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   BSG, 28.04.1987 - 12 RK 50/85   

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BSG, 28.04.1987 - 12 RK 50/85 (https://dejure.org/1987,5448)
BSG, Entscheidung vom 28.04.1987 - 12 RK 50/85 (https://dejure.org/1987,5448)
BSG, Entscheidung vom 28. April 1987 - 12 RK 50/85 (https://dejure.org/1987,5448)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Beendigung eines Arbeitsverhältnisses - Abfindung - Arbeitslosengeld - Ruhen eines Arbeitslosengeldanspruches - Beitragsbemessung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • SozR 2200 § 180 Nr. 36
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 12.05.1976 - 1 BvL 31/73

    Verfassungsmäßigkeit der Anrechnung einer Abfindung auf Arbeitslkosengeld

    Auszug aus BSG, 28.04.1987 - 12 RK 50/85
    ist aufgrund der des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 12. Mai 19i6 (BVerfGE 42, 176), in der die bis dahin fehlende Berücksichtigung der mit der Abfindung verfolgten unterschiedlichen Zwecke verfassungsrechtlich bemängelt worden war, neu gefaßt werden (Art. 1 Nr. 9 des Gesetzes vom 12. Dezember 2557).
  • BSG, 19.06.1986 - 12 RK 7/85

    Beitragsrecht der Ersatzkassen - Unfallbedingter Mehrausfall - Beitragssatzung -

    Auszug aus BSG, 28.04.1987 - 12 RK 50/85
    - 12 RK 7/85 -".
  • BSG, 16.04.1985 - 12 RK 47/83
    Auszug aus BSG, 28.04.1987 - 12 RK 50/85
    Diese Bezeichnung kann dem Gesamteinkommen iS des 5 16 SGB & ebensowenig gleichgesetzt werden wie der von einer anderen Ersatzkasse (in dem Fall 12 RK 47/83) früher gewählte Begriff "Bruttogesamteinkommen".
  • Drs-Bund, 03.02.1977 - BT-Drs 8/85
    Auszug aus BSG, 28.04.1987 - 12 RK 50/85
    auch der sozialen der Abfindung in ausgewogener und an der Lebenswirklichkeit orientierter Weise Rechnung getragen werden (vgl BT-Drucks 8/85? S 9)- diese.
  • BSG, 21.02.1990 - 12 RK 20/88

    Arbeitsentgelt - Entschädigung - Abfindung

    Der Senat hat deshalb schon in einem Urteil vom 28. April 1987 (SozR 2200 § 180 Nr. 36) eine wegen Beendigung der Beschäftigung gezahlte Abfindung nicht der früheren versicherungspflichtigen Beschäftigung des Empfängers zugerechnet, sondern der Zeit nach Beendigung der Beschäftigung, in der sich der Empfänger freiwillig krankenversichert hatte.
  • BSG, 15.10.2014 - B 12 KR 10/12 R

    Krankenversicherung - Beitragsbemessung freiwillige Mitglieder - Berücksichtigung

    Zwar war noch nach der Rechtsprechung des BSG zu § 180 Abs. 4 RVO (BSG SozR 2200 § 180 Nr. 36) eine aus Anlass einer einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlte Abfindung seinerzeit nur insoweit der Beitragsbemessung zugrunde zu legen, als sie wegen ihrer Qualifizierung als Arbeitsentgelt geeignet war, den Alg-Anspruch zum Ruhen zu bringen (§ 117 Abs. 2 AFG) .
  • BSG, 09.08.2006 - B 12 KR 8/06 R

    Krankenversicherung - freiwillig Versicherter - Beitragsbemessung - kein

    Andernfalls wären die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig Versicherten begünstigt worden gegenüber den Pflichtversicherten, aber auch gegenüber den freiwillig Versicherten mit Arbeitsentgelt, bei denen ein Ausgleich negativer Einkünfte mit dem Arbeitsentgelt nicht zulässig ist und innerhalb des Arbeitsentgelts nicht einmal Werbungskosten abzugsfähig sind (vgl Urteile des Senats vom 28. Februar 1984, 12 RK 65/82, SozR 2200 § 180 Nr. 16 S 48 f, vom 16. April 1985, 12 RK 47/83, USK 85233, vom 28. April 1987, 12 RK 50/85, SozR 2200 § 180 Nr. 36 S 142, und vom 10. Juni 1988, 12 RK 2/87, USK 8860, jeweils mwN).
  • BSG, 21.02.1990 - 12 RK 15/89

    Berechnung der Höhe des Krankenversicherungsbeitrags ; Ausgleich der mit der

    Mit der - vom Senat zugelassenen - Revision rügt der Kläger sinngemäß eine Verletzung des § 7 Ziff 2 Abs. 1 Buchst d der Versicherungsbedingungen (VB) der Beklagten und trägt zur Begründung im wesentlichen vor: Das LSG sei mit der Berücksichtigung der gesamten Abfindung als Einnahmen zum Lebensunterhalt von den Urteilen des erkennenden Senats vom 28. April 1987 und vom 23. Februar 1988 (SozR 2200 § 180 Nr. 36 und Nr. 39) abgewichen.

    Hiervon ist der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung ausgegangen, so auch in seinen beiden Urteilen vom 28. April 1987 und vom 23. Februar 1988 (SozR 2200 § 180 Nr. 36 und Nr. 39), die sich mit der Berücksichtigung von Abfindungen bei der Beitragsbemessung durch Ersatzkassen befassen.

    Das gilt insbesondere für die beitragsrechtliche Behandlung von Abfindungen bei freiwillig Versicherten nach den beiden genannten Urteilen des Senats (SozR 2200 § 180 Nr. 36 und Nr. 39).

    Bei Abfindungen für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Senat in den Urteilen vom 28. April 1987 und vom 23. Februar 1988 (SozR 2200 § 180 Nr. 36 und Nr. 39) in Anlehnung an die Regelung in § 117 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) zwischen einem beitragspflichtigen "Arbeitsentgeltanteil" und einem beitragsfreien "sozialen Anteil" unterschieden.

    Indem das LSG die Abfindung in voller Höhe (bis zur Beitragsbemessungsgrenze) als beitragspflichtig angesehen hat, ist es von den Urteilen des Senats vom 28. April 1987 und vom 23. Februar 1988 (SozR 2200 § 180 Nr. 36 und Nr. 39) abgewichen.

  • LSG Sachsen, 04.02.2009 - L 1 KR 132/07

    Heranziehung des von einem Arbeitgeber gezahlten Überbrückungsgeldes zur

    Das Bundessozialgericht (BSG) habe bereits entschieden, dass diese Regelung in ihrem Grundgedanken und auch in ihrer Ausformung auf das Beitragsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung, dem eine solche Vorschrift fehle, übertragbar sei (Bezug auf das Urteil vom 28.04.1987 - 12 RK 50/85 - SozR 2200 § 180 Nr. 36).

    c) Im Urteil vom 28.04.1987 (12 RK 50/85 - SozR 2200 § 180 Nr. 36) hat das BSG die Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang die anlässlich der Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses gewährte Abfindung als beitragsrelevantes Einkommen bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen sei, davon abhängig gemacht, ob und inwieweit sie dem Lebensunterhalt zu dienen bestimmt gewesen sei und diese dadurch die wirtschaftliche Situation des Versicherten geprägt habe.

    Unter Bezugnahme auf das bereits erwähnte Urteil vom 28.04.1987 (12 RK 50/85 - SozR 2200 § 180 Nr. 36) führte das BSG sodann weiter aus, dass eine wegen Beendigung der Beschäftigung gezahlte Abfindung nicht der früheren versicherungspflichtigen Beschäftigung des Empfängers zuzurechnen sei, sondern der Zeit nach Beendigung der Beschäftigung, in der sich der Empfänger freiwillig krankenversichert hatte.

    Dabei hat das BSG bereits im Urteil vom 28.04.1987 (12 RK 50/85 - SozR 2200 § 180 Nr. 36 S. 144) herausgestellt, dass es unerheblich sei, ob derartige Abfindungen in einem Betrag oder als laufend wiederkehrende Bezüge ausgezahlt würden.

  • BSG, 25.01.2006 - B 12 KR 2/05 R

    Krankenversicherung - Ausschluss der Familienversicherung - Überschreiten des

    Der Begriff der der Beitragsbemessung zu Grunde zu legenden Einnahmen zum Lebensunterhalt im Beitragsrecht der freiwilligen Versicherung stimmt nicht mit dem Begriff des Gesamteinkommens iS von § 16 SGB IV überein (vgl bereits zur Berücksichtigung einer Abfindung bei der Beitragsbemessung gemäß § 180 Abs. 4 RVO Urteile des Senats vom 28. April 1987 - 12 RK 50/85 - SozR 2200 § 180 Nr. 36 S 142 und vom 21. Februar 1990 - 12 RK 15/89 - USK 9093; vgl auch Urteil des Senats vom 22. Mai 2003 - B 12 KR 13/02 R - BSGE 91, 83 = SozR 4-2500 § 10 Nr. 2, jeweils RdNr 16).
  • LSG Brandenburg, 03.11.2004 - L 4 KR 25/03

    Familienversicherung eines Ehegatten in der gesetzlichen Krankenversicherung;

    Das BSG nimmt dort allerdings Bezug auf die Entscheidung vom 28. April 1987 - 12 RK 50/85, abgedruckt in SozR 2200 § 180 Nr. 36, nach der es für rechtlich zulässig gehalten worden ist, im Rahmen der freiwilligen Versicherung eine Abfindung der Beitragsbemessung teilweise zugrunde zu legen.

    Der Beitragsbemessung darf danach also lediglich der Arbeitsentgeltanteil und auch nur solange, wie er noch nicht aufgebraucht ist, zugrunde gelegt werden (BSG, Urteil vom 28. April 1987 - 12 RK 50/85).

    Zur maßgeblichen Bemessungsgrundlage gehörten vielmehr - unabhängig von ihrer steuerlichen Behandlung "alle Bezüge einschließlich der sonstigen Einnahmen zum Lebensunterhalt" im Sinne des § 180 Abs. 4 RVO (BSG Urteil vom 28. April 1987 - 12 RK 50/85).

    Wesentlicher Gesichtspunkt ist damit weiterhin, inwieweit durch eine Einnahme die wirtschaftliche Situation des Versicherten geprägt wird (so für das frühere Recht des § 180 Abs. 4 RVO BSG Urteil vom 28. April 1987 - 12 RK 50/85).

  • LSG Baden-Württemberg, 17.01.2012 - L 11 KR 5900/10

    Beitragsrechtliche Behandlung einer Abfindung wegen vorzeitiger Beendigung eines

    Das BSG habe entschieden (28.04.1987, 12 RK 50/85), dass eine Abfindung wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum einen aus einer Abgeltung für den vorzeitig (vor dem Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist) eingetretenen Wegfall des Arbeitsentgelts und zum anderen aus einer Entschädigung für den Verlust sozialer Besitzstände, insbesondere des Arbeitsplatzes zusammengesetzt sei.

    Vielmehr kann nach der Rechtsprechung des BSG (BSG, 28.04.1987, 12 RK 50/85, SozR 2200 § 180 Nr. 36 = juris Rdnr 14 ff; BSG 23.02.1988, 12 RK 34/86, SozR 2200 § 180 Nr. 39 = juris Rdnr 13 ff und 21.02.1990, 12 RK 20/88, BSGE 66, 219-222 = SozR 3-2400 § 14 Nr. 2 = juris Rdnr 14; Sächsisches LSG, 04.02.2009, L 1 KR 132/07, juris Rdnr 29 ff; LSG Brandenburg, 03.11.2004, L 4 KR 25/03, juris Rdnr 50 ff; LSG Nordrhein-Westfalen, 10.10.2002, L 16 KR 59/01, juris Rdnr20 ff; LSG Rheinland-Pfalz, 23.07.1988, L 5 K 49/96, juris = nur Orientierungssatz; LSG Niedersachsen, 15.06.1994, L 4 Kr 212/93, juris = nur Leitsatz) nur der in der Abfindung enthaltene Entgeltanteil, also der Anteil, der für den Verlust des bis zur ordentlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgefallenen Arbeitsentgelts gezahlt wird, der Beitragsbemessung als sonstige Einnahme zugrunde gelegt werden.

    Des Weiteren enthält eine wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlte Abfindung eine Entschädigung für den Verlust sozialer Besitzstände (BSG, 28.04.1987, 12 RK 50/85, SozR 2200 § 180 Nr. 36 = juris Rdnr 14) sowie einen Anteil, der der Abgeltung des durch die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses eingetretenen Ausfalls von Arbeitsentgelt dient (sog Entgeltanteil; vgl BSG aaO).

    Da die Abfindungsvereinbarung des Klägers - wie allgemein üblich - den Entgeltanteil bzw den der Entschädigung des sozialen Besitzstandes dienenden Abfindungsanteil nicht näher definiert, ist dieser mit dem vom BSG (vgl BSG, 28.04.1987, 12 RK 50/85, SozR 2200 § 180 Nr. 36 = juris Rdnr 14 ff) entwickelten Rückgriff auf § 143a SGB III (früher § 117 AFG) zu bestimmen.

    Dieser ist iH des zuletzt bezogenen Arbeitsentgelts (monatlich 7.720,00 EUR) der Beitragsbemessung zugrunde zu legen, solange der in der Abfindung enthaltene Entgeltanteil hierfür reicht (BSG, 28.04.1987, 12 RK 50/85, SozR 2200 § 180 Nr. 36 = juris Rdnr 16).

  • BSG, 05.06.1997 - 7 RAr 22/96

    Anfechtungsklage gegen einen Sperrzeitbescheid, Bestimmung des

    Abgesehen davon, daß diese Aussage schon zweifelhaft ist, weil der Versichertengemeinschaft durch die vorzeitige Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses Beiträge aus Arbeitsentgelt entgehen, während eine wegen Verlust des Arbeitsplatzes gezahlte Abfindung grundsätzlich nicht beitragspflichtig ist (vgl aber ihre teilweise Berücksichtigung bei freiwilliger Krankenversicherung: BSG SozR 2200 § 180 Nr. 36; SozR 3-2400 § 14 Nr. 2; Gagel/Vogt, Beendigung von Arbeitsverhältnissen, 5. Aufl 1996, Rz 135 mwN), kommt es bei der vom Gesetzgeber gewollten Typisierung hierauf nicht an.
  • BSG, 23.02.1988 - 12 RK 34/86

    Grundlohn - Arbeitsverhältnis - Beendigung - Abfindung - Arbeitslosengeld -

    Zur Grundlohnbemessung nach § 180 Abs. 4 RVO, wenn bei einvernehmlicher Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung gezahlt und zugleich vereinbart wird, daß der Arbeitnehmer seine Ansprüche auf Arbeitslosengeld nicht geltend macht (Weiterentwicklung von BSG vom 28.4.1987 12 RK 50/85 = SozR 2200 § 180 Nr. 36).

    Aus diesem Grunde könne auch die Entscheidung des erkennenden Senats vom 28. April 1987 (SozR 2200 § 180 Nr. 36) auf den vorliegenden Fall nicht übertragen werden.

    Zur Einbeziehung von Abfindungen in den Grundlohn hat der erkennende Senat im Urteil vom 28. April 1987 (SozR 2200 § 180 Nr. 36) ausgeführt, daß eine Abfindung, die wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewährt wird, sich in Fällen, in denen der Tatbestand des § 117 Abs. 2 AFG vorliegt (vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Einhaltung der für den Arbeitgeber geltenden ordentlichen Kündigungsfrist), zum einen aus einer Abgeltung für den durch die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses bewirkten Verlust von Arbeitsentgelt ("Arbeitsentgeltanteil") und zum anderen aus einer Entschädigung für den Verlust sozialer Besitzstände, insbesondere des Arbeitsplatzes, ("sozialer Anteil") zusammensetzt.

  • SG Koblenz, 05.10.2006 - S 11 KR 537/05

    Krankenversicherung - beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger Mitglieder -

  • SG Dresden, 11.03.2009 - S 25 KR 419/07
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.01.2012 - L 16 KR 9/11

    Krankenversicherung

  • BAG, 09.11.1988 - 4 AZR 433/88

    Abfindung - Sozialversicherung

  • LSG Bayern, 20.11.2001 - L 3 U 419/98

    Klage einer Witwe auf Ansetzung eines höheren Jahresarbeitsverdienst bei der

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 10.10.2002 - L 16 KR 59/01

    Krankenversicherung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 31.08.1999 - L 5 KR 52/99

    Krankenversicherung

  • SG Duisburg, 24.05.2012 - S 50 KR 122/10

    Krankenversicherung

  • BAG, 11.10.1989 - 5 AZR 585/88

    Abfindung: Unterwerfung unter Lohnsteuerpflicht bei unrichtiger Auskunft des

  • SG Karlsruhe, 06.08.2013 - S 12 R 4529/12

    Anrechnung von vergleichbarem Einkommen auf eine Hinterbliebenenrente -

  • LSG Hamburg, 09.12.2019 - L 1 KR 59/19
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 21.03.2013 - L 5 KR 135/12
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.08.2009 - L 1 KR 201/08
  • SG Hannover, 02.04.2009 - S 2 KR 419/03
  • SG Hannover, 23.04.2012 - S 12 KN 14/08

    Abfindung; Änderung; anrechenbar; Anrechnung; Anteil; Arbeitsentgeltanteil;

  • SG Stade, 19.03.2008 - S 15 KR 24/08
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