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   BSG, 09.09.1998 - B 6 KA 80/97 R   

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BSG, 09.09.1998 - B 6 KA 80/97 R (https://dejure.org/1998,1250)
BSG, Entscheidung vom 09.09.1998 - B 6 KA 80/97 R (https://dejure.org/1998,1250)
BSG, Entscheidung vom 09. September 1998 - B 6 KA 80/97 R (https://dejure.org/1998,1250)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Zuständigkeit des Beschwerdeausschusses für die Kostenfestsetzung im Beschwerdeverfahren der vertragsärztlichen Wirtschaftlichkeitsprüfung - Besetzung der Richterbank - Angelegenheit des Kassenarztrechts

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Festsetzung von Kosten eines isolierten Beschwerdeverfahrens im Rahmen der vertragsärztlichen Wirtschaftlichkeitsprüfung - Erstattung außergerichtlicher Kosten - Vertragsärztliche Wirtschaftlichkeitsprüfung - Vertragsärztliche Versorgung - Unwirtschaftliche ...

  • Judicialis

    SGB V § 106 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zuständigkeit für die Festsetzung der Kosten im Verfahren der vertragsärztlichen Wirtschaftlichkeitsprüfung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NZS 1999, 205
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 14.05.1997 - 6 RKa 10/96

    Gesamtverträge - Kostenerstattung - Wirtschaftlichkeitsprüfung

    Auszug aus BSG, 09.09.1998 - B 6 KA 80/97 R
    § 63 SGB X ist auf den Kostenerstattungsanspruch im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung unmittelbar und nicht - wie das Berufungsgericht meint - nur entsprechend anzuwenden (vgl BSG SozR 1300 § 63 Nr. 12 S 41 f sowie BSG SozR 3-1300 § 63 Nr. 10 S 33).

    Seit diesem Zeitpunkt ist die Befugnis der Partner der Gesamtverträge entfallen, entgegen § 63 SGB X das Verfahren zur Erstattung von Kosten der Beteiligten in Fällen der Wirtschaftlichkeitsprüfung abweichend von der gesetzlichen Regelung zu gestalten (vgl BSG SozR 3-1300 § 63 Nr. 10 mit Nachweisen auch zum früheren Rechtszustand unter Geltung der RVO).

    Diese Kompetenz bezieht sich in erster Linie auf die Festlegung der anzuwendenden Methoden der Wirtschaftlichkeitsprüfung, gestattet aber grundsätzlich keine Änderung der Vorschriften über die Durchführung des eigentlichen Verwaltungsverfahrens iS des § 8 SGB X (vgl BSG SozR 3-1300 § 63 Nr. 10 S 34 f unter Hinweis auf Kasseler Komm-Krasney, § 63 SGB X, RdNr 10 sowie Spellbrink, Wirtschaftlichkeitsprüfung im Kassenarztrecht, 1994, RdNr 336).

  • BSG, 05.08.1992 - 14a/6 RKa 17/90

    Zuständigkeit - Gremium - Parodontopathie - Wirtschaftlichkeit - Honorarkürzung -

    Auszug aus BSG, 09.09.1998 - B 6 KA 80/97 R
    Ist - wie vorliegend - zweifelhaft und umstritten, ob ein allein aus Kassenärzten oder ein paritätisch (gemischt) zusammengesetztes Entscheidungsgremium zuständig ist, so ist in sog gemischter Besetzung der Richterbank zu entscheiden (vgl BSGE 67, 41, 42 = SozR 3-2500 § 106 Nr. 2 S 3; BSGE 67, 256, 257 f = SozR 3-2500 § 91 Nr. 1 S 3; BSG SozR 3-2500 § 106 Nr. 12 S 63).

    Das LSG hätte deshalb den Beschwerdeausschuß unabhängig davon, in welchem Sinne es die Zuständigkeitsfrage entscheiden wollte, notwendig beiladen müssen (vgl bereits BSG SozR 3-2500 § 106 Nr. 12 S 66).

  • BSG, 18.12.1996 - 6 RKa 33/95

    Erstattung der im Verfahren vor dem Berufungsausschuß notwendigen Kosten

    Auszug aus BSG, 09.09.1998 - B 6 KA 80/97 R
    Eine lediglich analoge Anwendung dieser Vorschrift ist in den Fällen geboten, in denen nicht der Widerspruchsführer, sondern ein anderer Verfahrensbeteiligter mit seinem Rechtsbegehren im Widerspruchsverfahren Erfolg hat, wie der Senat für das dem Verfahren vor dem Beschwerdeausschuß in vieler Hinsicht entsprechenden Verfahren vor dem Berufungsausschuß in vertragsärztlichen Zulassungsangelegenheiten entschieden hat (BSGE 59, 216 = SozR 3-1300 § 63 Nr. 7 sowie BSG SozR 3-1300 § 63 Nr. 9).
  • BSG, 11.12.1985 - 6 RKa 35/84

    Erstattungsfähigkeit von Vorverfahrenskosten - Vorverfahrenskosten -

    Auszug aus BSG, 09.09.1998 - B 6 KA 80/97 R
    Eine lediglich analoge Anwendung dieser Vorschrift ist in den Fällen geboten, in denen nicht der Widerspruchsführer, sondern ein anderer Verfahrensbeteiligter mit seinem Rechtsbegehren im Widerspruchsverfahren Erfolg hat, wie der Senat für das dem Verfahren vor dem Beschwerdeausschuß in vieler Hinsicht entsprechenden Verfahren vor dem Berufungsausschuß in vertragsärztlichen Zulassungsangelegenheiten entschieden hat (BSGE 59, 216 = SozR 3-1300 § 63 Nr. 7 sowie BSG SozR 3-1300 § 63 Nr. 9).
  • BSG, 09.03.1994 - 6 RKa 5/92

    Sozialgerichtsverfahren - Wirtschaftlichkeitsprüfung - Vertragsarzt -

    Auszug aus BSG, 09.09.1998 - B 6 KA 80/97 R
    Sie findet auf das Verfahren vor dem Beschwerdeausschuß im Rahmen der vertragsärztlichen Wirtschaftlichkeitsprüfung trotz der zwischen diesem Verfahren und dem in den §§ 78 ff SGG geregelten Widerspruchsverfahren bestehenden strukturellen Unterschiede (dazu vgl BSGE 74, 59 = SozR 3-2500 § 106 Nr. 22) Anwendung.
  • BSG, 10.05.1990 - 6 RKa 27/89

    Besetzung der Prüfgremien im Bereich der vertragsärztlichen Versorgung,

    Auszug aus BSG, 09.09.1998 - B 6 KA 80/97 R
    Ist - wie vorliegend - zweifelhaft und umstritten, ob ein allein aus Kassenärzten oder ein paritätisch (gemischt) zusammengesetztes Entscheidungsgremium zuständig ist, so ist in sog gemischter Besetzung der Richterbank zu entscheiden (vgl BSGE 67, 41, 42 = SozR 3-2500 § 106 Nr. 2 S 3; BSGE 67, 256, 257 f = SozR 3-2500 § 91 Nr. 1 S 3; BSG SozR 3-2500 § 106 Nr. 12 S 63).
  • BSG, 08.05.1996 - 6 RKa 90/95

    Besetzung des Gerichts bei Klage gegen Entscheidungen des RVO

    Auszug aus BSG, 09.09.1998 - B 6 KA 80/97 R
    Für die Abgrenzung der in § 12 Abs. 3 Satz 1 SGG angesprochenen Angelegenheiten des Kassenarztrechts von den in Satz 2 genannten Angelegenheiten der Kassenärzte (Kassenzahnärzte) ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ausschlaggebend, wie nach den maßgebenden rechtlichen Vorschriften die Verwaltungsstelle zusammengesetzt ist, die über den streitigen Anspruch zu entscheiden hat (vgl Senatsurteil vom 8. Mai 1996, SozR 3-1500 § 12 Nr. 9 S 17 mwN sowie Senatsurteil vom 1. Juli 1998 - B 6 KA 44/97 R -, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).
  • BSG, 01.07.1998 - B 6 KA 44/97 R

    Besetzung - Richterbank - Zweifel über Zuständigkeit und personelle

    Auszug aus BSG, 09.09.1998 - B 6 KA 80/97 R
    Für die Abgrenzung der in § 12 Abs. 3 Satz 1 SGG angesprochenen Angelegenheiten des Kassenarztrechts von den in Satz 2 genannten Angelegenheiten der Kassenärzte (Kassenzahnärzte) ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ausschlaggebend, wie nach den maßgebenden rechtlichen Vorschriften die Verwaltungsstelle zusammengesetzt ist, die über den streitigen Anspruch zu entscheiden hat (vgl Senatsurteil vom 8. Mai 1996, SozR 3-1500 § 12 Nr. 9 S 17 mwN sowie Senatsurteil vom 1. Juli 1998 - B 6 KA 44/97 R -, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).
  • BSG, 01.10.1990 - 6 RKa 30/89

    Besetzung des Gerichts mit ehrenamtlichen Richtern iS. des § 12 Abs. 3 SGG ,

    Auszug aus BSG, 09.09.1998 - B 6 KA 80/97 R
    Ist - wie vorliegend - zweifelhaft und umstritten, ob ein allein aus Kassenärzten oder ein paritätisch (gemischt) zusammengesetztes Entscheidungsgremium zuständig ist, so ist in sog gemischter Besetzung der Richterbank zu entscheiden (vgl BSGE 67, 41, 42 = SozR 3-2500 § 106 Nr. 2 S 3; BSGE 67, 256, 257 f = SozR 3-2500 § 91 Nr. 1 S 3; BSG SozR 3-2500 § 106 Nr. 12 S 63).
  • BSG, 15.12.1987 - 6 RKa 21/87

    Erstattung - Kosten - Vorverfahren - Kassenärztliche Wirtschaftlichkeitsprüfung -

    Auszug aus BSG, 09.09.1998 - B 6 KA 80/97 R
    § 63 SGB X ist auf den Kostenerstattungsanspruch im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung unmittelbar und nicht - wie das Berufungsgericht meint - nur entsprechend anzuwenden (vgl BSG SozR 1300 § 63 Nr. 12 S 41 f sowie BSG SozR 3-1300 § 63 Nr. 10 S 33).
  • BSG, 06.05.2009 - B 6 KA 7/08 R

    Vertragsärztliches Zulassungsverfahren - Kostenfestsetzung durch den

    Das hat zur Folge, dass ein Vorverfahren gegen die vom Berufungsausschuss zu treffende Kostenfestsetzungsentscheidung nicht stattfindet (vgl Bundessozialgericht [BSG] SozR 3-1300 § 63 Nr. 12 S 44 - zum Beschwerdeausschuss; Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 22.5.2007, L 4 KA 1/07 - zum Berufungsausschuss).

    Grundsätzlich setzt ein Kostenfestsetzungsbeschluss allerdings voraus, dass zuvor (oder zeitgleich) eine Kosten(grund)entscheidung getroffen wurde (vgl BSG, Urteil vom 9.9.1998, B 6 KA 80/97 R = SozR 3-1300 § 63 Nr. 12 S 41; BVerwG, Urteil vom 25.9.1992, 8 C 16/90 = Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 33; Roos, aaO, § 63 RdNr 31; Dahm, SozVers 2002, 205, 207; Marschner in Pickel/Marschner, SGB X, Stand April 2009, § 63 RdNr 47; vgl Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl 2008, § 80 RdNr 47).

    Der Senat hat dies bereits für die vergleichbaren Gremien der vertragsärztlichen Wirtschaftlichkeitsprüfung entschieden (BSG SozR 3-1300 § 63 Nr. 12 S 41).

    So rechtfertigt sich die Beteiligung der von der KÄV bzw von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen entsandten Mitglieder an der Kostenfestsetzungsentscheidung schon unter dem Gesichtspunkt, dass es sich auch bei der Festsetzung der zu erstattenden Kosten um eine Angelegenheit der gemeinsamen Selbstverwaltung handelt (BSG SozR 3-1300 § 63 Nr. 12 S 43), also keineswegs um für sie "wesensfremde" Aufgaben.

  • BSG, 31.05.2006 - B 6 KA 78/04 R

    Wirtschaftlichkeitsprüfung - Prüfvereinbarung - Abhilfeverfahren nach

    Die Klägerin, deren Widerspruch gegen die Regressfestsetzung der Prüfungsausschuss auf der Grundlage ihrer Darlegungen zur unzutreffenden Datengrundlage für begründet erachtet und deshalb vollständig abgeholfen hat, kann somit gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X zunächst vom Prüfungsausschuss den Erlass einer Kostengrundentscheidung zu ihren Gunsten beanspruchen (vgl BSG SozR 3-1300 § 63 Nr. 12 S 41).
  • BSG, 27.06.2001 - B 6 KA 66/00 R

    Wirtschaftlichkeitsprüfung - Prüfvereinbarung - Anforderungen an wirksamen

    Wie der Senat schon in seinem Urteil vom 14. Mai 1997 (BSG SozR 3-1300 § 63 Nr. 10 S 34 ff; vgl auch BSG SozR aaO Nr. 12 S 42 sowie bereits BSG SozR aaO Nr. 4 S 18; Siewert in von Maydell , GK-SGB V, § 106, RdNr 70 mwN; Spellbrink, Wirtschaftlichkeitsprüfung im Kassenarztrecht nach dem GSG, 1994, RdNr 248 mwN) zu § 106 Abs. 3 SGB V entschieden hat, bezieht sich diese Regelungsermächtigung - enger als bei der bis 31. Dezember 1988 in Geltung gewesenen Vorgängervorschrift des § 368n Abs. 5 Satz 3 Reichsversicherungsordnung (RVO) - nicht mehr umfassend auf "das" Verfahren der Wirtschaftlichkeitsprüfung im Sinne des eigentlichen Verwaltungsverfahrens nach § 8 SGB X, sondern ist auf die Beweismethoden zur Feststellung von Unwirtschaftlichkeit beschränkt.
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