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   BSG, 14.11.1974 - 8 RU 10/73   

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BSG, 14.11.1974 - 8 RU 10/73 (https://dejure.org/1974,6968)
BSG, Entscheidung vom 14.11.1974 - 8 RU 10/73 (https://dejure.org/1974,6968)
BSG, Entscheidung vom 14. November 1974 - 8 RU 10/73 (https://dejure.org/1974,6968)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Jahresarbeitsverdienst - Neuberechnung - Verletzung - Arbeitsunfall - Innerer Zusammenhang

Papierfundstellen

  • BSGE 38, 216
  • SozR 2200 § 573 Nr. 2
 
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Wird zitiert von ... (15)

  • BSG, 18.09.2012 - B 2 U 11/11 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Neufestsetzung des JAV gem § 90 Abs 1 SGB 7 -

    Insoweit muss also kein innerer Zusammenhang zwischen der Schul- oder Berufsausbildung und der zum Unfall führenden Verrichtung gegeben sein; vielmehr genügt der zeitliche Zusammenhang mit der Ausbildung (BSGE 38, 216, 218, 219 = SozR 2200 § 573 Nr. 2; BSGE 47, 137, 140 = SozR 2200 § 573 Nr. 9; BSG, Urteil vom 24.6.1981 - 2 RU 11/80 - EzS 128/79; Ricke in: Kasseler Kommentar, § 90 SGB VII RdNr 4, Stand: Dezember 2010; Keller in: Hauck/Noftz, SGB VII, K § 90 RdNr 4, Stand: März 2012) .
  • BSG, 26.04.2016 - B 2 U 14/14 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Höhe der Verletztenrente - Neuberechnung des

    Mit der Möglichkeit, bei Eintritt des Versicherungsfalls während einer Schul- oder Berufsausbildung die Bemessungsgrundlage anzuheben, weicht das Gesetz für einen Sonderfall von dem die Unfallversicherung beherrschenden Grundsatz ab, dass die Verdienstverhältnisse vor dem Arbeitsunfall für alle Zukunft die maßgebende Grundlage der Geldleistungen bleiben und spätere Erwerbsaussichten bei der Feststellung des JAV nicht zu berücksichtigen sind (BSG vom 27.2.1970 - 2 RU 135/66 - BSGE 31, 38, 40 = SozR Nr. 1 zu § 573 RVO Aa 2; BSG vom 14.11.1974 - 8 RU 10/73 - BSGE 38, 216, 218 = SozR 2200 § 573 Nr. 2 S 6; BSG vom 31.10.1978 - 2 RU 87/76 - BSGE 47, 137, 140 = SozR 2200 § 573 Nr. 9 S 26) .
  • BSG, 07.02.2006 - B 2 U 3/05 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Verletztengeld - Regelentgelt -

    Zu den mit § 90 Abs. 1 SGB VII inhaltlich übereinstimmenden Vorläufervorschriften des § 565 Abs. 1 RVO aF bzw später des § 573 Abs. 1 RVO hat der Senat wiederholt entschieden, dass ihnen ein eigenständiger Begriff der Berufsausbildung zugrunde liegt und auf die aus anderen Bereichen des Sozialrechts geläufigen Begriffsbestimmungen deshalb bei der Auslegung nicht ohne weiteres zurückgegriffen werden kann (BSGE 18, 136, 141 = SozR Nr. 5 zu § 565 RVO aF; SozR 2200 § 573 Nr. 2 S 3; Urteil vom 4 Dezember 1991 - 2 RU 69/90 - HV-Info 1992, 598).

    Mit der Möglichkeit, bei Eintritt des Versicherungsfalls während einer Schul- oder Berufsausbildung die Bemessungsgrundlage anzuheben, weicht das Gesetz für einen Sonderfall von dem die Unfallversicherung beherrschenden Grundsatz ab, dass die Verdienstverhältnisse vor dem Arbeitsunfall für alle Zukunft die maßgebende Grundlage der Geldleistungen bleiben und spätere Erwerbsaussichten bei der Feststellung des JAV nicht zu berücksichtigen sind (BSGE 31, 38, 40 = SozR Nr. 1 zu § 573 RVO; BSGE 38, 216, 218 = SozR 2200 § 573 Nr. 2 S 6; BSGE 47, 137, 140 = SozR 2200 § 573 Nr. 9 S 26).

  • BSG, 31.10.1978 - 2 RU 87/76

    Arbeitsunfall - Berufsausbildung zum Beamten - Erreichen des Ziels der Ausbildung

    Nach der Rechtsprechung des BSG ist der Vorbereitungsdienst von Studienreferendaren als Berufsausbildung anzusehen (BSGE 36, 83, 84; 38, 216, 219; hinsichtlich des Vorbereitungsdienstes der Gerichtsreferendare BSGE 11, 278, 282; 17, 206, 208).

    Zutreffend hat das MG darauf hingewiesen, daß der Anspruch auf Neuberechnung nach § 573 Abs. 1 RVO nicht davon abhängt, daß der noch in Schul- oder Berufsausbildung befindliche Versicherte den Arbeitsunfall bei einer Tätigkeit erlitten hat, die mit der Ausbildung in einem inneren Zusammenhang steht (BSGE 38, 216).

    § 573 Abs. 1 RVO enthält eine Ausnahme von dem Grundsatz, daß die Verdienstverhältnisse des Verletzten im Jahr vor dem Arbeitsunfall für die Zukunft maßgebend bleiben und spätere Erwerbsaussichten nicht berücksichtigt werden (BSG SozR Nr. 7 zu § 565 RVO a.F.; BSGE 31, 38, 40; 38, 216, 218).

    Dieser Vorschrift liegt der Gedanke zugrunde, daß die zur Zeit des Arbeitsunfalls in einer Schul- oder Berufsausbildung Stehenden vom Zeitpunkt der voraussichtlichen Beendigung der Ausbildung an hinsichtlich der Berechnung des JAV so zu stellen sind, als ob sie den Unfall erst in diesem Zeitpunkt erlitten hätten (BSGE 38, 216, 218).

  • BSG, 07.11.2000 - B 2 U 31/99 R

    Verletztenrente - Jahresarbeitsverdienst - Journalist - Minderung der

    Insoweit muß also kein innerer Zusammenhang zwischen der Schul- oder Berufsausbildung und der zum Unfall führenden Verrichtung gegeben sein; vielmehr genügt der zeitliche Zusammenhang mit der Ausbildung (BSGE 38, 216, 218, 219 = SozR 2200 § 573 Nr. 2; BSGE 47, 137, 140 = SozR 2200 § 573 Nr. 9; BSG Urteil vom 24. Juni 1981 - 2 RU 11/80 - EzS 128/79; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl, S 575 f/g; KassKomm-Ricke, § 90 SGB VII RdNr 4; Hauck/Keller, SGB VII, K § 90 RdNr 4).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 01.11.2010 - L 3 U 59/10

    JAV; Neufestsetzung; Begriff der Ausbildung; Weiterbildung; Facharztausbildung

    Zu den mit § 90 Abs. 1 SGB VII inhaltlich übereinstimmenden Vorläufervorschriften des § 565 Abs. 1 RVO a. F. bzw. später des § 573 Abs. 1 RVO hat das BSG wiederholt entschieden, dass ihnen ein eigenständiger Begriff der Berufsausbildung zugrunde liegt und auf die aus anderen Bereichen des Sozialrechts geläufigen Begriffsbestimmungen deshalb bei der Auslegung nicht ohne weiteres zurückgegriffen werden kann (BSGE 18, 136, 141 = SozR Nr. 5 zu § 565 RVO a. F.; SozR 2200 § 573 Nr. 2; Urteil vom 04. Dezember 1991 - 2 RU 69/90 - HV-Info 1992, 598; zuletzt Urteil vom 07. Februar 2006 - B 2 U 3/05 R -, in SozR 4-2700 § 90 Nr. 1).

    Mit der Möglichkeit, bei Eintritt des Versicherungsfalls während einer Schul- oder Berufsausbildung die Bemessungsgrundlage anzuheben, weicht das Gesetz für einen Sonderfall von dem die Unfallversicherung beherrschenden Grundsatz ab, dass die Verdienstverhältnisse vor dem Arbeitsunfall für alle Zukunft die maßgebende Grundlage der Geldleistungen bleiben und spätere Erwerbsaussichten bei der Feststellung des JAV nicht zu berücksichtigen sind (BSGE 31, 38, 40 = SozR Nr. 1 zu § 573 RVO; BSGE 38, 216, 218 = SozR 2200 § 573 Nr. 2; BSGE 47, 137, 140 = SozR 2200 § 573 Nr. 9.).

  • BSG, 04.12.1991 - 2 RU 69/90

    Anspruch auf Neuberechnung des Jahresarbeitsverdienstes - Rechtliche

    Diese Vorschrift stellt eine Ausnahme von dem die gesetzliche Unfallversicherung beherrschenden Grundsatz dar, daß die Verdienstverhältnisse vor dem Arbeitsunfall für alle Zukunft die maßgebende Grundlage der Geldleistungen bleiben und spätere Erwerbsaussichten bei der Feststellung des JAV rechtlich unerheblich sind (BSGE 31, 38, 40; 38, 216, 218; 47, 137, 140; BSG SozR Nr. 7 zu § 565 RVO aF).

    Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut muß die zum Unfall führende Tätigkeit auch nicht ein Teil der Ausbildung sein; es ist somit nicht erforderlich, daß sich der Unfall "bei" einer der Schul- oder Berufsausbildung dienlichen Tätigkeit ereignet hat, sonach insoweit auch ein innerer Zusammenhang zwischen der Schule oder Berufsausbildung und der zum Unfall führenden Verrichtung gegeben sein müßte (BSGE 38, 216, 218, 219; BSG Urteil vom 24. Juni 1981 - 2 RU 11/80 - Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl., S. 575 f./g; KassKomm-Ricke, 1991, § 573 RVO Rdnr. 3).

  • SG Karlsruhe, 08.04.2013 - S 4 U 1525/12

    Gesetzliche Unfallversicherung - Neufestsetzung des JAV - Begriff der

    Zu den mit § 90 Abs. 1 SGB VII inhaltlich übereinstimmenden Vorläufervorschriften des § 565 Abs. 1 RVO a.F. und später des § 573 Abs. 1 RVO hat das Bundessozialgericht wiederholt entschieden, dass ihnen ein eigenständiger Begriff der Berufsausbildung zugrunde liegt und auf die aus anderen Bereichen des Sozialrechts geläufigen Begriffsbestimmungen deshalb bei der Auslegung nicht ohne weiteres zurückgegriffen werden kann (BSGE 18, 136, 141 = SozR Nr. 5 zu § 565 RVO a.F.; SozR 2200 § 573 Nr. 2 S 3; Urteil vom 4 Dezember 1991 - 2 RU 69/90 - HV-Info 1992, 598; Urteil vom 7. Februar 2006, B 2 U 3/05 R, JURIS Rn. 15) .

    Mit der Möglichkeit, bei Eintritt des Versicherungsfalls während einer Schul- oder Berufsausbildung die Bemessungsgrundlage anzuheben, weicht das Gesetz für einen Sonderfall von dem die Unfallversicherung beherrschenden Grundsatz ab, dass die Verdienstverhältnisse vor dem Arbeitsunfall für alle Zukunft die maßgebende Grundlage der Geldleistungen bleiben und spätere Erwerbsaussichten bei der Feststellung des Jahresarbeitsverdienstes nicht zu berücksichtigen sind (BSGE 31, 38, 40 = SozR Nr. 1 zu § 573 RVO; BSGE 38, 216, 218 = SozR 2200 § 573 Nr. 2 S 6; BSGE 47, 137, 140 = SozR 2200 § 573 Nr. 9 S. 26).

  • LSG Hessen, 29.04.2014 - L 3 U 230/11

    Jahresarbeitsverdienst (JAV) eines Diplom-Chemikers im Graduiertenstudium

    Ansonsten gilt der Grundsatz, dass die Verdienstverhältnisse im Jahr vor dem Arbeitsunfall für alle Zeiten die maßgebende Grundlage der Rentenleistung bleiben (BSGE 31, 40; 38, 216, 218, 47, 137, 140 sowie Urteile des Senats vom 7. November 2008, Az.: L 3 U 232/07 sowie vom 27. März 2009, Az.: L 3 U 111/07).
  • BSG, 24.02.1977 - 8 RU 58/76

    Verletztenrente - Dauernde völlige Erwerbstätigkeit - Verschlimmerung der

    Das entspricht auch einem allgemeinen Grundsatz der Sozialversicherung, nach dem für die Berechnung der - vom Eintritt eines Versicherungsfalles abhängigen - Leistungen die Verhältnisse zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles maßgebend sind (vgl. BSGE 38, 216, 218 Urteil des Senats vom 24.8.1976 - 8 RU 16/76, S. 9).
  • LSG Hessen, 26.04.2000 - L 3 U 1029/99

    Unfallversicherung - JAV-Neuberechnung - Ausbildung - nachträgliche Änderung des

  • BSG, 26.03.1986 - 2 RU 32/84
  • BSG, 24.06.1981 - 2 RU 11/80
  • BSG, 25.01.1983 - 2 RU 54/81
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 06.04.1976 - L 15 BU 70/74
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