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   BSG, 23.09.1997 - 2 RU 37/96   

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BSG, 23.09.1997 - 2 RU 37/96 (https://dejure.org/1997,2249)
BSG, Entscheidung vom 23.09.1997 - 2 RU 37/96 (https://dejure.org/1997,2249)
BSG, Entscheidung vom 23. September 1997 - 2 RU 37/96 (https://dejure.org/1997,2249)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 81, 103
  • NZS 1998, 184
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (13)

  • BSG, 06.04.1989 - 2 RU 43/88

    Keine ausschließende Wirkung nach § 111 SGB X bei Erstattungsansprüchen der

    Auszug aus BSG, 23.09.1997 - 2 RU 37/96
    Hieran bestehen insofern Zweifel, als Art. 63 Abs. 1 GRG für die Übergangszeit (vom 1. Januar 1989 bis 31. Dezember 1990) an die Stelle des § 1504 Abs. 1 RVO getreten ist und nach der Rechtsprechung des BSG diese Bestimmung von der Ausschlußregelung des § 111 SGB X nicht erfaßt wurde (BSG SozR 2200 § 1504 Nr. 8 sowie BSG Urteil vom 6. Dezember 1989 - 2 RU 30/89 - USK 89119).

    Ebenso wie der Anspruch des Versicherten auf Zahlung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 40 Abs. 1 SGB I entsteht, sobald seine im Gesetz genannten Voraussetzungen erfüllt sind, entsteht auch der Erstattungsanspruch des dazu berechtigten Leistungsträgers grundsätzlich, sobald dieser seine Leistungen tatsächlich erbracht hat und ihm die entsprechenden Kosten entstanden sind (BSG SozR 2200 § 1504 Nr. 8).

    Spezielle Bindungen zwischen dem Leistungserbringer und dem Versicherten haben auf die Entstehung des Erstattungsanspruchs - und damit auf den Beginn der Verjährungsfristen des § 113 Abs. 1 SGB X - keinen Einfluß, weil dieser sich in einem Rechtsverhältnis zwischen zwei Sozialleistungsträgern gründet, das von dem Sozialleistungsverhältnis i.S. der §§ 2, 11 und 12 SGB I wesentlich verschieden ist (BSGE 65, 27, 29; BSG SozR 2200 § 1504 Nr. 8; S. auch BSG SozR 3-1300 § 111 Nr. 4).

    Die Klägerin hätte, wie das LSG festgestellt hat, ihren Erstattungsanspruch für Aufwendungen aus dem Jahr 1989 rechtzeitig dem Grunde nach bei der Beklagten geltend machen oder von ihr den Verzicht auf die Erhebung der Einrede der Verjährung fordern können (vgl. BSG SozR 2200 § 1504 Nr. 8), zumal ihr bereits aufgrund der Anfrage der Beklagten vom 5. Mai 1989 bekannt war, daß ein berufsgenossenschaftliches Feststellungsverfahren wegen einer angezeigten BK eingeleitet war.

  • BSG, 08.03.1990 - 3 RK 12/89

    Ausschlußfrist des § 111 SGB X beim Ersatzanspruch nach § 104 SGB X

    Auszug aus BSG, 23.09.1997 - 2 RU 37/96
    Dies sei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts [BSG] (Urteil vom 8. März 1990 - 3 RK 12/89 -) der Fall, wenn der Erstattungsverpflichtete die Leistung zwar in abstrakter Weise schulde, der Erstattungsanspruch aber nicht durchgesetzt werden könne.

    Umstände, die es rechtfertigten, einen späteren Fristbeginn bei objektiv fehlender Realisierbarkeit des Erstattungsanspruchs einzuräumen (vgl. BSGE 66, 246, 248), sind ebensowenig ersichtlich wie Anhaltspunkte dafür, daß der auch im Sozialrecht geltende Grundsatz von Treu und Glauben (s Brackmann a.a.O. S. 742h I m.w.N.) hier ausnahmsweise einer Berufung der Beklagten auf den Eintritt der Verjährung entgegenstehen würde.

    Diesem Ergebnis steht - entgegen der Auffassung der Revision - die von ihr angeführte Entscheidung des BSG vom 8. März 1990 (BSGE 66, 246) nicht entgegen.

  • BSG, 19.03.1996 - 2 Ru 22/95

    Entstehen des Erstattungsanspruchs nach § 104 SGB X

    Auszug aus BSG, 23.09.1997 - 2 RU 37/96
    Mit ihrer Bewilligung wurde kein Sozialleistungsanspruch des Versicherten gegen die Beklagte auf Zahlung einer Verletztenrente wegen einer BK begründet; sie hat materiell-rechtlich vielmehr nur deklaratorische Bedeutung und keine für die Entstehung des Ersatzanspruchs auslösende Funktion (BSG SozR 3-1300 § 111 Nr. 4).

    Spezielle Bindungen zwischen dem Leistungserbringer und dem Versicherten haben auf die Entstehung des Erstattungsanspruchs - und damit auf den Beginn der Verjährungsfristen des § 113 Abs. 1 SGB X - keinen Einfluß, weil dieser sich in einem Rechtsverhältnis zwischen zwei Sozialleistungsträgern gründet, das von dem Sozialleistungsverhältnis i.S. der §§ 2, 11 und 12 SGB I wesentlich verschieden ist (BSGE 65, 27, 29; BSG SozR 2200 § 1504 Nr. 8; S. auch BSG SozR 3-1300 § 111 Nr. 4).

    Gerade die Tatsache, daß das Gesetz Erstattungsansprüche in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind, als verjährt vorschreibt, ohne daß dabei die Kenntnis des erstattungspflichtigen Leistungsträgers erwähnt wird, verdeutlicht, daß das Gesetz der Kenntnis des Erstattungsanspruchs keine rechtswirksame Bedeutung beimißt (BSG Urteil vom 30. September 1994 - 4 RA 6/92 - HV-INFO 1993, 2724; BSG SozR 3-1300 § 111 Nr. 4 zur Ausschlußfrist des § 111 SGB X).

  • BSG, 06.12.1989 - 2 RU 30/89
    Auszug aus BSG, 23.09.1997 - 2 RU 37/96
    Hieran bestehen insofern Zweifel, als Art. 63 Abs. 1 GRG für die Übergangszeit (vom 1. Januar 1989 bis 31. Dezember 1990) an die Stelle des § 1504 Abs. 1 RVO getreten ist und nach der Rechtsprechung des BSG diese Bestimmung von der Ausschlußregelung des § 111 SGB X nicht erfaßt wurde (BSG SozR 2200 § 1504 Nr. 8 sowie BSG Urteil vom 6. Dezember 1989 - 2 RU 30/89 - USK 89119).

    Der Ablauf der Ausschlußfrist ist für die Gerichte von Amts wegen zu beachten und nicht nur, wie bei der Verjährung, auf eine im pflichtgemäßen Ermessen des verpflichteten Leistungsträgers stehende Einrede zu berücksichtigen (vgl. BSG Urteil vom 6. Dezember 1989 - 2 RU 30/89 - USK 89119; KassKomm-Kater § 111 SGB X RdNr 27; Schroeder-Printzen/von Wulffen SGB X 3. Aufl., § 111 RdNr 8).

  • BSG, 30.09.1993 - 4 RA 6/92

    Voraussetzungen für die Einrede der Verjährung - Einreden eines Trägers der

    Auszug aus BSG, 23.09.1997 - 2 RU 37/96
    Der vierjährigen Verjährungsfrist unterliegen sämtliche im Sozialrecht wurzelnden Erstattungsansprüche zwischen Sozialleistungsträgern (BSG Urteil vom 30. September 1993 - 4 RA 6/92 - HV-INFO 1993, 2724), also auch Ansprüche aus Art. 63 Abs. 1 GRG.

    Gerade die Tatsache, daß das Gesetz Erstattungsansprüche in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind, als verjährt vorschreibt, ohne daß dabei die Kenntnis des erstattungspflichtigen Leistungsträgers erwähnt wird, verdeutlicht, daß das Gesetz der Kenntnis des Erstattungsanspruchs keine rechtswirksame Bedeutung beimißt (BSG Urteil vom 30. September 1994 - 4 RA 6/92 - HV-INFO 1993, 2724; BSG SozR 3-1300 § 111 Nr. 4 zur Ausschlußfrist des § 111 SGB X).

  • BSG, 06.04.1989 - 2 RU 34/88

    Beginn der Ausschlußfrist des § 111 SGB X, Ausschluß des Erstattungsanspruchs

    Auszug aus BSG, 23.09.1997 - 2 RU 37/96
    Das ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG mit dem Vorliegen seiner gesetzlichen Voraussetzungen der Fall (§ 40 Abs. 1 SGB I) und nicht erst mit seiner behördlichen oder gerichtlichen Feststellung (BSGE 65, 27, 29; 65, 31, 38; BSG SozR 3-1300 § 111 Nr. 5).

    Spezielle Bindungen zwischen dem Leistungserbringer und dem Versicherten haben auf die Entstehung des Erstattungsanspruchs - und damit auf den Beginn der Verjährungsfristen des § 113 Abs. 1 SGB X - keinen Einfluß, weil dieser sich in einem Rechtsverhältnis zwischen zwei Sozialleistungsträgern gründet, das von dem Sozialleistungsverhältnis i.S. der §§ 2, 11 und 12 SGB I wesentlich verschieden ist (BSGE 65, 27, 29; BSG SozR 2200 § 1504 Nr. 8; S. auch BSG SozR 3-1300 § 111 Nr. 4).

  • BSG, 12.12.1990 - 12 RK 35/89

    Erstattung der Krankenversicherungsbeiträge bei zu Unrecht gewährtem

    Auszug aus BSG, 23.09.1997 - 2 RU 37/96
    Unabhängig davon, nach welcher Rechtsgrundlage sich der Erstattungsanspruch für die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung dieser Jahre dem Grunde nach richtet (vgl. BSGE 68, 82, 83: Anspruch auf Erstattung von Krankenversicherungsbeiträgen nach § 26 Abs. 2 SGB IV), ist dieser Anspruch ebenfalls nach § 111 Satz 1 SGB X ausgeschlossen.
  • BSG, 15.12.1977 - 8 RU 44/77

    Erstattungsanspruch - Krankenkasse - Pflegekrankengeld - Unfall - Ersatz von

    Auszug aus BSG, 23.09.1997 - 2 RU 37/96
    Es bestand mithin eine Vorleistungspflicht der Krankenkasse (BSGE 45, 221, 222; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl., S. 558g; KassKomm-Höfler § 11 SGB V RdNr 11 m.w.N.).
  • BSG, 09.02.1989 - 3 RK 25/87

    Erstattung von Aufwendungen für eine Krankenbehandlung - Voraussetzungen des

    Auszug aus BSG, 23.09.1997 - 2 RU 37/96
    Verwaltungsakte (Anerkennungsbescheide) über derart entstandene Leistungsansprüche haben deshalb nur deklaratorische Bedeutung (Mehrtens a.a.O. § 40 SGB I RdNr 2; S. auch BSG Urteil vom 9. Februar 1989 - 3 RK 25/87 - USK 89145).
  • BSG, 24.09.1996 - 1 RK 1/96

    Zeitpunkt der Entstehung des Erstattungsanspruchs des Sozialhilfeträgers wegen

    Auszug aus BSG, 23.09.1997 - 2 RU 37/96
    Das ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG mit dem Vorliegen seiner gesetzlichen Voraussetzungen der Fall (§ 40 Abs. 1 SGB I) und nicht erst mit seiner behördlichen oder gerichtlichen Feststellung (BSGE 65, 27, 29; 65, 31, 38; BSG SozR 3-1300 § 111 Nr. 5).
  • BSG, 17.12.1996 - 12 RK 45/95

    Krankenversicherung- Beitragspflicht - Unfallversicherungsträger - Erstattung -

  • BSG, 09.02.1989 - 8 RK 25/87

    Frist für die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs bei Sachleistungen der

  • BSG, 25.04.1989 - 11a RK 4/87

    Zuständigkeit iS. der Erstattungsvorschrift § 105 Abs. 1 S. 1 SGB X, Entstehung

  • BSG, 30.01.2020 - B 2 U 19/18 R

    Erstattungsstreit: Erstattungsanspruch der Krankenkasse gegenüber dem

    Damit erfüllte sie im Einklang mit der materiellen Rechtslage eine eigene Leistungspflicht (vgl dazu BSG Urteil vom 23.9.1997 - 2 RU 37/96 - BSGE 81, 103, 107 = SozR 3-1300 § 105 Nr. 4 S 9) .

    Damit definiert § 11 Abs. 5 Satz 1 SGB V die sich gegenseitig ausschließenden Leistungs- und Zuständigkeitsbereiche der gesetzlichen Kranken- und Unfallversicherung (vgl Begründung zu § 11 Abs. 3 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen, BT-Drucks 11/2237 S 163; BSG Urteil vom 26.6.2014 - B 2 U 17/13 R - SozR 4-2700 § 54 Nr. 1 RdNr 20; BSG Urteil vom 23.9.1997 - 2 RU 37/96 - BSGE 81, 103, 108 = SozR 3-1300 § 105 Nr. 4 S 10) .

  • BSG, 22.08.2000 - B 2 U 24/99 R

    Entstehen des Erstattungsanspruches nach § 105 SGB X

    Das in diesem Gesamtbetrag enthaltene Krankengeld in Höhe von 8.822,91 DM hatte die Klägerin der Beklagten nach § 105 Abs. 1 und 2 SGB X zu erstatten, nachdem sie mit Bescheid vom 21. Juli 1994 bei der Versicherten eine BK festgestellt hatte und demnach gemäß § 11 Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) auf das von der Beklagten erbrachte Krankengeld für die Zeit vom 20. April bis 26. April und 29. April bis 30. September 1993 von Anfang an kein Anspruch bestand (vgl Bundessozialgericht SozR 3-1300 § 111 Nr. 4; BSGE 81, 103, 108 = SozR 3-1300 § 105 Nr. 4; BSG Urteil vom 2. November 1999 - B 2 U 39/98 R).

    Denn die Entstehung eines Erstattungsanspruchs nach § 105 SGB X richtet sich in entsprechender Anwendung nach § 40 Abs. 1 SGB I, wonach Ansprüche auf Sozialleistungen entstehen, sobald ihre im Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen (BSGE 50, 68, 69 = SozR 2200 § 182b Nr. 16; BSG SozR 3-1300 § 105 Nr. 4 mwN; KassKomm-Kater, § 111 SGB X RdNr 10).

    Dagegen hat ein Bescheid über die Anerkennung einer BK materiell-rechtlich nur deklaratorische Bedeutung und keine für die Entstehung des Erstattungsanspruches auslösende Funktion (BSG SozR 3-1300 § 111 Nr. 4; BSGE 81, 103, 105, 106 = SozR 3-1300 § 105 Nr. 4).

    Maßgeblich allein ist die materielle Rechtslage, also auch die Entschädigungsverpflichtung des Unfallversicherungsträgers dem Grunde nach (BSGE 81, 103, 105, 106 = SozR 3-1300 § 105 Nr. 4; BSG SozR 3-1300 § 111 Nr. 4; BSG SozR 2200 § 1504 Nr. 8).

    War - wie oben dargelegt - den Umständen des Einzelfalles, insbesondere dem Schreiben der Beklagten vom 10. Mai 1993 zu entnehmen, daß die Erstattung der Hauptleistung, nämlich des Krankengeldes, rechtzeitig von der Beklagten geltend gemacht worden ist, so lag darin zugleich ein rechtzeitiges konkludentes Geltendmachen der Erstattung der Beiträge, denn diese stellen vom Krankengeld akzessorische Leistungen dar, die nicht losgelöst von der Hauptleistung betrachtet werden können (vgl BSGE 81, 103, 111 = SozR 3-1300 § 105 Nr. 4).

  • BSG, 14.02.2024 - B 2 U 49/23 B
    Damit dient die Feststellung aller Erst- und Sekundärschäden - auch im Interesse des Kranken- und Unfallversicherungsträgers - dazu, die sich gegenseitig ausschließenden Leistungs- und Zuständigkeitsbereiche der gesetzlichen Kranken- und Unfallversicherung voneinander abzugrenzen (vgl Begründung zu § 11 Abs. 3 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen, BT-Drucks 11/2237 S 163; BSG Urteile vom 30.1.2020 - B 2 U 19/18 R - BSGE 130, 25 = SozR 4-1300 § 105 Nr. 8, vom 26.6.2014 - B 2 U 17/13 R - SozR 4-2700 § 54 Nr. 1 RdNr 20 und vom 23.9.1997 - 2 RU 37/96 - BSGE 81, 103, 108 = SozR 3-1300 § 105 Nr. 4 S 10) und vor allem im Interesse des Versicherten - aber auch potentieller Schädiger (s.o.) - ggf Grundlagen und Grenzen der zivilrechtlichen Haftungsbeschränkung nach §§ 104 ff SGB VII für Personenschäden festzulegen, die aus den Gesundheitsstörungen resultieren.
  • BSG, 10.05.2005 - B 1 KR 20/04 R

    Erstattungsanspruch - Leistungserbringung durch unzuständige Krankenkasse -

    Entsprechend hat das BSG bei Erstattungsansprüchen in Verhältnis anderer Sozialleistungsträger zueinander entschieden (vgl BSGE 86, 78, 81 f = SozR 3-1300 § 111 Nr. 8 S 28 f; BSGE 81, 103, 105 f = SozR 3-1300 § 105 Nr. 4 S 6 f jeweils zu Erstattungsansprüchen einer Krankenkasse gegen eine Berufsgenossenschaft; BSGE 65, 31, 39 = SozR 1300 § 111 Nr. 6 S 25 zu einem Erstattungsanspruch eines Versorgungsträgers gegen eine Krankenkasse; BSG SozR 1300 § 111 Nr. 3 S 12 Erstattungsanspruch eines Sozialhilfeträgers gegen eine Krankenkasse; BSG Urteil vom 28. November 1990 - 5 RJ 50/89, USK 90174 Erstattungsanspruch eines Sozialhilfeträgers gegen einen Träger der Rentenversicherung).
  • BGH, 08.07.2003 - VI ZR 274/02

    Rechtsstellung des Verletzten und der beteiligten Versicherungsträger nach einem

    Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Verletzte Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung auch tatsächlich erhält; aus § 11 Abs. 4 SGB V ergibt sich, daß bereits ein Anspruch auf Leistungen wegen des Arbeitsunfalls ausreicht, um die Leistungspflicht der Krankenkasse schlechthin auszuschließen (BSGE 81, 103, 108).

    Verwaltungsakte (Anerkennungsbescheide) über derart entstandene Ansprüche haben deshalb nur deklaratorische Bedeutung (vgl. BSGE 81, 103, 108; BSG, SozR 3-1300 § 111 SGB X Nr. 4; USK 89145).

  • BSG, 25.11.2015 - B 3 KR 3/15 R

    Krankenversicherung - Zahlung von Krankengeld an pflichtversicherten Arbeitnehmer

    Voraussetzung für den Ausschluss ist die konkrete Leistungspflicht bzw Zuständigkeit des UV-Trägers (BSGE 81, 103, 107 f = SozR 3-1300 § 105 Nr. 4 S 9) .
  • BSG, 26.06.2014 - B 2 U 17/13 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Regelung gem § 31 SGB 10: nicht als

    Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Verletzte Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung auch tatsächlich erhält, weil die Leistungspflicht der Krankenkasse insgesamt ausgeschlossen ist (BSG vom 23.9.1997 - 2 RU 37/96 - BSGE 81, 103 = SozR 3-1300 § 105 Nr. 4) .
  • BSG, 30.03.2023 - B 2 U 1/21 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Erstattungsverfahren - zuständiger

    Ferner gilt der Leistungsausschluss nach § 11 Abs. 5 Satz 1 SGB V auch für den Anspruch auf Krankengeld (§ 44 SGB V) , wenn die Arbeitsunfähigkeit - wie hier - auf einem Arbeitsunfall beruht (BSG Urteil vom 23.9.1997 - 2 RU 37/96 - BSGE 81, 103 = SozR 3-1300 § 105 Nr. 4 - juris RdNr 29) .
  • LSG Bayern, 16.11.2017 - L 8 SO 284/16

    Kostenerstattungsanspruch - Übernahme einer Vollzeitpflege

    Die Versäumnis der Frist ist von Amts wegen zu beachten (vgl. BSG, Urteil vom 28.03.2000 - B 8 KN 3/98 U; BSG, Urteil vom 23.09.1997 - 2 RU 37/96; Roller in: von Wulffen/Schütze, SGB X, Kommentar, 8. Aufl. 2014, § 111, Rdnr. 16).
  • BSG, 28.03.2000 - B 8 KN 3/98 U R

    Rechtsweg bei Erstattungsansprüchen, Untergang des Erstattungsanspruchs durch

    Der Senat schließt sich insoweit der Rechtsprechung des 2. Senats des BSG im Urteil vom 23. September 1997 (BSGE 81, 103, 106 = SozR 3-1300 § 105 Nr. 4) an.

    Ebensowenig spielt es eine Rolle, wann die Berufsgenossenschaft die BK und deren Folgen mit Verwaltungsakt festgestellt und die Krankenkasse davon Kenntnis erhalten hat (BSG vom 25. April 1989, BSGE 65, 31 = SozR 1300 § 111 Nr. 6; vom 19. März 1996, SozR 3-1300 § 111 Nr. 4; vom 23. September 1997, BSGE 81, 103, 106 = SozR 3-1300 § 105 Nr. 4 jeweils mwN).

    Aus dem gleichen Grund ist es der Klägerin regelmäßig verwehrt, der Beklagten, die die Fristversäumnis geltend macht, unter Berufung auf den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 Bürgerliches Gesetzbuch ) den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenzuhalten; abgesehen davon gilt, daß der Ablauf der Ausschlußfrist von den Gerichten von Amts wegen und nicht nur (wie bei der Verjährung) auf die Einrede der Beklagten hin zu beachten ist (BSG vom 6. April 1989, BSGE 65, 27, 30 f = SozR 1300 § 111 Nr. 4; vom 23. September 1997, aaO).

  • BSG, 08.11.2005 - B 1 KR 33/03 R

    Krankenversicherung - Anrechnung des Verletztengeldbezuges auf die

  • LSG Baden-Württemberg, 16.03.2016 - L 2 SO 3461/13

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege und Eingliederungshilfe - örtliche Zuständigkeit -

  • BSG, 15.12.2020 - B 2 U 142/20 B

    Feststellung einer Folge eines anerkannten Arbeitsunfalls

  • LSG Baden-Württemberg, 02.02.2016 - L 9 AS 2914/15

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Aufhebung eines Verwaltungsakts mit

  • LSG Rheinland-Pfalz, 06.06.2000 - L 3 U 314/99

    Erstattungsanspruch - Krankenkasse - Unfallversicherungsträger - Entstehung -

  • BSG, 02.11.1999 - B 2 U 39/98 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - kein Erstattungsanspruch der

  • LSG Berlin, 20.08.2003 - L 9 KR 280/01

    Dauer des Krankengeldanspruchs bei Arbeitsunfähigkeit; Ruhen des Anspruchs bei

  • LSG Baden-Württemberg, 11.08.1998 - L 13 KN 2117/96

    Information der UV-Träger an die Krankenkassen über die Einleitung eines

  • LSG Berlin-Brandenburg, 22.01.2009 - L 31 U 398/08

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsstreitigkeit - gesetzlicher

  • LSG Hessen, 14.02.2003 - L 11/3 U 1188/00

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsstreitigkeit zwischen

  • OLG Rostock, 18.06.2004 - 8 U 93/03

    Übergang des Schadenersatzanspruchs des Geschädigten bei Leistungserbringung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.09.1998 - L 5 (15) U 335/97

    Entstehung eines Erstattungsanspruchs gemäß § 104 SGB X - Ausschlußfrist gemäß §

  • LSG Rheinland-Pfalz, 06.06.2000 - L 3 U 66/00

    Erstattungsanspruch - Krankenkasse - Berufsgenossenschaft - Entstehung -

  • LSG Hessen, 31.10.2023 - L 3 U 99/21

    Unfallversicherungsrecht

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 15.01.2013 - L 18 KN 63/12
  • LSG Berlin-Brandenburg, 09.01.2012 - L 10 AS 554/11

    PKH - Erfolgsaussicht - Kindergeld - Erhöhung - Wachstumsbeschleunigungsgesetz -

  • SG Frankfurt/Main, 14.06.2007 - S 18 KR 931/05

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsstreitigkeit -

  • LSG Baden-Württemberg, 17.02.2011 - L 7 SO 5358/09
  • VG Stuttgart, 29.11.2004 - 8 K 1836/04

    Erstattung der Jugendhilfeleistung und § 111 S. 1 SGB X

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