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   BSG, 29.04.1997 - 4 RA 46/96   

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https://dejure.org/1997,2134
BSG, 29.04.1997 - 4 RA 46/96 (https://dejure.org/1997,2134)
BSG, Entscheidung vom 29.04.1997 - 4 RA 46/96 (https://dejure.org/1997,2134)
BSG, Entscheidung vom 29. April 1997 - 4 RA 46/96 (https://dejure.org/1997,2134)
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Wird zitiert von ... (56)Neu Zitiert selbst (14)

  • BSG, 28.06.1990 - 4 RA 57/89

    Êndgültiger Verwaltungsakt beim Rechtsanspruch auf Geldleistungen, Gewährung

    Auszug aus BSG, 29.04.1997 - 4 RA 46/96
    Die zu einer Rente des Beitrittsgebiets gewährten Sozialzuschläge neuen Rechts sind grundsätzlich nicht zurückzuzahlen, wenn in dem Bewilligungsbescheid die typusprägenden Merkmale der Vorwegzahlung oder des Vorschusses nicht angegeben worden waren (Anschluß an und Abgrenzung von BSG vom 17.7.1996 - 5 RJ 42/95 = BSGE 79, 61 = SozR 3-1200 § 42 Nr. 5 und von BSG vom 14.8.1996 - 13 RJ 9/95 = SozR 3-1200 § 42 Nr. 6; Fortführung von ua BSG vom 28.6.1990 - 4 RA 57/89 = BSGE 67, 104 = SozR 3-1300 § 32 Nr. 2).

    Eine Erstattungspflicht nach § 50 SGB X bestehe nicht, weil die Beklagte im Bescheid vom 19. April 1994 die Bewilligung nicht aufgehoben habe; unterstelle man (Hinweis auf Bundessozialgericht [BSG], in: BSGE 48, 120, 122) eine Aufhebung der Bewilligung des Sozialzuschlages, seien die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 SGB X schon deswegen nicht erfüllt, weil die Beklagte ihr Ermessen nicht betätigt habe.

    Der 4. Senat hält dabei an seiner ständigen Rechtsprechung zum Problemkreis der Rechtsnatur und der Zulässigkeit, Rechtmäßigkeit und Aufhebbarkeit einstweiliger Verwaltungsakte sowie zur Rückabwicklung der Leistungsbeziehungen fest (stellvertretend: BSG SozR 1200 § 42 Nr. 4; BSGE 67, 104 = SozR 3-1300 § 32 Nr. 2; SozR 3-1300 § 32 Nr. 4; BSGE 72, 50, 55 = SozR 3-8570 § 10 Nr. 1; BSGE 77, 77 = SozR 3-2200 § 1401 Nr. 1; SozR 3-1300 § 31 Nr. 10 und Urteil vom 14. Mai 1996 - 4 RA 62/94).

    Er ist vielmehr eröffnet, wenn der Leistungsträger für einen an Treu und Glauben orientierten Begünstigten hinreichend verdeutlicht hat, er treffe eine lediglich einstweilige Regelung vom Typ eines Vorschusses i.S. von § 42 Abs. 1 SGB I. Hierzu muß er wenigstens die typusprägenden Merkmale dieses einstweiligen Verwaltungsaktes mitteilen (dazu schon zusammenfassend Senatsurteil vom 28. Juni 1990, BSGE 67, 104, 119).

    Ferner hätte verdeutlicht werden müssen, daß der Vorschuß mit dem endgültigen "Sozialzuschlag" nicht identisch, sondern eine Leistung eigener Art ist; geboten war, im Bewilligungsbescheid für den Empfänger unzweifelhaft klarzustellen, daß es sich nur um eine vorläufige Leistung im Vorgriff auf die erst künftig ergehende Bewilligung handelt, die bei dem noch notwendigen Erlaß des endgültigen Bewilligungsbescheides dort anzurechnen und ggf zu erstatten ist (stellvertretend: BSGE 67, 104, 119).

    Der Bescheid vom 2. Dezember 1991 hat nämlich nicht hinreichend verdeutlicht, es werde ein einstweiliger Verwaltungsakt vom Regelungstyp der Vorwegzahlung (dazu BSGE 67, 104, 119ff.) erlassen, sondern dessen prägende Merkmale nicht einmal erwähnt.

    Die Unklarheiten darüber, welche Art von Regelungen die BfA treffen wollte, gehen zu ihren Lasten (stellvertretend: BSGE 67, 104, 110).

  • BSG, 14.08.1996 - 13 RJ 9/95

    Vorschuß auf den Sozialzuschlag, Rückforderung

    Auszug aus BSG, 29.04.1997 - 4 RA 46/96
    Die zu einer Rente des Beitrittsgebiets gewährten Sozialzuschläge neuen Rechts sind grundsätzlich nicht zurückzuzahlen, wenn in dem Bewilligungsbescheid die typusprägenden Merkmale der Vorwegzahlung oder des Vorschusses nicht angegeben worden waren (Anschluß an und Abgrenzung von BSG vom 17.7.1996 - 5 RJ 42/95 = BSGE 79, 61 = SozR 3-1200 § 42 Nr. 5 und von BSG vom 14.8.1996 - 13 RJ 9/95 = SozR 3-1200 § 42 Nr. 6; Fortführung von ua BSG vom 28.6.1990 - 4 RA 57/89 = BSGE 67, 104 = SozR 3-1300 § 32 Nr. 2).

    Das BSG hat für Fälle der vorliegenden Art bereits in ständiger Rechtsprechung geklärt, daß Sozialzuschläge, die für Bezugszeiten ab 1. Januar 1992 neben SGB VI-Renten (und ggf neben Auffüllbeträgen) in der og Art bewilligt und ausgezahlt worden waren, grundsätzlich nicht zurückzuzahlen sind (Urteile des 13. Senats vom 14. August 1996, SozR 3-1200 § 42 Nr. 6 und 13 RJ 59/95, sowie des 5. Senats des BSG vom 17. Juli 1996, SozR 3-1200 § 42 Nr. 5 und 5 RJ 60/95); der 13. Senat hat zugleich - wie dort beantragt - die Rückgängigmachung des Vollzugs einer Erstattung von Sozialzuschlägen angeordnet.

    Unklar ist schon, ob - worauf der 13. Senat des BSG (SozR 3-1200 § 42 Nr. 6) hingewiesen hat - im Beitrittsgebiet vorausgesetzt werden darf, daß die bloße Erwähnung des Ausdrucks "Vorschuß" als Vorauszahlung auf eine noch nicht fällige Leistung verstanden wird, die mit der regelmäßigen Zahlung "verrechnet" wird, oder ob der Sprachgebrauch dort mit dem Ausdruck gerade die Vorstellung verbindet, eine Rückforderung sei nicht gewollt.

  • Drs-Bund, 23.04.1991 - BT-Drs 12/405
    Auszug aus BSG, 29.04.1997 - 4 RA 46/96
    Diese Aufgabe hat der Deutsche Bundestag bei Beschluß des Art. 40 RÜG (Sozialzuschlagsgesetz) nicht erfüllt (vgl. aber noch die Entwürfe zu einem Art. 38 RÜG [jetzt Art. 40 RÜG], die Ansätze hierzu enthielten; stellvertretend: BR-Drucks 197/1/91, S. 39, § 5; BR-Drucks 197/91, S. 38, § 5; BT-Drucks 12/405, S. 107, § 1; BT-Drucks 12/786, S. 210, § 1 Abs. 1).

    Die Beklagte hat sich im Bescheid vom 2. Dezember 1991 nicht an diesen - vom Senat bereits im Juni 1990 zusammengefaßten - rechtlichen Kriterien orientiert; deshalb ist auch hierzu nicht darzulegen, daß die von ihr angeführten Gründe bei den Beratungen vor Beschluß des Art. 40 RÜG (stellvertretend: BT-Drucks 12/405 S. 4, S. 107; BT-Drucks 12/786 S. 210; BT-Drucks 12/826 S. 13; BT-Drucks 12/829 S. 17f.) erwogen worden sind.

  • BSG, 07.04.2016 - B 5 R 26/15 R

    Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung - nachträgliche Bewilligung einer Rente

    Die Merkmale derartiger vorläufiger Verwaltungsakte sind durch die oberstgerichtliche Rechtsprechung geklärt (vgl dazu Senatsurteile vom 9.10.2012 - B 5 R 8/12 R - BSGE 112, 74 = SozR 4-1300 § 45 Nr. 10, RdNr 16 und vom 17.7.1996 - 5 RJ 42/95 - BSGE 79, 61 = SozR 3-1200 § 42 Nr. 5 S 13 sowie BSG Urteile vom 29.4.1997 - 4 RA 46/96 - SozR 3-1200 § 42 Nr. 9 S 37 f, 40 mwN und vom 14.8.1996 - 13 RJ 9/95 - SozR 3-1200 § 42 Nr. 6 S 19 ff) .
  • BSG, 26.04.2018 - B 5 R 26/16 R

    Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit - Urlaubsabgeltung während dauerhafter

    Der angegriffene Bescheid vom 1.4.2011 verlautbart, bestätigt durch den Widerspruchsbescheid vom 23.8.2011 und nach Annahme des angenommenen Teilanerkenntnisses vom 26.8.2016, neben den Änderungen des Verwaltungsakts über den monatlichen Rentenzahlbetrag der Rente wegen voller Erwerbsminderung im Bescheid vom 20.4.2010 für die Monate November und Dezember 2010 die Feststellung einer Überzahlung iHv zuletzt 1589, 13 Euro und ein entsprechendes Zahlungsgebot an den Kläger (Urteil des Senats vom 9.10.2012 - B 5 R 8/12 R - BSGE 112, 74 ff = SozR 4-1300 § 45 Nr. 10, jeweils RdNr 14 mit Hinweis auf BSG SozR 3-1200 § 42 Nr. 9 S 33) .
  • BSG, 06.04.2011 - B 4 AS 119/10 R

    Zulässigkeit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage auf endgültige

    Die "Typus prägenden Merkmale" der vorläufigen Entscheidung müssen unzweifelhaft erkennbar sein (vgl BSG Urteil vom 29.4.1997 - 4 RA 46/96 - SozR 3-1200 § 42 Nr. 9 S 37 mwN; Niesel/Brand/Düe, SGB III, 5. Aufl 2010, § 328 RdNr 20, 30; Gagel/Pilz, SGB III, § 328 RdNr 34 f; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB III, § 328 RdNr 301) .
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