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   BSG, 30.11.1982 - 4 RJ 1/82   

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https://dejure.org/1982,3065
BSG, 30.11.1982 - 4 RJ 1/82 (https://dejure.org/1982,3065)
BSG, Entscheidung vom 30.11.1982 - 4 RJ 1/82 (https://dejure.org/1982,3065)
BSG, Entscheidung vom 30. November 1982 - 4 RJ 1/82 (https://dejure.org/1982,3065)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verweisungstätigkeit; Leistungsvermögen; Bezeichnung der Verweisungstätigkeit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • SozR 2200 § 1246 Nr. 104
 
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Wird zitiert von ... (127)Neu Zitiert selbst (1)

  • BSG, 23.06.1981 - 1 RJ 72/80

    Hilfsarbeiter - Verweisung - Benennung von Verweisungstätigkeiten

    Auszug aus BSG, 30.11.1982 - 4 RJ 1/82
    Dazu hat das BSG in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, daß dem Arbeiter, der keinen anerkannten Ausbildungsberuf im Sinn des Berufsausbildungsgesetzes hat und auch nicht dem Inhaber eines Ausbildungsberufes gleichsteht, Jede Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsfeldes zugemutet werden kann, sofern diese nur seinen gesundheitlichen - körperlichen und geistigen - Kräften entspricht (Urteil vom 23.6.1981 1 RJ 72/80 : SozR 2200 -.
  • BSG, 11.12.2019 - B 13 R 7/18 R

    Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung

    Andererseits war aber auch nicht die Benennung eines konkreten Arbeitsplatzes erforderlich (BSG Urteil vom 30.11.1982 - 4 RJ 1/82 - SozR 2200 § 1246 Nr. 104 - juris RdNr 11) .
  • BSG, 19.10.2011 - B 13 R 78/09 R

    Rente wegen Erwerbsminderung - Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen

    Andererseits war aber auch nicht die Benennung eines konkreten Arbeitsplatzes erforderlich (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 104 S 324).

    Trotz der praktischen Schwierigkeiten war - im Sinne einer Rückausnahme - die konkrete Benennung zumindest einer Verweisungstätigkeit erforderlich, wenn eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorlag: In diesen Fällen einer überdurchschnittlich starken Leistungsminderung bestanden - entgegen der oben skizzierten grundsätzlichen Annahme - ernsthafte Zweifel, dass der allgemeine Arbeitsmarkt für die dem Versicherten an sich noch mögliche Vollzeittätigkeit eine ausreichende Anzahl von Arbeitsplätzen bereithielt oder dass der Versicherte mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen in einem Betrieb einsetzbar war (BSGE 80, 24, 34 = SozR 3-2600 § 44 Nr. 8 S 27; BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 104 S 324 und Nr. 136 S 434).

    Eine vernünftige Handhabung dieser weiten Begriffe sichert, dass immer dann, wenn "ernsthafte Zweifel" bestehen, ob der Versicherte "in einem Betrieb einsetzbar" ist (oder ein Katalogfall vorliegen könnte), die konkrete Bezeichnung einer Verweisungstätigkeit erfolgen muss, die nicht nur zu dem Vergleich von Leistungsfähigkeit und Anforderungsprofil führt, sondern auch zu der individuellen Prüfung, ob dem Versicherten der Arbeitsmarkt praktisch verschlossen ist oder nicht (so BSGE 80, 24, 39, 34 = SozR 3-2600 § 44 Nr. 8 S 33, 27: "ernste Zweifel"; vgl schon BSG 4. Senat vom 30.11.1982 - SozR 2200 § 1246 Nr. 104 LS; Senatsurteile vom 19.8.1997 - 13 RJ 55/96 - SozSich 1998, 112 - Juris RdNr 24; vom 20.8.1997 - BSG SozR 3-2600 § 43 Nr. 17 S 59; vom 30.10.1997 - 13 RJ 49/97 - Juris RdNr 20, vom 11.5.1999 - SozR 3-2600 § 43 Nr. 21 S 73; vom 23.8.2001 - B 13 RJ 13/01 R - Juris RdNr 21; BSG 5. Senat vom 24.2.1999 - SozR 3-2600 § 44 Nr. 12 S 43 und vom 10.12.2003 - BSG SozR 4-2600 § 44 Nr. 1 RdNr 11) .

  • BSG, 09.05.2012 - B 5 R 68/11 R

    Rente wegen voller Erwerbsminderung - Analphabetismus - Summierung ungewöhnlicher

    Andererseits musste kein konkreter Arbeitsplatz bezeichnet werden (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 104 S 324).

    c) Trotz der praktischen Schwierigkeiten war - im Sinne einer Rückausnahme - die konkrete Benennung zumindest einer Verweisungstätigkeit erforderlich, wenn eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorlag: In diesen Fällen einer überdurchschnittlich starken Leistungsminderung bestanden - entgegen der oben skizzierten tatsächlichen Vermutung bzw Annahme - ernsthafte Zweifel, dass der allgemeine Arbeitsmarkt für die dem Versicherten an sich noch mögliche Vollzeittätigkeit eine ausreichende Anzahl von Arbeitsplätzen bereithielt oder dass der Versicherte mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen in einem Betrieb einsetzbar war (BSGE 80, 24, 34 = SozR 3 - 2600 § 44 Nr. 8 S 27; BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 104 S 324 und Nr. 136 S 434).

    Hierzu können - unter besonderer Berücksichtigung der jeweiligen Einzelfallumstände (vgl BSG SozR 3- 2600 § 43 Nr. 17 S 61 ; BSG SozR 3- 2600 § 43 Nr. 19 S 68 ; BSGE 81, 15, 19 = SozR 3-2200 § 1247 Nr. 23 S 69 ) - beispielsweise Einäugigkeit (Senatsurteile vom 12.5.1982 - 5b/5 RJ 170/80 - Juris RdNr 8 und vom 14.9.1995 - 5 RJ 50/94 - SozR 3-2200 § 1246 Nr. 50 S 230; BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 30, 90) , Einarmigkeit (Senatsurteil vom 14.9.1995 - 5 RJ 50/94 - SozR 3-2200 § 1246 Nr. 50 S 230; BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 30) und Einschränkungen der Arm- und Handbeweglichkeit (BSG SozR 3-2200 § 1247 Nr. 8 S 19) sowie besondere Schwierigkeiten hinsichtlich der Gewöhnung und Anpassung an einen neuen Arbeitsplatz zählen (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 104, 117; weitere Beispiele bei BSGE 80, 24, 33 = SozR 3-2600 § 44 Nr. 8 S 26 und bei Spiolek, NZS 1997, 415, 416 f) .

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