Rechtsprechung
   BSG, 03.07.1991 - 9b RAr 2/90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,1614
BSG, 03.07.1991 - 9b RAr 2/90 (https://dejure.org/1991,1614)
BSG, Entscheidung vom 03.07.1991 - 9b RAr 2/90 (https://dejure.org/1991,1614)
BSG, Entscheidung vom 03. Juli 1991 - 9b RAr 2/90 (https://dejure.org/1991,1614)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • REHADAT Informationssystem (Leitsatz)

    Bildungsbeihilfe - Maßnahmeabbruch unterlassene Anzeige - Aufhebung der Bewilligung - Atypischer Fall - Ermessensentscheidung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Ermessenserwägungen bei rückwirkender Aufhebung des Leistungsbescheids bei Änderung der Verhältnisse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 1992, 87
  • BB 1991, 2451
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 26.11.1986 - 7 RAr 65/85

    Atypische Überzahlung - Arbeitslosenhilfe - Ermessensentscheidung - Rückforderung

    Auszug aus BSG, 03.07.1991 - 9b RAr 2/90
    Ebenso kann offen bleiben, ob die subjektiven Vorstellungen des Begünstigten oder seine weiterbestehende Bedürftigkeit eine Fallgestaltung als atypisch prägen können (vgl BSG NZA 1987, 467 f und Urteil vom 20. Februar 1991 - 11 RAr 67/89 - nicht veröffentlicht).

    Wird die Überzahlung durch eine grobe Pflichtwidrigkeit des Begünstigten verursacht, begründet die volle Erstattungspflicht selbst bei schlechter Einkommens- und Vermögenslage keinen atypischen Fall (Anschluß an BSG AuB 1989, 161, 162 und NZA 1987, 467, 468).

  • BSG, 29.11.1989 - 7 RAr 138/88

    Verfügbarkeit des Arbeitslosen bei Wohnsitzwechsel, Ermessensausübung bei

    Auszug aus BSG, 03.07.1991 - 9b RAr 2/90
    Dieser muß Merkmale aufweisen, die im Hinblick auf die mit der Rückwirkung verbundenen Nachteile von den Normalfällen der Tatbestände des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nrn 1 bis 4 SGB X deutlich abweichen, so daß der Leistungsempfänger in besondere Bedrängnis gerät (vgl BSGE 66, 103 = SozR 4100 § 103 Nr. 47; BSG SozR 1300 § 48 Nrn 44 und 53 jeweils mwN).

    Welche Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Verwaltungshandeln zu stellen sind, wenn der Verwaltung tatsächlich die Änderung in den Verhältnissen auch ohne die geforderte Anzeige des Berechtigten bekannt wird (vgl BSGE 66, 103, 109 ff), kann hier offenbleiben, weil vom LSG insoweit kein Fehlverhalten festgestellt worden ist.

  • BSG, 20.02.1991 - 11 RAr 67/89

    Rückwirkende Aufhebung einer Arbeitslosenhilfebewilligung - Eintritt einer

    Auszug aus BSG, 03.07.1991 - 9b RAr 2/90
    Ebenso kann offen bleiben, ob die subjektiven Vorstellungen des Begünstigten oder seine weiterbestehende Bedürftigkeit eine Fallgestaltung als atypisch prägen können (vgl BSG NZA 1987, 467 f und Urteil vom 20. Februar 1991 - 11 RAr 67/89 - nicht veröffentlicht).
  • BVerwG, 02.07.1992 - 5 C 39.90

    Restermessen der Hauptfürsorgestelle bei außerordentlicher Kündigung eines

    Das durch eine Soll-Vorschrift eingeräumte Ermessen beschränkt sich grundsätzlich auf die Frage, was im Ausnahmefalle zu geschehen hat; ob ein atypischer Fall vorliegt, der eine solche Ermessensentscheidung ermöglicht und gebietet, ist dagegen als Rechtsvoraussetzung im Rechtsstreit von den Gerichten zu überprüfen und zu entscheiden (vgl. BVerwGE 78, 101 , BSGE 59, 111 sowie BSG, Urteile vom 11. Februar 1988 - 7 RAr 55/86 - und vom 3. Juli 1991 - 9 b RAr 2/90 - ).
  • BSG, 30.06.2016 - B 5 RE 1/15 R

    Rückwirkende Aufhebung eines Verwaltungsaktes (hier: Bewilligung von Zuschüssen

    Dabei ist in der Rechtsprechung des BSG und des BVerwG seit langem geklärt, dass die Frage, ob ein atypischer Fall vorliegt, nicht im Wege der Ermessensausübung zu klären, sondern als Rechtsvoraussetzung im Rechtsstreit von den Gerichten zu überprüfen und zu entscheiden ist (BSG Urteile vom 6.11.1985 - 10 RKg 3/84 - BSGE 59, 111 = SozR 1300 § 48 Nr. 19 S 39 f, vom 3.7.1991 - 9b RAr 2/90 - SozR 3-1300 § 48 SGB X Nr. 10 S 10 und vom 18.9.1991 - 10 RKg 5/91 - BSGE 69, 233 = SozR 3-5870 § 20 Nr. 3 S 8; BVerwG Urteil vom 2.7.1992 - 5 C 39/90 - BVerwGE 90, 275 = Juris RdNr 19; Schütze aaO § 48 RdNr 20 mwN; Steinwedel in KassKomm, Stand August 2012, § 48 SGB X RdNr 36; Lang in Fichte/Plagemann, Sozialverwaltungsverfahrensrecht, 2. Aufl 2016, Kap 4 RdNr 243; Mrozynski, SGB I, 5. Aufl 2014, § 39 RdNr 7; Stuhlfauth in Obermayer/Funke-Kaiser, VwVfG, 4. Aufl 2014, § 40 RdNr 14 unter Verweis auf die Rspr des BSG; Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl 2014, § 40 RdNr 27 unter Verweis auf die Rspr des BSG und des BVerwG; aA Pohl in Eichenhofer/Wenner, SGB I IV X, 1. Aufl 2012, § 48 SGB X RdNr 16; Lilge, SGB I, 4. Aufl 2016, § 39 RdNr 17).
  • BSG, 12.12.1995 - 10 RKg 9/95

    Rückwirkende Aufhebung von Kindergeld nach § 48 SGB X wegen Überschreitens der

    Zwar mag es jedenfalls bei grober Bösgläubigkeit (zB Leistungserschleichung durch Betrug) nicht unangemessen erscheinen, den Betroffenen auch dann zur Rückzahlung einer ihm nicht zustehenden Sozialleistung heranzuziehen, wenn er ohne die erschwindelte Sozialleistung (höhere) Sozialhilfe hätte beziehen können (vgl. auch BSG vom 3. Juli 1991, SozR 3-1300 § 48 Nr. 10 S. 12, wo bei vorsätzlichem Handeln bereits ein atypischer Fall im Rahmen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X auch insoweit verneint wird, als der Versicherte ohne sein Fehlverhalten eine andere, niedrigere Sozialleistung hätte beziehen können).
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