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   BSG, 15.08.2002 - B 7 AL 38/01 R   

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BSG, 15.08.2002 - B 7 AL 38/01 R (https://dejure.org/2002,2210)
BSG, Entscheidung vom 15.08.2002 - B 7 AL 38/01 R (https://dejure.org/2002,2210)
BSG, Entscheidung vom 15. August 2002 - B 7 AL 38/01 R (https://dejure.org/2002,2210)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Arbeitslosenversicherung

  • lexetius.com

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Verfahrensfehler - Verletzung der Anhörungspflicht - erneute Anhörung - andere Begründung im Widerspruchsbescheid als im Erstattungsbescheid

  • Wolters Kluwer

    Altersübergangsgeld - Leistungsgruppe - Rückerstattung - Zuvielleistung - Bösgläubigkeit - Grobe Fahrlässigkeit - Widerspruchsverfahren

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2003, 500
 
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Wird zitiert von ... (76)Neu Zitiert selbst (14)

  • BSG, 26.09.1991 - 4 RK 4/91

    Anhörung bei Massenverwaltungsakten, Widerspruchseinlegung, Nachholung,

    Auszug aus BSG, 15.08.2002 - B 7 AL 38/01 R
    Der Betroffene soll Gelegenheit erhalten, durch sein Vorbringen zum entscheidungserheblichen Sachverhalt die vorgesehene Entscheidung zu beeinflussen (BSG, Urteil vom 26. September 1991, BSGE 69, 247, 252 = SozR 3-1300 § 24 Nr. 4; von Wulffen, aaO; Schneider-Danwitz in: Gesamtkomm Sozialversicherung SGB X, Stand August 1997, § 24 Anm 5a).

    Hierzu ist es notwendig, dass der Verwaltungsträger die entscheidungserheblichen Tatsachen dem Betroffenen in einer Weise unterbreitet, dass er sie als solche erkennen und sich zu ihnen, ggf nach ergänzenden Anfragen bei der Behörde, sachgerecht äußern kann (BSG, Urteil vom 22. November 1984 - SozR 1300 § 24 Nr. 6; BSG, Urteil vom 26. September 1991, aaO).

    Entscheidungserheblich sind grundsätzlich alle Tatsachen, die zum Ergebnis der Verwaltungsentscheidung beigetragen haben, auf die sich die Verwaltung also zumindest auch gestützt hat (BSG, Urteil vom 26. September 1991, aaO; BSG, Urteil vom 14. Juli 1994 - SozR 3-4100 § 117 Nr. 11).

  • BSG, 25.03.1999 - B 9 SB 14/97 R

    Unterbliebene Anhörung im Vorverfahren - isolierte Aufhebung des

    Auszug aus BSG, 15.08.2002 - B 7 AL 38/01 R
    Diese Vorschrift dient der Wahrung des rechtlichen Gehörs und soll das Vertrauensverhältnis zwischen dem Bürger und der Sozialverwaltung stärken und den Bürger vor Überraschungsentscheidungen schützen (BSG, Urteil vom 25. März 1999 - SozR 3-1300 § 24 Nr. 14; von Wulffen, SGB X, 4. Aufl 2001, § 24 RdNr 2; Krasney in: Kasseler Komm, § 24 SGB X RdNr 4; Schneider-Danwitz in: Gesamtkomm Sozialversicherung SGB X, Stand August 1997, § 24 Anm 5), sowie sicherstellen, dass die Beteiligten alle für sie günstigen Umstände vorbringen können (BSG, Urteil vom 4. November 1981 - SozR 1300 § 24 Nr. 2; Krasney in: Kasseler Komm, aaO).

    Diese sind namentlich dann als gegeben zu erachten, wenn die Verwaltung auf Grund des Vorbringens des Beteiligten oder aus anderen Gründen neu ermittelt und sie sich infolge der durchgeführten Ermittlungen auf neue erhebliche Tatsachen stützen will (Krasney in: Kasseler Komm, § 24 SGB X RdNr 13; Schneider-Danwitz in: Gesamtkomm Sozialversicherung SGB X, Stand August 1997, § 24 Anm 7; vgl auch die Urteile des BSG vom 15. August 1996 - SozR 3-1300 § 24 Nr. 13 und vom 25. März 1999 - SozR 3-1300 § 24 Nr. 14; Bayerisches LSG, Urteil vom 5. Oktober 1995 - L 8 AL 298/94 - Breithaupt 1996, 248), wenn die Widerspruchsbehörde ihrer Entscheidung - ggf ohne ergänzende Ermittlungen durchgeführt zu haben - einen anderen Sachverhalt zu Grunde legen will als die Ausgangsbehörde (Schnapp in: Krause/von Mutius/Schnapp/Wiesert, Gemeinschaftskommentar zum Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren , § 24 SGB X RdNr 30) oder wenn die Behörde die beabsichtigte Maßnahme in dem eingreifenden Verwaltungsakt gegenüber dem bisher geplanten und angekündigten Inhalt nicht unerheblich ändert oder den Wesensgehalt des Verwaltungsakts abwandelt (Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 6. Aufl 2001, § 28 RdNr 37), etwa wenn der Ursprungsbescheid im Wege der Umdeutung nach § 43 Abs. 1 SGB X eine sachliche Änderung erfährt (vgl hierzu Senatsurteil vom 15. Juni 2000 - SozR 3-1300 § 24 Nr. 16).

  • BSG, 07.02.2002 - B 7 AL 102/00 R

    Arbeitslosengeld - Erstattungspflicht des Arbeitgebers - Befreiungstatbestände -

    Auszug aus BSG, 15.08.2002 - B 7 AL 38/01 R
    Welche Tatsachen für die Entscheidung erheblich und dem Betroffenen zur Äußerung mitzuteilen sind, richtet sich nach Art und Inhalt der im Einzelfall in Betracht kommenden Entscheidung (BSG, Urteil vom 30. März 1982 - SozR 1300 § 24 Nr. 4; BSG, Urteil vom 28. April 1999 - SozR 3-1300 § 24 Nr. 15; zuletzt Senatsurteil vom 7. Februar 2002 - SozR 3-4100 § 128 Nr. 15).
  • BSG, 27.07.2000 - B 7 AL 88/99 R

    Bösgläubigkeit des Leistungsempfängers bei der teilweise Rücknahme von

    Auszug aus BSG, 15.08.2002 - B 7 AL 38/01 R
    Denn Bescheide, die die Leistung lediglich auf Grund einer neuen Leistungsverordnung neu festsetzen bzw dynamisieren, besitzen nur einen eingeschränkten Regelungsgehalt (Senatsurteil vom 27. Juli 2000 - SozR 3-1300 § 45 Nr. 42; vgl zum Dynamisierungsbescheid auch BSG, Urteil vom 9. Mai 1996 - SozR 3-4800 § 63 Nr. 1; zum Bescheid auf Grund einer neuen Leistungsverordnung angedeutet in BSG, Urteil vom 28. November 1996 - SozR 3-4100 § 249e Nr. 9) und bauen hinsichtlich des hier vorliegenden Fehlers einer falschen Leistungsgruppe lediglich auf den Regelungen des Ausgangsbescheides auf.
  • BSG, 15.08.1996 - 9 RV 22/95

    Rücknahme von Folgebescheiden nach § 45 SGB X

    Auszug aus BSG, 15.08.2002 - B 7 AL 38/01 R
    Deshalb ist erst mit der Rücknahme des insoweit rechtswidrigen Ausgangsbescheides für die Folgebescheide eine wesentliche Änderung der Verhältnisse iS des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X eingetreten (BSG, Urteil vom 13. Juli 1988 - SozR 1300 § 45 Nr. 37; BSG, Urteil vom 15. August 1996, BSGE 79, 92, 94 = SozR 3-1300 § 45 Nr. 30).
  • BSG, 09.05.1996 - 7 RAr 48/95

    Beschränkung des Streitgegenstandes bei sogenannten Dynamisierungsbescheiden,

    Auszug aus BSG, 15.08.2002 - B 7 AL 38/01 R
    Denn Bescheide, die die Leistung lediglich auf Grund einer neuen Leistungsverordnung neu festsetzen bzw dynamisieren, besitzen nur einen eingeschränkten Regelungsgehalt (Senatsurteil vom 27. Juli 2000 - SozR 3-1300 § 45 Nr. 42; vgl zum Dynamisierungsbescheid auch BSG, Urteil vom 9. Mai 1996 - SozR 3-4800 § 63 Nr. 1; zum Bescheid auf Grund einer neuen Leistungsverordnung angedeutet in BSG, Urteil vom 28. November 1996 - SozR 3-4100 § 249e Nr. 9) und bauen hinsichtlich des hier vorliegenden Fehlers einer falschen Leistungsgruppe lediglich auf den Regelungen des Ausgangsbescheides auf.
  • BSG, 14.07.1994 - 7 RAr 104/93

    Bewilligungsbescheid - Verfahrensmangel - Heilung - Erstattungsansprüche

    Auszug aus BSG, 15.08.2002 - B 7 AL 38/01 R
    Entscheidungserheblich sind grundsätzlich alle Tatsachen, die zum Ergebnis der Verwaltungsentscheidung beigetragen haben, auf die sich die Verwaltung also zumindest auch gestützt hat (BSG, Urteil vom 26. September 1991, aaO; BSG, Urteil vom 14. Juli 1994 - SozR 3-4100 § 117 Nr. 11).
  • BSG, 28.11.1996 - 7 RAr 30/95

    Residenzpflicht von Empfängern von Altersübergangsgeld

    Auszug aus BSG, 15.08.2002 - B 7 AL 38/01 R
    Denn Bescheide, die die Leistung lediglich auf Grund einer neuen Leistungsverordnung neu festsetzen bzw dynamisieren, besitzen nur einen eingeschränkten Regelungsgehalt (Senatsurteil vom 27. Juli 2000 - SozR 3-1300 § 45 Nr. 42; vgl zum Dynamisierungsbescheid auch BSG, Urteil vom 9. Mai 1996 - SozR 3-4800 § 63 Nr. 1; zum Bescheid auf Grund einer neuen Leistungsverordnung angedeutet in BSG, Urteil vom 28. November 1996 - SozR 3-4100 § 249e Nr. 9) und bauen hinsichtlich des hier vorliegenden Fehlers einer falschen Leistungsgruppe lediglich auf den Regelungen des Ausgangsbescheides auf.
  • LSG Bayern, 05.10.1995 - L 8 Al 298/94

    Eingliederungsgeld; Sperrzeit; Anhörung; Sperrzeitbescheid; Leistungsbewilligung;

    Auszug aus BSG, 15.08.2002 - B 7 AL 38/01 R
    Diese sind namentlich dann als gegeben zu erachten, wenn die Verwaltung auf Grund des Vorbringens des Beteiligten oder aus anderen Gründen neu ermittelt und sie sich infolge der durchgeführten Ermittlungen auf neue erhebliche Tatsachen stützen will (Krasney in: Kasseler Komm, § 24 SGB X RdNr 13; Schneider-Danwitz in: Gesamtkomm Sozialversicherung SGB X, Stand August 1997, § 24 Anm 7; vgl auch die Urteile des BSG vom 15. August 1996 - SozR 3-1300 § 24 Nr. 13 und vom 25. März 1999 - SozR 3-1300 § 24 Nr. 14; Bayerisches LSG, Urteil vom 5. Oktober 1995 - L 8 AL 298/94 - Breithaupt 1996, 248), wenn die Widerspruchsbehörde ihrer Entscheidung - ggf ohne ergänzende Ermittlungen durchgeführt zu haben - einen anderen Sachverhalt zu Grunde legen will als die Ausgangsbehörde (Schnapp in: Krause/von Mutius/Schnapp/Wiesert, Gemeinschaftskommentar zum Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren , § 24 SGB X RdNr 30) oder wenn die Behörde die beabsichtigte Maßnahme in dem eingreifenden Verwaltungsakt gegenüber dem bisher geplanten und angekündigten Inhalt nicht unerheblich ändert oder den Wesensgehalt des Verwaltungsakts abwandelt (Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 6. Aufl 2001, § 28 RdNr 37), etwa wenn der Ursprungsbescheid im Wege der Umdeutung nach § 43 Abs. 1 SGB X eine sachliche Änderung erfährt (vgl hierzu Senatsurteil vom 15. Juni 2000 - SozR 3-1300 § 24 Nr. 16).
  • BSG, 15.06.2000 - B 7 AL 86/99 R

    Umdeutung eines Sperrzeitbescheids im Widerspruchsbescheid in einen Bescheid über

    Auszug aus BSG, 15.08.2002 - B 7 AL 38/01 R
    Diese sind namentlich dann als gegeben zu erachten, wenn die Verwaltung auf Grund des Vorbringens des Beteiligten oder aus anderen Gründen neu ermittelt und sie sich infolge der durchgeführten Ermittlungen auf neue erhebliche Tatsachen stützen will (Krasney in: Kasseler Komm, § 24 SGB X RdNr 13; Schneider-Danwitz in: Gesamtkomm Sozialversicherung SGB X, Stand August 1997, § 24 Anm 7; vgl auch die Urteile des BSG vom 15. August 1996 - SozR 3-1300 § 24 Nr. 13 und vom 25. März 1999 - SozR 3-1300 § 24 Nr. 14; Bayerisches LSG, Urteil vom 5. Oktober 1995 - L 8 AL 298/94 - Breithaupt 1996, 248), wenn die Widerspruchsbehörde ihrer Entscheidung - ggf ohne ergänzende Ermittlungen durchgeführt zu haben - einen anderen Sachverhalt zu Grunde legen will als die Ausgangsbehörde (Schnapp in: Krause/von Mutius/Schnapp/Wiesert, Gemeinschaftskommentar zum Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren , § 24 SGB X RdNr 30) oder wenn die Behörde die beabsichtigte Maßnahme in dem eingreifenden Verwaltungsakt gegenüber dem bisher geplanten und angekündigten Inhalt nicht unerheblich ändert oder den Wesensgehalt des Verwaltungsakts abwandelt (Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 6. Aufl 2001, § 28 RdNr 37), etwa wenn der Ursprungsbescheid im Wege der Umdeutung nach § 43 Abs. 1 SGB X eine sachliche Änderung erfährt (vgl hierzu Senatsurteil vom 15. Juni 2000 - SozR 3-1300 § 24 Nr. 16).
  • BSG, 28.04.1999 - B 9 SB 5/98 R

    Rechtliches Gehör - Verwaltungsverfahren - Neufeststellungsbescheid -

  • BSG, 15.08.1996 - 9 RV 10/95

    Verletzung des rechtlichen Gehörs im Vorverfahren

  • BSG, 13.07.1988 - 9a RV 34/86

    Anpassungsbescheid - Fehler - Rentenbewilligungsbescheid - Rücknahmefrist

  • BSG, 04.11.1981 - 2 RU 71/80

    Fehlende Anhörung - Mitteilung erheblicher Tatsachen - Minderung der

  • BSG, 15.06.2016 - B 4 AS 41/15 R

    Rücknahme rechtswidriger Bewilligungen von Arbeitslosengeld II - Nichtangabe von

    Dies ist zulässig, soweit der Verwaltungsakt dadurch nicht in seinem Regelungsumfang oder seinem Wesensgehalt verändert oder die Rechtsverteidigung des Betroffenen in unzulässiger Weise beeinträchtigt oder erschwert wird (BSG vom 21.6.2011 - B 4 AS 22/10 R - juris RdNr 26; BSG vom 15.8.2002 - B 7 AL 38/01 R - SozR 3-1300 § 24 Nr. 21 S 61 f) .
  • BSG, 10.09.2013 - B 4 AS 89/12 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Aufhebung der Leistungsbewilligung für die

    Da der angefochtene Bescheid in seinem Verfügungssatz nicht geändert worden ist und die Rücknahme nur mit einer anderen Rechtsgrundlage begründet wird, sind die Voraussetzungen einer Umdeutung nach § 43 SGB X hier nicht zu prüfen (vgl BSG SozR 3-1300 § 45 Nr. 42 S 138; BSG SozR 3-1300 § 24 Nr. 21 S 61) .
  • BSG, 09.11.2010 - B 4 AS 37/09 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Verfahrensfehler - Heilung - Nachholung

    Insbesondere soll der Betroffene Gelegenheit erhalten, durch sein Vorbringen zum entscheidungserheblichen Sachverhalt die bevorstehende Verwaltungsentscheidung zu beeinflussen (BSGE 75, 159 = SozR 3-1300 § 24 Nr. 10; BSGE 69, 247, 252 = SozR 3-1300 § 24 Nr. 4; BSG SozR 3-1300 § 24 Nr. 21) .
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