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   BSG, 24.07.2001 - B 4 RA 102/00 R   

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BSG, 24.07.2001 - B 4 RA 102/00 R (https://dejure.org/2001,1292)
BSG, Entscheidung vom 24.07.2001 - B 4 RA 102/00 R (https://dejure.org/2001,1292)
BSG, Entscheidung vom 24. Juli 2001 - B 4 RA 102/00 R (https://dejure.org/2001,1292)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • lexetius.com

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - zu Unrecht erbrachte Sozialleistung - objektive Erkennbarkeit - Erstattungsanspruch eines Sozialleistungsträgers gegenüber einem (vermeintlich) empfangszuständigen Dritten - Vertrauensschutz

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit von Verfügungen - Überzahlung - Pfändungs- und Überweisungsbeschluss - Altersrente - Witwenrente - Pfändung - Öffentlich- rechtlicher Erstattungsanspruch - Ermächtigungsgrundlage - Sozialrechtsverhältnis

  • Judicialis

    SGB X § 50 Abs 2 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen nach § 50 SGB X

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2002, 362 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (42)Neu Zitiert selbst (15)

  • BSG, 29.10.1986 - 7 RAr 77/85

    Rückforderung von Leistungen - Verwaltungsakt an einen Dritten -

    Auszug aus BSG, 24.07.2001 - B 4 RA 102/00 R
    Denn die Rechtsnatur des Erstattungsanspruchs folgt derjenigen des (vermeintlichen) Leistungsanspruchs, zu dessen Erfüllung gezahlt wurde (vgl hierzu BSGE 61, 11, 12 = SozR 1300 § 50 Nr. 13; BGHZ 71, 180, 182).

    "Erbracht" ist die Geldleistung an den Dritten, wenn der Sozialleistungsträger diese dem Zahlungsempfänger bewußt und zweckgerichtet in der vermeintlichen Annahme, er leiste an den Empfangszuständigen (hier: aufgrund der ihm als Pfändungsgläubiger zur Einziehung überwiesenen Forderung) zugewendet und damit dessen Vermögen vermehrt hat; ferner, wenn der Empfänger - unter Berücksichtigung eines objektiven Empfängerhorizontes (§ 133 BGB) - den Zweck der Zahlung (als Sozialleistung), den Zahlenden als Sozialleistungsträger sowie sich selbst als den (vermeintlich) richtigen Zahlungsadressaten des Leistungsträgers erkennen konnte (sog Transparenzprinzip; vgl hierzu im übrigen BSGE 61, 11, 12 = SozR 1300 § 50 Nr. 13; BGHZ 73, 202, 203 f; Fikentscher, Schuldrecht, 9. Aufl, § 99 RdNr 1074 f).

    Hingegen fallen solche Rückabwicklungsbeziehungen nicht in den Anwendungsbereich des § 50 Abs. 2 Satz 1 SGB X, in denen der Sozialleistungsträger lediglich versehentlich an einen "Nichtbeteiligten", also gerade nicht bewußt und zweckgerichtet (an einen vermeintlich Empfangszuständigen) leistet (vgl hierzu BSGE 61, 11, 12 = SozR 1300 § 50 Nr. 13).

  • BGH, 30.03.1978 - VII ZR 244/76

    Rückforderung von irrtümlichen Rentenzahlungen

    Auszug aus BSG, 24.07.2001 - B 4 RA 102/00 R
    Denn die Rechtsnatur des Erstattungsanspruchs folgt derjenigen des (vermeintlichen) Leistungsanspruchs, zu dessen Erfüllung gezahlt wurde (vgl hierzu BSGE 61, 11, 12 = SozR 1300 § 50 Nr. 13; BGHZ 71, 180, 182).

    Insoweit ist ohne Bedeutung, ob die Pfändung wirksam war, ins Leere ging oder die Forderung nicht bestand (vgl hierzu BGHZ 71, 180, 182 f).

    Insofern sind von der hier vorliegenden Fallgruppe zu unterscheiden die fehlgeschlagenen und fehlgeleiteten Zahlungen an einen Dritten, die regelmäßig nach bereicherungsrechtlichen Vorschriften des Zivilrechts (§§ 812 ff BGB) vorbehaltlich spezialgesetzlicher (öffentlich-rechtlicher) Regelungen (vgl § 118 Abs. 3 und 4 SGB X) zu beurteilen und abzuwickeln sind (vgl hierzu BGHZ 71, 180, 183 f; 73, 202, 204).

  • BGH, 08.10.1981 - VII ZR 319/80

    Rechtsfolgen der Überweisung einer gepfändeten Forderung; Schadensersatz wegen

    Auszug aus BSG, 24.07.2001 - B 4 RA 102/00 R
    Der Pfändungsgläubiger erhält lediglich ein eigenes Einziehungsrecht (§ 835 Abs. 1 ZPO; vgl hierzu BGHZ 82, 28, 31; BSGE 67, 143, 147 f = SozR 3-1200 § 52 Nr. 1).

    Von § 50 Abs. 2 Satz 1 SGB X werden mithin alle Erstattungsansprüche erfaßt, in denen - für den Empfänger erkennbar - der Träger der Sozialleistung bewußt und gewollt an einen bestimmten Empfänger geleistet und dessen Vermögen vermehrt hat, um seiner vermeintlichen Pflicht nicht nur gegenüber dem Versicherten (Pfändungsschuldner), sondern auch gegenüber dem Pfändungsgläubiger aufgrund des Einziehungsrechts aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluß nachzukommen (vgl hierzu BGHZ 82, 28, 32 f).

  • BGH, 18.01.1979 - VII ZR 165/78

    Rückforderung fehlgeleiteter Renten

    Auszug aus BSG, 24.07.2001 - B 4 RA 102/00 R
    "Erbracht" ist die Geldleistung an den Dritten, wenn der Sozialleistungsträger diese dem Zahlungsempfänger bewußt und zweckgerichtet in der vermeintlichen Annahme, er leiste an den Empfangszuständigen (hier: aufgrund der ihm als Pfändungsgläubiger zur Einziehung überwiesenen Forderung) zugewendet und damit dessen Vermögen vermehrt hat; ferner, wenn der Empfänger - unter Berücksichtigung eines objektiven Empfängerhorizontes (§ 133 BGB) - den Zweck der Zahlung (als Sozialleistung), den Zahlenden als Sozialleistungsträger sowie sich selbst als den (vermeintlich) richtigen Zahlungsadressaten des Leistungsträgers erkennen konnte (sog Transparenzprinzip; vgl hierzu im übrigen BSGE 61, 11, 12 = SozR 1300 § 50 Nr. 13; BGHZ 73, 202, 203 f; Fikentscher, Schuldrecht, 9. Aufl, § 99 RdNr 1074 f).

    Insofern sind von der hier vorliegenden Fallgruppe zu unterscheiden die fehlgeschlagenen und fehlgeleiteten Zahlungen an einen Dritten, die regelmäßig nach bereicherungsrechtlichen Vorschriften des Zivilrechts (§§ 812 ff BGB) vorbehaltlich spezialgesetzlicher (öffentlich-rechtlicher) Regelungen (vgl § 118 Abs. 3 und 4 SGB X) zu beurteilen und abzuwickeln sind (vgl hierzu BGHZ 71, 180, 183 f; 73, 202, 204).

  • BVerwG, 19.08.1988 - 8 C 29.87

    Straßenbaubeitrag - Heranziehungsbescheid - Erschließungsbeitrag - Verwaltungsakt

    Auszug aus BSG, 24.07.2001 - B 4 RA 102/00 R
    Das Gericht ist daher verpflichtet, die Rechtmäßigkeit der (wirklich getroffenen) Regelungen (hier also der Anspruchsfestsetzung und des Zahlungsgebots) unter jedem in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkt zu würdigen (vgl BSGE 85, 83, 85 = SozR 3-4100 § 186h Nr. 1; SozR 3-4100 § 152 Nr. 9 S 29 mwN; vgl hierzu auch BVerwGE 80, 96 f; Badura in Erichsen, Allgemeines Verwaltungsrecht, 11. Aufl, § 38 RdNr 40 f).
  • BSG, 29.06.2000 - B 11 AL 85/99 R

    Nachschieben von Gründen bei gebundenen Verwaltungsakten, Aufrechterhaltung der

    Auszug aus BSG, 24.07.2001 - B 4 RA 102/00 R
    Das Gericht ist daher verpflichtet, die Rechtmäßigkeit der (wirklich getroffenen) Regelungen (hier also der Anspruchsfestsetzung und des Zahlungsgebots) unter jedem in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkt zu würdigen (vgl BSGE 85, 83, 85 = SozR 3-4100 § 186h Nr. 1; SozR 3-4100 § 152 Nr. 9 S 29 mwN; vgl hierzu auch BVerwGE 80, 96 f; Badura in Erichsen, Allgemeines Verwaltungsrecht, 11. Aufl, § 38 RdNr 40 f).
  • BSG, 18.03.1999 - B 14 KG 6/97 R

    Kindergeld - Erstattungsanspruch - Abzweigung - Sozialleistungsträger -

    Auszug aus BSG, 24.07.2001 - B 4 RA 102/00 R
    e) Die angefochtenen Verwaltungsakte sind auch nicht deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte keine Ermessensentscheidung getroffen hat und von ihr auch keine Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes berücksichtigt worden sind (vgl für den "Normalfall" des § 50 Abs. 2 SGB X: BSGE 55, 250, 253 f = SozR 1300 § 50 Nr. 3; BSGE 84, 16, 21 = SozR 3-1300 § 50 Nr. 21).
  • BSG, 12.07.1990 - 4 RA 47/88

    Zulässigkeit der Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG bei Verrechnung,

    Auszug aus BSG, 24.07.2001 - B 4 RA 102/00 R
    Der Pfändungsgläubiger erhält lediglich ein eigenes Einziehungsrecht (§ 835 Abs. 1 ZPO; vgl hierzu BGHZ 82, 28, 31; BSGE 67, 143, 147 f = SozR 3-1200 § 52 Nr. 1).
  • BSG, 18.08.1983 - 11 RZLw 1/82

    Rückforderung von Ausgleichsleistungen - Voraussetzungen - Anfechtungsklagen -

    Auszug aus BSG, 24.07.2001 - B 4 RA 102/00 R
    e) Die angefochtenen Verwaltungsakte sind auch nicht deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte keine Ermessensentscheidung getroffen hat und von ihr auch keine Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes berücksichtigt worden sind (vgl für den "Normalfall" des § 50 Abs. 2 SGB X: BSGE 55, 250, 253 f = SozR 1300 § 50 Nr. 3; BSGE 84, 16, 21 = SozR 3-1300 § 50 Nr. 21).
  • BGH, 29.03.2001 - IX ZR 34/00

    BGH läßt "Pfändung in die offene Kreditlinie" zu

    Auszug aus BSG, 24.07.2001 - B 4 RA 102/00 R
    Unerheblich für die Rechtsnatur der Leistung ist insoweit auch, daß die vollstreckungsrechtliche (öffentlich-rechtliche) Rechtsgrundlage (vgl hierzu BGHZ 66, 79, 80 f; BGH NJW 2001, 1937, 1940) für die Überweisung an den Kläger im Hinblick auf die bereits erfolgte Tilgung seiner (privatrechtlichen) Forderung gegen die Versicherte entfallen war (s. bbb).
  • BGH, 12.11.1992 - V ZR 230/91

    Zulässige Geltendmachung nichtiger Beurkundung eines DDR-Grundstücksvertrags -

  • BSG, 21.10.1999 - B 11/10 AL 8/98 R

    Konkursausfallgeld-Umlage - Freiheit der wirtschaftlichen Betätigung -

  • BGH, 16.02.1976 - II ZR 171/74

    Anfechtbarkeit von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen

  • BFH, 13.03.1997 - VII R 39/96

    Fehlt bei der Abtretung der Eheleute zustehenden Steuererstattungsansprüche auf

  • BAG, 23.07.1976 - 5 AZR 474/75

    Pfändbarkeit der Arbeitnehmersparzulage - Pfändungs- und Überweisungsbeschluß -

  • LSG Bayern, 21.01.2013 - L 7 AS 381/12

    Ein Vermieter, dem das Jobcenter die Wohnungsmiete gemäß § 22 Abs. 7 SGB II

    Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass das BSG die Rückforderung einer Zahlung den Zivilgerichten und §§ 812 ff BGB zugeordnet hat, wenn eine Zahlung versehentlich an einen völlig unbeteiligten Dritten erfolgte (BSG, Urteil vom 29.10.1986, 7 RAr 77/85 und BSG, Urteil vom 24.07.2001, B 4 RA 102/00 R, Rn. 21).

    Im Urteil vom 24.07.2001, B 4 RA 102/00 R, hat das BSG einen Erstattungsbescheid gemäß § 50 Abs. 2 SGB X gegenüber einem (vermeintlich) empfangsberechtigten Dritten gebilligt.

    In der Konstellation, dass eine Zahlung auf einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis beruht und ein Verwaltungsakt mangels Rechtswidrigkeit von vornherein nicht gegenüber dem Leistungsberechtigten aufgehoben werden kann - etwa im vorgenannten Urteil des BSG vom 24.07.2001, B 4 RA 102/00 R - kann sich ein Anwendungsbereich des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs neben § 50 SGB X ergeben.

  • BSG, 14.05.2020 - B 14 AS 28/19 R

    Rückforderung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II

    Richtet es sich gegen die Rechtmäßigkeit des dem Leistungsbescheid zugrunde liegenden (ggf mit ihm verbundenen) Verwaltungsakts, der eine Forderung begründet (idR der Erstattungsverwaltungsakt nach § 50 Abs. 3 SGB X; vgl zu § 50 Abs. 3 SGB X als Rechtsgrundlage der verbindlichen Feststellung eines Zahlungsanspruchs als auch zum Erlass einer Vollstreckungsgrundlage BSG vom 24.7.2001 - B 4 RA 102/00 R - SozR 3-1300 § 50 Nr. 24 S 79; BSG vom 7.7.2011 - B 14 AS 153/10 R - BSGE 108, 289 = SozR 4-4200 § 38 Nr. 2, RdNr 36) , stehen durch den letztgenannten Verwaltungsakt Belasteten Korrekturmöglichkeiten im Erkenntnisverfahren des Verwaltungsverfahrensrechts zur Verfügung (Widerspruch, ggf Überprüfungsantrag; vgl zu den Wirkungen von Überprüfungs- und Erlassanträgen P. Becker, SGb 2018, 456, 460) .
  • BSG, 22.08.2012 - B 14 AS 165/11 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattung zu Unrecht erbrachter

    Trotz dieses Aufhebungsbescheides wurde die Zahlung entgegen der Ansicht des Klägers nicht zu einer privatrechtlichen Angelegenheit zwischen ihm und dem beklagten Jobcenter, sie behielt vielmehr ihre öffentlich-rechtliche Zielrichtung (vgl BSG vom 24.7.2001 - B 4 RA 102/00 R - SozR 3-1300 § 50 Nr. 24; allgemein Freischmidt in Hauck/Noftz, SGB X, K § 50 RdNr 14a mwN) .

    Der grundlegende Unterschied zwischen dem Kläger und einem beliebigen Dritten, auf dessen Konto eine Zahlung erfolgt (vgl zu einer solchen Fallgestaltung: BSG vom 29.10.1986 - 7 RAr 77/85 - BSGE 61, 11 = SozR 1300 § 50 Nr. 13) , besteht darin, dass die Zahlung seitens des Beklagten an den Kläger zur Erfüllung einer von dem Beklagten irrtümlicherweise angenommenen öffentlich-rechtlichen Verpflichtung erfolgte (vgl zu einer solchen Fallgestaltung BSG vom 24.7.2001 - B 4 RA 102/00 R - SozR 3-1300 § 50 Nr. 24) .

    Für diese Auslegung spricht zudem § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB X, der nicht nur für die Fallkonstellation nach § 50 Abs. 1 SGB X, sondern auch für die nach § 50 Abs. 2 SGB X eine Festsetzung der zu erstattenden Leistung durch Verwaltungsakt anordnet (BSG vom 24.7.2001 - aaO) .

    Ein Ausnahmefall entsprechend dem zum Rentenrecht ergangenen Urteil des BSG vom 24.7.2001 (B 4 RA 102/00 R - SozR 3-1300 § 50 Nr. 24) , der ihre Anwendung ausschließt, liegt nicht vor, weil ein Verwaltungsakt über SGB II-Leistungen an den Kläger - im Unterschied zu jener Fallkonstellation - nicht nichtig wäre.

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