Rechtsprechung
   BSG, 31.05.1988 - 2/9b RU 6/87   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1988,1861
BSG, 31.05.1988 - 2/9b RU 6/87 (https://dejure.org/1988,1861)
BSG, Entscheidung vom 31.05.1988 - 2/9b RU 6/87 (https://dejure.org/1988,1861)
BSG, Entscheidung vom 31. Mai 1988 - 2/9b RU 6/87 (https://dejure.org/1988,1861)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1988,1861) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (2)

Papierfundstellen

  • BSGE 63, 212
  • MDR 1988, 1084
  • NZA 1989, 447 (Ls.)
  • VersR 1988, 1035
  • SozR 2200 § 550 Nr. 80
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 27.10.1976 - 2 RU 247/74

    Versicherungsschutz - Weg nach dem Ort der Tätigkeit - Durchschreiten des

    Auszug aus BSG, 31.05.1988 - 2/9b RU 6/87
    HVBG HVBG-Info 22/1988 vom 01.09.1988, S. 1714 - 1722, DOK 372.11/017-BSG Zur Frage des UV-Schutzes gemäß § 550 Abs. 1 RVO im häuslichen Bereich (Gang zur Garage) - BSG-Urteile vom 31.05.1988 - 2/9b RU 6/87 - und vom 28.06.1988 - 2 RU 14/88 Kein UV-Schutz gemäß § 550 Abs. 1 RVO im häuslichen Bereich (Gang zur Tiefgarage in einem Mehrfamilienhaus); hier: BSG-Urteil vom 31.05.1988 - 2/9b RU 6/87 - Das BSG hat mit Urteil vom 31.05.1988 - 2/9b RU 6/87 - folgendes entschieden: Leitsatz: In einer zum häuslichen Bereich gehörenden Garage besteht kein Versicherungsschutz nach § 550 RVO, selbst wenn die Garage nicht direkt vom Wohngebäude aus aufgesucht, sondern das Wohngebäude zunächst durch eine der Außentüren verlassen und dann die Garage von außen betreten wurde (Weiterentwicklung von BSG vom 27.10.1976 - 2 RU 247/74 = BSGE 42, 293 = SozR 2200 § 550 Nr. 22).

    Die Garage ist nicht dem durch das Wohnen des Versicherten gekennzeichneten häuslichen Bereich zuzurechnen; die Grenze für den Versicherungsschutz bildet auch hier in der Regel die Außentür des vom Versicherten bewohnten Gebäude (vgl. BSG vom 27.10.1976 - 2 RU 247/74 = BSGE 42, 293, 296).

  • BSG, 28.06.1988 - 2 RU 14/88
    Auszug aus BSG, 31.05.1988 - 2/9b RU 6/87
    HVBG HVBG-Info 22/1988 vom 01.09.1988, S. 1714 - 1722, DOK 372.11/017-BSG Zur Frage des UV-Schutzes gemäß § 550 Abs. 1 RVO im häuslichen Bereich (Gang zur Garage) - BSG-Urteile vom 31.05.1988 - 2/9b RU 6/87 - und vom 28.06.1988 - 2 RU 14/88 Kein UV-Schutz gemäß § 550 Abs. 1 RVO im häuslichen Bereich (Gang zur Tiefgarage in einem Mehrfamilienhaus); hier: BSG-Urteil vom 31.05.1988 - 2/9b RU 6/87 - Das BSG hat mit Urteil vom 31.05.1988 - 2/9b RU 6/87 - folgendes entschieden: Leitsatz: In einer zum häuslichen Bereich gehörenden Garage besteht kein Versicherungsschutz nach § 550 RVO, selbst wenn die Garage nicht direkt vom Wohngebäude aus aufgesucht, sondern das Wohngebäude zunächst durch eine der Außentüren verlassen und dann die Garage von außen betreten wurde (Weiterentwicklung von BSG vom 27.10.1976 - 2 RU 247/74 = BSGE 42, 293 = SozR 2200 § 550 Nr. 22).

    -------------------- Zur Frage des UV-Schutzes gemäß § 550 Abs. 1 RVO innerhalb des häuslichen Bereichs (Garage); hier: BSG-Urteil vom 28.06.1988 - 2 RU 14/88 - (Zurückverweisung an das LSG) Das BSG hat mit Urteil vom 28.06.1988 - 2 RU 14/88 - folgendes entschieden: Orientierungssatz: Garage - häuslicher Bereich - versicherte Tätigkeit - vorbereitende Tätigkeit - Beseitigen von Hindernissen - Unterbrechen der versicherten Tätigkeit - Gelegenheitsursache:.

  • BSG, 26.01.1978 - 2 RU 39/77

    Versicherungsschutz - Weg nach oder von dem Ort der Tätigkeit - Gefahr - Private

    Auszug aus BSG, 31.05.1988 - 2/9b RU 6/87
    Wenn nach dem Ergebnis der Ermittlungen der Versicherte hingegen über das für die Weiterfahrt mit dem Kraftfahrzeug notwendige Maß hinaus Schnee geschippt haben sollte, z.B. am Hauseingang oder an einer zweiten Garageneinfahrt, so hatte er insoweit seine versicherte Tätigkeit unterbrochen (vgl. BSG vom 26.01.1975 - 2 RU 39/77 = SozR 2200 § 550 Nr. 37) oder noch nicht aufgenommen, wenn er diese dem häuslichen Bereich zuzurechnende Tätigkeit vor Antritt des Weges nach dem Ort der Tätigkeit verrichtet haben sollte.
  • BSG, 18.06.2013 - B 2 U 10/12 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - Überfall - Schutzbereich -

    Zwar ist eine direkt vom Haus aus zugängliche Garage dem unversicherten häuslichen Bereich zuzurechnen, so dass der Wegeunfallversicherungsschutz erst mit dem Durchschreiten oder Durchfahren des Garagentors beginnt (vgl BSG vom 31.5.1988 - 2/9b RU 6/87 - BSGE 63, 212, 213 f = SozR 2200 § 550 Nr. 80 mwN) .
  • BSG, 07.11.2000 - B 2 U 39/99 R

    Entschädigung - Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz - Maschinenschlosser -

    Die versicherte Tätigkeit beginnt sowohl bei dem Weg zum Ort der Tätigkeit als auch bei einem direkt von der Wohnung aus angetretenen Betriebsweg (Dienstweg oder Dienstreise) grundsätzlich erst mit dem Durchschreiten der Außentür des Gebäudes (Mehr- oder Einfamilienhaus), in dem sich die Wohnung des Versicherten befindet; Außentür ist neben der Haustür jede Außentür, durch welche der häusliche Bereich verlassen werden kann (vgl BSGE 2, 239, 243; BSGE 63, 212, 213 = SozR 2200 § 550 Nr. 80; Brackmann/Krasney, aaO, § 8 RdNrn 94, 189).

    Das BSG hat diese Grenze zwischen dem unversicherten häuslichen Lebensbereich und dem mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden (Weg zum Ort der Tätigkeit) bzw ihr zugehörigen Weg (Betriebsweg) im Interesse der Rechtssicherheit bewußt starr gezogen, weil sie an objektive Merkmale anknüpft, die im allgemeinen leicht feststellbar sind (stellvertretend BSGE 2, 239, 243; BSGE 63, 212, 213 = SozR 2200 § 550 Nr. 80; BSG SozR Nr. 26 zu § 550 RVO).

    An dieser ständigen Rechtsprechung, der in der Literatur weitgehend zugestimmt wird (stellvertretend Brackmann/Krasney, aaO, § 8 RdNr 183 mwN; Kater/Leube, SGB VII, § 8 RdNr 163; Schulin, HS-UV, § 33 RdNrn 43, 47), hat das BSG stets festgehalten und im Interesse der Rechtssicherheit keine Veranlassung gesehen, etwa wegen der Abgrenzungsprobleme bei Garagen (vgl BSGE 63, 212 = SozR 2200 § 550 Nr. 80; Brackmann/Krasney, aaO, § 8 RdNr 184 mwN) oder angesichts geänderter Wohnverhältnisse oder besonderer baulicher Verhältnisse des Wohnhauses (Hochhaus, Zweifamilienhaus mit getrennten Wohneingängen usw, vgl Kater/Leube, aaO, und Brackmann/Krasney, aaO, beide mwN) andere Abgrenzungskriterien aufzustellen.

  • BSG, 12.12.2006 - B 2 U 1/06 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Arbeitsweg - sachlicher

    Dies gilt sogar - wie in dieser Entscheidung näher ausgeführt ist - in städtischen Mehrfamilienhäusern, weil auch deren Treppenhaus kein öffentlicher Raum ist, dieses dem jeweiligen Versicherten besser als anderen Personen bekannt ist und er für diese "Gefahrenquelle" mitverantwortlich ist (BSG aaO, 243 f; stRspr seitdem vgl nur BSG vom 31. Mai 1988 - 2/9b RU 6/87 - BSGE 63, 212 = SozR 2200 § 550 Nr. 80, zuletzt BSG vom 7. November 2000 - B 2 U 39/99 - SozR 3-2700 § 8 Nr. 3 = SGb 2001, 394 mit zustimmender Anmerkung von Jung - Maschinenschlosser-Fall).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht