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   BSG, 05.10.1995 - 2 RU 4/95   

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BSG, 05.10.1995 - 2 RU 4/95 (https://dejure.org/1995,2029)
BSG, Entscheidung vom 05.10.1995 - 2 RU 4/95 (https://dejure.org/1995,2029)
BSG, Entscheidung vom 05. Oktober 1995 - 2 RU 4/95 (https://dejure.org/1995,2029)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1996, 1693
  • MDR 1996, 396
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 11.03.1987 - 8 RK 43/85

    Krankenhausträger - Kostenübernahmeanspruch - Verzugs-oder Prozesszinsen -

    Auszug aus BSG, 05.10.1995 - 2 RU 4/95
    Der Senat weicht somit nicht von dem Urteil des 8. Senats vom 11. März 1987 (SozR 1300 § 61 Nr. 1) ab.

    Es kann hier dahingestellt bleiben, ob angesichts der bewußt lückenhaft gehaltenen gesetzlichen Regelungen des öffentlich-rechtlichen Vertrages (vgl BT-Drucks 7/910 S 77) und der deshalb angeordneten Geltung der Vorschriften des SGB und ergänzend des BGB ein für Bereiche außerhalb des öffentlich-rechtlichen Vertrages festzustellender Wille des Gesetzgebers zu abschließender Regelung ohne weiteres auch für den Bereich des öffentlich-rechtlichen Vertrages, und hier insbesondere bei sog koordinationsrechtlichen Verträgen Gültigkeit hat (so der 8. Senat des BSG SozR 1300 § 61 Nr. 1 hinsichtlich der Zinsvorschriften des SGB I und IV).

  • BSG, 23.07.1992 - 7 RAr 98/90

    Arbeitslosengeld - Erstattung - Verzugszinsen - Prozeßzinsen

    Auszug aus BSG, 05.10.1995 - 2 RU 4/95
    Solche Nachteile sollten durch die Verzinsung ausgeglichen werden (BSGE 71, 72, 74).

    Aufgrund dieser Beschränkung der Zinsvorschriften auf bestimmte Arten von Ansprüchen wurde die zur früheren Rechtslage ergangene Rechtsprechung des BSG fortgeführt und hinsichtlich der Zinsansprüche eine zur analogen Anwendung des § 44 SGB I und des § 27 Abs. 1 SGB IV oder der §§ 284, 285, 288, 291 BGB auf andere Arten von Geldansprüchen - wenn auch nicht ausnahmslos (vgl BSG SozR 2200 § 405 Nr. 12 betreffend den Beitragszuschuß des Arbeitgebers) - verneint (zusammenfassend BSGE 71, 72, 73 ff mwN).

  • BSG, 12.12.1990 - 9a/9 RVs 13/89

    Erstattung der Aufwendungen für die Vertretung durch einen Rechtsanwalt bei der

    Auszug aus BSG, 05.10.1995 - 2 RU 4/95
    Zwar hat das BSG unter Hinweis auf die verschiedenen Kostenregelungen im Verwaltungsverfahren iS des SGB X (BSGE 55, 92, 94; SozR 3-1300 § 63 Nr. 1) und die Gesetzesentwicklung (SozR 3 aaO) eine ausfüllungsfähige Lücke hinsichtlich der Erstattung von Anwaltskosten verneint und einen Kostenerstattungsanspruch im Verwaltungsverfahren außerhalb eines Vorverfahrens abgelehnt (KassKomm-Krasney § 63 SGB X RdNr 3).

    Denn die zur Begründung eines "beredten Schweigens" des Gesetzes herangezogenen Kostenregelungen (§ 65a SGB I, §§ 63, 64, § 15 Abs. 3 SGB X, vgl BSGE 55, 92, 94 und SozR 3-1300 § 63 Nr. 1) betreffen ausschließlich das Verwaltungsverfahren.

  • BSG, 20.04.1983 - 5a RKn 1/82

    Erstattung von Vorverfahrenskosten - Kosten eines Verwaltungsverfahrens -

    Auszug aus BSG, 05.10.1995 - 2 RU 4/95
    Zwar hat das BSG unter Hinweis auf die verschiedenen Kostenregelungen im Verwaltungsverfahren iS des SGB X (BSGE 55, 92, 94; SozR 3-1300 § 63 Nr. 1) und die Gesetzesentwicklung (SozR 3 aaO) eine ausfüllungsfähige Lücke hinsichtlich der Erstattung von Anwaltskosten verneint und einen Kostenerstattungsanspruch im Verwaltungsverfahren außerhalb eines Vorverfahrens abgelehnt (KassKomm-Krasney § 63 SGB X RdNr 3).

    Denn die zur Begründung eines "beredten Schweigens" des Gesetzes herangezogenen Kostenregelungen (§ 65a SGB I, §§ 63, 64, § 15 Abs. 3 SGB X, vgl BSGE 55, 92, 94 und SozR 3-1300 § 63 Nr. 1) betreffen ausschließlich das Verwaltungsverfahren.

  • BSG, 11.12.1986 - 12 RK 43/85

    Beitragszuschuss - Mehrfachbeschäftigte - Verhältnis der Verdienste - Alle

    Auszug aus BSG, 05.10.1995 - 2 RU 4/95
    Aufgrund dieser Beschränkung der Zinsvorschriften auf bestimmte Arten von Ansprüchen wurde die zur früheren Rechtslage ergangene Rechtsprechung des BSG fortgeführt und hinsichtlich der Zinsansprüche eine zur analogen Anwendung des § 44 SGB I und des § 27 Abs. 1 SGB IV oder der §§ 284, 285, 288, 291 BGB auf andere Arten von Geldansprüchen - wenn auch nicht ausnahmslos (vgl BSG SozR 2200 § 405 Nr. 12 betreffend den Beitragszuschuß des Arbeitgebers) - verneint (zusammenfassend BSGE 71, 72, 73 ff mwN).
  • Drs-Bund, 27.06.1973 - BT-Drs 7/868
    Auszug aus BSG, 05.10.1995 - 2 RU 4/95
    Mit der Regelung des § 44 SGB I - und entsprechend jener des § 27 Abs. 1 SGB IV (vgl BT-Drucks 7/4122 S 34 zu §§ 22 bis 29) - wollte der Gesetzgeber der Tatsache Rechnung tragen, daß soziale Geldleistungen in der Regel die Lebensgrundlage des Leistungsberechtigten bilden und bei verspäteter Zahlung nicht selten Kreditaufnahmen, die Auflösung von Ersparnissen oder die Einschränkung der Lebensführung notwendig machen (BT-Drucks 7/868 S 30 zu § 44).
  • Drs-Bund, 08.10.1975 - BT-Drs 7/4122
    Auszug aus BSG, 05.10.1995 - 2 RU 4/95
    Mit der Regelung des § 44 SGB I - und entsprechend jener des § 27 Abs. 1 SGB IV (vgl BT-Drucks 7/4122 S 34 zu §§ 22 bis 29) - wollte der Gesetzgeber der Tatsache Rechnung tragen, daß soziale Geldleistungen in der Regel die Lebensgrundlage des Leistungsberechtigten bilden und bei verspäteter Zahlung nicht selten Kreditaufnahmen, die Auflösung von Ersparnissen oder die Einschränkung der Lebensführung notwendig machen (BT-Drucks 7/868 S 30 zu § 44).
  • BSG, 27.05.2014 - B 8 SO 1/13 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Überprüfungsantrag nach § 44 Abs 2 SGB

    Eine analoge Anwendung des § 44 SGB I scheidet für andere Personen als Empfänger einer Geldleistung aus (BSGE 71, 72, 74 = SozR 3-7610 § 291 Nr. 1 S 4; BSG SozR 3-1300 § 61 Nr. 1 S 3); insoweit fehlt es an der Vergleichbarkeit der Interessenlage.
  • BSG, 23.08.2013 - B 8 SO 19/12 R

    Sozialhilfe - Nothilfe - Erstattungsanspruch eines Krankenhausträgers wegen

    Solche Nachteile entstehen beim anspruchsberechtigten Nothelfer durch die Hilfeleistung im Eilfall typischerweise aber nicht; eine analoge Anwendung des § 44 SGB I oder - für Verzugs- oder Prozesszinsen - der §§ 284, 285, 288 oder 291 BGB kommt für andere Personen als Empfänger einer Sozialleistung nicht in Betracht (BSGE 71, 72, 74 = SozR 3-7610 § 291 Nr. 1; BSG SozR 3-1300 § 61 Nr. 1) .
  • BSG, 27.08.2011 - B 4 AS 1/10 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Eingliederungsleistung - Arbeitsgelegenheit

    Da nur solche Nachteile durch die Verzinsung ausgeglichen werden sollen, kommt auch eine analoge Anwendung des § 44 SGB I oder - für Verzugs- oder Prozesszinsen - der §§ 284, 285, 288 oder 291 BGB nicht in Betracht (BSGE 71, 72, 74 = SozR 3-7610 § 291 Nr. 1; BSG SozR 3-1300 § 61 Nr. 1) .
  • BSG, 15.11.2007 - B 3 KR 1/07 R

    Krankenversicherung - Krankenhaus - Ersetzung des Verzugsschadens bei verspäteter

    Die nach dieser Vorschrift vorgesehene entsprechende Anwendung der Vorschriften des BGB finde ihre Grenze an dem objektivierten Willen des Gesetzgebers des SGB, die Verzugsfolgen abschließend zu regeln (Hinweis auf BSG SozR 3-1300 § 61 Nr. 1).

    16 Dementsprechend hat der 2. Senat des BSG einem Erbringer von krankengymnastischen Leistungen einen auf die Vorschriften des BGB gestützten Anspruch auf Ersatz seiner vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten als Verzugsschaden gegen den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zuerkannt (Urteil vom 5.10.1995, SozR 3-1300 § 61 Nr. 1).

  • BSG, 31.05.2016 - B 1 KR 38/15 R

    Aufrechnung von Ausgleichsansprüchen des Arbeitgebers aufgrund des AufAG

    Das Sozialversicherungsrecht enthält insoweit eine spezielle und erschöpfende Regelung der Verzugsfolgen, die es ausschließt, die Vorschrift des § 286 BGB auf Ansprüche aus dem AAG zu übertragen (vgl auch BSG SozR Nr. 7 zu Art. 2 § 34 ArVNG RdNr 19; vgl aber BSG SozR 3-1300 § 61 Nr. 1 für den Bereich des öffentlich-rechtlichen Vertrages; BSG SozR 4-2500 § 69 Nr. 7 bei Rechtsbeziehungen zwischen KK und Krankenhaus wegen § 69 S 3 SGB V aF).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 22.08.2018 - L 18 AL 76/17

    Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld wegen eines Meldeversäumnisses

    Im Übrigen richtet sich die Verzinsung allein nach § 44 Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - SGB I. Aufgrund der Beschränkung der Zinsvorschriften auf bestimmte Arten von Ansprüchen ist für eine Anwendung der Vorschriften über Verzugszinsen (§§ 286, 288 BGB) kein Raum (vgl. BSG, Urteil vom 5. Oktober 1995, 2 RU 4/95 = SozR 3-1300 § 61 Nr. 1, unter Bezugnahme auf BSGE 71, 72, mwN).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.01.2005 - L 4 U 19/04

    Anwendbarkeit der bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über den Schuldnerverzug

    Die Rechtsbeziehungen zwischen privaten nichtärztlichen Leistungserbringern und den Unfallversicherungsträgern sollen nach § 34 Abs. 8 SGB VII durch Verträge geregelt werden, wobei es sich um öffentlich-rechtliche Verträge handelt (BSG, Urteil vom 5.10.1995, 2 RU 4/95, SozR 3-1300 § 61 Nr. 1; Benz in Hauck/Noftz, SGB VII, K § 26 Rz. 49 f, K § 34 Rz. 11a, 39).

    Dabei kann dahinstehen, ob die Verzinsungsvorschriften des BGB auf öffentlich-rechtliche Verträge des Sozialrechts oder auf einen öffentlich-rechtlichen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung anwendbar sind (ablehnend: BSG, Urteil vom 05.01.1995, 2 RU 4/95, SozR 3-1300 § 61 Nr. 1; zweifelnd: Engelmann in Wulfen, SGB X, 5. Aufl., § 61 Rz. 4b); jedenfalls scheidet ein Zinsanspruch wegen des Nichteintritts des Verzugs aus.

  • LSG Hessen, 30.11.2006 - L 8 KR 175/05

    Krankenhausträger - Krankenkasse - kein Anspruch auf Erstattung der

    Zu der Vorschrift des § 61 Satz 2 SGB X hat der 2. Senat des BSG in einer früheren Entscheidung entschieden, dass der Verweis auf die Vorschriften des BGB grundsätzlich uneingeschränkt ist, also auch die Geltendmachung von Anwaltskosten als Verzugsschaden grundsätzlich zulässt (SozR 3-1300 § 61 Nr. 1).
  • LSG Schleswig-Holstein, 08.11.2006 - L 5 KR 93/05

    Krankenversicherung - Krankenhaus - Schadenersatzansprüche wegen Zahlungsverzug -

    Die Entscheidung des 2. Senats des BSG vom 5. Oktober 1995 (2 RU 4/95, SozR 3-1300 § 61 Nr. 1) steht ihr nicht entgegen.
  • LSG Schleswig-Holstein, 22.05.2007 - L 4 KA 1/07

    Erledigungsgebühr im Widerspruchsverfahren

    Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass § 63 SGB X - anders als § 202 SGG i. V. m. § 104 Abs. 1 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) für die Gebühren im gerichtlichen Verfahren - einen Anspruch auf Verzinsung jedenfalls nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht vorsieht (BSG, Urt. v. 25. Juni 1986 - 9a RVs 22/84 - SozR 1300 § 63 Nr. 9; BSG, Urt. v. 24. Juli 1986 - 7 RAr 86/84 - USK 86242; BSG, Urt. v. 5. Oktober 1995 - 2 RU 4/95 - SozR 3-1300 § 61 Nr. 1; BSG, Urt. v. 18. Dezember 2001 - B 12 KR 42/00 R - USK 2001-61, juris Rz 17; vgl. Krasney in Kasseler Kommentar, § 63 SGB X, Rz 33, m.w.N.).
  • LSG Hamburg, 01.06.2016 - L 2 AL 12/16
  • LSG Berlin-Brandenburg, 27.02.2006 - L 4 B 21/06

    Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Voraussetzungen

  • SG Düsseldorf, 09.02.2011 - S 2 KA 35/09

    Vertragsarztangelegenheiten

  • SG Aachen, 03.02.2010 - S 8 (9) U 2/09

    Vergütungsanspruch eines die allgemeine Heilbehandlung vornehmenden Arztes gegen

  • LSG Baden-Württemberg, 28.03.2013 - L 5 KR 5132/12
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 16.11.2004 - L 8 B 86/04
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