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   BSG, 17.06.1999 - B 3 KR 6/99 R   

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BSG, 17.06.1999 - B 3 KR 6/99 R (https://dejure.org/1999,1275)
BSG, Entscheidung vom 17.06.1999 - B 3 KR 6/99 R (https://dejure.org/1999,1275)
BSG, Entscheidung vom 17. Juni 1999 - B 3 KR 6/99 R (https://dejure.org/1999,1275)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Krankenhausbehandlung - Vergütungsanspruch - Krankenhaus - Krankenkasse - vierjährige Verjährungsfrist - vorbehaltlose Kostenübernahmeerklärung - Anerkenntnis - Unterbrechung der Frist

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Abrechnungsstreit zwischen einer Hochschule und einer Krankenkasse wegen der stationären Behandlung eines Kassenpatienten - Verjährungsfristen bei Abrechnungsbeziehungen zwischen Krankenhaus und Krankenkasse - Anwendbarkeit des öffentlichen Rechts bei Abwicklung der ...

  • Judicialis

    SGB X § 61

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vierjährige Verjährungsfrist gilt auch beim Vergütungsanspruch eines Krankenhauses gegen die Krankenkasse

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (42)Neu Zitiert selbst (12)

  • BSG, 10.07.1996 - 3 RK 11/95

    Verjährung des Vergütungsanspruchs des Heilmittelerbringers gegen die

    Auszug aus BSG, 17.06.1999 - B 3 KR 6/99 R
    Im Gegensatz zu den sonstigen nichtärztlichen Leistungserbringern - deren Rechtsbeziehungen zu den Krankenkassen nur hinsichtlich der Zulassung dem öffentlichen Recht unterliegen (vgl BSGE 79, 28, 29 = SozR 3-2500 § 125 Nr. 5) - werden die Beziehungen zwischen Krankenkassen und Krankenhäusern sowie anderen Einrichtungen auch hinsichtlich der Abwicklung der Krankenversorgung vom öffentlichen Recht geprägt.
  • BSG, 10.05.1995 - 6 RKa 17/94

    Verjährungsfristen bei kassenärztlichen Honoraransprüchen

    Auszug aus BSG, 17.06.1999 - B 3 KR 6/99 R
    Das Bundessozialgericht (BSG) hat jedoch mehrfach entschieden, daß die Anwendung zivilrechtlicher Vorschriften im Sozialrecht generell, und zwar auch bei öffentlich-rechtlichen Vertragsbeziehungen, unter dem Vorbehalt steht, daß sich aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen, Erfordernissen des öffentlichen Rechts oder Besonderheiten des jeweiligen Rechtsgebietes nichts anderes ergibt; sie hat deshalb vielfach § 45 SGB I als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsprinzips der vierjährigen Verjährung im Sozialrecht angewendet (Arzneimittelregreß einer Kassenärztlichen Vereinigung gegen eine Universität: BSG SozR 2200 § 368e Nr. 10; Zahlungsanspruch eines Krankenhauses gegen einen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung: BSG, Urteil vom 28. Juni 1988, 2 RU 40/87, nicht veröffentlicht; Erstattungsanspruch zwischen öffentlich-rechtlichen Körperschaften im Bereich des Kassenarztrechts: BSGE 69, 158, 160 ff = SozR 3-1300 § 113 Nr. 1; kassenzahnärztlicher Honorarkürzungsbescheid: BSGE 72, 271, 272 ff = SozR 3-2500 § 106 Nr. 19; kassenärztliche Honoraransprüche: BSGE 76, 117, 118 ff = SozR 3-1200 § 45 Nr. 5).
  • BGH, 24.01.1972 - VII ZR 171/70

    Anerkenntnis durch Aufrechnung?; ferner: Verjährung von Vergütungsanspruch bei

    Auszug aus BSG, 17.06.1999 - B 3 KR 6/99 R
    Für eine zur Unterbrechung der Verjährung führende Anerkennung reicht aus, daß der Schuldner "eindeutig sein Bewußtsein vom Bestehen der Schuld" zum Ausdruck bringt (BGHZ 58, 103, 104).
  • BGH, 16.02.1984 - III ZR 208/82

    Hemmung der Verjährung durch Forderungsanmeldung

    Auszug aus BSG, 17.06.1999 - B 3 KR 6/99 R
    Es genügt auch ein Anerkenntnis bloß dem Grunde nach (BGH VersR 84, 441, 442; 74, 571, 572 stRspr).
  • BSG, 01.08.1991 - 6 RKa 9/89

    Verjährung von Erstattungsansprüchen

    Auszug aus BSG, 17.06.1999 - B 3 KR 6/99 R
    Das Bundessozialgericht (BSG) hat jedoch mehrfach entschieden, daß die Anwendung zivilrechtlicher Vorschriften im Sozialrecht generell, und zwar auch bei öffentlich-rechtlichen Vertragsbeziehungen, unter dem Vorbehalt steht, daß sich aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen, Erfordernissen des öffentlichen Rechts oder Besonderheiten des jeweiligen Rechtsgebietes nichts anderes ergibt; sie hat deshalb vielfach § 45 SGB I als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsprinzips der vierjährigen Verjährung im Sozialrecht angewendet (Arzneimittelregreß einer Kassenärztlichen Vereinigung gegen eine Universität: BSG SozR 2200 § 368e Nr. 10; Zahlungsanspruch eines Krankenhauses gegen einen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung: BSG, Urteil vom 28. Juni 1988, 2 RU 40/87, nicht veröffentlicht; Erstattungsanspruch zwischen öffentlich-rechtlichen Körperschaften im Bereich des Kassenarztrechts: BSGE 69, 158, 160 ff = SozR 3-1300 § 113 Nr. 1; kassenzahnärztlicher Honorarkürzungsbescheid: BSGE 72, 271, 272 ff = SozR 3-2500 § 106 Nr. 19; kassenärztliche Honoraransprüche: BSGE 76, 117, 118 ff = SozR 3-1200 § 45 Nr. 5).
  • BSG, 21.08.1996 - 3 RK 2/96

    Kosten eines stationären Aufenthaltes beim sogenannten Krankenhauswandern von

    Auszug aus BSG, 17.06.1999 - B 3 KR 6/99 R
    Wie der Senat bereits entschieden hat, waren schon nach der bis zum 31. Dezember 1988 geltenden Rechtslage gemäß den §§ 371 ff Reichsversicherungsordnung (BSGE 51, 108, 109 ff = SozR 1500 § 51 Nr. 23 mwN - seinerzeit noch im Zusammenhang mit der Rechtswegfrage) und sind nach den ab 1. Januar 1989 maßgeblichen §§ 107 ff SGB V (BSG SozR 3-2500 § 39 Nr. 4 mwN) in dem Dreiecksverhältnis zwischen Versichertem, Krankenkasse und Krankenhaus die Behandlungsbeziehungen zwischen Versicherten und Krankenhaus zivilrechtlich, die Abrechnungsbeziehungen zwischen Krankenkasse und Krankenhaus dagegen öffentlich-rechtlich geprägt.
  • BSG, 21.11.1991 - 3 RK 32/89

    Zulässigkeit der Klage einer Krankenkasse gegen einen Krankenhausträger auf

    Auszug aus BSG, 17.06.1999 - B 3 KR 6/99 R
    Das LSG hat unter diesen Umständen zutreffend angenommen, daß es sich um ein öffentlich-rechtliches Verhältnis handelt und sich die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung der Behandlungskosten nach den Sätzen der BPflV aufgrund der Inanspruchnahme der Sachleistung durch den Versicherten und als Korrelat zur Behandlungspflicht der Klägerin (§ 109 Abs. 4 Satz 2 und 3 SGB V) ergibt (BSGE 70, 20, 21 = SozR 3-2500 § 39 Nr. 1).
  • BSG, 14.01.1981 - 3 RK 27/80

    Rechtsweg bei Kostenübernahmeansprüchen - Zusage der Krankenkasse

    Auszug aus BSG, 17.06.1999 - B 3 KR 6/99 R
    Wie der Senat bereits entschieden hat, waren schon nach der bis zum 31. Dezember 1988 geltenden Rechtslage gemäß den §§ 371 ff Reichsversicherungsordnung (BSGE 51, 108, 109 ff = SozR 1500 § 51 Nr. 23 mwN - seinerzeit noch im Zusammenhang mit der Rechtswegfrage) und sind nach den ab 1. Januar 1989 maßgeblichen §§ 107 ff SGB V (BSG SozR 3-2500 § 39 Nr. 4 mwN) in dem Dreiecksverhältnis zwischen Versichertem, Krankenkasse und Krankenhaus die Behandlungsbeziehungen zwischen Versicherten und Krankenhaus zivilrechtlich, die Abrechnungsbeziehungen zwischen Krankenkasse und Krankenhaus dagegen öffentlich-rechtlich geprägt.
  • BSG, 16.06.1993 - 14a/6 RKa 37/91

    KZÄV - Wirtschaftlichkeit - Verjährung - Honorarkürzung

    Auszug aus BSG, 17.06.1999 - B 3 KR 6/99 R
    Das Bundessozialgericht (BSG) hat jedoch mehrfach entschieden, daß die Anwendung zivilrechtlicher Vorschriften im Sozialrecht generell, und zwar auch bei öffentlich-rechtlichen Vertragsbeziehungen, unter dem Vorbehalt steht, daß sich aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen, Erfordernissen des öffentlichen Rechts oder Besonderheiten des jeweiligen Rechtsgebietes nichts anderes ergibt; sie hat deshalb vielfach § 45 SGB I als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsprinzips der vierjährigen Verjährung im Sozialrecht angewendet (Arzneimittelregreß einer Kassenärztlichen Vereinigung gegen eine Universität: BSG SozR 2200 § 368e Nr. 10; Zahlungsanspruch eines Krankenhauses gegen einen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung: BSG, Urteil vom 28. Juni 1988, 2 RU 40/87, nicht veröffentlicht; Erstattungsanspruch zwischen öffentlich-rechtlichen Körperschaften im Bereich des Kassenarztrechts: BSGE 69, 158, 160 ff = SozR 3-1300 § 113 Nr. 1; kassenzahnärztlicher Honorarkürzungsbescheid: BSGE 72, 271, 272 ff = SozR 3-2500 § 106 Nr. 19; kassenärztliche Honoraransprüche: BSGE 76, 117, 118 ff = SozR 3-1200 § 45 Nr. 5).
  • BGH, 22.01.1974 - VI ZR 26/73

    Anforderungen an die Verjährung unterbrechendes Anerkenntnis

    Auszug aus BSG, 17.06.1999 - B 3 KR 6/99 R
    Es genügt auch ein Anerkenntnis bloß dem Grunde nach (BGH VersR 84, 441, 442; 74, 571, 572 stRspr).
  • BSG, 28.06.1988 - 2 RU 40/87

    Verjährung von Ansprüchen des Krankenhauses gegen Sozialleistungsträger

  • BSG, 27.01.1987 - 6 RKa 27/86

    Kassenärztliche Versorgung - Poliklinik - VerjährungsfristRechtsweg

  • BSG, 21.04.2015 - B 1 KR 11/15 R

    Krankenversicherung - Krankenhaus - Krankenhausvergütungen unterliegen der

    Die Regelung der Verjährung ergibt sich schon aus dem 4. Kapitel des SGB V selbst und den hierfür geltenden allgemeinen Rechtsprinzipien (vgl zB BSG SozR 4-2500 § 69 Nr. 1 RdNr 10 ff; BSG SozR 3-1200 § 45 Nr. 8 S 30) .
  • SG Speyer, 16.02.2018 - S 13 KR 286/16

    Krankenversicherung - Verjährungsfrist von drei Jahren im

    Der 3. Senat des BSG hatte bezüglich des Vergütungsanspruchs eines Krankenhauses gegen eine gesetzliche Krankenkasse wegen stationärer Behandlung eines Versicherten auch vor Einführung des § 69 Satz 3 SGB V und entgegen der Verweisung des § 61 Satz 2 SGB X gleichwohl die vierjährige Verjährungsfrist des § 45 SGB I herangezogen (BSG, Urteil vom 17.06.1999 - B 3 KR 6/99 R).

    Zur Begründung hatte er sich seinerzeit auf das allgemeine "Rechtsprinzip der vierjährigen Verjährung im Sozialrecht" bezogen (BSG, Urteil vom 17.06.1999 - B 3 KR 6/99 R -, Rn. 12) und die Termini "entsprechende" oder "analoge Anwendung" vermieden.

    Das BSG konstatiert im Urteil vom 17.06.1999 zwar, dass die "Frage der Verjährung einer Krankenhausforderung für die stationäre Behandlung eines Versicherten (...) indessen weder im Zweiten Buch, Vierter Abschnitt, der RVO ("VI: Verhältnis zu Ärzten, Zahnärzten, Krankenhäusern, Apotheken, Hebammen und Einrichtungen für Haushaltshilfe") noch (...) im Vierten Kapitel, Dritter Abschnitt, des SGB V ("Beziehungen zu Krankenhäusern und anderen Einrichtungen") oder anderswo geregelt" sei (BSG, Urteil vom 17.06.1999 - B 3 KR 6/99 R -, Rn. 11).

    Das BSG räumt diesbezüglich zwar ein, dass weder § 45 SGB I noch eine andere Verjährungsregelung für Vergütungsansprüche zwischen Leistungserbringern und Leistungsträgern einschlägig ist, behilft sich an dieser Stelle aber mit dem Verweis auf das oben genannte "allgemeine Rechtsprinzip" (BSG, Urteil vom 17.06.1999 - B 3 KR 6/99 R -, Rn. 12).

    Diese Begründung ist zirkulär, da sie zur Voraussetzung hat, dass die vor Einführung des jetzigen § 69 Abs. 1 Satz 3 SGB V etablierte Rechtsprechung (insbesondere im Urteil vom 17.06.1999 - B 3 KR 6/99 R) entgegen der bereits in § 61 Satz 2 SGB X enthaltenen Verweisung auf das BGB zutreffend war.

    Auch das Argument, dass die Einbindung der Beziehungen zwischen Krankenhäusern und Krankenkassen in das öffentliche Recht wegen der Behandlung von Kassenpatienten zur Wahrung von Rechtsklarheit und Einheitlichkeit die Anwendung der allgemeinen sozialrechtlichen Verjährungsvorschrift des § 45 Abs. 1 SGB I erfordere (so bereits BSG, Urteil vom 17.06.1999 - B 3 KR 6/99 R -, Rn. 13 und ähnlich BSG, Urteil vom 28.11.2013 - B 3 KR 27/12 R -, Rn. 43: "Denn das BSG geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die in § 45 SGB I bestimmte Verjährungsfrist von vier Jahren Ausdruck eines allgemeinen Prinzips ist, das der Harmonisierung der Vorschriften über die Verjährung öffentlich-rechtlicher Ansprüche dient") überzeugt nicht.

  • BSG, 22.07.2004 - B 3 KR 21/03 R

    Krankenversicherung - Krankenhausbehandlung - Vergütung - Arzneimittelversuch -

    Insoweit hat das BSG bereits mehrfach entschieden, dass § 45 SGB I als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsprinzips der vierjährigen Verjährung im Sozialrecht anzuwenden ist (BSG SozR 3-1200 § 45 Nr. 8 mwN), ob das auch nach der Neufassung des § 69 SGB V mit Wirkung vom 1. Januar 2000 und nach Inkrafttreten des Schuldrechtsreformgesetzes gilt, bleibt offen.
  • BSG, 12.05.2005 - B 3 KR 32/04 R

    Krankenversicherung - Vergütungsanspruch eines Krankenhauses gegen eine

    Für die Zeit bis zum 31. Dezember 1999 war durch das Urteil des erkennenden Senats vom 17. Juni 1999 - B 3 KR 6/99 R - (SozR 3-1200 § 45 Nr. 8) geklärt, dass die - auf § 109 Abs. 4 Satz 2 und 3 SGB V iVm den landesbezogenen Sicherstellungsverträgen nach § 112 Abs. 2 Nr. 1 SGB V und den Pflegesatzvereinbarungen beruhenden (BSG SozR 3-2500 § 112 Nr. 1) - Vergütungsansprüche der Krankenhausträger gegen die Krankenkassen für die Krankenhausbehandlung von Kassenpatienten einer einheitlichen Verjährungsfrist von vier Jahren unterliegen.
  • SG Mainz, 11.01.2016 - S 3 KR 349/15

    Krankenversicherung - Krankenhaus - Verjährungsfrist für

    Der 3. Senat des BSG hatte bezüglich des Vergütungsanspruchs eines Krankenhauses gegen eine gesetzliche Krankenkasse wegen stationärer Behandlung eines Versicherten auch vor Einführung des § 69 Satz 3 SGB V und entgegen der Verweisung des § 61 Satz 2 SGB X gleichwohl die vierjährige Verjährungsfrist des § 45 SGB I herangezogen (BSG, Urteil vom 17.06.1999 - B 3 KR 6/99 R).

    Zur Begründung hatte er sich seinerzeit auf das allgemeine "Rechtsprinzip der vierjährigen Verjährung im Sozialrecht" bezogen (BSG, Urteil vom 17.06.1999 - B 3 KR 6/99 R - Rn. 12) und die Termini "entsprechende" oder "analoge Anwendung" vermieden.

    Das BSG konstatiert im Urteil vom 17.06.1999 zwar, dass die "Frage der Verjährung einer Krankenhausforderung für die stationäre Behandlung eines Versicherten (...) indessen weder im Zweiten Buch, Vierter Abschnitt, der RVO ("VI: Verhältnis zu Ärzten, Zahnärzten, Krankenhäusern, Apotheken, Hebammen und Einrichtungen für Haushaltshilfe") noch (...) im Vierten Kapitel, Dritter Abschnitt, des SGB V ("Beziehungen zu Krankenhäusern und anderen Einrichtungen") oder anderswo geregelt" sei (BSG, Urteil vom 17.06.1999 - B 3 KR 6/99 R - Rn. 11).

    Das BSG räumt diesbezüglich zwar ein, dass weder § 45 SGB I noch eine andere Verjährungsregelung für Vergütungsansprüche zwischen Leistungserbringern und Leistungsträgern einschlägig ist, behilft sich an dieser Stelle aber mit dem Verweis auf das oben genannte "allgemeine Rechtsprinzip" (BSG, Urteil vom 17.06.1999 - B 3 KR 6/99 R - Rn. 12).

    Diese Begründung ist zirkulär, da sie zur Voraussetzung hat, dass die vor Einführung des jetzigen § 69 Abs. 1 Satz 3 SGB V etablierte Rechtsprechung (insbesondere im Urteil vom 17.06.1999 - B 3 KR 6/99 R) entgegen der bereits in § 61 Satz 2 SGB X enthaltenen Verweisung auf das BGB zutreffend war.

    Auch das Argument, dass die Einbindung der Beziehungen zwischen Krankenhäusern und Krankenkassen in das öffentliche Recht wegen der Behandlung von Kassenpatienten zur Wahrung von Rechtsklarheit und Einheitlichkeit die Anwendung der allgemeinen sozialrechtlichen Verjährungsvorschrift des § 45 Abs. 1 SGB I erfordere (so bereits BSG, Urteil vom 17.06.1999 - B 3 KR 6/99 R - Rn. 13 und ähnlich BSG, Urteil vom 28.11.2013 - B 3 KR 27/12 R - Rn. 43: "Denn das BSG geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die in § 45 SGB I bestimmte Verjährungsfrist von vier Jahren Ausdruck eines allgemeinen Prinzips ist, das der Harmonisierung der Vorschriften über die Verjährung öffentlich-rechtlicher Ansprüche dient") überzeugt nicht.

  • SG Mainz, 04.06.2014 - S 3 KR 645/13

    Krankenversicherung - Vergütungsanspruch eines Krankenhauses gegen eine

    Der 3. Senat des BSG hatte bezüglich des Vergütungsanspruch eines Krankenhauses gegen eine gesetzliche Krankenkasse wegen stationärer Behandlung eines Versicherten auch vor Einführung des § 69 S. 3 SGB V und entgegen der Verweisung des § 61 S. 2 SGB X die vierjährige Verjährungsfrist des § 45 SGB I herangezogen (BSG, Urteil vom 17.06.1999 - B 3 KR 6/99 R).

    Das BSG konstatiert im Urteil vom 17.06.1999 zwar, dass die "Frage der Verjährung einer Krankenhausforderung für die stationäre Behandlung eines Versicherten (...) indessen weder im Zweiten Buch, Vierter Abschnitt, der RVO ("VI: Verhältnis zu Ärzten, Zahnärzten, Krankenhäusern, Apotheken, Hebammen und Einrichtungen für Haushaltshilfe") noch (...) im Vierten Kapitel, Dritter Abschnitt, des SGB V ("Beziehungen zu Krankenhäusern und anderen Einrichtungen") oder anderswo geregelt" sei (BSG, Urteil vom 17.06.1999 - B 3 KR 6/99 R - Rn. 11).

    Diese Begründung ist zirkulär, da sie zur Voraussetzung hat, dass die vor Einführung des jetzigen § 69 Abs. 1 S. 3 SGB V etablierte Rechtsprechung (insbesondere im Urteil vom 17.06.1999 - B 3 KR 6/99 R) entgegen der bereits in § 61 S. 2 SGB X enthaltenen Verweisung auf das BGB zutreffend war.

    Auch das Argument, dass die Einbindung der Beziehungen zwischen Krankenhäusern und Krankenkassen in das öffentliche Recht wegen der Behandlung von Kassenpatienten zur Wahrung von Rechtsklarheit und Einheitlichkeit die Anwendung der allgemeinen sozialrechtlichen Verjährungsvorschrift des § 45 Abs. 1 SGB I erfordere (so bereits BSG, Urteil vom 17.06.1999 - B 3 KR 6/99 R - Rn. 13 und ähnlich BSG, Urteil vom 28.11.2013 - B 3 KR 27/12 R: "Harmonisierung der Vorschriften über die Verjährung öffentlich-rechtlicher Ansprüche") vermag nicht zu überzeugen.

  • BSG, 28.02.2007 - B 3 KR 12/06 R

    Verpflichtung des Krankenhauses zur Herausgabe medizinischer Unterlagen an den

    Der erkennende Senat hat dazu entschieden, dass auch nach der Neuregelung der Rechtsbeziehungen zwischen den Krankenkassen und den Leistungserbringern zum 1. Januar 2000 die Vergütungsansprüche der Krankenhäuser gegen die Krankenkassen für die Behandlung von Versicherten einer vierjährigen Verjährungsfrist unterliegen (BSG, Urteil vom 12. Mai 2005 - B 3 KR 32/04 R - SozR 4-2500 § 69 Nr. 1), wie es auch schon bis 1999 der Fall war (BSG SozR 3-1200 § 45 Nr. 8).
  • BSG, 28.11.2013 - B 3 KR 24/12 R

    Auskunfts- bzw. Herausgabeanspruch der Krankenkasse gegenüber einem Augenoptiker

    Die Verjährungsvorschriften des BGB kommen auch über § 69 S 3 SGB V nicht zur Anwendung, weil die Verjährungsfrage schon aus dem Vierten Kapitel des SGB V selbst und den hierfür geltenden allgemeinen Rechtsprinzipien zu beantworten ist (BSG SozR 4-2500 § 69 Nr. 1 RdNr 17 ff; BSG SozR 3-1200 § 45 Nr. 8 S 30) .

    Die Regelung ist aus praktischen und haushaltsrechtlichen Gründen geboten, um jahrzehntelange Auseinandersetzungen einer beschleunigten gerichtlichen Klärung zuzuführen (so bereits BSGE 42, 135 = SozR 3100 § 10 Nr. 7 S 10; BSGE 69, 158 = SozR 3-1300 § 113 Nr. 1 S 5; Übertragung auf das Abrechnungsverhältnis zwischen Krankenkasse und Leistungserbringer: BSG SozR 3-1200 § 45 Nr. 8 S 30; BSG SozR 4-2500 § 69 Nr. 1 RdNr 17; BSGE 97, 125 = SozR 4-1500 § 92 Nr. 3, RdNr 11; BSGE 98, 142 = SozR 4-2500 § 276 Nr. 1, RdNr 25; BSG SozR 4-1200 § 45 Nr. 4 RdNr 22) .

  • BSG, 28.11.2013 - B 3 KR 27/12 R

    Krankenversicherung - Krankenkasse - Erteilung von Auskünften und Herausgabe von

    Die Verjährungsvorschriften des BGB kommen auch über § 69 S 3 SGB V nicht zur Anwendung, weil die Verjährungsfrage schon aus dem Vierten Kapitel des SGB V selbst und den hierfür geltenden allgemeinen Rechtsprinzipien zu beantworten ist (BSG SozR 4-2500 § 69 Nr. 1 RdNr 17 ff; BSG SozR 3-1200 § 45 Nr. 8 S 30) .

    Die Regelung ist aus praktischen und haushaltsrechtlichen Gründen geboten, um jahrzehntelange Auseinandersetzungen einer beschleunigten gerichtlichen Klärung zuzuführen (so bereits BSGE 42, 135 = SozR 3100 § 10 Nr. 7 S 10; BSGE 69, 158 = SozR 3-1300 § 113 Nr. 1 S 5; Übertragung auf das Abrechnungsverhältnis zwischen Krankenkasse und Leistungserbringer: BSG SozR 3-1200 § 45 Nr. 8 S 30; BSG SozR 4-2500 § 69 Nr. 1 RdNr 17; BSGE 97, 125 = SozR 4-1500 § 92 Nr. 3, RdNr 11; BSGE 98, 142 = SozR 4-2500 § 276 Nr. 1, RdNr 25; BSG SozR 4-1200 § 45 Nr. 4 RdNr 22) .

  • BSG, 28.09.2006 - B 3 KR 20/05 R

    Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch - Verjährungshemmung durch

    Dies galt aber nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats auch ohne ausdrückliche Anordnung bereits für die vorangegangene Zeit (BSG SozR 3-1200 § 45 Nr. 8).

    Für den hier in Frage stehenden allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch hat die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) in Rechtsanalogie zu den §§ 45 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I), 113 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) in ständiger Rechtsprechung (vgl BSGE 69, 158 = SozR 3-1300 § 113 Nr. 1; SozR 3-1200 § 45 Nr. 8) erkannt, dass er einer vierjährigen Verjährungsfrist unterliegt, die mit Ablauf des Jahres beginnt, in dem er entstanden ist.

  • SG Mainz, 24.06.2014 - S 3 KR 518/11

    Krankenversicherung - Krankenhaus - Vergütungsforderungen von Krankenhäusern

  • LSG Bayern, 04.10.2011 - L 5 KR 14/11

    Krankenversicherung - Medizinischer Dienst der Krankenversicherung -

  • BSG, 10.04.2008 - B 3 KR 7/07 R

    Krankenversicherung - Rettungsdienst - vierjährige Verjährungsfrist für den

  • BSG, 17.11.1999 - B 6 KA 14/99 R

    Honorierung bei Behandlung von heilfürsorgeberechtigten Personen, unentgeltliche

  • OVG Niedersachsen, 23.01.2003 - 12 LC 527/02

    Erstattung von Kosten der Sozialhilfe; Einrede der Verjährung; Entscheidung des

  • LSG Bayern, 21.07.2015 - L 5 KR 414/13

    Regress gegen Hilfsmittelerbringer

  • LSG Rheinland-Pfalz, 18.02.2011 - L 1 SO 33/09

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - Übernahme ungedeckter Heimkosten - Umfang der

  • LSG Thüringen, 30.07.2013 - L 6 KR 284/10

    Krankenversicherung - Vergütungsanspruch eines Krankenhauses gegen eine

  • LSG Baden-Württemberg, 25.04.2003 - L 4 KR 1515/01

    Kostenübernahme von Behandlungen im Rahmen eines Studienprotokolls durch die

  • LSG Hessen, 12.06.2007 - L 1 KR 58/05

    Krankenversicherung - Rettungsdienst - Anspruch auf Benutzungsentgelt verjährt

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.09.2004 - L 2 KR 13/04

    Krankenversicherung

  • VG Frankfurt/Main, 03.09.2004 - 3 E 5379/02

    ANERKENNTNIS; Abschlag; EINREDE; KOSTENERSTATTUNG; Sozialhilfe; Teilleistung;

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 29.01.2009 - L 16 KR 242/06

    Krankenversicherung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 08.07.2004 - L 2 KN 186/03

    Wirksame Hemmung der Verjährung durch Klageerhebung bei vor dem 01.01.2000

  • OVG Sachsen-Anhalt, 05.09.2007 - 3 L 263/05

    Erstattungen von Aufwendungen nach dem Ausführungsgesetz zum BSHG

  • LSG Baden-Württemberg, 11.04.2006 - L 11 KR 3455/05

    Krankenversicherung - Krankenkasse - Herausgabe von Krankenhausunterlagen an MDK

  • LSG Bayern, 16.03.2005 - L 19 R 635/01

    Rückzahlung überzahlter Rentenleistungen; Beginn der Verjährungsfrist;

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 12.07.2004 - L 2 KN 186/03

    Vergütung von Krankenhausleistungen; Zusage der Kostenübernahme für die

  • LSG Niedersachsen, 21.02.2001 - L 4 KR 116/99

    Verjährung des Vergütungsanspruches eines Krnakenhauses; Kostenübernahmeerklärung

  • OVG Schleswig-Holstein, 05.01.2005 - 2 LB 58/04

    Anspruchsentstehung, Gesetzesänderung, Kindergartenrecht, Kostenausgleich,

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.02.2000 - L 5 B 11/00

    Krankenversicherung

  • VG Braunschweig, 23.05.2002 - 3 A 432/01

    Analogie; Anerkenntnis; Kostenerstattung; Unterbrechung; Verjährung

  • LSG Sachsen-Anhalt, 30.10.2013 - L 8 SO 18/10

    Sozialhilferecht: Rückforderung überzahlter Sozialleistungen; Anforderung an die

  • LSG Berlin-Brandenburg, 18.01.2013 - L 1 KR 278/10
  • SG Berlin, 27.08.2002 - S 81 KR 3690/01

    Anspruch eines Krankenhauses auf Zahlung von Krankenhausbehandlungskosten durch

  • SG Detmold, 10.02.2004 - S 5 (16) KR 65/01

    Krankenversicherung

  • SG Duisburg, 25.11.2003 - S 7 KR 127/01

    Krankenversicherung

  • SG Gelsenkirchen, 03.12.2018 - S 45 KR 592/16
  • VG Lüneburg, 24.02.2004 - 4 A 162/02

    Asylbewerberleistungsgesetz; Geschäftsführung ohne Auftrag; Krankenhaus;

  • SG Gelsenkirchen, 12.11.2003 - S 18 KN 344/02
  • SG Oldenburg, 01.11.2005 - S 83 RJ 225/01
  • VG Gelsenkirchen, 05.03.2004 - 3 K 6081/01

    Anspruch auf Gewährung von Leistungen zum Lebensunterhalt; Erstattungsansprüche

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