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   BSG, 25.01.1994 - 4 RA 16/92   

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https://dejure.org/1994,231
BSG, 25.01.1994 - 4 RA 16/92 (https://dejure.org/1994,231)
BSG, Entscheidung vom 25.01.1994 - 4 RA 16/92 (https://dejure.org/1994,231)
BSG, Entscheidung vom 25. Januar 1994 - 4 RA 16/92 (https://dejure.org/1994,231)
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Volltextveröffentlichungen (4)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 1994, 466
  • DVBl 1994, 1246
 
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Wird zitiert von ... (102)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 26.09.1990 - 9b/7 RAr 30/89

    Ermessensausübung bei der rückwirkenden Aufhebung von Verwaltungsakten, Betrug,

    Auszug aus BSG, 25.01.1994 - 4 RA 16/92
    Auf das Urteil des 9b-Senats des Bundessozialgerichts [BSG] (BSG SozR 3-4100 § 155 Nr. 2) könne die BfA sich nicht berufen, weil es sich damals um den Fall einer betrügerisch erlangten Leistung gehandelt habe.

    Denn der i.S. von § 45 Abs. 2 Satz 3 oder Abs. 3 Satz 2 SGB X bösgläubig zu Unrecht bereicherte Versicherte haftet - jedenfalls auch in der Sozialversicherung (§ 1 Abs. 1 SGB IV) - verschärft (vgl. §§ 818 Abs. 4, 819, 820, 990, 992 des Bürgerlichen Gesetzbuchs [BGB]) auf Erstattung der Sozialversicherungsleistung, es sei denn, worauf hier nicht einzugehen ist, daß seine Haftung auf der rechtlichen Zurechnung des Verschuldens oder der Bereicherung/des Einkommens Dritter beruht (vgl. BSG SozR 3-4100 § 155 Nr. 2 m.w.N.) :.

    Nur in Ausnahmefällen (so BSG SozR 3-4100 § 155 Nr. 2) "darf" überhaupt von einer Rücknahme/Rückforderung abgesehen werden.

    Denn der Bösgläubige, der einen Ermessensmangel rügt, hat rechtzeitig auf noch nicht aktenkundige Gesichtspunkte hinzuweisen, die der Verwaltung ermöglichen, spätestens im Widerspruchsbescheid zu beurteilen, ob ein Ausnahmefall vorliegt und wie das Ermessen ggf mit dem og Zweck zu betätigen ist (vgl. BSG SozR 3-4100 § 155 Nr. 2; BSG Beschluß vom 10. August 1993 - 9 BV 4/93).

  • BSG, 21.03.1990 - 7 RAr 112/88

    Beginn der Jahresfrist des § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X bei der Erstattung von

    Auszug aus BSG, 25.01.1994 - 4 RA 16/92
    Das technische Versagen bei der Übermittlung der Zahlbetragsänderung zum Februar 1987 habe sie nach der Entscheidung des 7. Senats des BSG (SozR 3-1300 § 45 Nr. 2) nicht zu näheren Darlegungen genötigt.

    Allein der Umstand, daß die Doppelzahlung auf einem der BfA zuzurechnenden technischen Versagen beruhte, zwingt diese nicht zu erwägen und zu begründen, weshalb sie die - vom Gesetz gerade als Regelfall bei rechtsgrundloser Leistung vorgeschriebene - Erstattungspflicht festgestellt hat (vgl. BSG SozR 3-1300 § 45 Nr. 2).

  • BSG, 10.08.1993 - 9 BV 4/93

    Verschulden - Dritter - Entlastung - Ermessen

    Auszug aus BSG, 25.01.1994 - 4 RA 16/92
    Denn der Bösgläubige, der einen Ermessensmangel rügt, hat rechtzeitig auf noch nicht aktenkundige Gesichtspunkte hinzuweisen, die der Verwaltung ermöglichen, spätestens im Widerspruchsbescheid zu beurteilen, ob ein Ausnahmefall vorliegt und wie das Ermessen ggf mit dem og Zweck zu betätigen ist (vgl. BSG SozR 3-4100 § 155 Nr. 2; BSG Beschluß vom 10. August 1993 - 9 BV 4/93).
  • BSG, 31.05.1989 - 4 RA 19/88

    Kein Berufungsausschluss beim Streit um die Erstattung überzahlter Vorschüsse,

    Auszug aus BSG, 25.01.1994 - 4 RA 16/92
    Jedenfalls für den Bereich der Sozialversicherung (§ 1 Abs. 1 SGB IV) hat § 76 Abs. 2 SGB IV - in thematischer Spezialität - die Frage, in welchem Zusammenhang und unter welchen Voraussetzungen wirtschaftliche Härten zu berücksichtigen sind, grundsätzlich abschließend und in einer dem Übermaßverbot in aller Regel genügenden Weise beantwortet (vgl. BSG SozR 1200 § 42 Nr. 4 S. 17f. m.w.N.).
  • BSG, 22.02.1995 - 4 RA 44/94

    Entziehung einer Sozialleistung wegen fehlender Mitwirkung

    Liegen also - wie hier - keine sog Vorermessensfehler, die der vollen gerichtlichen Kontrolle nach § 54 Abs. 2 S 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) unterliegen, vor, beschränkt sich die gerichtliche Prüfung darauf, ob der Leistungsträger seiner Pflicht zur Ermessensbetätigung nachgekommen ist (falls nein: Ermessensnichtgebrauch), ob er mit dem Ergebnis seiner Ermessensbetätigung, dh mit seiner Ermessensentscheidung, die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten, dh eine nach dem Gesetz nicht zugelassene Rechtsfolge gesetzt (ggf: Ermessensüberschreitung) und ob er von dem Ermessen (und hier liegt der Entscheidungsfreiraum der Verwaltung) in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (Abwägungsdefizit, Ermessensmißbrauch; zum Vorstehenden BSG SozR 3-1200 § 39 Nr. 1; BSG SozR 3-1300 § 50 Nr. 16, jeweils mwN).
  • LSG Baden-Württemberg, 16.06.2016 - L 10 R 3153/13

    Rücknahme eines Bescheides wegen Anrechnung von Einkommen auf eine Witwenrente -

    Dies ist dann aber nach der Rechtsprechung des BSG im Rahmen der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen (BSG, Urteil vom 04.02.1988, 11 RAr 26/87 in SozR 1300 § 45 Nr. 34; Beschluss vom 10.08.1993, 9 BV 4/93 in SozR 3-1300 § 45 Nr. 18; Urteil vom 25.01.1994, 4 RA 16/92 in SozR 3-1300 § 50 Nr. 16; zur Wechselwirkung des Maßstabes für grobe Fahrlässigkeit und allgemeiner Annahme einer Ermessensreduzierung auf Null BSG, Urteil vom 24.01.1995, 8 RKn 11/93 in SozR 3-1300 § 50 Nr. 17), wobei im vorliegenden Fall durchaus und zusätzlich die damalige Ausnahmesituation der Klägerin (Verlust des Ehemannes und zwei minderjährige Kinder) zu ihren Gunsten hätte berücksichtigt werden können.
  • BSG, 30.06.2016 - B 5 RE 1/15 R

    Rückwirkende Aufhebung eines Verwaltungsaktes (hier: Bewilligung von Zuschüssen

    Maßgeblicher Zeitpunkt für solche Feststellungen sei nach der Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 25.1.1994 - 4 RA 16/92 - SozR 3-1300 § 50 Nr. 16 = Juris RdNr 21 und 26.9.1990 - 9b/7 RAr 30/89 - BSGE 67, 232 = SozR 3-4100 § 155 Nr. 2 = Juris Leitsatz 1) der Abschluss des Widerspruchsverfahrens; die Beklagte hätte dann ggf noch Ermessen ausüben können.

    Entgegen der Auffassung der Beklagten ergibt sich auch aus den Urteilen des BSG vom 26.9.1990 (9b/7 RAr 30/89 - BSGE 67, 232 = SozR 3-4100 § 155 Nr. 2 = Juris Leitsatz 1) und 25.1.1994 (4 RA 16/92 - SozR 3-1300 § 50 Nr. 16 S 44 = Juris RdNr 21) nichts zu Gunsten ihres diesbezüglichen Rechtsstandpunkts.

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