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BSG, 22.08.1975 - 11 RA 138/74 |
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Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Besatzungszone - Jeweilige Rechtsordnung - Sudetenland
Papierfundstellen
- SozR 2200 § 1291 Nr. 6
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (3)
- BSG, 18.05.1966 - 1 RA 132/63
Witwenrente - Wiederaufleben der Witwenrente - Wegfall der Wiederheirat - …
Auszug aus BSG, 22.08.1975 - 11 RA 138/74
Ein solcher Anspruch scheitert jedenfalls daran, daß die Klägerin im Zeitpunkt der Wiederheirat keinen wiederauflebbaren Anspruch auf Witwenrente besaß (vglo BSG 14, 238, 245)° Wie der erkennende Senat bereits entschieden hat (BSG 25, 20; Urteil vom 4" August 1966 - DAngVersv 1967, 130), kann ein Anspruch auf Witwenrente nach % 68 Abs. 2 AVG nur dann wiederaufleben, wenn durch die Wiederheirat ein Witwenrentenanspruch weggefallen ist, der auf Vorschriften des Reichsrechts oder Bundesrechts beruht hat und von Versicherungsträgern im Bundesgebiet zu erfüllen gewesen ist° Ein solcher Anspruch hat der Klägerin im November 1947 nicht zugestanden° Das LSG hat zutreffend dargelegt, daß die Klägerin nach dem seinerzeit im Bundesgebiet geltenden Recht die Zahlung einer Witwenrente nicht beanspruchen konnte.zu Unrecht die Ruhensbestimmungen der 55 1281, 1282 der Reichsversicherungsordnung (RVG) aF i"V.m° % 40 AVG aF herangezogen; ein Ruhen der Rente nach diesen Vorschriften kam allenfalls wieder bei einem zeitlich nach dem Zusammenbruch erfolgten Verzug in das Ausland in Betracht (vgl° SÖZR Nr" 37 zu 9 1291 RVG)° Mithin hatte die Klägerin zur Zeit ihrer Wiederheirat ebensowenig einen auf Reichsrecht oder Bundesrecht beruhenden Anspruch gegen einen Versicherungsträger im Bundesgebiet, wie wenn sie damals in der sowjetischen Besatzungszone (vgl. BSG 25, 20), in den unter polnischer Verwaltung stehenden Gebieten (vgl. DAngVers 1967, 130) oder im Ausland (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 20.9° 1973 64/72 -) wohnhaft.
- BSG, 09.06.1961 - GS 2/59
Auszug aus BSG, 22.08.1975 - 11 RA 138/74
Ein solcher Anspruch scheitert jedenfalls daran, daß die Klägerin im Zeitpunkt der Wiederheirat keinen wiederauflebbaren Anspruch auf Witwenrente besaß (vglo BSG 14, 238, 245)° Wie der erkennende Senat bereits entschieden hat (BSG 25, 20; Urteil vom 4" August 1966 - DAngVersv 1967, 130), kann ein Anspruch auf Witwenrente nach % 68 Abs. 2 AVG nur dann wiederaufleben, wenn durch die Wiederheirat ein Witwenrentenanspruch weggefallen ist, der auf Vorschriften des Reichsrechts oder Bundesrechts beruht hat und von Versicherungsträgern im Bundesgebiet zu erfüllen gewesen ist° Ein solcher Anspruch hat der Klägerin im November 1947 nicht zugestanden° Das LSG hat zutreffend dargelegt, daß die Klägerin nach dem seinerzeit im Bundesgebiet geltenden Recht die Zahlung einer Witwenrente nicht beanspruchen konnte. - BSG, 23.04.1963 - 1 RA 349/62
Zu einem Anspruch auf Witwenrente - Ausschluss für frühere Bewohner der …
Auszug aus BSG, 22.08.1975 - 11 RA 138/74
früheren Reichsrecht entstandenen Sozialversichérungsan- sprüche bewirkt, soweit die neuen regionalen Rechtsordnungen diese Ansprüche nicht haben fortbestehen lassen (BSG 19, 97, 98; 25, 20, 21;… vg].° auch SozR 2400 9 18 AVG Nr. 2)c Das gilt nicht der vier.
- BSG, 14.02.2001 - B 9 V 9/00 R
Serienschreiben des Leistungsträgers an einen von einer Rechtsänderung …
Diese Leistung ist, anders als die frühere "wiederaufgelebte Witwenrente" (…vgl BSGE 14, 238, 245 = SozR Nr. 2 zu § 1291;… BSGE 25, 20 = SozR Nr. 15 zu § 1291 RVO; SozR 2200 § 1291 Nr. 6), auch an mehrfach Verwitwete zu zahlen, die - wie die Klägerin - vor ihrer Wiederverheiratung keine Witwenrente (Witwerrente) nach dem vorletzten Ehegatten bezogen hatten. - BSG, 28.02.1990 - 10 RKg 15/89
Anspruch auf Kindergeld, Verzicht auf Ausbildungsvergütung
Soweit bei der Scheidung der zweiten Ehe einer wiederverheirateten Witwe ein ohne verständigen Grund erfolgter Verzicht auf Unterhalt für die Berechnung der Rentenleistungen unbeachtlich ist (vgl BSG SozR 2200 § 1291 Nr. 6; vgl auch BVerfGE 38, 187, 200/201), ergibt sich dies aus den besonderen Interessen der Versichertengemeinschaft, die Absprachen zugunsten des unterhaltsfähigen Ehemannes verbieten.