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   BSG, 31.10.1978 - 2 RU 87/76   

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BSG, 31.10.1978 - 2 RU 87/76 (https://dejure.org/1978,5208)
BSG, Entscheidung vom 31.10.1978 - 2 RU 87/76 (https://dejure.org/1978,5208)
BSG, Entscheidung vom 31. Oktober 1978 - 2 RU 87/76 (https://dejure.org/1978,5208)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 47, 137
  • SozR 2200 § 573 Nr. 9
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 14.11.1974 - 8 RU 10/73

    Jahresarbeitsverdienst - Neuberechnung - Verletzung - Arbeitsunfall - Innerer

    Auszug aus BSG, 31.10.1978 - 2 RU 87/76
    Nach der Rechtsprechung des BSG ist der Vorbereitungsdienst von Studienreferendaren als Berufsausbildung anzusehen (BSGE 36, 83, 84; 38, 216, 219; hinsichtlich des Vorbereitungsdienstes der Gerichtsreferendare BSGE 11, 278, 282; 17, 206, 208).

    Zutreffend hat das MG darauf hingewiesen, daß der Anspruch auf Neuberechnung nach § 573 Abs. 1 RVO nicht davon abhängt, daß der noch in Schul- oder Berufsausbildung befindliche Versicherte den Arbeitsunfall bei einer Tätigkeit erlitten hat, die mit der Ausbildung in einem inneren Zusammenhang steht (BSGE 38, 216).

    § 573 Abs. 1 RVO enthält eine Ausnahme von dem Grundsatz, daß die Verdienstverhältnisse des Verletzten im Jahr vor dem Arbeitsunfall für die Zukunft maßgebend bleiben und spätere Erwerbsaussichten nicht berücksichtigt werden (BSG SozR Nr. 7 zu § 565 RVO a.F.; BSGE 31, 38, 40; 38, 216, 218).

    Dieser Vorschrift liegt der Gedanke zugrunde, daß die zur Zeit des Arbeitsunfalls in einer Schul- oder Berufsausbildung Stehenden vom Zeitpunkt der voraussichtlichen Beendigung der Ausbildung an hinsichtlich der Berechnung des JAV so zu stellen sind, als ob sie den Unfall erst in diesem Zeitpunkt erlitten hätten (BSGE 38, 216, 218).

  • BSG, 30.10.1964 - 2 RU 114/62

    Außerdienstlicher Arbeitsunfall nach § 537 Nr. 10 RVO aF - Ungleichbehandlung von

    Auszug aus BSG, 31.10.1978 - 2 RU 87/76
    Wie der erkennende Senat bereits entschieden hat, ist § 576 Abs. 1 Satz 2 RVO, der Beamte gegenüber anderen Versicherten in gewisser Weise benachteiligt, mit dem Grundgesetz vereinbar (BSGE 22, 54).
  • BSG, 27.02.1970 - 2 RU 135/66

    Arbeitsentgeltssteigerung - Tarifliche Steigerung nach Lebensjahren - Steigerung

    Auszug aus BSG, 31.10.1978 - 2 RU 87/76
    § 573 Abs. 1 RVO enthält eine Ausnahme von dem Grundsatz, daß die Verdienstverhältnisse des Verletzten im Jahr vor dem Arbeitsunfall für die Zukunft maßgebend bleiben und spätere Erwerbsaussichten nicht berücksichtigt werden (BSG SozR Nr. 7 zu § 565 RVO a.F.; BSGE 31, 38, 40; 38, 216, 218).
  • BSG, 27.06.1973 - 12 RJ 94/73
    Auszug aus BSG, 31.10.1978 - 2 RU 87/76
    Nach der Rechtsprechung des BSG ist der Vorbereitungsdienst von Studienreferendaren als Berufsausbildung anzusehen (BSGE 36, 83, 84; 38, 216, 219; hinsichtlich des Vorbereitungsdienstes der Gerichtsreferendare BSGE 11, 278, 282; 17, 206, 208).
  • BSG, 10.02.1960 - 1 RA 23/59

    Anspruch auf Nachversicherung für die Zeit als Referendar im Justizdienst -

    Auszug aus BSG, 31.10.1978 - 2 RU 87/76
    Nach der Rechtsprechung des BSG ist der Vorbereitungsdienst von Studienreferendaren als Berufsausbildung anzusehen (BSGE 36, 83, 84; 38, 216, 219; hinsichtlich des Vorbereitungsdienstes der Gerichtsreferendare BSGE 11, 278, 282; 17, 206, 208).
  • BSG, 18.09.2012 - B 2 U 11/11 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Neufestsetzung des JAV gem § 90 Abs 1 SGB 7 -

    Insoweit muss also kein innerer Zusammenhang zwischen der Schul- oder Berufsausbildung und der zum Unfall führenden Verrichtung gegeben sein; vielmehr genügt der zeitliche Zusammenhang mit der Ausbildung (BSGE 38, 216, 218, 219 = SozR 2200 § 573 Nr. 2; BSGE 47, 137, 140 = SozR 2200 § 573 Nr. 9; BSG, Urteil vom 24.6.1981 - 2 RU 11/80 - EzS 128/79; Ricke in: Kasseler Kommentar, § 90 SGB VII RdNr 4, Stand: Dezember 2010; Keller in: Hauck/Noftz, SGB VII, K § 90 RdNr 4, Stand: März 2012) .
  • BSG, 26.04.2016 - B 2 U 14/14 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Höhe der Verletztenrente - Neuberechnung des

    Mit der Möglichkeit, bei Eintritt des Versicherungsfalls während einer Schul- oder Berufsausbildung die Bemessungsgrundlage anzuheben, weicht das Gesetz für einen Sonderfall von dem die Unfallversicherung beherrschenden Grundsatz ab, dass die Verdienstverhältnisse vor dem Arbeitsunfall für alle Zukunft die maßgebende Grundlage der Geldleistungen bleiben und spätere Erwerbsaussichten bei der Feststellung des JAV nicht zu berücksichtigen sind (BSG vom 27.2.1970 - 2 RU 135/66 - BSGE 31, 38, 40 = SozR Nr. 1 zu § 573 RVO Aa 2; BSG vom 14.11.1974 - 8 RU 10/73 - BSGE 38, 216, 218 = SozR 2200 § 573 Nr. 2 S 6; BSG vom 31.10.1978 - 2 RU 87/76 - BSGE 47, 137, 140 = SozR 2200 § 573 Nr. 9 S 26) .
  • BSG, 20.03.2018 - B 2 U 11/17 R

    Landwirtschaftliche Unfallversicherung - Verletztenrente - mitarbeitender

    Die regelmäßige Mitarbeit kann auch neben einer Hauptbeschäftigung und in geringem Umfang erfolgen (vgl Kruschinsky in Krasney/Becker/Burchardt/ Kruschinsky/Heinz/Bieresborn, SGB VII, Stand 10/17, § 2 RdNr 412; vgl BSG vom 31.10.1978 - 2 RU 87/76 - BSGE 47, 137 = SozR 2200 § 573 Nr. 9) .
  • BSG, 13.10.1993 - 2 RU 36/92

    Arbeitsunfall - Ausbildung - Beamter

    Im Gegensatz zu dem vom Bundessozialgericht (BSG) am 31. Oktober 1978 (BSGE 47, 137) entschiedenen Fall habe sich der Kläger zum Unfallzeitpunkt nicht in einer Ausbildung befunden, die bereits auf eine Tätigkeit mit Beamtenstatus gezielt habe.

    Diese Regelung berücksichtigt, daß der Beamte, der trotz eines Unfalls dienstfähig bleibt, durch den Unfall im allgemeinen keine wirtschaftlichen Einbußen erleidet, da ihm nach den Grundsätzen des Beamtenrechts das ihm zustehende Gehalt in der bisherigen Höhe weiterzuzahlen ist (BSGE 47, 137, 141).

    Dieses Ergebnis steht auch im Einklang mit der vom Beklagten angeführten Entscheidung des Senats vom 31. Oktober 1978 (BSGE 47, 137 = SozR 2200 § 573 Nr. 9), dem ein wesentlich anderer Sachverhalt zugrunde lag.

    Es wird vielmehr für die Frage, ob bei einem späteren Beamten, der bereits während der Ausbildung einen Unfall erlitten hat, § 576 Abs. 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) neben § 573 Abs. 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) anzuwenden ist, mit Rücksicht auf die Entscheidung des Senats vom 31. Oktober 1978 (aaO) danach unterschieden, ob der Verletzte sich im Unfallzeitpunkt bereits in einer Ausbildung zum Beamten befand oder nicht.

  • LSG Hessen, 22.11.2016 - L 3 U 231/12

    Rentenanspruch wegen Arbeitsunfallfolgen

    Das BSG hat die Grenze, unterhalb derer nur noch eine vorübergehende Mitarbeit vorliegt, bei vollen 21 Arbeitstagen im Jahr gezogen (BSGE 47, 137, 139 [BSG 31.10.1978 - 2 RU 87/76] ).
  • BSG, 07.02.2006 - B 2 U 3/05 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Verletztengeld - Regelentgelt -

    Mit der Möglichkeit, bei Eintritt des Versicherungsfalls während einer Schul- oder Berufsausbildung die Bemessungsgrundlage anzuheben, weicht das Gesetz für einen Sonderfall von dem die Unfallversicherung beherrschenden Grundsatz ab, dass die Verdienstverhältnisse vor dem Arbeitsunfall für alle Zukunft die maßgebende Grundlage der Geldleistungen bleiben und spätere Erwerbsaussichten bei der Feststellung des JAV nicht zu berücksichtigen sind (BSGE 31, 38, 40 = SozR Nr. 1 zu § 573 RVO; BSGE 38, 216, 218 = SozR 2200 § 573 Nr. 2 S 6; BSGE 47, 137, 140 = SozR 2200 § 573 Nr. 9 S 26).
  • LSG Hessen, 26.04.2000 - L 3 U 1029/99

    Unfallversicherung - JAV-Neuberechnung - Ausbildung - nachträgliche Änderung des

    § 573 RVO stellt damit insgesamt eine Ausnahme von dem in der gesetzlichen Unfallversicherung seit jeher herrschenden Grundsatz dar, dass die Verdienstverhältnisse des Verletzten im Jahr vor dem Arbeitsunfall für alle Zukunft Grundlage der Geldleistungen bleiben und spätere, zukünftige Erwerbsaussichten bei der Feststellung des JAV nicht berücksichtigt werden (u.a. BSGE 47, 137; BSG SozR 3-2200 § 573 Nr. 2).

    Dadurch soll verhindert werden, dass bei Personen, die schon während der Schul- oder Berufsausbildung und/oder vor Erreichen des 25. Lebensjahres (Abs. 2) einen Unfall erleiden und deshalb im Jahre vor dem Unfall regelmäßig noch nicht das volle Arbeitsentgelt erzielt haben, ein in der Regel niedrigerer JAV für die gesamte Zeit der Rentengewährung, u.U. für das ganze Leben, maßgebend bleibt (u.a. BSGE 47, 137).

    Zwar hat das BSG wiederholt ausgeführt, dass der Verletzte durch § 573 Abs. 1 RVO hinsichtlich der Berechnung des JAV so gestellt werden solle, als hätte er den Arbeitsunfall erst nach Beendigung der Berufsausbildung erlitten und einen höheren Verdienst erzielt (u.a. BSGE 38, 216; 47, 137; BSG SozR 2200 § 573 Nrn. 4, 9, 11; SozR 3-2200 § 576 Nr. 1; SozR 3-2200 § 573 Nr. 2).

  • BSG, 07.11.2000 - B 2 U 31/99 R

    Verletztenrente - Jahresarbeitsverdienst - Journalist - Minderung der

    Insoweit muß also kein innerer Zusammenhang zwischen der Schul- oder Berufsausbildung und der zum Unfall führenden Verrichtung gegeben sein; vielmehr genügt der zeitliche Zusammenhang mit der Ausbildung (BSGE 38, 216, 218, 219 = SozR 2200 § 573 Nr. 2; BSGE 47, 137, 140 = SozR 2200 § 573 Nr. 9; BSG Urteil vom 24. Juni 1981 - 2 RU 11/80 - EzS 128/79; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl, S 575 f/g; KassKomm-Ricke, § 90 SGB VII RdNr 4; Hauck/Keller, SGB VII, K § 90 RdNr 4).
  • LSG Bayern, 25.04.2017 - L 3 U 227/15

    Feststellung eines Arbeitsunfalls

    Eine nicht nur vorübergehende Mitarbeit setzt nach der Rechtsprechung des BSG eine regelmäßige Tätigkeit voraus, auch wenn diese nur nebenher oder in geringfügigem Umfang erfolgt (BSG, Urteil vom 31. Oktober 1978 - 2 RU 87/76 -, juris Rn. 17).
  • SG Karlsruhe, 08.04.2013 - S 4 U 1525/12

    Gesetzliche Unfallversicherung - Neufestsetzung des JAV - Begriff der

    Beide Vorschriften stellen eine Ausnahme von dem im Unfallversicherungsrecht geltenden Grundsatz dar, dass die Leistungen sich an dem Lebensstandard unmittelbar vor dem Eintritt des Versicherungsfalls orientieren sollen (vgl. so die ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - BSG - in BSGE 31, 38, 40; 47, 137, 140, zuletzt Urteil vom 18. September 2012, B 2 U 11/11 R, JURIS Rn. 17).

    Mit der Möglichkeit, bei Eintritt des Versicherungsfalls während einer Schul- oder Berufsausbildung die Bemessungsgrundlage anzuheben, weicht das Gesetz für einen Sonderfall von dem die Unfallversicherung beherrschenden Grundsatz ab, dass die Verdienstverhältnisse vor dem Arbeitsunfall für alle Zukunft die maßgebende Grundlage der Geldleistungen bleiben und spätere Erwerbsaussichten bei der Feststellung des Jahresarbeitsverdienstes nicht zu berücksichtigen sind (BSGE 31, 38, 40 = SozR Nr. 1 zu § 573 RVO; BSGE 38, 216, 218 = SozR 2200 § 573 Nr. 2 S 6; BSGE 47, 137, 140 = SozR 2200 § 573 Nr. 9 S. 26).

  • LSG Hessen, 11.03.1981 - L 3 U 9/79
  • LSG Bayern, 20.03.2012 - L 3 U 92/11

    Unfallverletzte in der gesetzlichen Unfallversicherung erhalten im Gegensatz zu

  • BSG, 28.01.1993 - 2 RU 15/92

    Umfang der Bindung rechtskräftiger Urteile - Erteilung einer

  • BSG, 04.12.1991 - 2 RU 69/90

    Anspruch auf Neuberechnung des Jahresarbeitsverdienstes - Rechtliche

  • BSG, 10.08.1999 - B 2 U 22/98 R

    Arbeitsunfall - Erstattungsanspruch - landwirtschaftliche Unfallversicherung -

  • LSG Berlin-Brandenburg, 01.11.2010 - L 3 U 59/10

    JAV; Neufestsetzung; Begriff der Ausbildung; Weiterbildung; Facharztausbildung

  • LSG Niedersachsen, 19.02.2001 - L 6 U 130/96
  • BSG, 28.08.1990 - 2 RU 7/90
  • BSG, 27.03.1990 - 2 RU 43/89

    Berechnung und Auszahlung einer Verletztenrente - Berücksichtigung

  • SG Heilbronn, 21.12.2020 - S 2 U 1011/20

    Gesetzliche Unfallversicherung - höhere Verletztenrente - Höhe des

  • BSG, 27.08.1981 - 2 RU 41/79
  • SG Detmold, 16.02.2006 - S 14 U 217/04

    Sozialgesetzliche Anforderungen an die Pflicht zur Entschädigung eines Unfalls

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