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   BSG, 13.09.1979 - 12 RK 26/77   

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BSG, 13.09.1979 - 12 RK 26/77 (https://dejure.org/1979,1545)
BSG, Entscheidung vom 13.09.1979 - 12 RK 26/77 (https://dejure.org/1979,1545)
BSG, Entscheidung vom 13. September 1979 - 12 RK 26/77 (https://dejure.org/1979,1545)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Beschäftigungsverhältnis - Doppelberufler - Selbständige Erwerbstätigkeit - Pflichtversicherung - Versicherungsantrag

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 49, 38
  • SozR 2200 § 1227 Nr. 29
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 01.02.1979 - 12 RK 39/77

    Pflichtversicherung auf Antrag - Ausschluß - Versicherungsfreier Handwerker - Vom

    Auszug aus BSG, 13.09.1979 - 12 RK 26/77
    Daß ein selbständiger Handwerker, der außerdem als Arbeitnehmer beschäftigt und als solcher versicherungspflichtig ist, als Handwerker versicherungsfrei ist (S 2 Abs. 1 Nr. 5 HwVG), hängt mit der zeitlichen Beschränkung der Versicherungspflicht nach dem HwVG auf 216 Kalendermonate zusammen und ist eine ausdrückliche gesetzliche Ausnahme von dem sonst geltenden Grundsatz, daß Versicherungspflicht oder -freiheit in einem Verhältnis die Beurteilung der Versicherungspflicht oder -freiheit in einem anderen Verhältnis nicht berührt (vgl auch für einen nach 5 6 Abs. 5 HwVG versicherungsfreien Handwerker - Braumeister -" der gleichzeitig als Gastwirt tätig war, das Urteil des Senats vom 1. Februar 1979, 12 RK 39/77).
  • Drs-Bund, 06.05.1971 - BT-Drs VI/2153
    Auszug aus BSG, 13.09.1979 - 12 RK 26/77
    Indessen begründet schon die Ehtstehungsgeschichte der Vorschrift Zweifel an der Richtigkeit einer solchen Auslegung, In dem Entwurf eines Gesetzes über die Öffnung der Rentenversicherung für Selbständige (BT-Drucks VI/2153) heißt es zwar in der Begründung zu 5 1227 Abs. 1 Nr. 9 BVD (dem @ 2 Abs. 4 Nr. 11 AVG im wesentlichen entspricht): Unterliegen selbständige Erwerbstätige bereits bisher der Versicherungspflicht, so hat es dabei sein Bewenden (aaO S" 46, rechte Spalte oben)& Diese Bemerkung könnte in dem Sinne verstanden werden, daß auch solche Selbständigen, die bisher schon aufgrund eines anderen Sachverhalts, insbesondere wegen einer abhängigen Beschäftigung, versicherungspflichtig waren, weiterhin nur aufgrund dieses Sachverhalts versicherungspflichtig bleiben sollen, von der Pflichtversicherung auf Antrag nach 5 1227 Abs. 1 Nr. 9 also ausgeschlossen sind, Daß der Gesetzgeber aber an den Fall eines Zusammentreffens einer selbständigen Erwerbstätigkeit mit einer abhängigen Beschäftigung nicht gedacht hat, diesen Fall mithin auch nicht hat regeln wollen, zeigt die Begründung des Gesetzes an anderer Stelle; nach seiner "Grundkonzeption" werden "Selbständige, die bereits in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherungspflichtig sind (Handwerker, selbständige Lehrer und Erzieher, Hebammen und andere Heilberufe, Seelotsen, Küstenfischer u° ä.)" durch die neue Regelung nicht betroffen (aaO S" 8).
  • BSG, 03.04.2014 - B 5 RE 13/14 R

    Rentenversicherung - keine Befreiung von der Versicherungspflicht - zugelassener

    Es entspricht daher ständiger Rechtsprechung des BSG im Rentenversicherungsrecht, dass, wenn nebeneinander verschiedene rentenversicherungsrechtlich bedeutsame Sachverhalte vorliegen, das Bestehen von Versicherungspflicht (oder Versicherungsfreiheit bzw Versicherungsbefreiung) hinsichtlich des einen Sachverhalts grundsätzlich keine Wirkung für den anderen Sachverhalt hat, jeder Sachverhalt mithin, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, selbständig zu beurteilen ist und es deshalb zulässigerweise zu Mehrfachversicherungen und mehrfacher Beitragspflicht kommen kann (vgl BSG Urteile vom 4.11.2009 - B 12 R 7/08 R - SozR 4-2600 § 2 Nr. 13 RdNr 19 mit Hinweis auf die Rechtslage bereits vor Inkrafttreten des SGB VI, vom 13.9.1979 - 12 RK 26/77 - BSGE 49, 38, 39 f = SozR 2200 § 1227 Nr. 29 S 67, 68 f, mwN und vom 2.6.1982 - 12 RK 66/80 - SozR 5800 § 2 Nr. 3; s auch - hieran anknüpfend - die Begründung zum Entwurf eines Rentenreformgesetzes 1992, BT-Drucks 11/4124 S 148) .
  • BSG, 03.04.2014 - B 5 RE 9/14 R

    Kein Befreiungsanspruch abhängig beschäftigter "Syndikusanwälte" von der

    Es entspricht daher ständiger Rechtsprechung des BSG im Rentenversicherungsrecht, dass, wenn nebeneinander verschiedene rentenversicherungsrechtlich bedeutsame Sachverhalte vorliegen, das Bestehen von Versicherungspflicht (oder Versicherungsfreiheit bzw Versicherungsbefreiung) hinsichtlich des einen Sachverhalts grundsätzlich keine Wirkung für den anderen Sachverhalt hat, jeder Sachverhalt mithin, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, selbständig zu beurteilen ist und es deshalb zulässigerweise zu Mehrfachversicherungen und mehrfacher Beitragspflicht kommen kann (vgl BSG Urteile vom 4.11.2009 - B 12 R 7/08 R - SozR 4-2600 § 2 Nr. 13 RdNr 19 mit Hinweis auf die Rechtslage bereits vor Inkrafttreten des SGB VI, vom 13.9.1979 - 12 RK 26/77 - BSGE 49, 38, 39 f = SozR 2200 § 1227 Nr. 29 S 67, 68 f, mwN und vom 2.6.1982 - 12 RK 66/80 - SozR 5800 § 2 Nr. 3; s auch - hieran anknüpfend - die Begründung zum Entwurf eines Rentenreformgesetzes 1992, BT-Drucks 11/4124 S 148) .
  • BSG, 03.04.2014 - B 5 RE 3/14 R

    Kein Befreiungsanspruch abhängig beschäftigter "Syndikusanwälte" von der

    Es entspricht daher ständiger Rechtsprechung des BSG im Rentenversicherungsrecht, dass, wenn nebeneinander verschiedene rentenversicherungsrechtlich bedeutsame Sachverhalte vorliegen, das Bestehen von Versicherungspflicht (oder Versicherungsfreiheit bzw Versicherungsbefreiung) hinsichtlich des einen Sachverhalts grundsätzlich keine Wirkung für den anderen Sachverhalt hat, jeder Sachverhalt mithin, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, selbständig zu beurteilen ist und es deshalb zulässigerweise zu Mehrfachversicherungen und mehrfacher Beitragspflicht kommen kann (vgl BSG Urteile vom 4.11.2009 - B 12 R 7/08 R - SozR 4-2600 § 2 Nr. 13 RdNr 19 mit Hinweis auf die Rechtslage bereits vor Inkrafttreten des SGB VI, vom 13.9.1979 - 12 RK 26/77 - BSGE 49, 38, 39 f = SozR 2200 § 1227 Nr. 29 S 67, 68 f, mwN und vom 2.6.1982 - 12 RK 66/80 - SozR 5800 § 2 Nr. 3; s auch - hieran anknüpfend - die Begründung zum Entwurf eines Rentenreformgesetzes 1992, BT-Drucks 11/4124 S 148) .
  • BSG, 04.11.2009 - B 12 R 7/08 R

    Rentenversicherung - Versicherungspflicht als Selbstständiger - Tätigkeit nur für

    Zwar entspricht es ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) im Rentenversicherungsrecht, dass, wenn nebeneinander verschiedene rentenversicherungsrechtlich bedeutsame Sachverhalte vorliegen, das Bestehen von Versicherungspflicht (oder Versicherungsfreiheit bzw Versicherungsbefreiung) hinsichtlich des einen Sachverhalts grundsätzlich keine Wirkung für den anderen Sachverhalt hat, jeder Sachverhalt mithin, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, selbstständig zu beurteilen ist und es deshalb zulässigerweise zu Mehrfachversicherungen und mehrfacher Beitragspflicht kommen kann (vgl stellvertretend - zur Rechtslage vor Inkrafttreten des SGB VI - BSG, Urteil vom 13.9. 1979, 12 RK 26/77, BSGE 49, 38, 39 f = SozR 2200 § 1227 Nr. 29 S 67, 68 f, mwN; Urteil vom 2.6. 1982, 12 RK 66/80, SozR 5800 § 2 Nr. 3; siehe auch - hieran anknüpfend - die Begründung zum Entwurf eines Rentenreformgesetzes 1992, BT-Drucks 11/4124 S 148).
  • BSG, 02.03.2010 - B 12 R 10/09 R

    Versicherungspflicht als selbstständiger Handelsvertreter in der gesetzlichen

    Zwar entspricht es ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) im Rentenversicherungsrecht, dass, wenn nebeneinander verschiedene rentenversicherungsrechtlich bedeutsame Sachverhalte vorliegen, das Bestehen von Versicherungspflicht (oder Versicherungsfreiheit bzw Versicherungsbefreiung) hinsichtlich des einen Sachverhalts grundsätzlich keine Wirkung für den anderen Sachverhalt hat, jeder Sachverhalt mithin, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, selbstständig zu beurteilen ist und es deshalb zulässigerweise zu Mehrfachversicherungen und mehrfacher Beitragspflicht kommen kann (vgl stellvertretend - zur Rechtslage vor Inkrafttreten des SGB VI - BSG, Urteil vom 13.9.1979, 12 RK 26/77, BSGE 49, 38, 39 f = SozR 2200 § 1227 Nr. 29 S 67, 68 f, mwN; Urteil vom 2.6.1982, 12 RK 66/80, SozR 5800 § 2 Nr. 3; siehe auch - hieran anknüpfend - die Begründung zum Entwurf eines Rentenreformgesetzes 1992, BT-Drucks 11/4124 S 148) .
  • BSG, 25.02.1997 - 12 RK 33/96

    Antragspflichtversicherung in der Angestelltenversicherung in der Zeit vor dem

    Der Senat hat bereits entschieden, daß sich der Ausschluß der Antragspflichtversicherung in § 2 Abs. 1 Nr. 11 AVG (§ 1227 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 und Satz 1 Halbs 2 RVO) durch eine Versicherungspflicht aufgrund anderer Vorschriften nur auf einen Versicherungspflichttatbestand wegen derselben Beschäftigung oder Tätigkeit bezieht; dagegen können Personen, die in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stehen und während dieser Zeit eine davon unabhängige selbständige Tätigkeit ausüben (sog Doppelberufler), für die selbständige Tätigkeit die Pflichtversicherung beantragen (BSGE 49, 38 = SozR 2200 § 1227 Nr. 29; BSG Urteil vom 15. Dezember 1983 - 12 RK 6/83 - USK 83163).
  • BSG, 05.06.1997 - 12 RK 4/97

    Ausschluß der Aufstockung bei nicht genutztem Recht auf Heiratserstattung

    Die Rechtsprechung des BSG hat eine solche Doppelbelegung schon bisher für zulässig gehalten, wenn Beiträge aufgrund verschiedener zeitgleich erfüllter Versicherungstatbestände entrichtet werden, etwa neben einer Pflichtversicherung aufgrund abhängiger Beschäftigung eine Antragspflichtversicherung als Selbständiger besteht (vgl BSGE 49, 38 = SozR 2200 § 1227 Nr. 29; BSG vom 15. Dezember 1983 - 12 RK 6/83 - USK 83163; vgl auch das Urteil vom 25. Februar 1997 - SozR 3-2200 § 1227 Nr. 8).

    Der Senat hat bei diesem Sachverhalt die Nachentrichtung von Beiträgen nach Art. 2 § 49a Abs. 1 Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz (AnVNG) auch für Zeiten zugelassen, die aufgrund der Beitragsentrichtung aus dem Beschäftigungsverhältnis schon mit Beiträgen belegt waren (BSGE 49, 38 = SozR 2200 § 1227 Nr. 29; vgl auch BSG SozR 5750 Art. 2 § 51a Nr. 48 S 97).

  • BSG, 22.06.2005 - B 12 RA 2/04 R

    Rentenversicherung - selbstständige Tätigkeit - Beendigung - neue selbstständige

    Soweit der Senat in mehreren Entscheidungen (vgl Urteile des Senats vom 1. Februar 1979, 12 RK 39/77, SozR 2200 § 1227 Nr. 24, vom 13. September 1979, 12 RK 26/77, BSGE 49, 38 = SozR 2200 § 1227 Nr. 29, vom 15. Dezember 1983, 12 RK 6/83, USK 83163, juris KSRE 021421117; vgl auch Urteil vom 25. Februar 1997, 12 RK 33/96, SozR 3-2200 § 1227 Nr. 8) davon ausgegangen ist, dass eine Antragspflichtversicherung für eine konkrete selbstständige Erwerbstätigkeit begründet werden kann, ohne dass sie sich auf eine weitere ausgeübte Tätigkeit erstreckt, betrafen sie stets sog Doppelberufler, deren weitere Tätigkeit oder Beschäftigung - wenn auch nur dem Grunde nach - einer vorrangigen Versicherungspflicht kraft Gesetzes unterfiel.
  • BSG, 05.06.1997 - 12 RK 37/96

    Zulassung zur Nachzahlung freiwilliger Beiträge in die Rentenversicherung -

    Die Rechtsprechung des BSG hat eine solche Doppelbelegung schon bisher für zulässig gehalten, wenn Beiträge aufgrund verschiedener zeitgleich erfüllter Versicherungstatbestände entrichtet werden, etwa neben einer Pflichtversicherung aufgrund abhängiger Beschäftigung eine Antragspflichtversicherung als Selbständiger besteht (vgl BSGE 49, 38 = SozR 2200 § 1227 Nr. 29; BSG vom 15. Dezember 1983 - 12 RK 6/83 - USK 83163; vgl auch das Urteil vom 25. Februar 1997 - 12 RK 33/96, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Der Senat hat bei diesem Sachverhalt die Nachentrichtung von Beiträgen nach Art. 2 § 49a Abs. 1 AnVNG auch für Zeiten zugelassen, die aufgrund der Beitragsentrichtung aus dem Beschäftigungsverhältnis schon mit Beiträgen belegt waren (BSGE 49, 38 = SozR 2200 § 1227 Nr. 29; vgl auch BSG SozR 5750 Art. 2 § 51a Nr. 48 S 97).

  • BSG, 23.11.2005 - B 12 RA 9/04 R

    Rentenversicherung - selbstständiger Lehrer - Versicherungspflicht -

    Vielmehr gilt mangels einer speziellen gesetzlichen Regelung auch insofern, dass verschiedene Sachverhalte, auch wenn sie in einer Person zusammentreffen, getrennt und unabhängig von einander zu beurteilen sind (vgl bereits Urteil des Senats vom 13. September 1979, 12 RK 26/77, BSGE 49, 38, 39 = SozR 2200 § 1227 Nr. 29).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 14.03.2013 - L 22 R 881/10

    Rentenversicherung - Versicherungspflicht eines im Wesentlichen nur für einen

  • BSG, 05.06.1997 - 12 RK 7/97

    Aufstockung von Beiträgen in der Rentenversicherung - Nachzahlung von Beiträgen

  • BSG, 21.08.1997 - 12 RK 1/97

    Vertriebener - Bauernhof - Großmutter - Nachentrichtungsrecht

  • BSG, 09.12.1982 - 12 RK 8/82

    Pflichtversicherung; Freiwillige Versicherung; Antragspflichtversicherung

  • BSG, 12.06.2001 - B 10 LW 7/00 R

    Alterssicherung der Landwirte - Versicherungspflicht als Ehegatte/Unternehmer -

  • BSG, 08.07.2013 - B 12 R 33/12 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer

  • BSG, 15.12.1983 - 12 RK 6/83
  • LSG Hessen, 12.02.2015 - L 1 KR 183/13

    Anspruch eines Rechtssekretärs auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der

  • LSG Hessen, 23.04.2015 - L 1 KR 177/14

    Anspruch eines Volljuristen bei einer Versicherung auf Befreiung von der

  • BSG, 16.02.1982 - 12 RK 16/80

    Verfassungsrechtliche Prüfung von Vorschriften des Zwanzigsten

  • BSG, 02.06.1982 - 12 RK 66/80

    Versicherungsfreiheit; Beamter; Beamtenverhältnis; Versicherungspflicht

  • LSG Baden-Württemberg, 05.03.2002 - L 13 RA 2654/00
  • BSG, 17.03.1981 - 12 RK 79/79

    Teilzeitbeschäftigung - Beitragsnachentrichtung - Aufstockung des

  • BSG, 26.10.1978 - 8 RU 74/77
  • BSG, 02.03.1971 - 2 RU 81/68
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