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   BSG, 21.02.1989 - 1 RA 5/87   

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https://dejure.org/1989,9155
BSG, 21.02.1989 - 1 RA 5/87 (https://dejure.org/1989,9155)
BSG, Entscheidung vom 21.02.1989 - 1 RA 5/87 (https://dejure.org/1989,9155)
BSG, Entscheidung vom 21. Februar 1989 - 1 RA 5/87 (https://dejure.org/1989,9155)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Fachschulausbildung für einen Molkereimeister

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • SozR 2200 § 1259 Nr. 109
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 09.02.1984 - 11 RA 6/83

    Vormerkung einer Ausfallzeit - Ausfallzeittatbestand - Ausbildung -

    Auszug aus BSG, 21.02.1989 - 1 RA 5/87
    Materiell-rechtliche Grundlage des zulässigerweise mit der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage verfolgten Anspruchs (vgl insbesondere BSGE 56, 151, 152 = SozR 2200 § 1259 Nr. 82 S 225; zuletzt BSG SozR aaO Nr. 100 S 269) ist § 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst b) AVG.

    Speziell im Verfahren um die Vormerkung von Ausfallzeiten läßt sich ohnehin nur prüfen, ob der behauptete Ausfalltatbestand nach seinen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen erfüllt ist, während die Anrechenbarkeit der Zeit unter dem Vorbehalt einer späteren Änderung der Rechtslage steht und definitiv erst nach Eintritt des Versicherungsfalles beurteilt werden kann (BSGE 56, 151, 152f = SozR 2200 § 1259 Nr. 82 S 225 ff mwN).

  • BSG, 25.11.1986 - 11a RA 66/85

    Ausbildungsausfallzeit - Hochschulausbildung im Ausland - Inländische Ausbildung

    Auszug aus BSG, 21.02.1989 - 1 RA 5/87
    Andererseits hat die Zulassung zum Meisterlehrgang zwingend den erfolgreich abgeschlossenen Besuch des Obermeierlehrganges vorausgesetzt, so daß sich die erfolgreiche Obermeierprüfung, projeziert auf das Berufsziel des Molkereimeisters, lediglich als Zwischen- oder Vorprüfung darstellt, die es zwar ausschließt, den Obermeierlehrgang bereits für sich allein als abgeschlossene Fachschulausbildung zu werten (zur Unbeachtlichkeit einer Vorprüfung für den Begriff des "Abschlusses" vgl BSGE 48, 219, 224 = SozR 2200 § 1259 Nr. 42 S 113; BSG SozR aaO Nr. 75 S 203; BSGE 59, 27, 29 = SozR aaO Nr. 92 S 248f; BSGE 61, 35, 37 = SozR aaO Nr. 96 S 255), die es aber gebietet, nach erfolgreichem Abschluß des Meisterlehrganges als Teil der dafür erforderlichen Fachschulausbildung den Obermeierlehrgang zu berücksichtigen.

    Selbst freiwillige Unterbrechungen, jedenfalls soweit sie sich nicht über einen längeren Zeitraum erstrecken, hindern nicht daran, die vor und nach der Unterbrechung liegenden Abschnitte der Ausbildung insgesamt bis zur zulässigen Höchstdauer als Ausfallzeit zu berücksichtigen (vgl für die Hochschulausbildung BSG SozR Nr. 61 zu § 1259 RVO; BSG SozR 2200 § 1259 Nr. 41 S 107f; BSGE 61, 35, 38 = SozR aaO Nr. 96 S 257).

  • BSG, 09.12.1981 - 1 RA 43/80

    Einberufung zum Wehrdienst - Unterbrechung des Hochschulstudium - Ausfallzeit -

    Auszug aus BSG, 21.02.1989 - 1 RA 5/87
    Das gilt erst recht im Falle der unfreiwilligen Unterbrechung einer Ausbildung (vgl zur Unterbrechung eines Schulbesuches durch längere Erkrankung oder durch Einberufung zum Wehrdienst BSGE 33, 247, 248 ff = SozR Nr. 41 zu § 1259 RVO; BSGE 56, 148, 149 = SozR 2200 § 1259 Nr. 81 S 222; zur Unterbrechung eines Hochschulstudiums wegen Einberufung zum Wehrdienst BSG SozR 2200 § 1259 Nr. 58).
  • BSG, 09.02.1984 - 11 RA 2/83

    Ausbildung - Semesterferien - Ausbildungsplatz - Vormerkung einer Ausfallzeit

    Auszug aus BSG, 21.02.1989 - 1 RA 5/87
    Das gilt erst recht im Falle der unfreiwilligen Unterbrechung einer Ausbildung (vgl zur Unterbrechung eines Schulbesuches durch längere Erkrankung oder durch Einberufung zum Wehrdienst BSGE 33, 247, 248 ff = SozR Nr. 41 zu § 1259 RVO; BSGE 56, 148, 149 = SozR 2200 § 1259 Nr. 81 S 222; zur Unterbrechung eines Hochschulstudiums wegen Einberufung zum Wehrdienst BSG SozR 2200 § 1259 Nr. 58).
  • BSG, 28.06.1979 - 1 RA 51/78

    Abschluß einer Fachschulausbildung - Abschlußprüfung

    Auszug aus BSG, 21.02.1989 - 1 RA 5/87
    Andererseits hat die Zulassung zum Meisterlehrgang zwingend den erfolgreich abgeschlossenen Besuch des Obermeierlehrganges vorausgesetzt, so daß sich die erfolgreiche Obermeierprüfung, projeziert auf das Berufsziel des Molkereimeisters, lediglich als Zwischen- oder Vorprüfung darstellt, die es zwar ausschließt, den Obermeierlehrgang bereits für sich allein als abgeschlossene Fachschulausbildung zu werten (zur Unbeachtlichkeit einer Vorprüfung für den Begriff des "Abschlusses" vgl BSGE 48, 219, 224 = SozR 2200 § 1259 Nr. 42 S 113; BSG SozR aaO Nr. 75 S 203; BSGE 59, 27, 29 = SozR aaO Nr. 92 S 248f; BSGE 61, 35, 37 = SozR aaO Nr. 96 S 255), die es aber gebietet, nach erfolgreichem Abschluß des Meisterlehrganges als Teil der dafür erforderlichen Fachschulausbildung den Obermeierlehrgang zu berücksichtigen.
  • BSG, 15.10.1985 - 11a RA 44/84

    Begonnenes zweisemestriges Studium zur Erlangung der Lehrbefähigung in einem

    Auszug aus BSG, 21.02.1989 - 1 RA 5/87
    Andererseits hat die Zulassung zum Meisterlehrgang zwingend den erfolgreich abgeschlossenen Besuch des Obermeierlehrganges vorausgesetzt, so daß sich die erfolgreiche Obermeierprüfung, projeziert auf das Berufsziel des Molkereimeisters, lediglich als Zwischen- oder Vorprüfung darstellt, die es zwar ausschließt, den Obermeierlehrgang bereits für sich allein als abgeschlossene Fachschulausbildung zu werten (zur Unbeachtlichkeit einer Vorprüfung für den Begriff des "Abschlusses" vgl BSGE 48, 219, 224 = SozR 2200 § 1259 Nr. 42 S 113; BSG SozR aaO Nr. 75 S 203; BSGE 59, 27, 29 = SozR aaO Nr. 92 S 248f; BSGE 61, 35, 37 = SozR aaO Nr. 96 S 255), die es aber gebietet, nach erfolgreichem Abschluß des Meisterlehrganges als Teil der dafür erforderlichen Fachschulausbildung den Obermeierlehrgang zu berücksichtigen.
  • BSG, 01.12.1971 - 11 RA 256/70

    Ausfallzeit - Unterbrechung der Schulausbildung - Unterbrechungsdauer

    Auszug aus BSG, 21.02.1989 - 1 RA 5/87
    Das gilt erst recht im Falle der unfreiwilligen Unterbrechung einer Ausbildung (vgl zur Unterbrechung eines Schulbesuches durch längere Erkrankung oder durch Einberufung zum Wehrdienst BSGE 33, 247, 248 ff = SozR Nr. 41 zu § 1259 RVO; BSGE 56, 148, 149 = SozR 2200 § 1259 Nr. 81 S 222; zur Unterbrechung eines Hochschulstudiums wegen Einberufung zum Wehrdienst BSG SozR 2200 § 1259 Nr. 58).
  • BSG, 29.08.1984 - 1 RA 31/83

    Fachschulausbildung - Vorzeitige Beendigung einer Ausbildung - Abschluß einer

    Auszug aus BSG, 21.02.1989 - 1 RA 5/87
    Zur Abgrenzung der Fachschulausbildung gegenüber nichtschulischen Ausbildungsformen, sofern sie nicht schon aufgrund des formalen Status der Bildungseinrichtung vorgenommen werden kann, ist darauf abzustellen, ob die Ausbildung dem Erscheinungsbild einer Schule entspricht (vgl Urteil des erkennenden Senats in BSG SozR 2200 § 1259 Nr. 76 S 204f mit umfangreichen Nachweisen; seither ferner BSG SozR 2200 § 1259 Nr. 86 S 230; Nr. 98 S 261f; Nr. 101 S 272f).
  • BSG, 11.08.1983 - 1 RA 73/82

    Vormerkung einer Ausfallzeit - Ausfallzeit - Fachschulausbildung - Ausbildung

    Auszug aus BSG, 21.02.1989 - 1 RA 5/87
    Zur Abgrenzung der Fachschulausbildung gegenüber nichtschulischen Ausbildungsformen, sofern sie nicht schon aufgrund des formalen Status der Bildungseinrichtung vorgenommen werden kann, ist darauf abzustellen, ob die Ausbildung dem Erscheinungsbild einer Schule entspricht (vgl Urteil des erkennenden Senats in BSG SozR 2200 § 1259 Nr. 76 S 204f mit umfangreichen Nachweisen; seither ferner BSG SozR 2200 § 1259 Nr. 86 S 230; Nr. 98 S 261f; Nr. 101 S 272f).
  • BSG, 07.06.1979 - 12 RK 50/78

    Abgeschlossene Hochschulausbildung - Wechsel des Studiengangs - Anrechnung der

    Auszug aus BSG, 21.02.1989 - 1 RA 5/87
    Selbst freiwillige Unterbrechungen, jedenfalls soweit sie sich nicht über einen längeren Zeitraum erstrecken, hindern nicht daran, die vor und nach der Unterbrechung liegenden Abschnitte der Ausbildung insgesamt bis zur zulässigen Höchstdauer als Ausfallzeit zu berücksichtigen (vgl für die Hochschulausbildung BSG SozR Nr. 61 zu § 1259 RVO; BSG SozR 2200 § 1259 Nr. 41 S 107f; BSGE 61, 35, 38 = SozR aaO Nr. 96 S 257).
  • BSG, 19.04.2011 - B 13 R 8/11 R

    Rentenberechnung - Gesamtleistungsbewertung - Bewertung von beitragsfreien Zeiten

    bb) Auch bei Versicherten, die Zeiten an Fachschulen (zur Begriffsbestimmung s BSG vom 9.6.1988 - 4/11a RA 68/87 - Juris RdNr 14 f; BSG vom 21.2.1989 - SozR 2200 § 1259 Nr. 109 S 290) und für berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen (zur Begriffsbestimmung s § 58 Abs. 1 Satz 2 SGB VI) aufweisen, bleibt es insoweit bei der bisherigen rentenrechtlichen Bewertung; diese Zeiten werden weiterhin nach Vollendung des 17. Lebensjahres für die Dauer von höchstens drei Jahren als Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung mit bis zu 0, 0625 EP je Kalendermonat (0,75 EP/Jahr x 3 = maximal 2, 25 EP) rentensteigernd berücksichtigt (§ 74 Satz 1 bis 3 SGB VI idF des RVNG) .
  • BSG, 19.04.2011 - B 13 R 28/10 R

    Bewertung von Zeiten einer Schul- bzw Hochschulausbildung bei der

    bb) Auch bei Versicherten, die Zeiten an Fachschulen (zur Begriffsbestimmung s BSG vom 9.6.1988 - 4/11a RA 68/87 - Juris RdNr 14 f; BSG vom 21.2.1989 - SozR 2200 § 1259 Nr. 109 S 290) und für berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen (zur Begriffsbestimmung s § 58 Abs. 1 Satz 2 SGB VI) aufweisen, bleibt es insoweit bei der bisherigen rentenrechtlichen Bewertung; diese Zeiten werden weiterhin nach Vollendung des 17. Lebensjahres für die Dauer von höchstens drei Jahren als Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung mit bis zu 0, 0625 EP je Kalendermonat (0,75 EP/Jahr x 3 = maximal 2, 25 EP) rentensteigernd berücksichtigt (§ 74 Satz 1 bis 3 SGB VI idF des RVNG) .
  • BSG, 19.04.2011 - B 13 R 55/10 R

    Rentenberechnung - Gesamtleistungsbewertung - Bewertung von beitragsfreien Zeiten

    bb) Auch bei Versicherten, die Zeiten an Fachschulen (zur Begriffsbestimmung s BSG vom 9.6.1988 - 4/11a RA 68/87 - Juris RdNr 14 f; BSG vom 21.2.1989 - SozR 2200 § 1259 Nr. 109 S 290) und für berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen (zur Begriffsbestimmung s § 58 Abs. 1 Satz 2 SGB VI) aufweisen, bleibt es insoweit bei der bisherigen rentenrechtlichen Bewertung; diese Zeiten werden weiterhin nach Vollendung des 17. Lebensjahres für die Dauer von höchstens drei Jahren als Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung mit bis zu 0, 0625 EP je Kalendermonat (0,75 EP/Jahr x 3 = maximal 2, 25 EP) rentensteigernd berücksichtigt (§ 74 Satz 1 bis 3 SGB VI idF des RVNG) .
  • BSG, 19.04.2011 - B 13 R 29/10 R

    Bewertung von Zeiten einer Schul- bzw Hochschulausbildung bei der

    bb) Auch bei Versicherten, die Zeiten an Fachschulen (zur Begriffsbestimmung s BSG vom 9.6.1988 - 4/11a RA 68/87 - Juris RdNr 14 f; BSG vom 21.2.1989 - SozR 2200 § 1259 Nr. 109 S 290) und für berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen (zur Begriffsbestimmung s § 58 Abs. 1 Satz 2 SGB VI) aufweisen, bleibt es insoweit bei der bisherigen rentenrechtlichen Bewertung; diese Zeiten werden weiterhin nach Vollendung des 17. Lebensjahres für die Dauer von höchstens drei Jahren als Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung mit bis zu 0, 0625 EP je Kalendermonat (0,75 EP/Jahr x 3 = maximal 2, 25 EP) rentensteigernd berücksichtigt (§ 74 Satz 1 bis 3 SGB VI idF des RVNG) .
  • BSG, 19.04.2011 - B 13 R 27/10 R

    Gesamtleistungsbewertung bei der Rentenberechnung - Bewertung von betragsfreien

    bb) Auch bei Versicherten, die Zeiten an Fachschulen (zur Begriffsbestimmung s BSG vom 9.6.1988 - 4/11a RA 68/87 - Juris RdNr 14 f; BSG SozR 2200 § 1259 Nr. 109 S 290) und für berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen (zur Begriffsbestimmung s § 58 Abs. 1 Satz 2 SGB VI) aufweisen, bleibt es insoweit bei der bisherigen rentenrechtlichen Bewertung; diese Zeiten werden weiterhin nach Vollendung des 17. Lebensjahres für die Dauer von höchstens drei Jahren als Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung mit bis zu 0, 0625 EP je Kalendermonat (0,75 EP/Jahr x 3 = maximal 2, 25 EP) rentensteigernd berücksichtigt (§ 74 Satz 1 bis 3 SGB VI idF des RVNG) .
  • BSG, 07.10.2010 - B 13 R 55/10 R
    bb) Auch bei Versicherten, die Zeiten an Fachschulen (zur Begriffsbestimmung s BSG vom 9.6.1988 - 4/11a RA 68/87 - Juris RdNr 14 f; BSG vom 21.2.1989 - SozR 2200 § 1259 Nr. 109 S 290) und für berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen (zur Begriffsbestimmung s § 58 Abs. 1 Satz 2 SGB VI ) aufweisen, bleibt es insoweit bei der bisherigen rentenrechtlichen Bewertung; diese Zeiten werden weiterhin nach Vollendung des 17. Lebensjahres für die Dauer von höchstens drei Jahren als Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung mit bis zu 0, 0625 EP je Kalendermonat (0,75 EP/Jahr x 3 = maximal 2, 25 EP) rentensteigernd berücksichtigt (§ 74 Satz 1 bis 3 SGB VI idF des RVNG).
  • BSG, 02.08.1989 - 1 RA 13/88

    Fachschulausbildung als Ausfallzeit

    Von einer Fachschulausbildung kann nach der typisierenden Regelung des § 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst b) AVG nämlich nur dann gesprochen werden, wenn wenigstens ein Teil der (uU aus mehreren Abschnitten/Lehrgängen bestehenden einheitlichen) Fachschulausbildung an einer Fachschule zurückgelegt worden ist (vgl zum Begriff der Fachschulausbildung und einer aus mehreren Lehrgängen bestehende Gesamtausbildung das Urteil des erkennenden Senats vom 21. Februar 1989 - 1 RA 5/87 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Das BSG hat den Begriff der Fachschulausbildung in ständiger Rechtsprechung im wesentlichen so ausgelegt, wie er in dem vom BMA herausgegebenen Fachschulverzeichnis "Die berufsbildenden Schulen in der Bundesrepublik Deutschland" verstanden wird und wie er jedenfalls für Ausbildungen vor 1972 gegolten hat (vgl Urteil des erkennenden Senats vom 21. Februar 1989, aaO, mwN).

  • LSG Baden-Württemberg, 19.07.2018 - L 7 R 4329/17
    Vorliegend kann dahinstehen, ob das vom Kläger an der Staatlichen Berufsschule Rothenburg-D. in der Zeit vom 1. September 1981 bis 31. Juli 1982 besuchte Berufsgrundschuljahr im Berufsfeld "Bautechnik" unter den Begriff der "berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme" (so LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 4. Juni 2014 - L 2/12 R 124/12 - Hess. LSG, Urteil vom 24. Februar 2017 - L 5 R 173/14 - ; zur Begriffsbestimmung vgl. § 58 Abs. 1 Satz 2 SGB VI) oder den Begriff der "Fachschule" (so die Verbindliche Entscheidung des Bundesvorstandes der Deutschen Rentenversicherung Bund nach § 138 SGB VI vom 17. Juli 2017 ; zur Begriffsbestimmung vgl. etwa BSG SozR 2200 § 1259 Nr. 109) zu fassen ist.
  • LSG Baden-Württemberg, 13.12.2017 - L 5 R 1638/17
    bb) Auch bei Versicherten, die Zeiten an Fachschulen (zur Begriffsbestimmung s BSG vom 9.6.1988 - 4/11a RA 68/87 - Juris RdNr 14 f; BSG vom 21.2.1989 - SozR 2200 § 1259 Nr. 109 S 290) und für berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen (zur Begriffsbestimmung s § 58 Abs. 1 Satz 2 SGB VI) aufweisen, bleibt es insoweit bei der bisherigen rentenrechtlichen Bewertung; diese Zeiten werden weiterhin nach Vollendung des 17. Lebensjahres für die Dauer von höchstens drei Jahren als Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung mit bis zu 0, 0625 EP je Kalendermonat (0,75 EP/Jahr x 3 = maximal 2, 25 EP) rentensteigernd berücksichtigt (§ 74 Satz 1 bis 3 SGB VI idF des RVNG).
  • LSG Baden-Württemberg, 19.07.2017 - L 7 R 4329/17
    Vorliegend kann dahinstehen, ob das vom Kläger an der Staatlichen Berufsschule R.-D. in der Zeit vom 1. September 1981 bis 31. Juli 1982 besuchte Berufsgrundschuljahr im Berufsfeld "Bautechnik" unter den Begriff der "berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme" (so LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 4. Juni 2014 - L 2/12 R 124/12 - Hess. LSG, Urteil vom 24. Februar 2017 - L 5 R 173/14 - (beide juris); zur Begriffsbestimmung vgl. § 58 Abs. 1 Satz 2 SGB VI) oder den Begriff der "Fachschule" (so die Verbindliche Entscheidung des Bundesvorstandes der Deutschen Rentenversicherung Bund nach § 138 SGB VI vom 17. Juli 2017 (juris); zur Begriffsbestimmung vgl. etwa BSG SozR 2200 § 1259 Nr. 109) zu fassen ist.
  • LSG Baden-Württemberg, 27.11.2015 - L 4 R 3217/13
  • LSG Baden-Württemberg, 13.12.2017 - L 5 R 2211/17
  • SG Stade, 25.01.2005 - S 4 RA 203/02
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