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   BSG, 01.08.1991 - 6 RKa 9/89   

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https://dejure.org/1991,375
BSG, 01.08.1991 - 6 RKa 9/89 (https://dejure.org/1991,375)
BSG, Entscheidung vom 01.08.1991 - 6 RKa 9/89 (https://dejure.org/1991,375)
BSG, Entscheidung vom 01. August 1991 - 6 RKa 9/89 (https://dejure.org/1991,375)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 69, 158
 
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Wird zitiert von ... (129)Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 21.11.1986 - 6 RKa 5/86

    Erstattung der Gesamtvergütung - Einzelleistung - Erstattungsanspruch -

    Auszug aus BSG, 01.08.1991 - 6 RKa 9/89
    Dementsprechend hat der erkennende Senat entschieden, daß eine Krankenkasse (KK) von der KÄV Erstattung der Gesamtvergütung beanspruchen kann, soweit sie diese für Einzelleistungen gezahlt hat, die tatsächlich vom Kassen(zahn)arzt nicht erbracht worden sind (vgl BSGE 61, 19, 21 f = SozR 2200 § 368f Nr. 11; - anders bei Berechnung der Gesamtvergütung nach einer Kopf- oder Fallpauschale, vgl BSGE 66, 1 ff [BSG 25.10.1989 - 6 RKa 17/88] = SozR aaO Nr. 16).

    Der Erstattungsanspruch der Klägerin ist auch nicht dadurch ausgeschlossen oder beeinträchtigt, daß die Beklagte selbst gegen O. keine Rückgriffsansprüche realisieren kann (vgl BSGE 61, 19, 23).

    Schließlich steht auch § 24 BMV-Z nicht dem Erstattungsanspruch der Klägerin entgegen, weil diese Vorschrift eine spezielle Regelung für den Fall schuldhafter Pflichtverletzungen ausschließlich in dem Bereich darstellt, in dem die Prüfungsinstanzen zuständig sind (BSGE 61, 19, 24).

    Nach der Rechtspr des erkennenden Senats (vgl BSGE 61, 19, 24 = SozR 2200 § 368f Nr. 11) stellt § 24 BMV-Z eine abschließende Sonderregelung dafür dar, wie Rechtsansprüche gegen einen Zahnarzt aufgrund unwirtschaftlicher Behandlungsweise abzuwickeln sind.

    Nach Abschluß des Wirtschaftlichkeitsprüfungsverfahrens kann die Klägerin hier mithin nicht mehr auf einen Erstattungsanspruch zurückgreifen (BSGE 61, 19, 27).

  • BSG, 11.08.1976 - 10 RV 165/75

    Erstattungsanspruch - Sozialleistungsträger gegen Versorgungsverwaltung -

    Auszug aus BSG, 01.08.1991 - 6 RKa 9/89
    So ging die Rechtspr des BSG bis zum Inkrafttreten des SGB I am 1. Januar 1976 auch davon aus, daß der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch generell der 30-jährigen Verjährung unterliegt (vgl BSGE 42, 135, 137 = SozR 3100 § 10 Nr. 7 mwN).

    Mit seiner Entscheidung vom 11. August 1976 hat das BSG klargestellt, daß auch der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch einer vierjährigen Verjährungsfrist unterliegt, weil diese Frist ein allgemeines Prinzip des Sozialrechts darstelle (vgl BSGE 42, 135, 137, 138).

    Eine vierjährige Verjährungsfrist ist aus praktischen und haushaltsrechtlichen Gründen geboten, um jahrelange Auseinandersetzungen zu vermeiden und Erstattungsansprüche einer beschleunigten Klärung zuzuführen (so bereits BSGE 42, 135, 138).

    Dementsprechend hat das BSG in den Entscheidungen aus dem Jahre 1976 (BSGE 41, 287 und 42, 135) die damals im Wege der Analogie gewonnene vierjährige Verjährungsfrist auch rückwirkend auf alle noch nicht verjährten Ansprüche angewandt.

  • BSG, 28.04.1976 - 2 RU 119/75

    Ersatzanspruch - Verjährung

    Auszug aus BSG, 01.08.1991 - 6 RKa 9/89
    Die Rechtspr des BSG ist angesichts der Regelung des § 45 SGB I davon ausgegangen, daß diese Vorschrift ein allgemeines Rechtsprinzip der vierjährigen Verjährung in das Sozialrecht einführe, und hat dementsprechend noch vor Inkrafttreten der weiteren Bücher des SGB am 1. Januar 1981 bzw 1. Juli 1983 das Rechtsprinzip der vierjährigen Verjährungsfrist analog auf öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche ausgedehnt, für die damals ausdrückliche Verjährungsregelungen fehlten (vgl BSGE 41, 287, 290, 291 = SozR 3100 § 81b Nr. 4 und BSG SozR aaO Nr. 6).

    Dementsprechend hat das BSG in den Entscheidungen aus dem Jahre 1976 (BSGE 41, 287 und 42, 135) die damals im Wege der Analogie gewonnene vierjährige Verjährungsfrist auch rückwirkend auf alle noch nicht verjährten Ansprüche angewandt.

  • BSG, 09.04.1963 - 10 RV 1059/60

    Versorgung nach der Personenschädenverordnung - Versorgung nach dem

    Auszug aus BSG, 01.08.1991 - 6 RKa 9/89
    "Es ist daher von Fall zu Fall zu prüfen, ob die bestehende Regelungslücke nicht durch Heranziehung öffentlich-rechtlicher Vorschriften geschlossen werden kann und die Voraussetzungen der Analogie - Ähnlichkeit der Sachverhalte in rechtlich-wertender Hinsicht - vorliegen" (BSG aaO mwN; ebenso für einen grundlegenden Vorbehalt zugunsten öffentlich-rechtlicher Regelungen schon: BSGE 19, 88, 90 = SozR Nr. 2 zu § 60 BVG).
  • BSG, 27.01.1987 - 6 RKa 27/86

    Kassenärztliche Versorgung - Poliklinik - VerjährungsfristRechtsweg

    Auszug aus BSG, 01.08.1991 - 6 RKa 9/89
    Demgegenüber hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 27. Januar 1987 (SozR 2200 § 368e Nr. 10 S 20) klargestellt, daß die Anwendung der §§ 194 ff BGB im öffentlichen Recht stets unter dem Vorbehalt steht, daß sich aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen, den Erfordernissen des öffentlichen Rechts oder den Besonderheiten des jeweiligen Rechtsgebietes nichts anderes ergibt.
  • BSG, 21.02.1990 - 12 RK 55/88

    Rente - Beitragsstreitigkeit - Verjährung

    Auszug aus BSG, 01.08.1991 - 6 RKa 9/89
    Der 12. Senat des BSG hat hierzu im Urteil vom 21. Februar 1990 (BSGE 66, 222, 225 = SozR 3-2400 § 25 Nr. 1) ausgeführt, daß die Stellung eines Beigeladenen im sozialgerichtlichen Verfahren der eines Dritten vergleichbar sei, dem im Zivilprozeß der Streit verkündet wird und der deshalb damit rechnen muß, daß nach Beendigung des Prozesses Ansprüche gegen ihn erhoben werden.
  • BSG, 30.01.1962 - 2 RU 219/59

    Anspruch einer Versorgungsverwaltung gegen den Träger einer Unfallversicherung

    Auszug aus BSG, 01.08.1991 - 6 RKa 9/89
    Dieser aus den allgemeinen Grundsätzen des öffentlichen Rechts hergeleitete Erstattungsanspruch gebietet es, daß Leistungen, die ohne Rechtsgrund erbracht worden sind, zurückzuerstatten sind (vgl grundlegend BSGE 16, 151, 153; 38, 46, 47, jeweils mwN).
  • BGH, 26.03.1981 - VII ZR 160/80

    Unterbrechung der Verjährung einer Forderung durch Prozeßaufrechnung

    Auszug aus BSG, 01.08.1991 - 6 RKa 9/89
    Die Klägerin hat auch nicht durch die Klageerhebung vor dem LG O. im August 1979 die Verjährung gemäß § 209 Abs. 1 BGB unterbrochen, weil nur eine Klageerhebung gegen den richtigen Schuldner die Verjährung unterbricht (vgl BGHZ 80, 222, 226).
  • BSG, 25.10.1989 - 6 RKa 17/88

    Rückzahlungsanspruch der Krankenkasse bei Honorarkürzungen nach Zahlung der

    Auszug aus BSG, 01.08.1991 - 6 RKa 9/89
    Dementsprechend hat der erkennende Senat entschieden, daß eine Krankenkasse (KK) von der KÄV Erstattung der Gesamtvergütung beanspruchen kann, soweit sie diese für Einzelleistungen gezahlt hat, die tatsächlich vom Kassen(zahn)arzt nicht erbracht worden sind (vgl BSGE 61, 19, 21 f = SozR 2200 § 368f Nr. 11; - anders bei Berechnung der Gesamtvergütung nach einer Kopf- oder Fallpauschale, vgl BSGE 66, 1 ff [BSG 25.10.1989 - 6 RKa 17/88] = SozR aaO Nr. 16).
  • BSG, 16.07.1974 - 1 RA 183/73

    Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch - Wertersatz - Rentenversicherung -

    Auszug aus BSG, 01.08.1991 - 6 RKa 9/89
    Dieser aus den allgemeinen Grundsätzen des öffentlichen Rechts hergeleitete Erstattungsanspruch gebietet es, daß Leistungen, die ohne Rechtsgrund erbracht worden sind, zurückzuerstatten sind (vgl grundlegend BSGE 16, 151, 153; 38, 46, 47, jeweils mwN).
  • BSG, 23.06.2015 - B 1 KR 26/14 R

    Krankenversicherung - Vergütungsanspruch eines Krankenhauses gegen eine

    Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch im gleichgeordneten Leistungserbringungsverhältnis entsteht bereits im Augenblick der Überzahlung (vgl zB BSGE 69, 158, 163 = SozR 3-1300 § 113 Nr. 1; BSG SozR 4-7610 § 204 Nr. 2 RdNr 12 mwN; Guckelberger, Die Verjährung im Öffentlichen Recht, 2004, S 374 f) , hier also mit der vollständigen Begleichung der Schlussrechnung am 4.5.2009.
  • BSG, 30.07.2019 - B 1 KR 15/18 R

    Kein Erstattungsanspruch einer gesetzlichen Krankenkasse gegen die vormalige

    Die KK erbringt auch Versicherten keine Sozialleistung iS der §§ 102 ff SGB X, indem sie die Gesamtvergütung zahlt (stRspr vgl BSGE 61, 19, 21 = SozR 2200 § 368f Nr. 11 S 30; BSGE 66, 1, 2 = SozR 2200 § 368f Nr. 16 S 67; BSGE 69, 158, 162 = SozR 3-1300 § 113 Nr. 1 S 5) .
  • BSG, 14.10.2014 - B 1 KR 27/13 R

    Krankenversicherung - Krankenhausbehandlung - Krankenhausträger trägt im

    Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch im gleichgeordneten Leistungserbringungsverhältnis entsteht bereits im Augenblick der Überzahlung (vgl zB BSGE 69, 158, 163 = SozR 3-1300 § 113 Nr. 1; Guckelberger, Die Verjährung im Öffentlichen Recht, 2004, S 374 f) , hier also mit der vollständigen Begleichung der Rechnungen ab 2002.
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