    In Übereinstimmung mit dem LSG folgt auch der erkennende Senat der in Rechtsprechung und Schrifttum von jeher vertretenen Auffassung, daß der Lohnempfang im Lohnbüro des Beschäftigungsunternehmens im Regelfall nicht überwiegend eigenwirtschaftlichen Interessen, sondern wesentlich auch denen des Unternehmens dient, daß bei dem Antrag oder dem Empfang von Lohnvorauszahlungen jedoch das eigenwirtschaftliche Interesse des Versicherten überwiegt und deshalb kein Versicherungsschutz in der Unfallversicherung besteht (so BSG 13, 178, 179; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Stand Februar 1975 , II S. 483, 484 mit weiteren Hinweisen auch auf die Rechtsprechung des früheren Reichsversicherungsamts -RVA-).

    So hat etwa der 2. Senat des Bundessozialgerichts (BSG 13, 178, 180) schon für die Zeit vor dem Inkrafttreten des UVNG entschieden, der weg zum Lohnbüro stehe auch dann unter Unfallversicherungsschutz, wenn der Arbeitnehmer auch nur einen vermeintlichen Fehler in der Lohnabrechnung beanstanden wolle, und es sei nicht erforderlich, daß diese Beanstandung zur rechten Zeit vorgebracht werde und nicht einmal, daß noch ein Beschäftigungsverhältnis bestehe.

  • BSG, 15.05.2012 - B 2 U 8/11 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz - Fiktion einer

    In diesen Fällen ist der Beschäftigte zivilrechtlich gehalten, dem Unternehmer zu ermöglichen, seine Hauptpflicht (§ 611 Abs. 1 BGB) zu erfüllen, die Vergütung zur rechten Zeit, am rechten Ort, in rechter Weise und in richtiger Höhe zu leisten (vgl BSG vom 4.5.1999 - B 2 U 21/98 R - SozR 3-2200 § 548 Nr. 34 ua unter Hinweis auf BSGE 13, 178 = SozR Nr. 31 zu § 543 RVO aF; BSGE 41, 207 = SozR 2200 § 548 Nr. 16; BSGE 43, 119, 121 = SozR 2200 § 548 Nr. 28) .
  • BSG, 30.03.2023 - B 2 U 1/21 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Erstattungsverfahren - zuständiger

    Für die Einordnung als Betriebsweg ist dagegen nicht maßgeblich, dass andere Entscheidungen des BSG einen Weg zum Betrieb, um persönlich ein Fehlen zu entschuldigen und eine Kündigung abzuwenden (BSG Urteil vom 23.10.1970 - 2 RU 162/68 - SozR Nr. 11 zu § 550 RVO - juris RdNr 17) oder um Unterlagen abzugeben (im Einzelnen indes offengelassen in BSG Urteil vom 25.2.1976 - 8 RU 58/75 - BSGE 41, 207 = SozR 2200 § 548 Nr. 16 - juris RdNr 17) je nach den Umständen des Einzelfalls als versicherten Wegeunfall qualifiziert haben.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 10.12.2020 - L 3 U 194/18

    Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung - Postbriefkasten - Wegeunfall -

    Auf die Entscheidungen, die einen Unfall auf dem Weg zum oder vom Betrieb zwecks Abgabe von Unterlagen oder Empfang von Lohn betreffen (vgl. BSG, Urteile vom 23. Oktober 1970 - 2 RU 162/68 -, a.a.O., und vom 25. Februar 1976 - 8 RU 58/76 -, BSGE 41, S. 207 ff) ist gleichwohl nicht zu rekurrieren, da sie Fallkonstellationen betreffen, in denen der Beschäftigte sich auf dem Weg zum Arbeitgeber (Arbeitsort) befand.
  • BSG, 04.05.1999 - B 2 U 21/98 R

    Arbeitsunfall - innerer Zusammenhang - Abtransport - Deputatholz -

    Daher stehen seit jeher auch die mit dem Lohnempfang zusammenhängenden Wege eines Versicherten, zB von der Baustelle bzw von seiner Wohnung zum Lohnbüro, unter Unfallversicherungsschutz (BSGE 13, 178 = SozR Nr. 31 zu § 543 RVO aF; BSGE 41, 207 = SozR 2200 § 548 Nr. 16; BSGE 43, 119, 121 = SozR 2200 § 548 Nr. 28; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl, S 483e; Lauterbach/Watermann, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Aufl, § 548 Anm 30; Podzun/Platz, Unfallsachbearbeiter, Kennzahl 095 S 5 f; Lauterbach/Schwerdtfeger, UV-SGB VII, 4. Aufl, § 8 RdNrn 119 f; Brackmann/Krasney, Handbuch der Sozialversicherung, 12. Aufl, SGB VII, § 8 RdNr 171 unter dem Stichwort Geldabheben vom Konto).

    Hinzu kommt, daß nach der Rechtsprechung das, was für den Versicherungsschutz beim Lohnempfang selbst gilt, entsprechend auch für den Empfang anderer tariflicher Leistungen anzuwenden ist (vgl BSGE 27, 84 = SozR Nr. 1 zu § 550 RVO; BSGE 41, 207 = SozR aaO).

  • BSG, 08.12.1988 - 2 RU 15/88

    Verfahrensrüge - Beiladung - Versicherungsträger - Leistungspflicht

    Sie sind mit denen des Arbeitgebers nicht in gleicher Weise verflochten wie beim Abheben des Lohns (§ 548 Abs. 1 Satz 2 RVO), beim Abholen des Urlaubsentgelts (BSGE 41, 207, 209) oder bei der Auszahlung des Schlechtwettergeldes (BSGE 27, 84, 85 f).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.05.1998 - L 5 (15) U 329/97

    Voraussetzungen eines zu entschädigenden Arbeitsunfalls eines angestellten

    Da die Zahlung des Entgeltes ein notwendiger Bestandteil des Beschäftigungsverhältnisses ist, ist seit je her für den Lohnempfang im Lohnbüro einschließlich der dazu zurückzulegenden Wege Unfallversicherungsschutz bejaht worden (vgl. BSGE 13, 178; 41, 207 jeweils m.w.N.).
  • LSG Baden-Württemberg, 27.09.2001 - L 6 VS 4343/00

    Wegeunfall in der Soldatenversorgung - persönliche Abholung des Wehrsoldes in der

    Damit stand auch der Weg von der Wohnung zum Lohnbüro unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung und zwar allgemein und nicht, wie der Beklagte meint, nur bei besonderem Informationsbedarf des Versicherten bezüglich seines Lohnes (vgl. BSGE 13, 178/179 und BSGE 41, 207, 208, 209).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.03.2011 - L 9 U 185/08
    Es handelt sich daher weder bei der Einzahlung noch bei der Inanspruchnahme von Leistungen aus der Sterbekasse um eine Leistungspflicht des Arbeitgebers, so dass auch keine Vergleichbarkeit zu dem nach gefestigter Rechtsprechung bestehenden Versicherungsschutz bei der Entgegennahme des Lohns aus dem Lohnbüro des Arbeitgebers oder anderer tariflicher Zuwendungen wie z.B. Urlaubsgeld besteht (vgl. hierzu Urteile des BSG vom 25. Februar 1976 - 8 RU 58/75 -, BSGE 541, 207 ff. und 1. Dezember 1960 - 5 RKn 69/59 -, BSGE 13, 178 ff.; hierzu auch Krasney - a.a.O., § 8 Rdnr. 171 - unter "Geldabheben vom Konto").
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