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   BSG, 19.03.1997 - 6 RKa 35/95   

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https://dejure.org/1997,3046
BSG, 19.03.1997 - 6 RKa 35/95 (https://dejure.org/1997,3046)
BSG, Entscheidung vom 19.03.1997 - 6 RKa 35/95 (https://dejure.org/1997,3046)
BSG, Entscheidung vom 19. März 1997 - 6 RKa 35/95 (https://dejure.org/1997,3046)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Krankenkassenbediensteter - Vorsitzender - Beschwerdeausschuss - Wirtschaftlichkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausschluß Krankenkassenbediensteter von der Mitwirkung als Vorsitzender des Beschwerdeausschusses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1998, 854 (Ls.)
  • NZS 1998, 201 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 21.04.1993 - 14a RKa 11/92

    Beschwerdeausschuß - KZÄV - Bescheid - Zustellung - Begründung

    Auszug aus BSG, 19.03.1997 - 6 RKa 35/95
    Damit ist im übrigen auch nicht ausgeschlossen, zur Lösung solcher verwaltungsverfahrensrechtlicher Probleme, die in den Bestimmungen über das Verfahren der Wirtschaftlichkeitsprüfung nicht ausdrücklich geregelt sind, auf einzelne Elemente der Vorschriften über das gerichtliche Verfahren zurückzugreifen (vgl etwa BSGE 72, 214 = SozR 3-1300 § 35 Nr. 5 und BSGE 76, 300 = SozR 3-1300 § 35 Nr. 7 zur zulässigen Frist zwischen Beschlußfassung und Zustellung von Prüfbescheiden).
  • BSG, 08.05.1996 - 6 RKa 16/95

    Besetzung der Kammern und Senate für Kassen- bzw Vertragsarztrecht, Verzicht auf

    Auszug aus BSG, 19.03.1997 - 6 RKa 35/95
    Wegen der aufgezeigten Unterschiede zwischen Verwaltungsverfahren und Sozialgerichtsprozeß steht dieses Ergebnis nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Senats über den Ausschluß ehrenamtlicher Richter von der Mitwirkung am gerichtlichen Verfahren (Urteile vom 8. Mai 1996 - 6 RKa 16/95 = BSGE 78, 175, 176 ff = SozR 3-5407 Art. 33 § 3a Nr. 1 - und 6 RKa 20/95).
  • BSG, 15.11.1995 - 6 RKa 58/94

    Zulässigkeit der Mitwirkung einer bei der Kassenärztlichen Vereinigung

    Auszug aus BSG, 19.03.1997 - 6 RKa 35/95
    Ihre Entstehungsgeschichte weist mithin aus, daß bei dem Erlaß des Gesetzes diejenigen Auswirkungen bekannt waren, die sich aus der Einbeziehung von Personen ergeben, die bei Körperschaften beschäftigt sind, die in einer Vielzahl kassenarztrechtlicher Verwaltungsverfahren regelmäßig von Gesetzes wegen Beteiligte dieses Verfahrens sind (vgl zur Mitwirkung einer bei der KÄV angestellten Prüfärztin im Verfahren der Wirtschaftlichkeitsprüfung Urteil des Senats vom 15. November 1995 - BSG SozR 3-1300 § 16 Nr. 1).
  • BSG, 18.10.1995 - 6 RKa 38/94

    Begründung des Honorarkürzungsbescheides im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung

    Auszug aus BSG, 19.03.1997 - 6 RKa 35/95
    Damit ist im übrigen auch nicht ausgeschlossen, zur Lösung solcher verwaltungsverfahrensrechtlicher Probleme, die in den Bestimmungen über das Verfahren der Wirtschaftlichkeitsprüfung nicht ausdrücklich geregelt sind, auf einzelne Elemente der Vorschriften über das gerichtliche Verfahren zurückzugreifen (vgl etwa BSGE 72, 214 = SozR 3-1300 § 35 Nr. 5 und BSGE 76, 300 = SozR 3-1300 § 35 Nr. 7 zur zulässigen Frist zwischen Beschlußfassung und Zustellung von Prüfbescheiden).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.02.1993 - 15 A 1163/91

    Prüfung ohne Vorbehalt; Befangenheit des Prüfers; Anlaß zur Befangenheit des

    Auszug aus BSG, 19.03.1997 - 6 RKa 35/95
    Dabei kann dahingestellt bleiben, ob Befangenheitsgründe, die ein Kläger erstmals im gerichtlichen Verfahren und nicht bereits vor dem Ausschuß geltend gemacht hat, überhaupt noch zu berücksichtigen sind (verneinend Urteil des Senats vom 26. Oktober 1989 - SozR 1300 § 16 Nr. 1; OVG Nordrhein-Westfalen NWVBl 1993, 293, 295 mwN).
  • BSG, 08.05.1996 - 6 RKa 20/95

    Ausschluss eines ehrenamtlichen Richters; Richter aus den Kreisen der

    Auszug aus BSG, 19.03.1997 - 6 RKa 35/95
    Wegen der aufgezeigten Unterschiede zwischen Verwaltungsverfahren und Sozialgerichtsprozeß steht dieses Ergebnis nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Senats über den Ausschluß ehrenamtlicher Richter von der Mitwirkung am gerichtlichen Verfahren (Urteile vom 8. Mai 1996 - 6 RKa 16/95 = BSGE 78, 175, 176 ff = SozR 3-5407 Art. 33 § 3a Nr. 1 - und 6 RKa 20/95).
  • BSG, 09.03.1994 - 6 RKa 5/92

    Sozialgerichtsverfahren - Wirtschaftlichkeitsprüfung - Vertragsarzt -

    Auszug aus BSG, 19.03.1997 - 6 RKa 35/95
    Ein wesentlicher Unterschied des Verwaltungsverfahrens im Vergleich zum gerichtlichen Verfahren zeigt sich bereits darin, daß aufgrund des Widerspruchs oder der Beschwerde eines Beteiligten gegen einen Verwaltungsakt regelmäßig ein weiteres Verwaltungsverfahren in Gang gesetzt wird, in dem die Ausgangsentscheidung der Verwaltungsbehörde auf ihre Rechtmäßigkeit und - anders als im gerichtlichen Verfahren - auch auf ihre Zweckmäßigkeit hin überprüft und ggf geändert wird (zur Eigenständigkeit des Beschwerdeverfahrens der Wirtschaftlichkeitsprüfung und den sich daraus ergebenden prozessualen Konsequenzen: BSG SozR 3-2500 § 106 Nr. 22).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 08.06.2016 - L 3 KA 6/13

    Honorarberichtigungen und -rückforderungen; Prüfung der sachlichen und

    Wie das Bundessozialgericht (BSG; SozR 3-1300 § 16 Nr. 2 ) bereits entschieden hat, gewähren die Ausschlussvorschriften des Verwaltungsverfahrensrechts - abweichend vom Prozessrecht - dem einzelnen Beteiligten kein förmliches Ablehnungsrecht wegen der Besorgnis der Befangenheit eines auf Seiten der Behörde Mitwirkenden ( ebenso: Roller in: von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl, § 17 Rn 8 ).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 24.02.2016 - L 11 KA 58/15
    Die Norm gilt auch im Rechtsbehelfsverfahren (BSG, Urteil vom 19.03.1997 - 6 RKa 35/95 -).

    Danach darf in einem Verwaltungsverfahren für eine Behörde nicht tätig werden, wer bei einem Beteiligten gegen Entgelt beschäftigt ist oder bei ihm als Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs tätig ist; dies gilt nicht für den, dessen Anstellungskörperschaft Beteiligte ist und nicht für Beschäftigte bei Betriebskrankenkassen (hierzu ausführlich BSG, Urteil vom 19.03.1997 - 6 RKa 35/95 -, wonach ein Krankenkassenbediensteter von der Mitwirkung im Beschwerdeausschusses in der vertragsärztlichen Wirtschaftlichkeitsprüfung nicht deshalb ausgeschlossen ist, weil er zuvor im Verwaltungsverfahren die Interessen seiner Kasse vertreten hat).

  • LSG Baden-Württemberg, 18.01.2017 - L 2 R 3941/16

    Beteiligung eines Verwaltungsbeamten, der nicht am Verwaltungsverfahren beteiligt

    Auch das BSG habe eine Besorgnis der Befangenheit bei einem Krankenkassenbediensteten, der Vorsitzender des Beschwerdeausschusses in der vertragsärztlichen Wirtschaftlichkeitsprüfung sei, verneint, wenn diese allein damit begründet werde, dass er zuvor im Verwaltungsverfahren die Interessen seiner Kasse vertreten habe (Hinweis auf BSG, Urteil vom 19.3.1997 - 6 RKa 35/95).

    Hierzu hat das BSG bereits in seinem Urteil vom 19. März 1997 - (6 RKa 35/95 -, juris Rn. 14) ausgeführt:.

    § 17 SGB X stellt ein rechtsstaatliches Regulativ für solche Fälle dar, in denen die Besorgnis der Befangenheit aufgrund konkreter Umstände anzunehmen ist (BSG, Urteil vom 19.3.1997 - 6 RKa 35/95 -, juris Rn. 15).

  • LSG Baden-Württemberg, 18.01.2017 - L 2 R 3942/16

    Beteiligung eines Verwaltungsbeamten, der nicht am Verwaltungsverfahren beteiligt

    Auch das BSG habe eine Besorgnis der Befangenheit bei einem Krankenkassenbediensteten, der Vorsitzender des Beschwerdeausschusses in der vertragsärztlichen Wirtschaftlichkeitsprüfung sei, verneint, wenn diese allein damit begründet werde, dass er zuvor im Verwaltungsverfahren die Interessen seiner Kasse vertreten habe (Hinweis auf BSG, Urteil vom 19.3.1997 - 6 RKa 35/95).

    Hierzu hat das BSG bereits in seinem Urteil vom 19. März 1997 - (6 RKa 35/95 -, juris Rn. 14) ausgeführt:.

    § 17 SGB X stellt ein rechtsstaatliches Regulativ für solche Fälle dar, in denen die Besorgnis der Befangenheit aufgrund konkreter Umstände anzunehmen ist (BSG, Urteil vom 19.3.1997 - 6 RKa 35/95 -, juris Rn. 15).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 14.06.2006 - L 3 KA 46/06

    Wirtschaftlichkeitsprüfung - Beschwerdeausschuss - Teilnahme der Mitglieder an

    Umstände, die für das Vorliegen entsprechender Gründe sprechen könnten, sind von der insoweit rügepflichtigen (BSG SozR 3-1300 § 16 Nr. 2) Klägerin aber nicht vorgetragen worden.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 04.08.2014 - L 3 KA 32/14
    Ein derartiger Ausschluss ist auch aus Gründen höherrangigen Rechts nicht erforderlich (BSG SozR 3-1300 § 16 Nr. 2).
  • SG Düsseldorf, 14.01.2009 - S 2 (14) KA 153/07

    Vertragsarztangelegenheiten

    Dabei kann dahingestellt bleiben, ob Befangenheitsgründe, die ein Kläger erstmals im gerichtlichen Verfahren und nicht bereits vor dem Ausschuss geltend macht, überhaupt noch zu berücksichtigen sind (vgl. BSG, Urteil vom 19.03.1997 - 6 RKa 35/95 - m.w.N.).
  • LSG Bayern, 26.09.2007 - L 12 KA 5017/04

    Tätigkeit als Entlastungsassistent eines Zahnarztes als eine Facette der

    Daher kann offen bleiben, ob Befangenheitsgründe, die der Klägerbevollmächtigte erstmals im gerichtlichen Verfahren und nicht in der Sitzung des Berufungsausschusses geltend gemacht hat, noch zu berücksichtigen sind (verneinend BSG Urt. v. 26.10.1989, SozR 1300 § 16 Nr. 1; vgl. auch BSG Urt. v. 19.03.1997, SozR 3-1300 § 16 Nr. 2 m.w.N.).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.11.2002 - L 10 KA 31/02

    Voraussetzungen des Anspruchs des Chefarztes einer Anästhesieabteilung auf

    Allerdings begründete allein dieser Verfahrensverstoß keinen Aufhebungsanspruch, wenn die in der Sache getroffene Entscheidung nicht anders ausfallen dürfte, § 42 SGB X (BSG, Urteil vom 28.09.1993 - 1 RR 3/92 -, SozR 3-1300 § 40 Nr. 1; Urteil vom 19.03.1997 - 6 R Ka 35/95 -, SozR 3-1300 § 16 Nr. 2).
  • LSG Hamburg, 20.11.2008 - L 2 KA 25/08

    Überprüfung der Anberaumung eines Sitzungstermins des Landesschiedsamtes für die

    Allerdings spricht viel dafür, dass zur Entscheidung über das Gesuch das Schiedsamt selbst als ein Gremium im Sinne des § 16 Abs. 4 SGB X und nicht die Aufsichtsbehörde berufen ist, weil § 16 SGB X im Gesetzgebungsverfahren gerade im Hinblick auf das Schiedsamtswesen eine Anpassung erfahren hat und deshalb davon auszugehen sein dürfte, dass auch der Gesetzgeber das Schiedsamt als ein Gremium im Sinne des § 16 Abs. 4 SGB X ansieht (vgl. BSG v. 19.03.1997 - 6 RKa 35/95 - SozR 3-1300 § 16 Nr. 2 SozR 3-1300; vgl. auch Schnapp, SGb 2007, 633, 634).
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