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   BSG, 22.06.1976 - 8 RU 148/75   

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BSG, 22.06.1976 - 8 RU 148/75 (https://dejure.org/1976,3016)
BSG, Entscheidung vom 22.06.1976 - 8 RU 148/75 (https://dejure.org/1976,3016)
BSG, Entscheidung vom 22. Juni 1976 - 8 RU 148/75 (https://dejure.org/1976,3016)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Freizeitveranstaltung - Fortbildungsveranstaltung - Besuch desOktoberfestes - Unfallversicherungsschutz - Organisation

Papierfundstellen

  • VersR 1977, 177
  • SozR 2200 § 548 Nr. 21
 
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Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 30.07.1958 - 2 RU 177/55

    Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf Grund eines

    Auszug aus BSG, 22.06.1976 - 8 RU 148/75
    denen er sich somit außerhalb einer solchen inneren Beziehung zum Unternehmen befindet; diese sind grundsätzlich unversichert (BSG 8, 48, 50 f; BSG in SozR Nr. 17 zu 5 542 aF EVO).

    Stand dieser in einem rechtlich wesentlichen inneren Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis, ist Versicherungsschutz anzunehmen (BSG 8, 48, 52; Lauterbach, Unfallversicherung, 5. Aufl., Stand: Oktober 1975, Anm. 65 zu 5 548 RVO S. 255).

    An dieser Voraussetzung wird es in der Regel fehlen, wenn der Dienstreisende bei der Freizeitgestaltung insbesondere am Abend, wie z.B. bei dem Besuch von Vergnügungsstätten, verunglückt ist (BSG 8, 48, 50; Lauterbach aaO S. 255/1; Gunkel, Unfallversicherung auf Wegen und Reisen, 4962, S. 24).

  • BSG, 13.03.1959 - 2 RU 167/57

    Anspruch auf Entschädigung aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen eines

    Auszug aus BSG, 22.06.1976 - 8 RU 148/75
    Zwar genießen auch Veranstaltungen von Abteilungen oder Gruppen des Gesamtbetriebes Unfallversioherungssohutz, wenn es sich um größere Betriebe handelt oder die Erfordernisse des Betriebes keine gemeinsame Veranstaltung erlauben (BSG 880 S. 185)- Aber nicht jedem noch so geringen Teil der Belegschaft kann die Fähigkeit zugesprochen werden, sich zu einer Gemeinschaftsveranstaltung zusammenzufindeâ- (BSG 7, 249, 252)- Vielmehr müssen die Teilnehmer zumindest die Gemeinschaft der im Unternehmen Tätigen - oder wenigstens einen betrieblich abgrenzbaren Teil - "repräsentieren", was bei einem zahlenmäßigen Mißverhältnis nicht angenommen werden kann (BSG 9, 222, 225; BSG in SozR Nr. 25zu $ 542 aF RVG Aa 11 Rs.; vgl. auch Wildfeuer in Sozialversi0herung 4964, 215).

    Stehen Freizeit, Unterhaltung oder Erholung im Vordergrund, fehlt es an einem wesentlichen betrieblichen Zusammenhang (BSG 9, 222, 226; 47, 280, 282; BSG in SozR Nr. 48 zu 5 548 EVO).

  • BSG, 26.06.1958 - 2 RU 281/55
    Auszug aus BSG, 22.06.1976 - 8 RU 148/75
    Zwar genießen auch Veranstaltungen von Abteilungen oder Gruppen des Gesamtbetriebes Unfallversioherungssohutz, wenn es sich um größere Betriebe handelt oder die Erfordernisse des Betriebes keine gemeinsame Veranstaltung erlauben (BSG 880 S. 185)- Aber nicht jedem noch so geringen Teil der Belegschaft kann die Fähigkeit zugesprochen werden, sich zu einer Gemeinschaftsveranstaltung zusammenzufindeâ- (BSG 7, 249, 252)- Vielmehr müssen die Teilnehmer zumindest die Gemeinschaft der im Unternehmen Tätigen - oder wenigstens einen betrieblich abgrenzbaren Teil - "repräsentieren", was bei einem zahlenmäßigen Mißverhältnis nicht angenommen werden kann (BSG 9, 222, 225; BSG in SozR Nr. 25zu $ 542 aF RVG Aa 11 Rs.; vgl. auch Wildfeuer in Sozialversi0herung 4964, 215).
  • BSG, 30.08.1962 - 2 RU 15/60
    Auszug aus BSG, 22.06.1976 - 8 RU 148/75
    wenn die Beschäftigten dadurch erfreut werden und hierdurch ihre persönliche Verbundenheit mit dem Betrieb gestärkt wird (vgl. BSG 17, 280, 282).
  • BSG, 30.04.1976 - 8 RU 74/75

    Gesetzliche Unfallversicherung - Vergleichbare Versicherung - Landwirt -

    Auszug aus BSG, 22.06.1976 - 8 RU 148/75
    obwohl letztere an der Beschlußfassung hätten teilnehmen müssen, da das Beschlußverfahren ein Teil des Urteilsinhalts ist (Urteil des 2. Senats des Bundessozialgerichts -BSG-vom 17. Dezember 1975 - 2 RU 77/75 - Urteil des erkennenden Senats vom 50. April 1976 - 8 RU 74/75 -).
  • BSG, 17.12.1975 - 2 RU 77/75

    Zulassung der Revision - Sprungrevision - Beschluß - Keine Zuziehung

    Auszug aus BSG, 22.06.1976 - 8 RU 148/75
    obwohl letztere an der Beschlußfassung hätten teilnehmen müssen, da das Beschlußverfahren ein Teil des Urteilsinhalts ist (Urteil des 2. Senats des Bundessozialgerichts -BSG-vom 17. Dezember 1975 - 2 RU 77/75 - Urteil des erkennenden Senats vom 50. April 1976 - 8 RU 74/75 -).
  • BSG, 30.03.2017 - B 2 U 15/15 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Dienstreise - betriebliche

    Hieran fehlt es bei Dienstreisen insbesondere, wenn der Geschäftsreisende bei der Freizeitgestaltung, insbesondere am Abend, wie zB bei dem Besuch von Vergnügungsstätten, verunglückt (BSG vom 22.6.1976 - 8 RU 148/75 - SozR 2200 § 548 Nr. 21) .
  • BSG, 07.12.2004 - B 2 U 47/03 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - innerer Zusammenhang -

    Stehen Freizeit, Unterhaltung oder Erholung im Vordergrund, fehlt es an einem wesentlichen betrieblichen Zusammenhang (BSGE 17, 280, 282; BSG SozR 2200 § 548 Nr. 21 mwN).

    Es steht jedem Unternehmen zwar frei, seine Mitarbeiter zB durch "Incentiv-Reisen" zu höheren Leistungen anzuspornen; das Unternehmen hat es jedoch nicht in der Hand, den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung auf sonst unversicherte Tatbestände auszuweiten, und zwar auch dann nicht, wenn hierdurch die persönliche Verbundenheit einer Gruppe von Beschäftigten mit dem Unternehmen gestärkt würde (s BSG SozR 2200 § 548 Nr. 21).

  • BSG, 09.12.2003 - B 2 U 52/02 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Stehen Freizeit, Unterhaltung oder Erholung im Vordergrund, fehlt es an einem wesentlichen betrieblichen Zusammenhang (BSGE 17, 280, 282 = SozR Nr. 56 zu § 542 RVO aF; BSG SozR 2200 § 548 Nr. 21 mwN).

    Es steht jedem Unternehmen zwar frei, seine Mitarbeiter zB durch "Incentive-Reisen" zu höheren Leistungen anzuspornen; das Unternehmen hat es jedoch nicht in der Hand, den gesetzlichen UV-Schutz auf sonst unversicherte Tatbestände auszuweiten, und zwar auch dann nicht, wenn hierdurch die persönliche Verbundenheit einer Gruppe von Beschäftigten mit dem Unternehmen gestärkt würde (s BSG SozR 2200 § 548 Nr. 21).

  • BSG, 18.03.2008 - B 2 U 13/07 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Dienstreise - sachlicher

    Einen lückenlosen Versicherungsschutz auf Geschäftsreisen mit der Erwägung, dass der Reisende gezwungen sei, sich an einem fremden Ort in einer fremden Umgebung aufzuhalten, hat das Bundessozialgericht (BSG) aber stets abgelehnt (grundlegend bereits BSGE 8, 48, 50 f = SozR Nr. 13 zu § 542 RVO aF; vgl ferner BSGE 39, 180 = SozR 2200 § 548 Nr. 7; SozR 2200 § 548 Nr. 21 und Nr. 33; SozR 3-2200 § 539 Nr. 17; Urteil vom 4. Juni 2002 - B 2 U 21/01 R - USK 2002-79; Krasney in: Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Gesetzliche Unfallversicherung, Stand: 2007, § 8 SGB VII RdNr 100 mwN).

    Auch auf Geschäftsreisen entfällt der Versicherungsschutz, wenn der Reisende sich rein persönlichen, von seinen betrieblichen Aufgaben nicht mehr wesentlich beeinflussten Belangen widmet (Beispiele: BSGE 39, 180 = SozR 2200 § 548 Nr. 7: Bad im Hotelswimmingpool; BSG SozR 2200 § 548 Nr. 21: Besuch des Oktoberfestes im Rahmen einer Fortbildungsveranstaltung; BSG SozR 2200 § 539 Nr. 110: privater Spaziergang während der arbeitsfreien Zeit; ausführlich dazu: Krasney, aaO, § 8 SGB VII RdNr 102 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

    Dagegen begründen Gefährdungen, denen sich der Reisende bei privaten Unternehmungen am Aufenthaltsort freiwillig aussetzt, keinen Versicherungsschutz (Beispiele: BSGE 39, 180 = SozR 2200 § 548 Nr. 7: Sprung vom Dreimeterbrett des Hotelswimmingpools; BSG SozR 2200 § 539 Nr. 110: Absturz bei einem privaten Spaziergang im Gebirge; BSG SozR 2200 § 548 Nr. 21: Verkehrsunfall beim Besuch des Oktoberfestes).

  • LSG Hessen, 11.03.2019 - L 9 U 118/18

    Bestohlener ohne Unfallversicherungsschutz

    Gleiches gilt, wenn der Geschäftsreisende bei der Freizeitgestaltung am Abend, wie z. B. bei dem Versuch von Vergnügungsstätten, verunglückt (BSG vom 22. Juni 1976 - 8 RU 148/75).

    Dies gilt auch dann, wenn das Zusammensein der Pflege kollegialer Beziehungen untereinander dient oder Gespräche über dienstliche Belange geführt werden; denn ansonsten wäre jede Unterhaltung als Betriebstätigkeit anzusehen, sofern sie sich nur auf betriebliche Vorgänge bezieht, wodurch eine sinnvolle Abgrenzung zwischen betrieblicher und persönlicher Sphäre unmöglich gemacht würde (BSG vom 4. August 1992 - 2 RU 43/91; BSG vom 26. Januar 1983 - 9b/8 RU 38/81 - HV-Rundschreiben VB 38/83; BSG SozR 2200 § 548 Nr. 21; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 18. März 2015 - L 3 U 252/11).

  • BSG, 25.08.1994 - 2 RU 23/93

    Versicherungsschutz - Sportlicher Wettkampf - Motivationsreise

    Stehen Freizeit, Unterhalt oder Erholung im Vordergrund, fehlt es an einem wesentlichen betrieblichen Zusammenhang (BSGE 17, 280, 282; BSG SozR 2200 § 548 Nr. 21 m.w.N.).

    Es steht jedem Unternehmen zwar frei, seine Mitarbeiter durch "Incentive-Reisen" zu höheren Leistungen anzuspornen; das Unternehmen hat es jedoch nicht in der Hand, den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz auf sonst unversicherte Tatbestände auszuweiten, und zwar auch dann nicht, wenn hierdurch die persönliche Verbundenheit einer Gruppe von Beschäftigten mit dem Betrieb gestärkt würde (s BSG SozR 2200 § 548 Nr. 21).

  • BSG, 27.05.1997 - 2 RU 29/96

    Anerkennung eines während einer Dienstreise erlittenen Unfalls als Arbeitsunfall

    Daß die Tennisspiele auch zur Verbesserung der Beziehungen zwischen den Angehörigen beider Unternehmen beitragen und damit letztlich auch diesen zugute kommen konnten, begründet den Versicherungsschutz ebensowenig wie das Führen von Gesprächen über betriebliche Belange anläßlich privater Zusammenkünfte am Wohnort oder auf Forbildungsveranstaltungen, Tagungen uä (BSG aaO; BSG SozR 2200 § 548 Nr. 21).

    Die Finanzierung von Freizeitaktivitäten durch den Arbeitgeber begründet auch keinen Versicherungsschutz (BSG SozR 2200 § 548 Nr. 21), selbst wenn die Beschäftigten dadurch erfreut werden und hierdurch ihre persönliche Verbundenheit mit dem Betrieb gestärkt wird (s BSGE 17, 280, 282).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG ist Voraussetzung hierfür, daß die Zusammenkunft der Pflege der Verbundenheit und des Vertrauensverhältnisses zwischen der Unternehmensleitung und Belegschaft sowie unter den Belegschaftsmitgliedern dient und an der deshalb grundsätzlich alle Betriebsangehörigen teilnehmen können und sollen (s ua BSGE 1, 179, 182; BSG SozR 2200 § 548 Nr. 21 und zuletzt Urteil vom 14. November 1996 - 2 RU 1/96 - HVBG-INFO 1997, 252 mwN; Brackmann/Krasney aaO § 8 RdNrn 118 ff mwN).

  • BSG, 04.06.2002 - B 2 U 21/01 R

    Arbeitsunfall - innerer Zusammenhang - Dienstreise - eigenwirtschaftliche

    Allerdings kann auch bei nicht unmittelbar zur versicherten Tätigkeit gehörenden Verrichtungen ein rechtlich wesentlicher Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis am Ort der auswärtigen Tätigkeit in der Regel eher anzunehmen sein als am Wohn- oder Betriebsort (BSGE 8, 48, 49 ff; BSG SozR Nr. 3 zu § 548 RVO aF; BSGE 39, 180, 181 = SozR 2200 § 548 Nr. 7; BSG SozR 2200 § 548 Nr. 21, 33; BSGE 50, 100, 101 = SozR 2200 § 548 Nr. 50; SozR 3-2200 § 539 Nr. 17; SozR 3-2200 § 548 Nr. 25; BSG Urteil vom 11. August 1998 - B 2 U 17/97 R - HVBG-Info 1998, 2715; Brackmann/Krasney, aaO § 8 RdNr 88, 100).
  • BSG, 04.08.1992 - 2 RU 43/91

    Abgrenzbare eigenwirtschaftliche Tätigkeit - Wegeunfall

    Wollte man allein durch die Gesprächsthemen einen inneren Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit als gegeben erachten, wäre jede Unterhaltung - gleich wo und unter welchen Umständen sie stattfindet - sofern sie sich nur auf betriebliche Vorgänge bezieht, als Betriebstätigkeit anzusehen; dadurch würde aber eine sinnvolle Abgrenzung zwischen betrieblicher und persönlicher Sphäre schlechthin unmöglich gemacht (BSG Urteil vom 26. Januar 1983 - 9b/8 RU 38/81 - HV-Rundschreiben VB 38/83; BSG SozR 2200 § 548 Nr. 21).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 13.05.2020 - L 3 U 124/17

    Anerkennung eines Arbeitsunfalls; Sprengstoffanschlag auf einer vom Arbeitgeber

    Grundsätzlich entfällt daher der Unfallversicherungsschutz selbst auf Dienst- und Geschäftsreisen, solange sich der Versicherte dort rein persönlichen, von seinen betrieblichen Aufgaben nicht mehr wesentlich beeinflussten Belangen widmet (vgl hierzu beispielhaft BSG SozR 2200 § 548 Nr. 21 - Besuch des Oktoberfests im Rahmen einer Fortbildungsveranstaltung).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 09.06.2011 - L 3 U 109/09

    Arbeitsunfall, Skifahrt, innerer Zusammenhang, Dienst/Geschäftsreise,

  • SG Darmstadt, 29.07.2008 - S 3 U 27/07

    Versicherungsschutz bei einer Incentive-Reise

  • LSG Sachsen, 04.03.2020 - L 6 U 13/18

    Wegeunfall - sachlicher Zusammenhang - Fahrt mit der Straßenbahn -

  • BSG, 27.07.1989 - 2 RU 3/89

    Unfallversicherungsschutz bei Saunabesuch während Dienstreise

  • BSG, 14.11.1996 - 2 RU 1/96

    Unfallgeschehen in sachlicher Verbindung mit der Betriebstätigkeit und dem

  • SG Frankfurt/Main, 23.11.2017 - S 8 U 47/16

    Kein Arbeitsunfall bei Sturz im Hotelzimmer während einer Dienstreise

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 18.09.2012 - L 3 U 28/12

    Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung bei der Unterbrechung

  • BSG, 26.04.1990 - 2 RU 54/89

    Dienstreise; Geschäftsreise

  • SG Landshut, 06.07.2016 - S 15 U 80/16

    Versicherungsschutz bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen

  • BSG, 05.10.1995 - 2 RU 36/94

    Unfallversicherungsschutz bei der Sportausübung eines Rehabilitanden in einem

  • LSG Baden-Württemberg, 24.10.2002 - L 7 U 4605/01

    Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung bei betrieblichen

  • LSG Baden-Württemberg, 23.10.2003 - L 7 U 281/01

    Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung bei einem

  • LSG Baden-Württemberg, 19.11.2010 - L 8 U 2983/10

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.08.2014 - L 17 U 434/13

    Anerkennung und Entschädigung eines Motorradunfalls als Arbeitsunfall (hier

  • LSG Baden-Württemberg, 20.09.2012 - L 6 U 2770/12

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Dienstreise - sachlicher

  • LSG Baden-Württemberg, 26.01.2018 - L 8 U 2072/17

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Motivationsreise bzw

  • LSG Berlin-Brandenburg, 17.09.2009 - L 3 U 585/08

    DDR-Sportunfall; Bekanntwerden erst nach dem 31.12.1993; keine Bindung an

  • LSG Bayern, 06.03.2019 - L 2 U 148/17

    Kein Unfallversicherungsschutz für die Teilnahme an einem Fußballturnier in

  • LSG Bayern, 18.06.2015 - L 2 U 298/14

    Gespaltene Handlungstendenz, Vorbereitungshandlung

  • SG Düsseldorf, 04.08.2009 - S 6 U 82/06

    Verletzung auf der Rodelbahn ist kein Arbeitsunfall

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 11.12.2002 - L 3/9 U 422/01

    Arbeitsunfall - innerer Zusammenhang - gemischte Tätigkeit - Betriebsausflug -

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 06.07.1999 - L 15 U 101/98

    Verletzung auf Grund eines Unfalles beim Betriebssport; Voraussetzungen für die

  • LSG Bayern, 01.02.2006 - L 3 U 141/03

    Anerkennung eines Arbeitsunfalls; Innerer Zusammenhang zwischen einem

  • LSG Hessen, 30.10.1991 - L 3 U 14/89

    Arbeitsunfall - innerer Zusammenhang - Dienstreise - Integrationstagung - Skikurs

  • LSG Rheinland-Pfalz, 04.07.2000 - L 3 U 235/99

    Kein UV-Schutz bei der Teilnahme an einer Incentive-Reise

  • SG Neuruppin, 16.11.1998 - S 8 U 54/96

    Zur Frage des UV-Schutzes für die Teilnahme an einer betrieblichen

  • BSG, 24.02.1977 - 8 RU 102/76
  • SG Oldenburg, 31.03.2006 - S 71 U 35/03
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