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   BSG, 13.08.1997 - 9 RVs 1/96   

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https://dejure.org/1997,644
BSG, 13.08.1997 - 9 RVs 1/96 (https://dejure.org/1997,644)
BSG, Entscheidung vom 13.08.1997 - 9 RVs 1/96 (https://dejure.org/1997,644)
BSG, Entscheidung vom 13. August 1997 - 9 RVs 1/96 (https://dejure.org/1997,644)
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Wird zitiert von ... (251)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 10.12.1987 - 9a RVs 11/87

    Zur Frage, was unter einer üblichen Fußwegstrecke zu verstehen ist - Merkzeichen

    Auszug aus BSG, 13.08.1997 - 9 RVs 1/96
    Zu Recht ist das SG davon ausgegangen, daß im Ortsverkehr üblicherweise Wegstrecken bis zu 2000 Meter noch zu Fuß zurückgelegt werden, und ebenfalls zu Recht hat es diesen Vergleichsmaßstab für die rechtserhebliche Bewegungsbeeinträchtigung um einen Zeitfaktor, nämlich eine Gehzeit von 30 Minuten für die genannte Strecke, ergänzt (vgl dazu BSGE 62, 273 ff = SozR 3870 § 60 Nr. 2; s auch Poppe-Bahr in Großmann/Schimanski/Dopathka/Pikullik/Poppe-Bahr, Gemeinschaftskomm zum SchwbG, 1992, § 60 RdNr 11).

    Der Senat hat als allgemeine Tatsache ermittelt und festgelegt, welche Wegstrecken nach den tatsächlichen Gehgewohnheiten der Bevölkerung "im Ortsverkehr ... üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden" (BSGE 62, 273, 277 = SozR 3870 § 60 Nr. 2).

  • BSG, 12.02.1997 - 9 RVs 11/95

    Nachteilsausgleich aG - außergewöhnliche Gehbehinderung - Bluterkrankung - GdB

    Auszug aus BSG, 13.08.1997 - 9 RVs 1/96
    Anspruch darauf hat darüber hinaus aber auch, wer nach Prüfung des einzelnen Falles aufgrund anderer Erkrankungen mit gleich schweren Auswirkungen auf die Gehfunktion dem beispielhaft aufgeführten Personenkreis gleichzustellen ist (vgl dazu das Senatsurteil vom 12. Februar 1997 - 9 RVs 11/95 -, nicht veröffentlicht).
  • LSG Rheinland-Pfalz, 10.09.1996 - L 4 Vs 6/96

    Nachteilsausgleich G - ortsübliche Wegstrecke - Adipositas

    Auszug aus BSG, 13.08.1997 - 9 RVs 1/96
    Die AHP 1983 beschreiben dazu in Ziff 30 Abs. 3 bis 5 (S 127 f; ebenso AHP 1996, S 166 f) Regelfälle, bei denen nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse die Voraussetzungen für das Merkzeichen G als erfüllt anzusehen sind, und die bei dort nicht erwähnten Behinderungen als Vergleichsmaßstab dienen können (vgl Rauschelbach und Pohlmann in Rohr/Strässer, Bundesversorgungsrecht mit Verfahrensrecht, Bd V, Stand 1992, S A 254; siehe auch Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10. September 1996 - L 4 Vs 6/96 - [...] Nr KSRE 023241616).
  • BSG, 18.11.1977 - 5 RJ 24/76

    Zulassung der Sprungrevision - Nachträglicher Beschluß - Ehrenamtlicher Richter -

    Auszug aus BSG, 13.08.1997 - 9 RVs 1/96
    Das Revisionsgericht ist aber gleichwohl an die Zulassung des Rechtsmittels gebunden, weil die nicht vorschriftmäßige Besetzung der Richterbank die verfahrensfehlerhaft getroffene Entscheidung nicht wirkungslos macht (vgl Bley, aaO, Stand 1996, § 161 SGG Rz 7 und zum Rechtszustand vor dem 1. März 1993 BSGE 45, 138, 139 f = SozR 1500 § 161 Nr. 20).
  • BSG, 11.08.2015 - B 9 SB 1/14 R

    Schwerbehindertenrecht - Merkzeichen G - erhebliche Beeinträchtigung der

    Anspruch auf Nachteilsausgleich G hat deshalb auch ein schwerbehinderter Mensch, der nach Prüfung des einzelnen Falles aufgrund anderer Erkrankungen als den in Teil D Nr. 1 Buchst d bis f AnlVersMedV genannten Regelfällen dem beispielhaft aufgeführten Personenkreis mit gleich schweren Auswirkungen auf die Gehfunktion gleichzustellen ist (vgl BSG Urteil vom 13.8.1997 - 9 RVs 1/96 - SozR 3-3870 § 60 Nr. 2) .
  • BSG, 24.04.2008 - B 9/9a SB 7/06 R

    Schwerbehindertenrecht - Merkzeichen "G" - Bewegungsunfähigkeit im Straßenverkehr

    Von diesen Faktoren filtern die AHP all jene heraus, die nach dem Gesetz außer Betracht zu bleiben haben, weil sie die Bewegungsfähigkeit des schwerbehinderten Menschen im Straßenverkehr nicht infolge einer behinderungsbedingten Einschränkung seines Gehvermögens, sondern möglicherweise aus anderen Gründen erheblich beeinträchtigen (vgl BSG SozR 3-3870 § 60 Nr. 2 S 4 f).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 08.03.2018 - L 13 SB 28/17

    Voraussetzungen einer Zuerkennung der Merkzeichen G und B

    Hierzu hatte das Bundessozialgericht die Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (AHP) herangezogen, die in Nr. 30 Abs. 3 bis 5 Regelfälle beschrieben, bei denen nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "G" als erfüllt anzusehen waren und die bei der Beurteilung einer dort nicht erwähnten Behinderung als Vergleichsmaßstab dienen konnten (so BSG, Urteil vom 13. August 1997, - 9 RVs 1/96 -, SozR 3-3870 § 60 Nr. 2).

    Von diesen Faktoren filterten die AHP all jene heraus, die nach dem Gesetz außer Betracht zu bleiben haben, weil sie die Bewegungsfähigkeit des schwerbehinderten Menschen im Straßenverkehr nicht infolge einer behinderungsbedingten Einschränkung seines Gehvermögens, sondern möglicherweise aus anderen Gründen erheblich beeinträchtigen (vgl. BSG, Urteil vom 13. August 1997, a.a.O.).

    Den nicht erwähnten Behinderungen sind die Regelbeispiele als Vergleichsmaßstab zur Seite zu stellen (vgl. BSG, Urteil vom 11. August 2015 a.a.O. unter Hinweis auf das Urteil vom 13.8.1997 - 9 RVs 1/96 -, SozR 3-3870 § 60 Nr. 2).

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