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   BSG, 17.10.1990 - 11 RAr 3/88   

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https://dejure.org/1990,385
BSG, 17.10.1990 - 11 RAr 3/88 (https://dejure.org/1990,385)
BSG, Entscheidung vom 17.10.1990 - 11 RAr 3/88 (https://dejure.org/1990,385)
BSG, Entscheidung vom 17. Oktober 1990 - 11 RAr 3/88 (https://dejure.org/1990,385)
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Volltextveröffentlichungen (4)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 1991, 616 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (74)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 27.07.1989 - 11 RAr 42/87

    Rückforderung von Leistungen nach dem 2. Sonderprogramm für Schwerbehinderte

    Auszug aus BSG, 17.10.1990 - 11 RAr 3/88
    Wie der erkennende Senat bereits in früheren Entscheidungen - zur Rückforderung von Leistungen nach dem Zweiten Sonderprogramm für Schwerbehinderte - ausgeführt hat, ergibt sich dies aus einem dem SGB X zu entnehmenden allgemeinen Rechtsgrundsatz, der besagt, daß einer Leistungsrückforderung in jedem Stadium des Verwaltungsverfahrens eine Ermessensausübung voranzugehen hat (BSG SozR 3870 § 8 Nr. 2; SozR 1300 § 45 Nr. 44).

    Denn auch bei einem Aufhebungs- und Rückforderungsvorbehalt gilt die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 SGB X als Ausdruck eines das neue Recht beherrschenden Rechtsgrundsatzes (BSG SozR 1300 § 45 Nr. 44).

  • BSG, 27.07.1989 - 7 RAr 115/87

    Anwendung des § 48 SGB X , Fristbeginn

    Auszug aus BSG, 17.10.1990 - 11 RAr 3/88
    Dies hat der erkennende Senat bereits in seiner Entscheidung vom 27. Juli 1989 (BSGE 65, 221, 225 = SozR 1300 § 45 Nr. 45) ausgeführt.

    Dies hat der erkennende Senat bereits mit Urteil vom 27. Juli 1989 entschieden (BSGE 65, 221, 223).

  • BSG, 28.06.1990 - 4 RA 57/89

    Êndgültiger Verwaltungsakt beim Rechtsanspruch auf Geldleistungen, Gewährung

    Auszug aus BSG, 17.10.1990 - 11 RAr 3/88
    Denn auch dann, wenn der Bescheid bindend geworden ist, dürfen rechtswidrige Vorbehalte nicht ausgeübt werden (vgl BSG Urteil vom 28. Juli 1990 - 4 RA 57/89 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Die Befugnis zur Beifügung von Nebenbestimmungen ist keineswegs unbeschränkt, sondern wird durch andere Rechtsgrundsätze, insbesondere durch den Untersuchungsgrundsatz (§ 20 Abs. 1 und 2 SGB X) begrenzt (vgl hierzu BSG Urteil vom 28. Juli 1990 - aaO).

  • BVerwG, 14.04.1983 - 3 C 8.82

    Voraussetzungen für die Gewährung von Beihilfen für die Verwendung von Magermilch

    Auszug aus BSG, 17.10.1990 - 11 RAr 3/88
    Die Erforderlichkeit der Ermessensausübung bei der Rückforderung eines unter Vorbehalt gewährten Alg läßt sich auch nicht - wie die Beklagte meint - deshalb verneinen, weil in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zwischenzeitlich die Rechtsfigur des sog "vorläufigen Verwaltungsakts" anerkannt ist (BVerwGE 67, 99).
  • BSG, 11.06.1987 - 7 RAr 105/85

    Aufhebung der Bewilligung - Rückforderung von Wintergeld/Schlechtwettergeld -

    Auszug aus BSG, 17.10.1990 - 11 RAr 3/88
    Der 7. Senat des BSG hat zwar in der vom LSG zitierten Entscheidung vom 11. Juni 1987 (BSGE 62, 32, 39) ausgeführt, § 32 Abs. 1 SGB X sei die geeignete Grundlage für den Vorbehalt einer - ohne Ermessen möglichen - Aufhebung und Rückforderung bei Vorwegzahlungen.
  • BSG, 12.09.1984 - 4 RJ 79/83

    Beitragserstattung - Vertrauensschutz - Rückzahlung - Erwerbsunfähigkeitsrente

    Auszug aus BSG, 17.10.1990 - 11 RAr 3/88
    Aus dem Grundgedanken des § 42 Abs. 3 Nr. 3 SGB I haben deshalb auch der 4. und 5. Senat des BSG (SozR 1300 § 50 Nr. 6 und 1500 § 154 Nr. 8) einen gewissen Schutz des Empfängers der "Urteilsrente" nach Aufhebung des Urteils gefolgert.
  • BSG, 15.02.1990 - 7 RAr 28/88

    Ausschlußfrist - Verwaltungsakt - Rücknahme - Kenntnis - Begründungszwang -

    Auszug aus BSG, 17.10.1990 - 11 RAr 3/88
    Dieser Rechtsprechung hat sich zwischenzeitlich auch der 7. Senat des BSG angeschlossen (Urteil vom 15. Februar 1990 - 7 RAr 28/88 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BSG, 03.09.2020 - B 14 AS 55/19 R

    Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II

    In diesem Sinne bildet die Bewilligungsentscheidung den von der materiellen Rechtslage unabhängigen Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Leistung (vgl nur Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl 2018, § 35 RdNr 42; zur Abgrenzung gegenüber einer vorläufigen Entscheidung bereits BSG vom 17.10.1990 - 11 RAr 3/88 - SozR 3-1300 § 45 Nr. 5 S 24 f) , der durch die Aufhebung als genau gegenläufige Regelung beseitigt wird.
  • BVerwG, 14.03.2013 - 5 C 10.12

    Rücknahme; Rücknahmetatbestand; Bewilligungsbescheid; rechtswidriger

    a) Die auf § 45 Abs. 1 und 4 SGB X gestützte Rücknahme eines von Anfang an rechtswidrigen Bewilligungsbescheides mit Wirkung für die Vergangenheit steht im Ermessen der Ämter für Ausbildungsförderung (vgl. Urteile vom 17. September 1987 - BVerwG 5 C 26.84 - BVerwGE 78, 101 = Buchholz 436.36 § 20 BAföG Nr. 27 S. 13 und - BVerwG 5 C 16.86 - Buchholz 436.36 § 20 BAföG Nr. 29 S. 26; s.a. BSG, Urteil vom 17. Oktober 1990 - 11 RAr 3/88 - SozR 3-1300 § 45 Nr. 5).
  • BSG, 11.02.2015 - B 13 R 15/13 R

    Ausführungen der Widerspruchsbehörde zu Ermessensgründen - bindende Wirkung nach

    Die Regelung des § 45 SGB X erfordert eine Ermessensentscheidung, sofern sich - wie hier - aus den besonderen Teilen des SGB (vgl § 37 SGB I) nichts Abweichendes ergibt (stRspr - vgl BSGE 66, 204, 206 f = SozR 3-1300 § 45 Nr. 1 S 3 f; BSG SozR 3-1300 § 45 Nr. 5 S 20; BSG SozR 4-2600 § 77 Nr. 10 RdNr 37; BSG SozR 4-5868 § 12 Nr. 1 RdNr 35; BSG SozR 4-1300 § 45 Nr. 15 RdNr 30; BSG Urteil vom 20.5.2014 - B 10 EG 2/14 R - RdNr 29, zur Veröffentlichung in SozR 4-7837 § 2 Nr. 27 vorgesehen) .
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