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   BSG, 02.11.1999 - B 2 U 47/98 R   

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https://dejure.org/1999,445
BSG, 02.11.1999 - B 2 U 47/98 R (https://dejure.org/1999,445)
BSG, Entscheidung vom 02.11.1999 - B 2 U 47/98 R (https://dejure.org/1999,445)
BSG, Entscheidung vom 02. November 1999 - B 2 U 47/98 R (https://dejure.org/1999,445)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Unfallversicherung

  • lexetius.com

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Verletztenrente - Einfrieren der Leistung - Feststellung der Rechtswidrigkeit eines begünstigenden Bescheides - Beweisanforderung - Kausalzusammenhang - Beweismaßstab - keine Analogie zum Sozialen Entschädigungsrecht

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Verletztenrente - Einfrieren der Leistung - Feststellung der Rechtswidrigkeit eines begünstigenden Bescheides - Beweisanforderung - Kausalzusammenhang - Beweismaßstab - keine Analogie zum Sozialen

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    SGB X § 48 Abs. 3, § 45; BVG § 1 Abs. 3
    Voraussetzung für die Abschmelzung einer Verletztenrente nach § 48 Abs. 3 SGB X

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2000, 199
 
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Wird zitiert von ... (512)Neu Zitiert selbst (13)

  • BSG, 24.11.1988 - 9a RV 8/87

    Zu den Rücknahmevorschriften, die im Recht der sozialen Entschädigung bei

    Auszug aus BSG, 02.11.1999 - B 2 U 47/98 R
    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSGE 64, 190, 193; SozR 1300 § 45 Nr. 49) sei die Feststellung der Rechtswidrigkeit nicht schon dann statthaft, wenn der ursächliche Zusammenhang zwischen der Schädigung und der anerkannten Gesundheitsstörung bei nachträglicher Betrachtung als nicht hinreichend wahrscheinlich angesehen werde; hierfür sei vielmehr der Vollbeweis erforderlich.

    Es hat auf der Grundlage der zitierten verfahrensrechtlichen Vorschriften in den materiellen Entschädigungsgesetzen in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß die Rücknahmevorschriften, die im Recht der sozialen Entschädigung bei fehlerhafter Kausalitätsbeurteilung zu beachten sind, die Rücknahme auch mit Wirkung für die Zukunft regeln und § 45 und § 48 Abs. 3 SGB X ausschließen (BSGE 64, 190, 192 = SozR 1300 § 45 Nr. 41; SozR 1300 § 45 Nr. 49; s dazu auch Wiesner in Schroeder-Printzen, SGB X, 3. Aufl, § 48 RdNr 26 und § 45 RdNr 36 mwN).

    Diese Sondervorschriften des Rechts der sozialen Entschädigung, die sich in den genannten Bestimmungen nicht erschöpfen, sondern die zB durch § 62 Abs. 3 BVG als Schutzvorschrift für über 55 Jahre alte Versorgungsberechtigte ergänzt werden (vgl dazu BSG SozR 3-3100 § 62 BVG Nrn 1 und 2, sowie Urteil vom 28. Juli 1999 - B 9 V 18/98 R - zur Veröffentlichung vorgesehen), verdrängen die an sich für alle Bereiche des SGB einschlägigen Vorschriften des SGB X (BSGE 61, 295 = SozR 3100 § 1 Nr. 38; SozR 3100 § 1 Nrn 39 und 41; BSGE 64, 190, 192 = SozR aaO).

    Soweit der - für die gesetzliche Unfallversicherung nicht zuständige - 9. Senat des BSG in der vom LSG zitierten Entscheidung vom 24. November 1988 (BSGE 64, 190, 193 = SozR 1300 § 45 Nr. 41) dargelegt hat, bei Außerachtlassen des § 81 Abs. 5 Satz 3 SVG und Anwendung des § 48 Abs. 3 SGB X sei die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes nur zulässig, wenn unter Hinzuziehung aller Erkenntnismöglichkeiten die Überzeugung bestehe, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig sei, ist nicht deutlich, ob er damit überhaupt rechtliche Maßstäbe für das materielle Sozialrecht außerhalb des Versorgungsrechts hat aufstellen wollen.

  • BSG, 30.05.1988 - 2 RU 54/87

    Hauterkrankung als Berufskrankheit - Minderung der Erwerbstätigkeit - Bewertung

    Auszug aus BSG, 02.11.1999 - B 2 U 47/98 R
    Die Bemessung der MdE richtet sich bei der Anwendung des § 581 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) nach dem Umfang der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens des Verletzten durch die Unfallfolgen bzw die Folgen der BK und dem Umfang der dem Verletzten dadurch verschlossenen Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens (BSGE 63, 207, 209 = SozR 2200 § 581 Nr. 28; BSG SozR 3-2200 § 581 Nr. 5).

    Bei der Beurteilung der Folgen einer Hauterkrankung nach Nr. 5101 der Anlage 1 zur BKVO spielen neben dem Schweregrad der bestehenden Hauterscheinungen und der direkt durch sie bedingten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit der Grad der Sensibilisierung und die Häufigkeit der allergisierenden Stoffe in krankheitsauslösender Beschaffenheit eine wichtige Rolle (BSGE 63, 207, 209, 210 = SozR 2200 aaO).

  • BSG, 27.10.1989 - 9 RV 40/88

    Hypothetische Berufsprognose beim Berufsschadensausgleich

    Auszug aus BSG, 02.11.1999 - B 2 U 47/98 R
    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSGE 64, 190, 193; SozR 1300 § 45 Nr. 49) sei die Feststellung der Rechtswidrigkeit nicht schon dann statthaft, wenn der ursächliche Zusammenhang zwischen der Schädigung und der anerkannten Gesundheitsstörung bei nachträglicher Betrachtung als nicht hinreichend wahrscheinlich angesehen werde; hierfür sei vielmehr der Vollbeweis erforderlich.

    Es hat auf der Grundlage der zitierten verfahrensrechtlichen Vorschriften in den materiellen Entschädigungsgesetzen in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß die Rücknahmevorschriften, die im Recht der sozialen Entschädigung bei fehlerhafter Kausalitätsbeurteilung zu beachten sind, die Rücknahme auch mit Wirkung für die Zukunft regeln und § 45 und § 48 Abs. 3 SGB X ausschließen (BSGE 64, 190, 192 = SozR 1300 § 45 Nr. 41; SozR 1300 § 45 Nr. 49; s dazu auch Wiesner in Schroeder-Printzen, SGB X, 3. Aufl, § 48 RdNr 26 und § 45 RdNr 36 mwN).

  • BSG, 13.05.1987 - 9a RVi 4/85

    Rechtswidrige Anerkennung einer Gesundheitsstörung - Zweijahresfrist -

    Auszug aus BSG, 02.11.1999 - B 2 U 47/98 R
    Diese Sondervorschriften des Rechts der sozialen Entschädigung, die sich in den genannten Bestimmungen nicht erschöpfen, sondern die zB durch § 62 Abs. 3 BVG als Schutzvorschrift für über 55 Jahre alte Versorgungsberechtigte ergänzt werden (vgl dazu BSG SozR 3-3100 § 62 BVG Nrn 1 und 2, sowie Urteil vom 28. Juli 1999 - B 9 V 18/98 R - zur Veröffentlichung vorgesehen), verdrängen die an sich für alle Bereiche des SGB einschlägigen Vorschriften des SGB X (BSGE 61, 295 = SozR 3100 § 1 Nr. 38; SozR 3100 § 1 Nrn 39 und 41; BSGE 64, 190, 192 = SozR aaO).

    In Bezug auf § 45 SGB X modifizieren sie darüber hinaus den Vertrauensschutz, der im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung aufrechterhalten worden ist (BSGE 61, 295, 298 = SozR aaO).

  • BSG, 30.06.1960 - 2 RU 86/56
    Auszug aus BSG, 02.11.1999 - B 2 U 47/98 R
    Es muß lediglich mehr für als gegen die Annahme des Ursachenzusammenhangs sprechen, und ernste Zweifel hinsichtlich einer anderen Verursachung müssen ausscheiden (vgl BSGE 12, 242, 246 = SozR Nr. 27 zu § 542 RVO aF; BSGE 32, 203, 209 = SozR Nr. 15 zu § 1263 RVO aF; BSGE 43, 110, 113 = SozR 2200 § 548 Nr. 27; BSG SozR 2200 § 548 Nr. 38; BSG SozR 2200 § 551 Nr. 1; Brackmann/Krasney, Handbuch der Sozialversicherung, SGB VII, 12. Aufl, § 8 RdNr 327 mwN; Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, 5. Aufl, § 8 SGB VII RdNr 10.1 mwN).
  • BSG, 28.07.1999 - B 9 V 18/98 R

    Schwerstbeschädigtenzulage - rechtswidrige anfängliche Feststellung -

    Auszug aus BSG, 02.11.1999 - B 2 U 47/98 R
    Diese Sondervorschriften des Rechts der sozialen Entschädigung, die sich in den genannten Bestimmungen nicht erschöpfen, sondern die zB durch § 62 Abs. 3 BVG als Schutzvorschrift für über 55 Jahre alte Versorgungsberechtigte ergänzt werden (vgl dazu BSG SozR 3-3100 § 62 BVG Nrn 1 und 2, sowie Urteil vom 28. Juli 1999 - B 9 V 18/98 R - zur Veröffentlichung vorgesehen), verdrängen die an sich für alle Bereiche des SGB einschlägigen Vorschriften des SGB X (BSGE 61, 295 = SozR 3100 § 1 Nr. 38; SozR 3100 § 1 Nrn 39 und 41; BSGE 64, 190, 192 = SozR aaO).
  • BSG, 30.06.1998 - B 2 U 41/97 R

    MdE - Änderung - Rentenentziehung - rechtliche Verhältnisse - Berufskrankheit -

    Auszug aus BSG, 02.11.1999 - B 2 U 47/98 R
    Die Bemessung der MdE richtet sich bei der Anwendung des § 581 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) nach dem Umfang der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens des Verletzten durch die Unfallfolgen bzw die Folgen der BK und dem Umfang der dem Verletzten dadurch verschlossenen Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens (BSGE 63, 207, 209 = SozR 2200 § 581 Nr. 28; BSG SozR 3-2200 § 581 Nr. 5).
  • BSG, 28.05.1997 - 8 RKn 27/95

    Rückwirkende Anwendung der Ergänzung des § 93 Abs. 5 SGB VI durch das Wachstums-

    Auszug aus BSG, 02.11.1999 - B 2 U 47/98 R
    Da es um die Feststellung der ursprünglichen Rechtswidrigkeit des Rentenbewilligungsbescheides geht, ist außerdem der tatsächliche und rechtliche Zustand im Zeitpunkt seines Erlasses maßgeblich (zu § 45 SGB X vgl BSG SozR 3-2600 § 93 Nr. 3).
  • BSG, 20.01.1977 - 8 RU 52/76
    Auszug aus BSG, 02.11.1999 - B 2 U 47/98 R
    Es muß lediglich mehr für als gegen die Annahme des Ursachenzusammenhangs sprechen, und ernste Zweifel hinsichtlich einer anderen Verursachung müssen ausscheiden (vgl BSGE 12, 242, 246 = SozR Nr. 27 zu § 542 RVO aF; BSGE 32, 203, 209 = SozR Nr. 15 zu § 1263 RVO aF; BSGE 43, 110, 113 = SozR 2200 § 548 Nr. 27; BSG SozR 2200 § 548 Nr. 38; BSG SozR 2200 § 551 Nr. 1; Brackmann/Krasney, Handbuch der Sozialversicherung, SGB VII, 12. Aufl, § 8 RdNr 327 mwN; Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, 5. Aufl, § 8 SGB VII RdNr 10.1 mwN).
  • BSG, 18.03.1997 - 2 RU 19/96

    Abschmelzung nach § 48 Abs. 3 SGB X bei vor dem 3.10.1990 bindend anerkannten

    Auszug aus BSG, 02.11.1999 - B 2 U 47/98 R
    Vielmehr geht auch der erkennende Senat davon aus, daß ein (begünstigender) Verwaltungsakt nur dann als rechtswidrig festgestellt werden kann (vgl dazu BSGE 80, 119, 122 = SozR 3-1300 § 48 Nr. 61), wenn die ihn erlassende Behörde bzw das Gericht von seiner Rechtswidrigkeit überzeugt ist.
  • BSG, 27.04.1989 - 9 RV 22/88

    Ermessensausübung bei der Rücknahme von Verwaltungsakten

  • BSG, 16.02.1971 - 1 RA 113/70

    Berufsunfähigkeit - Feindeinwirkung - Schädigungsfolgen - Kausalzusammenhang

  • BSG, 02.02.1978 - 8 RU 66/77

    Relative Fahruntüchtigkeit - Alkohol im Verkehr - WesentlicheUnfallursache -

  • BSG, 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Verletztenrente - Kausalität -

    Diese liegt vor, wenn mehr für als gegen den Ursachenzusammenhang spricht und ernste Zweifel ausscheiden; die reine Möglichkeit genügt nicht (BSG SozR Nr. 41 zu § 128 SGG; BSG SozR Nr. 20 zu § 542 aF RVO; BSGE 19, 52 = SozR Nr. 62 zu § 542 aF RVO; BSG SozR 3-1300 § 48 Nr. 67; Schönberger/Mehrtens/Valentin aaO, Kap 1.8.2, S 119 f; Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer, SGG, 8. Aufl 2005, § 128 RdNr 3c).
  • BSG, 09.05.2006 - B 2 U 26/04 R

    Anerkennung psychischer Gesundheitsstörungen als Unfallfolge

    Diese liegt vor, wenn mehr für als gegen den Ursachenzusammenhang spricht und ernste Zweifel ausscheiden; die reine Möglichkeit genügt nicht (BSG SozR Nr. 41 zu § 128 SGG; BSG SozR Nr. 20 zu § 542 aF RVO; BSGE 19, 52 = SozR Nr. 62 zu § 542 aF RVO; BSG SozR 3-1300 § 48 Nr. 67; Schönberger/Mehrtens/Valentin aaO, Kap 1.8.2, S 119 f; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl 2005, § 128 RdNr 3c).
  • BSG, 20.03.2007 - B 2 U 27/06 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Rücknahme eines rechtswidrig

    Auch bei der Rücknahme eines Verwaltungsaktes nach § 45 SGB X ist der Beurteilung des medizinischen Ursachenzusammenhangs der Beweismaßstab der hinreichenden Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen (Bestätigung von BSG vom 2.11.1999 - B 2 U 47/98 R = SozR 3-1300 § 48 Nr. 67).

    Auch für die Feststellung der Kausalität in der gesetzlichen Unfallversicherung gelte im Fall des § 45 SGB X entgegen der Rechtsprechung des 2. Senats des BSG (Hinweis auf das Urteil vom 2. November 1999 - B 2 U 47/98 R - SozR 3-1300 § 48 Nr. 67) nicht der erleichterte Beweismaßstab der nur hinreichenden Wahrscheinlichkeit.

    Diese Darlegungen sind zum Teil rechtsfehlerhaft, wie der Senat in der Entscheidung vom 2. November 1999 - B 2 U 47/98 R - (SozR 3-1300 § 48 Nr. 67) ausgeführt hat, durch die das vom SG zum Beleg seiner Auffassung angeführte Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 17. September 1998 - L 6 U 52/97 - aufgehoben wurde.

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