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   BSG, 28.05.1997 - 14/10 RKg 25/95   

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BSG, 28.05.1997 - 14/10 RKg 25/95 (https://dejure.org/1997,1738)
BSG, Entscheidung vom 28.05.1997 - 14/10 RKg 25/95 (https://dejure.org/1997,1738)
BSG, Entscheidung vom 28. Mai 1997 - 14/10 RKg 25/95 (https://dejure.org/1997,1738)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Sozialleistung - Unrechtmäßig - Entziehung - Rücknahme - Erstattungsbescheid

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 1998, 203
 
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Wird zitiert von ... (89)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 10.12.1985 - 10 RKg 14/85

    Beweislastregel - Verfahrenslastregel - Aufenthalt eines Kindes - Kindergeld -

    Auszug aus BSG, 28.05.1997 - 10 RKg 25/95
    Das läßt sich nur anhand der materiellen Rechtslage beurteilen, so daß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X dahin zu verstehen ist, daß die vorenthaltenen Sozialleistungen materiell zu Unrecht nicht erbracht worden sind (BSG SozR 1300 § 44 Nr. 38; BSG SozR 5870 § 2 Nr. 44; Schroeder- Printzen/Wiesner SGB X § 44 RdNr 2; Schneider-Danwitz, Gesamtkomm SGB.

    Ziel des § 44 SGB X ist die Auflösung der Konfliktsituation zwischen der Bindungswirkung eines unrichtigen Verwaltungsakts und der materiellen Gerechtigkeit zugunsten der letzteren (BSG SozR 5870 § 2 Nr. 44).

    Das Urteil des 10. Senats vom 10. Dezember 1985 - 10 RKg 14/85 - (BSG SozR 5870 § 2 Nr. 44) steht der hier vertretenen Auffassung ebenfalls nicht entgegen.

    Eine unterbliebene Anhörung stellt kein Unrecht iS des § 44 SGB X dar (BSG SozR 5870 § 2 Nr. 44; Schnapp in Gemeinschaftskomm SGB X 1 § 44 RdNrn 16, 17; derselbe in SGb 1988, 309 ff).

  • BSG, 22.03.1989 - 7 RAr 122/87

    Umfang der Bindungswirkung von Bewilligungsbescheiden, Zugunstenverfahren nach §

    Auszug aus BSG, 28.05.1997 - 10 RKg 25/95
    Das läßt sich nur anhand der materiellen Rechtslage beurteilen, so daß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X dahin zu verstehen ist, daß die vorenthaltenen Sozialleistungen materiell zu Unrecht nicht erbracht worden sind (BSG SozR 1300 § 44 Nr. 38; BSG SozR 5870 § 2 Nr. 44; Schroeder- Printzen/Wiesner SGB X § 44 RdNr 2; Schneider-Danwitz, Gesamtkomm SGB.

    Dieser Rechtsgedanke liegt im übrigen auch der Regelung des § 48 Abs. 3 SGB X zugrunde, die verhindern soll, daß eine zu hohe Leistung, die durch eine unrichtige, aber nicht mehr korrigierbare Verwaltungsentscheidung zuerkannt worden ist, durch irgendeine Veränderung zugunsten des Betroffenen immer noch höher wird; materielles Unrecht soll nicht weiter wachsen (BSGE 63, 259 = SozR 1300 § 48 Nr. 49, BSG SozR 1300 § 48 Nr. 51, BSG SozR 1300 § 44 Nr. 38).

    Das Urteil des 7. Senats vom 22. März 1989 - 7 RAr 122/87 - (BSG SozR 1300 § 44 Nr. 38) ist nicht einschlägig.

  • BSG, 12.12.1996 - 11 RAr 31/96

    Anwendung von § 44 Abs. 1 SGB X auf Bescheide über die Rückforderung von

    Auszug aus BSG, 28.05.1997 - 10 RKg 25/95
    § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X kann darüber hinaus entsprechend anzuwenden sein, wenn es nicht um die rechtswidrige Nichterbringung einer Sozialleistung geht, sondern darum, daß - wie hier - eine bewilligte und erbrachte Sozialleistung durch einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid wieder entzogen und zurückgefordert worden ist (BSG, Urteil vom 12. Dezember 1996 - 11 RAr 31/96 - zur Veröffentlichung vorgesehen, ebenso Schroeder-Printzen/Wiesner SGB X § 44 RdNr 2; Hauck/Haines § 44 SGB X RdNrn 11 und 13; Kopp SGb 1987, 121).

    Diese Sichtweise erweist sich indes als zu eng, wenn es um die analoge Anwendung des § 44 Abs. 1 SGB X (BSG, Urteil vom 12. Dezember 1996 - 11 RAr 31/96 - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) bzw die Anwendung des § 44 Abs. 2 SGB X auf jene Fälle geht, in denen - wie hier - eine bindend bewilligte und erbrachte Sozialleistung durch einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid wieder entzogen und zurückgefordert worden ist.

  • BSG, 19.02.1992 - GS 1/89

    Verletzung der Anhörungspflicht im Verwaltungsverfahren

    Auszug aus BSG, 28.05.1997 - 10 RKg 25/95
    In Betracht kommt hier die Rechtswidrigkeit des Aufhebungs- und Erstattungsbescheids wegen unterbliebener vorheriger Anhörung des Klägers nach § 24 SGB X (BSGE 44, 207, 214 = SozR 1300 § 24 Nrn 2 und 9; BSGE 70, 133, 135 = SozR 3-1300 § 24 Nr. 6), die Rechtswidrigkeit wegen Fehlens der subjektiven Tatbestandsmerkmale des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nrn 2 und 4 SGB X bzw des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nrn 2 und 3 SGB X (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit), die teilweise Rechtswidrigkeit (betreffend Kg für T. ab Juli 1991) wegen unterbliebener Ausübung von Ermessen (§ 45 SGB X) sowie die Rechtswidrigkeit wegen Überschreitung der Jahresfrist für die Aufhebung der Kg-Bewilligung nach §§ 48 Abs. 4 Satz 1 und 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X.
  • BSG, 22.06.1988 - 9a RV 41/86

    Zulässigkeit der Berufung

    Auszug aus BSG, 28.05.1997 - 10 RKg 25/95
    Dieser Rechtsgedanke liegt im übrigen auch der Regelung des § 48 Abs. 3 SGB X zugrunde, die verhindern soll, daß eine zu hohe Leistung, die durch eine unrichtige, aber nicht mehr korrigierbare Verwaltungsentscheidung zuerkannt worden ist, durch irgendeine Veränderung zugunsten des Betroffenen immer noch höher wird; materielles Unrecht soll nicht weiter wachsen (BSGE 63, 259 = SozR 1300 § 48 Nr. 49, BSG SozR 1300 § 48 Nr. 51, BSG SozR 1300 § 44 Nr. 38).
  • BSG, 08.03.1995 - 9 RV 7/93

    Voraussetzungen für die Wiedergewährung einer entzogenen Versorgungsrente -

    Auszug aus BSG, 28.05.1997 - 10 RKg 25/95
    Die Vertrauensschutzvorschriften sind ein eigenständiger, materieller Rechtsgrund für das Behaltendürfen einer Leistung (so bereits der 9. Senat des BSG, Urteil vom 8. März 1995 - 9 RV 7/93 - nicht veröffentlicht - zu § 62 Abs. 3 BVG).
  • BSG, 15.09.1988 - 9/4b RV 15/87

    Gesundheitsstörung - Schädigungsfolge - Rente - Höhe - Fehlerhaft - Sozialer

    Auszug aus BSG, 28.05.1997 - 10 RKg 25/95
    Dieser Rechtsgedanke liegt im übrigen auch der Regelung des § 48 Abs. 3 SGB X zugrunde, die verhindern soll, daß eine zu hohe Leistung, die durch eine unrichtige, aber nicht mehr korrigierbare Verwaltungsentscheidung zuerkannt worden ist, durch irgendeine Veränderung zugunsten des Betroffenen immer noch höher wird; materielles Unrecht soll nicht weiter wachsen (BSGE 63, 259 = SozR 1300 § 48 Nr. 49, BSG SozR 1300 § 48 Nr. 51, BSG SozR 1300 § 44 Nr. 38).
  • BSG, 28.07.1977 - 2 RU 31/77
    Auszug aus BSG, 28.05.1997 - 10 RKg 25/95
    In Betracht kommt hier die Rechtswidrigkeit des Aufhebungs- und Erstattungsbescheids wegen unterbliebener vorheriger Anhörung des Klägers nach § 24 SGB X (BSGE 44, 207, 214 = SozR 1300 § 24 Nrn 2 und 9; BSGE 70, 133, 135 = SozR 3-1300 § 24 Nr. 6), die Rechtswidrigkeit wegen Fehlens der subjektiven Tatbestandsmerkmale des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nrn 2 und 4 SGB X bzw des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nrn 2 und 3 SGB X (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit), die teilweise Rechtswidrigkeit (betreffend Kg für T. ab Juli 1991) wegen unterbliebener Ausübung von Ermessen (§ 45 SGB X) sowie die Rechtswidrigkeit wegen Überschreitung der Jahresfrist für die Aufhebung der Kg-Bewilligung nach §§ 48 Abs. 4 Satz 1 und 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X.
  • BSG, 13.02.2014 - B 4 AS 19/13 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Überprüfungsantrag - Rücknahme rechtswidriger

    Die entsprechende Anwendung folgt - wie der 11. Senat des BSG überzeugend ausgeführt hat (BSG SozR 3-1300 § 44 Nr. 19; ebenso BSG SozR 3-1300 § 44 Nr. 21 und 24; BVerwGE 97, 103, 107) - aus dem Regelungszweck der Vorschrift, die nicht nur Fälle erfasst, in denen den Betroffenen ein rechtlicher Nachteil durch unrechtmäßiges Vorenthalten einer Sozialleistung entstanden ist, sondern auch solche, in denen der Bürger zwar Sozialleistungen erhalten hat, die Leistungsbewilligung nachträglich jedoch zurückgenommen worden ist.
  • BSG, 08.12.2020 - B 4 AS 46/20 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Rücknahme der Leistungsbewilligung -

    Da dieser Aufhebungs- und Erstattungsbescheid die Erbringung von Sozialleistungen regelt, ist allein der Anwendungsbereich des § 44 Abs. 1 SGB X eröffnet und der Anwendungsbereich des § 44 Abs. 2 SGB X gesperrt (vgl BSG vom 10.12.1985 - 10 RKg 14/85 - SozR 5870 § 2 Nr. 44 S 149 = juris RdNr 25; Merten in Hauck/Noftz, SGB X, § 44 RdNr 78, Stand April 2018; für Ausschließlichkeitsverhältnis auch BSG vom 28.5.1997 - 14/10 RKg 25/95 - SozR 3-1300 § 44 Nr. 21 S 40 = juris RdNr 14) .
  • BSG, 21.10.2020 - B 13 R 19/19 R

    Frist für die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung

    Nach seinem Regelungszweck erfasst § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X jedoch nicht nur Fallgestaltungen, in denen dem Betroffenen ein rechtlicher Nachteil durch ein unrechtmäßiges Vorenthalten einer Sozialleistung entstanden ist, sondern auch solche, in denen der Bürger - wie vorliegend - zunächst Sozialleistungen erhalten hat, die Leistungsbewilligung nachträglich jedoch aufgehoben worden ist (BSG Urteil vom 12.12.1996 - 11 RAr 31/96 - SozR 3-1300 § 44 Nr. 19; BSG Urteil vom 28.5.1997 - 14/10 RKg 25/95 - SozR 3-1300 § 44 Nr. 21 S 40; BSG Urteil vom 13.2.2014 - B 4 AS 19/13 R - BSGE 115, 121 = SozR 4-1300 § 44 Nr. 29, RdNr 14; BSG Urteil vom 3.5.2018 - B 11 AL 3/17 R - SozR 4-1300 § 44 Nr. 37 RdNr 11; ebenso Baumeister in jurisPK-SGB X, 2. Aufl 2017, § 44 RdNr 65, Stand 23.3.2020; Schütze in Schütze, SGB X 9. Aufl 2020, § 44 RdNr 15; Steinwedel in Kasseler Komm, § 44 RdNr 4, Stand März 2018) .

    Der 14. Senat des BSG (Urteil vom 28.5.1997 - 14/10 RKg 25/95 - SozR 3-1300 § 44 Nr. 21 - juris RdNr 20 ff) und der 9. Senat (Urteil vom 4.2.1998 - B 9 V 16/96 R - SozR 3-1300 § 44 Nr. 24 - juris RdNr 16; ähnlich bereits Urteil vom 8.3.1995 - 9 RV 7/93 - juris RdNr 17) halten § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X - in Modifikation des Postulats, dass es nicht Sinn des Zugunstenverfahrens sei, dem Antragsteller mehr zu gewähren als ihm nach materiellem Recht zustehe (vgl BSG Teilurteil vom 1.7.2010 - B 13 R 86/09 R - SozR 4-2600 § 48 Nr. 4 RdNr 43 mwN; BSG Urteil vom 24.4.2014 - B 13 R 3/13 R - SozR 4-1300 § 44 Nr. 30 RdNr 22, 30) - auch dann für (entsprechend) anwendbar, wenn die Rechtswidrigkeit eines bestandskräftig gewordenen Widerrufs- bzw Rückforderungsbescheids allein auf der Verletzung von vertrauensschützenden Vorschriften beruht (dieser Rspr folgend: Schütze in Schütze, SGB X, 9. Aufl 2020, § 44 RdNr 18; Merten in Hauck/Noftz, SGB X, K § 44 RdNr 50, Werkstand April 2018; Baumeister in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl 2017, § 44 RdNr 73, Einzelstand 23.3.2020; differenzierend Siewert in Diering/Timme/Stähler, SGB X, 5. Aufl 2019, § 44 RdNr 24; ablehnend Steinwedel in Kasseler Komm, § 44 RdNr 41, Stand März 2018; zur Darstellung des Meinungsstands vgl auch BSG Teilurteil vom 1.7.2010 - B 13 R 86/09 R - SozR 4-2600 § 48 Nr. 4 RdNr 43 ff) .

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