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   BSG, 27.02.1996 - 10 RKg 27/93   

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https://dejure.org/1996,1534
BSG, 27.02.1996 - 10 RKg 27/93 (https://dejure.org/1996,1534)
BSG, Entscheidung vom 27.02.1996 - 10 RKg 27/93 (https://dejure.org/1996,1534)
BSG, Entscheidung vom 27. Februar 1996 - 10 RKg 27/93 (https://dejure.org/1996,1534)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verwaltungsverfahren - Wesentliche Änderung der rechtlichen Verhältnisse - Gewöhnlicher Aufenthalt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aufhebung der Bewilligung von Kindergeld wegen einer wesentlichen Änderung der rechtlichen Verhältnisse

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 1996, 446 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 03.10.1989 - 10 RKg 7/89

    Wesentliche Änderung iS. von § 48 Abs. 1 SGB X

    Auszug aus BSG, 27.02.1996 - 10 RKg 27/93
    Fällt eine zu Recht als erfüllt angesehene Leistungsvoraussetzung (hier: der gewöhnliche Aufenthalt des Betroffenen im Geltungsbereich des BKGG) weg, so ist die Leistungsbewilligung wegen einer wesentlichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse (§ 48 Abs. 1 SGB X) auch dann aufzuheben, wenn eine weitere Leistungsvoraussetzung (hier: der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes im Geltungsbereich des BKGG) nie vorlag (Klarstellung zu BSGE 65, 301, 302 = SozR 1300 § 48 Nr. 60).

    Der Senat stellt insoweit seine - uU mißverständliche - Formulierung im Urteil vom 3. Oktober 1989 (BSGE 65, 301, 302 = SozR 1300 § 48 Nr. 60) klar, wonach für die Frage, ob eine wesentliche Änderung in den - rechtlichen - Verhältnissen eingetreten ist, die materielle Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsakts und zum Zeitpunkt der angeblich eingetretenen Änderung zu vergleichen sei.

    Dies bedeutet: Unabhängig davon, ob die Beklagte im September 1987 irrig von der Erfüllung der Kindergeldvoraussetzungen auf seiten des Klägers ausgegangen ist (sei es, daß sie weiterhin einen gewöhnlichen Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet angenommen hätte, sei es, weil sie - wie vom SG festgestellt - aufgrund der falschen Angaben des Klägers im Fragebogen vom 15. August 1987 irrig von dessen deutscher Staatsangehörigkeit ausgegangen war), war gegenüber den - in Wirklichkeit vorliegenden - tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen beim Erlaß jenes Verwaltungsaktes (BSG vom 6. Dezember 1989, SozR 3870 § 4 Nr. 3; BSG vom 3. Oktober 1989, BSGE 65, 301, 302 = SozR 1300 § 48 Nr. 60; BSG vom 11. Oktober 1994, SozR 3-3870 § 4 Nr. 10) wiederum eine wesentliche Änderung eingetreten, die zur Entziehung des Kindergeldes berechtigte: nämlich in Gestalt der bereits oben dargestellten Rechtsänderung zum 1. Januar 1991.

  • BSG, 24.01.1995 - 8 RKn 11/93

    Verwaltungsakt - Rentenanpassungsmitteilung - Rücknahme eines rechtswidrigen

    Auszug aus BSG, 27.02.1996 - 10 RKg 27/93
    Dies ist aus dem hierfür maßgebenden objektivierten Empfängerhorizont zu beurteilen (s BSG vom 24. Januar 1995, BSGE 75, 291, 296 mwN).

    Eine Umdeutung (§ 43 SGB X) eines Bescheides nach § 48 SGB X in einen nach § 45 SGB X (Rücknahme wegen ursprünglicher Unrichtigkeit) scheitert in aller Regel an der nicht vorgenommenen, nach § 45 SGB X jedoch erforderlichen Ermessensprüfung (BSG vom 22. Juni 1988, SozR 1300 § 43 Nr. 1), es sei denn, für den Rücknahmebescheid läge eine Ermessensschrumpfung auf Null vor (hierzu BSG vom 24. Januar 1995, BSGE 75, 291, 294 f).

  • BSG, 06.12.1989 - 9 RVs 3/89

    Bewertung des GdB bei Änderung der medizinischen Lehrmeinung

    Auszug aus BSG, 27.02.1996 - 10 RKg 27/93
    Dies bedeutet: Unabhängig davon, ob die Beklagte im September 1987 irrig von der Erfüllung der Kindergeldvoraussetzungen auf seiten des Klägers ausgegangen ist (sei es, daß sie weiterhin einen gewöhnlichen Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet angenommen hätte, sei es, weil sie - wie vom SG festgestellt - aufgrund der falschen Angaben des Klägers im Fragebogen vom 15. August 1987 irrig von dessen deutscher Staatsangehörigkeit ausgegangen war), war gegenüber den - in Wirklichkeit vorliegenden - tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen beim Erlaß jenes Verwaltungsaktes (BSG vom 6. Dezember 1989, SozR 3870 § 4 Nr. 3; BSG vom 3. Oktober 1989, BSGE 65, 301, 302 = SozR 1300 § 48 Nr. 60; BSG vom 11. Oktober 1994, SozR 3-3870 § 4 Nr. 10) wiederum eine wesentliche Änderung eingetreten, die zur Entziehung des Kindergeldes berechtigte: nämlich in Gestalt der bereits oben dargestellten Rechtsänderung zum 1. Januar 1991.
  • BSG, 12.12.1995 - 10 RKg 7/95

    Rückzahlung von überzahltem Kindergeld

    Auszug aus BSG, 27.02.1996 - 10 RKg 27/93
    Nach der ursprünglichen Fassung des § 1 Abs. 3 BKGG mußte jeder Einzelfall umfassend dahingehend überprüft werden, ob nach der tatsächlichen Handhabung des Ausländerrechts (s hierzu die Entscheidung des Senats vom 12. Dezember 1995 - 10 RKg 7/95 mwN) auf unbestimmte Zeit nicht abgeschoben werden würde, wohingegen die Neufassung nur noch bestimmte, enumerativ aufgezählte, Abschiebungshindernisse gelten lassen will.
  • BSG, 12.12.1995 - 10 RKg 9/95

    Rückwirkende Aufhebung von Kindergeld nach § 48 SGB X wegen Überschreitens der

    Auszug aus BSG, 27.02.1996 - 10 RKg 27/93
    Hinsichtlich der Entziehung des Kindergeldes für den Zeitraum von Januar bis März 1991 wird das LSG das Urteil des Senats vom 12. Dezember 1995 (10 RKg 9/95 - zur Veröffentlichung bestimmt) zu berücksichtigen haben, falls der Kläger durch die rückwirkende Aufhebung der Kindergeldbewilligung im nachhinein vermehrt sozialhilfebedürftig würde.
  • BSG, 25.01.1994 - 7 RAr 14/93

    Begünstigender Verwaltungsakt - Aufhebungsfrist - Kenntnis der Tatsachen

    Auszug aus BSG, 27.02.1996 - 10 RKg 27/93
    Handelte es sich bei dem Bescheid vom 25. September 1987 aber um einen (neuen) Grundlagenbescheid, waren sämtliche Kindergeldvoraussetzungen Regelungsgehalt der neuen Bewilligung und es wäre zu prüfen, ob - auch - insoweit im Vergleich mit dem damaligen Rechtszustand spätestens zum April 1990 (bzw zum Januar 1991) eine wesentliche Änderung iS des § 48 Abs. 1 Satz 1 BKGG eingetreten war (s BSG vom 25. Januar 1994, SozR 3-1300 § 48 Nr. 32 S 59 f).
  • BSG, 11.10.1994 - 9 RVs 2/93

    GdB-Herabsetzung - Ablauf der Heilungsbewährung - Erkennbarkeit im

    Auszug aus BSG, 27.02.1996 - 10 RKg 27/93
    Dies bedeutet: Unabhängig davon, ob die Beklagte im September 1987 irrig von der Erfüllung der Kindergeldvoraussetzungen auf seiten des Klägers ausgegangen ist (sei es, daß sie weiterhin einen gewöhnlichen Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet angenommen hätte, sei es, weil sie - wie vom SG festgestellt - aufgrund der falschen Angaben des Klägers im Fragebogen vom 15. August 1987 irrig von dessen deutscher Staatsangehörigkeit ausgegangen war), war gegenüber den - in Wirklichkeit vorliegenden - tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen beim Erlaß jenes Verwaltungsaktes (BSG vom 6. Dezember 1989, SozR 3870 § 4 Nr. 3; BSG vom 3. Oktober 1989, BSGE 65, 301, 302 = SozR 1300 § 48 Nr. 60; BSG vom 11. Oktober 1994, SozR 3-3870 § 4 Nr. 10) wiederum eine wesentliche Änderung eingetreten, die zur Entziehung des Kindergeldes berechtigte: nämlich in Gestalt der bereits oben dargestellten Rechtsänderung zum 1. Januar 1991.
  • BSG, 12.02.1992 - 10 RKg 26/90

    Kindergeld für Asylbewerber - Gewöhnlicher Aufenthalt auf Dauer bei einem

    Auszug aus BSG, 27.02.1996 - 10 RKg 27/93
    Durch diese Gesetzesfassung hatte sich der Gesetzgeber erkennbar an die Rechtsprechung des erkennenden Senats zur Feststellung eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts eines Ausländers (insbesondere Asylbewerbers) angelehnt (nach dem Bericht des Ausschusses für Jugend, Familie und Gesundheit, BT-Drucks 11/4765, S 5 zu Art. 1 diente § 1 Abs. 3 BKGG der "Klarstellung"; s hierzu auch BSG vom 12. Februar 1992 - 10 RKg 26/90 = DBIR 3903 BKGG - § 1).
  • BSG, 20.04.1993 - 2 RU 52/92

    Verletztenrente nach einem Arbeitsunfall mit Quetschverletzungen an der rechten

    Auszug aus BSG, 27.02.1996 - 10 RKg 27/93
    Denn zwar beurteilt sich bei einer Anfechtungsklage gegen einen leistungsentziehenden Bescheid dessen Rechtmäßigkeit nur nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seines Erlasses; dies gilt auch (gerade) dann, wenn - erst - nachträglich eine die Entziehung begründende Änderung der Verhältnisse eintritt (BSG vom 20. April 1993, SozR 3-1500 § 54 Nr. 18).
  • BSG, 13.11.2008 - B 14 AS 2/08 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Hilfebedürftigkeit - Berücksichtigung des

    § 48 SGB X kann auch bei rechtswidrigem Ausgangsbescheid zur Anwendung kommen (vgl BSG SozR 3-1300 § 48 Nr. 47 S 105; BSGE 95, 57, 62 = SozR 4-1300 § 48 Nr. 6 S 10; Schütze in von Wulffen, SGB X, 6. Aufl 2008, § 48 RdNr 6).
  • BSG, 03.05.2018 - B 11 AL 3/17 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Rücknahme eines rechtswidrigen nicht

    b) Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung, hier des Alg bewilligenden Bescheides, setzt nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X voraus, dass eine wesentliche, dh rechtserhebliche, Änderung in den rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnissen im Vergleich zu denjenigen eingetreten ist, die bei seinem Erlass maßgebend waren (BSG vom 27.2.1996 - 10 RKg 27/93 - SozR 3-1300 § 48 Nr. 47 S 102 f) .
  • BSG, 28.03.2013 - B 4 AS 59/12 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Rücknahme eines rechtswidrigen

    § 45 SGB X sperrt die Aufhebung nach § 48 SGB X wegen einer nachträglichen Änderung in jenen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, auf denen die (ursprüngliche) Rechtswidrigkeit nicht beruht, nicht (BSG Urteil vom 11.4.2002 - B 3 P 8/01 R - USK 2002-59, juris RdNr 18; ausführlich Padé in juris-PK § 45 SGB X RdNr 56 ff, 1. Aufl 2013; BSG SozR 3-1300 § 48 Nr. 47, S 105) .
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