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   BSG, 31.10.2002 - B 4 RA 15/01 R   

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BSG, 31.10.2002 - B 4 RA 15/01 R (https://dejure.org/2002,1571)
BSG, Entscheidung vom 31.10.2002 - B 4 RA 15/01 R (https://dejure.org/2002,1571)
BSG, Entscheidung vom 31. Oktober 2002 - B 4 RA 15/01 R (https://dejure.org/2002,1571)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • lexetius.com

    Aberkennung einer Entschädigungsrente - Beitrittsgebiet - Anhörung durch das Bundesversicherungsamt - Heilung eines Anhörungsmangels - sozialgerichtliches Verfahren - Aussetzung des Rechtsstreits zur Behebung von Verfahrensfehlern im Revisionsverfahren

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Aberkennung einer Entschädigungsrente für Opfer des Nationalsozialismus im Beitrittsgebiet; Nachholung einer nicht gewährten Anhörung; Heilung von gewolltem Rechtsbruch; Rückbewirkung von Rechtsfolgen

  • Judicialis

    ERG § 5 Abs. 1; ; GG Art. 3; ; GG Art. 14; ; GG Art. 20

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Eingriff in ein zuerkanntes Recht auf Entschädigungsrente, Anhörung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJ 2003, 446
 
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Wird zitiert von ... (57)Neu Zitiert selbst (11)

  • BSG, 19.02.1992 - GS 1/89

    Verletzung der Anhörungspflicht im Verwaltungsverfahren

    Auszug aus BSG, 31.10.2002 - B 4 RA 15/01 R
    Das Gericht hat in jedem Stand des Verfahrens auch ohne Rüge zu prüfen, ob die anhörungspflichtige Behörde dem Anhörungsgebot entsprochen hat (stellv. Großer Senat des BSG, Beschluss vom 19. Februar 1992 - GS 1/89 in: SozR 3-1300 § 24 Nr. 6).

    In "geläuterter verfassungsrechtlicher Sicht" hat er den Rechtsverstoß der unterbliebenen Anhörung als so gewichtig erachtet, dass er nicht folgenlos bleiben darf (vgl BSG GS SozR 3-1300 § 24 Nr. 6).

    Der Große Senat des BSG hat deshalb keinen Grund gesehen, von der Rechtsauffassung abzuweichen, dass ein Verstoß gegen das Anhörungsgebot im sozialgerichtlichen Verfahren nicht mehr geheilt werden kann (BSG SozR 3-1300 § 24 Nr. 6 S 16).

    Demgemäß hat auch der erkennende Senat in Übereinstimmung ua mit dem GS des BSG (SozR 3-1300 § 24 Nr. 6 S 16) bekräftigt, dass im rechtlichen Sinne ein wegen unterbliebener Anhörung fehlerhafter und aufhebbarer Verwaltungsakt nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens schlechthin nicht mehr geheilt werden kann.

    Der verwaltungsverfahrensrechtliche Aufhebungsanspruch aus § 42 SGB X steht einem Aufhebungsanspruch aus einem sachlich-rechtlichen Fehler gleich (BSG GS SozR 3-1300 § 24 Nr. 6).

  • BSG, 06.10.1994 - GS 1/91

    Verwaltungsverfahren - Anhörung - Ermessen - Verwaltungsakt

    Auszug aus BSG, 31.10.2002 - B 4 RA 15/01 R
    b) Wird ein Verfahrensfehler "unbeachtlich", weil die Anhörung innerhalb des von § 41 Abs. 2 SGB X bestimmten Zeitraums nachgeholt wird, "so gilt der Verwaltungsakt als seit dem Zeitpunkt seines Erlasses mangelfrei" (BSG GS, Beschluss vom 6. Oktober 1994 - GS 1/91, in SozR 3-1300 § 41 Nr. 7 S 12).

    b) Schon dies zeigt, dass die bei oberflächlicher Betrachtung bloße Ausdehnung des Zeitrahmens für eine wirksame Nachholung in der Sache auf einer (beabsichtigten) gesetzlichen Konfusion zweier unterschiedlicher Rechtsinstitute beruht, die der GS des BSG in seinem Beschluss vom 6. Oktober 1994 (GS 1/91 in: SozR 3-1300 § 41 Nr. 7) noch klar getrennt und einander eindeutig zugeordnet hatte.

    Der GS des BSG (SozR 3-1300 § 41 Nr. 7) hat klargestellt, dass die Abgrenzung der verwaltungsinternen Überprüfung des erlassenen Verwaltungsaktes nach Nachholung der Verfahrenshandlung von der "Heilungsmöglichkeit", ihn während des gerichtlichen Verfahrens aufzuheben und ggf zu ersetzen (iS von § 96 Abs. 1 SGG) der Verwaltung nicht die Befugnis einräumt, die §§ 41, 42 SGB X aF zu umgehen.

  • BSG, 24.07.2001 - B 4 RA 2/01 R

    Aberkennung einer Entschädigungsrente - Beitrittsgebiet - Anhörung durch das

    Auszug aus BSG, 31.10.2002 - B 4 RA 15/01 R
    Unter dem 27. August 2001 hat der Berichterstatter des erkennenden Senats die Beteiligten darauf hingewiesen, es könne im anhängigen Verfahren viel dafür sprechen, dass die Beklagte - wie auch schon in den von dem Senat am 24. Juli 2001 entschiedenen Streitsachen B 4 RA 4/01 R und B 4 RA 2/01 R - es unterlassen haben könnte, den Kläger vor Erlass des angefochtenen Verwaltungsaktes ordnungsgemäß anzuhören.

    Dementsprechend hat das BSG (Urteil vom 24. Juli 2001, B 4 RA 2/01 R, in: SozR 3-8850 § 5 Nr. 5 S 80) in Anwendung der bis zum 31. Dezember 2000 gültig gewesenen Fassung des § 41 Abs. 2 SGB X ausgeführt, dass die Anhörung - unabhängig vom nunmehr in zeitlicher Hinsicht erweiterten Wortlaut des § 41 Abs. 2 SGB X nF - ihrer unverändert gebliebenen gesetzlichen Funktion auch weiterhin nur bis längstens zur letzten Verwaltungsentscheidung vor dem Gerichtsverfahren genügen kann.

    Erst recht bedarf keiner Darlegung, dass ein Antrag nach § 114 Abs. 2 Satz 2 SGG schlechthin nicht mehr zulässig gestellt werden kann, sobald erstmalig die letzte Tatsacheninstanz abgeschlossen und das Revisionsgericht angerufen ist (BSG SozR 3-2600 § 243 Nr. 9; BSG SozR 3-8850 § 5 Nr. 5).

  • BSG, 25.01.1979 - 3 RK 35/77

    Ersatzkasse - Freiwilliges Mitglied - Umstufung - Verwaltungsakt - Anhörung

    Auszug aus BSG, 31.10.2002 - B 4 RA 15/01 R
    Diese Fiktion der "Mangelfreiheit" des rechtswidrig bleibenden Staatsaktes, mit dem die beabsichtigte Regelung (§ 31 SGB X) verlautbart wurde, beseitigt dessen Aufhebbarkeit; der Verwaltungsakt unterliegt nicht mehr der Aufhebung (stRspr seit dem Urteil des 3. Senats des BSG vom 25. Januar 1979, 3 RK 35/77 in: SozR 1200 § 34 Nr. 7 S 33; so jetzt auch Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 9. April 2002, 4 B 20/02, Buchholz 316 § 45 VwVfG Nr. 25).
  • BSG, 12.06.2001 - B 4 RA 37/00 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Hinzuziehung Beteiligter -

    Auszug aus BSG, 31.10.2002 - B 4 RA 15/01 R
    Erst recht bedarf keiner Darlegung, dass ein Antrag nach § 114 Abs. 2 Satz 2 SGG schlechthin nicht mehr zulässig gestellt werden kann, sobald erstmalig die letzte Tatsacheninstanz abgeschlossen und das Revisionsgericht angerufen ist (BSG SozR 3-2600 § 243 Nr. 9; BSG SozR 3-8850 § 5 Nr. 5).
  • BSG, 30.01.1997 - 4 RA 33/95

    Recht auf Entschädigungsrente bei Aberkennung der Eigenschaft als Verfolgter des

    Auszug aus BSG, 31.10.2002 - B 4 RA 15/01 R
    Nach ständiger Rechtsprechung des BSG (BSG SozR 3-8850 § 3 Nr. 1; § 5 Nr. 5) ist der Vorschlag der Kommission nicht der Verwaltungsakt, der in das Recht auf Entschädigungsrente eingreift.
  • BSG, 24.03.1998 - B 4 RA 78/96 R

    Aberkennung von Entschädigungsrente wegen Verstoßes gegen die Grundsätze der

    Auszug aus BSG, 31.10.2002 - B 4 RA 15/01 R
    Dies gilt auch im Recht des ERG, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 24. März 1998 (B 4 RA 78/96 R in: SozR 3-8850 § 5 Nr. 3 S 50 f) ausgeführt hat, in welchem er den damaligen "vorläufigen" Eingriff der Beklagten ua deshalb aufgehoben hat, weil diese den Betroffenen nicht selbst angehört hatte.
  • BSG, 24.07.2001 - B 4 RA 4/01 R

    Anhörung bei Aberkennung einer Entschädigungsrente, Heilung

    Auszug aus BSG, 31.10.2002 - B 4 RA 15/01 R
    Unter dem 27. August 2001 hat der Berichterstatter des erkennenden Senats die Beteiligten darauf hingewiesen, es könne im anhängigen Verfahren viel dafür sprechen, dass die Beklagte - wie auch schon in den von dem Senat am 24. Juli 2001 entschiedenen Streitsachen B 4 RA 4/01 R und B 4 RA 2/01 R - es unterlassen haben könnte, den Kläger vor Erlass des angefochtenen Verwaltungsaktes ordnungsgemäß anzuhören.
  • BVerfG, 21.09.2000 - 1 BvR 661/96

    Zur Zulassung ehemaliger DDR-Richter als Rechtsanwalt/ Notar

    Auszug aus BSG, 31.10.2002 - B 4 RA 15/01 R
    Der Hinweis auf den Beschluss des BVerfG vom 21. September 2000 (1 BvR 661/96) ändere daran nichts.
  • BVerfG, 09.08.1995 - 1 BvR 2263/94

    DDR-Rechtsanwälte

    Auszug aus BSG, 31.10.2002 - B 4 RA 15/01 R
    Dort sei es um eine Amtsenthebung gegangen, sodass eine differenziertere Betrachtung geboten sei (Hinweis auf BVerfGE 93, 213, 243).
  • BSG, 30.08.1979 - 8a RU 24/79

    Unfallversicherungsträger - Vorläufige Rente - Dauerrente - Fristablauf - Unfall

  • BSG, 29.11.2012 - B 14 AS 6/12 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Aufhebung von Verwaltungsakten -

    Da der Beklagte im Grundsatz nach § 41 Abs. 2 SGB X befugt ist, die fehlende Anhörung bis zur letzten Tatsacheninstanz eines sozialgerichtlichen Verfahrens nachzuholen (dazu etwa BSG Urteil vom 31.10.2002 - B 4 RA 15/01 R - SozR 3-1300 § 24 Nr. 22; BSG Urteil vom 9.11.2010 - B 4 AS 37/09 R - SozR 4-1300 § 41 Nr. 2) , fehlt für die von der Klägerin geäußerte Auffassung, der Beklagte habe "sein Anhörungsrecht verwirkt" eine nachvollziehbare Grundlage.
  • BSG, 26.07.2016 - B 4 AS 47/15 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Aufhebung einer Bewilligungsentscheidung

    b) Schon aus dem Wortlaut des § 114 Abs. 2 S 2 SGG ("soweit") ist darauf zu schließen, dass die Sachdienlichkeit im Sinne der Verfahrenskonzentration Voraussetzung der Aussetzung und nicht nur - so offenbar das LSG - Ermessensgesichtspunkt ist; eine allgemeine Sachdienlichkeit genügt hierfür allerdings nicht (vgl zur Auslegung der Verfahrenskonzentration in Bezug auf das gerichtliche Verfahren: BSG Urteil vom 31.10.2002 - B 4 RA 15/01 R - SozR 3-1300 § 24 Nr. 22, S 75).
  • BSG, 09.11.2010 - B 4 AS 37/09 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Verfahrensfehler - Heilung - Nachholung

    Die Nachholung der fehlenden Anhörung während des Gerichtsverfahrens setzt voraus, dass die beklagte Behörde dem Kläger in angemessener Weise Gelegenheit zur Äußerung einräumt und danach zu erkennen gibt, ob sie nach Prüfung dieser Tatsachen am bisher erlassenen Verwaltungsakt festhält (Bestätigung von BSG vom 31.10.2002 - B 4 RA 15/01 R = SozR 3-1300 § 24 Nr. 22; BSG vom 6.4.2006 - B 7a AL 64/05 R).

    Zwar sei eine Heilung im Klageverfahren nach der Rechtsprechung des 4. Senats des BSG (SozR 3-1300 § 24 Nr. 22) ausgeschlossen, wenn die Behörde die Anhörungspflicht vorsätzlich, rechtsmissbräuchlich oder durch Organisationsverschulden verletzt.

    Der Senat folgt der bisherigen Rechtsprechung des BSG, wonach eine Nachholung der Anhörung im Gerichtsverfahren jedenfalls ein entsprechendes "mehr oder minder" förmliches Verwaltungsverfahren - ggf unter Aussetzung des Gerichtsverfahrens - voraussetzt (BSG SozR 3-1300 § 24 Nr. 22 S 74; BSG Urteil vom 6.4.2006 - B 7a AL 64/05 R; vgl auch BSG SozR 4-5868 § 3 Nr. 3 RdNr 17) .

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