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   BSG, 05.06.1997 - 7 RAr 22/96   

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https://dejure.org/1997,342
BSG, 05.06.1997 - 7 RAr 22/96 (https://dejure.org/1997,342)
BSG, Entscheidung vom 05.06.1997 - 7 RAr 22/96 (https://dejure.org/1997,342)
BSG, Entscheidung vom 05. Juni 1997 - 7 RAr 22/96 (https://dejure.org/1997,342)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Isolierte Anfechtungsklage - Sperrzeitbescheid - Streitwert - Arbeitsloser - Irrtum - Verminderung - Regeldauer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anfechtungsklage gegen einen Sperrzeitbescheid, Bestimmung des Beschwerdegegenstandswerts, Verminderung der Regeldauer einer Sperrzeit bei Irrtum des Arbeitslosen über die Rechtsfolgen einer Lösung des Beschäftigungsverhältnisses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 1998, 136
  • NZA-RR 1998, 184
 
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Wird zitiert von ... (114)Neu Zitiert selbst (17)

  • BSG, 13.03.1997 - 11 RAr 17/96

    Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) statt gezahlter Arbeitslosenhilfe (Alhi) -

    Auszug aus BSG, 05.06.1997 - 7 RAr 22/96
    Inhaltlich hat die Beklagte mit diesem Bescheid nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ua über die Minderung der Anspruchsdauer (hier um insgesamt 72 Tage, von denen noch 36 Tage streitig sind) befunden (vgl nur BSG, Urteil vom 13. März 1997 - 11 RAr 17/96 -, unveröffentlicht).

    Ergibt sich nämlich aus der Aufhebung des sog Sperrzeitbescheids auch ohne Verurteilung zur Leistung, daß statt der bewilligten Arbeitslosenhilfe (Alhi) ab 8. Oktober 1994 für weitere 72 Tage Alg zu zahlen wäre (vgl insoweit auch BSG, Urteil vom 13. März 1997 - 11 RAr 17/96 -, unveröffentlicht), kann es für die Berufungsfähigkeit keinen Unterschied machen, ob das SG bereits zur Leistung von Alg verurteilt oder ausschließlich den Bescheid aufgehoben hat, mit dem die Minderung der Alg-Anspruchsdauer verfügt worden ist.

    Bei der Zulässigkeit der isolierten Anfechtungsklage verbleibt es auch dann, wenn dem Kläger eine Erweiterung seines Klagebegehrens iS eines zusätzlichen Leistungsantrags (§ 99 Abs. 3 SGG) ab 8. Oktober 1994 möglich gewesen wäre (vgl zur Zulässigkeit eines solchen Antrags ohne nähere Begründung: BSG, Urteil vom 13. März 1997 - 11 RAr 17/96 -, unveröffentlicht); das Rechtsschutzinteresse für die isolierte Anfechtungsklage ist damit nicht entfallen.

    Unerheblich ist, ob die Initiative von ihm oder vom Arbeitgeber ausgegangen ist (vgl: BSG SozR 4100 § 119 Nr. 28; BSG, Urteil vom 13. März 1997 - 11 RAr 17/96 -, unveröffentlicht).

    Grundgedanke der Sperrzeitregelung ist es nämlich, daß sich die Versichertengemeinschaft gegen Risikofälle wehren muß, deren Eintritt der Versicherte selbst zu vertreten hat oder an deren Behebung er unbegründet nicht mithilft (vgl nur: BSG, Urteil vom 13. März 1997 - 11 RAr 25/96 -, zur Veröffentlichung vorgesehen; Urteil vom 13. März 1997 - 11 RAr 17/96 -, unveröffentlicht).

    Ob für den 34jährigen Kläger insoweit die Urteile des BSG zur Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses älterer Arbeitnehmer im Rahmen eines erheblichen betrieblichen Personalabbaus einschlägig sind (vgl hierzu: BSGE 66, 94 ff = SozR 4100 § 119 Nr. 36; BSG SozR 4100 § 119 Nrn 14 und 28; BSG, Urteil vom 13. März 1997 - 11 RAr 17/96 -, unveröffentlicht), bedarf keiner näheren Untersuchung; denn der wichtige Grund iS des § 119 AFG muß nicht nur die Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses als solche, sondern auch den Zeitpunkt der Auflösung decken (BSGE 52, 276, 277 = SozR 4100 § 119 Nr. 17; BSGE 66, 94, 97 = SozR 4100 § 119 Nr. 36).

    Ein wichtiger Grund für die Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses kann auch nicht darin gesehen werden, daß der Kläger irrigerweise das Vorliegen eines wichtigen Grundes angenommen hat; es ist vielmehr erforderlich, daß ein wichtiger Grund objektiv gegeben war (BSGE 66, 94, 101 f = SozR 4100 § 119 Nr. 36; BSG, Urteil vom 13. März 1997 - 11 RAr 25/96 -, zur Veröffentlichung vorgesehen; Urteil vom 13. März 1997 - 11 RAr 17/96 -, unveröffentlicht).

    Maßgebliche Tatsachen sind nur solche, die mit dem Eintritt der Sperrzeit in einem ursächlichen Zusammenhang stehen (BSG SozR 4100 § 119 Nr. 32; BSG, Urteil vom 13. März 1997 - 11 RAr 25/96 -, zur Veröffentlichung vorgesehen; Urteil vom 13. März 1997 - 11 RAr 17/96 -, unveröffentlicht); wirtschaftliche Folgen der Sperrzeit, die nicht Grundlage des für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Verhaltens des Arbeitslosen waren, bleiben demgegenüber außer Betracht (BSG, Urteile vom 13. März 1997, aaO).

    In den Fällen eines Rechtsirrtums über das Vorliegen einer Sperrzeitvoraussetzung erweist sich nämlich eine Regelsperrzeit nur dann als unverhältnismäßig (vgl zu dieser Voraussetzung: BSGE 76, 12, 15 = SozR 3-4100 § 119a Nr. 2; BSGE 77, 61, 64 = SozR 3-4100 § 119a Nr. 3; BSG SozR 4100 § 119 Nr. 32), wenn der Irrtum unverschuldet, dh für den Arbeitslosen unvermeidbar, war (BSGE 48, 109, 114 = SozR 4100 § 119 Nr. 8; BSG, Urteil vom 13. März 1997 - 11 RAr 25/96 -, zur Veröffentlichung vorgesehen; Urteil vom 13. März 1997 - 11 RAr 17/96 -, unveröffentlicht).

    Diese Wertung wird bei einer einvernehmlichen Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses durch die Überlegung gestützt, daß ansonsten der sorgfältige Arbeitnehmer, der sich vor der Lösung des Beschäftigungsverhältnisses mit den sich hieraus ergebenden sozialrechtlichen Folgen vertraut macht, benachteiligt würde (BSG, Urteil vom 13. März 1997 - 11 RAr 17/96 -, unveröffentlicht).

    Ein Irrtum über die Rechtsfolgen einer Lösung des Beschäftigungsverhältnisses (Rechtsirrtum) kann also nur dann im Einzelfall wegen einer besonderen Härte zur Verminderung der Regeldauer einer Sperrzeit führen, wenn er durch die konkrete Auskunft einer hiermit vertrauten Stelle - in der Regel einer Dienststelle der Beklagten - hervorgerufen oder gestützt wurde (BSG, Urteil vom 13. März 1997 - 11 RAr 17/96 -, unveröffentlicht; vgl auch BSG, Urteil vom 13. März 1997 - 11 RAr 25/96 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).

  • BSG, 13.03.1997 - 11 RAr 25/96

    Wichtiger Grund für die Ablehnung des Arbeitsangebotes, besondere Härte bei

    Auszug aus BSG, 05.06.1997 - 7 RAr 22/96
    Ein Irrtum des Arbeitslosen über die Rechtsfolgen einer Lösung des Beschäftigungsverhältnisses kann nur dann zur Verminderung der Regeldauer einer Sperrzeit führen, wenn er durch die konkrete Auskunft einer hiermit vertrauten Stelle - in der Regel einer Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit - hervorgerufen oder gestützt wurde (Anschluß an BSG vom 13.3.1997 - 11 RAr 25/96 = SozR 3-4100 § 119 Nr. 11).

    Grundgedanke der Sperrzeitregelung ist es nämlich, daß sich die Versichertengemeinschaft gegen Risikofälle wehren muß, deren Eintritt der Versicherte selbst zu vertreten hat oder an deren Behebung er unbegründet nicht mithilft (vgl nur: BSG, Urteil vom 13. März 1997 - 11 RAr 25/96 -, zur Veröffentlichung vorgesehen; Urteil vom 13. März 1997 - 11 RAr 17/96 -, unveröffentlicht).

    Ein wichtiger Grund für die Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses kann auch nicht darin gesehen werden, daß der Kläger irrigerweise das Vorliegen eines wichtigen Grundes angenommen hat; es ist vielmehr erforderlich, daß ein wichtiger Grund objektiv gegeben war (BSGE 66, 94, 101 f = SozR 4100 § 119 Nr. 36; BSG, Urteil vom 13. März 1997 - 11 RAr 25/96 -, zur Veröffentlichung vorgesehen; Urteil vom 13. März 1997 - 11 RAr 17/96 -, unveröffentlicht).

    Maßgebliche Tatsachen sind nur solche, die mit dem Eintritt der Sperrzeit in einem ursächlichen Zusammenhang stehen (BSG SozR 4100 § 119 Nr. 32; BSG, Urteil vom 13. März 1997 - 11 RAr 25/96 -, zur Veröffentlichung vorgesehen; Urteil vom 13. März 1997 - 11 RAr 17/96 -, unveröffentlicht); wirtschaftliche Folgen der Sperrzeit, die nicht Grundlage des für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Verhaltens des Arbeitslosen waren, bleiben demgegenüber außer Betracht (BSG, Urteile vom 13. März 1997, aaO).

    In den Fällen eines Rechtsirrtums über das Vorliegen einer Sperrzeitvoraussetzung erweist sich nämlich eine Regelsperrzeit nur dann als unverhältnismäßig (vgl zu dieser Voraussetzung: BSGE 76, 12, 15 = SozR 3-4100 § 119a Nr. 2; BSGE 77, 61, 64 = SozR 3-4100 § 119a Nr. 3; BSG SozR 4100 § 119 Nr. 32), wenn der Irrtum unverschuldet, dh für den Arbeitslosen unvermeidbar, war (BSGE 48, 109, 114 = SozR 4100 § 119 Nr. 8; BSG, Urteil vom 13. März 1997 - 11 RAr 25/96 -, zur Veröffentlichung vorgesehen; Urteil vom 13. März 1997 - 11 RAr 17/96 -, unveröffentlicht).

    Ein Irrtum über die Rechtsfolgen einer Lösung des Beschäftigungsverhältnisses (Rechtsirrtum) kann also nur dann im Einzelfall wegen einer besonderen Härte zur Verminderung der Regeldauer einer Sperrzeit führen, wenn er durch die konkrete Auskunft einer hiermit vertrauten Stelle - in der Regel einer Dienststelle der Beklagten - hervorgerufen oder gestützt wurde (BSG, Urteil vom 13. März 1997 - 11 RAr 17/96 -, unveröffentlicht; vgl auch BSG, Urteil vom 13. März 1997 - 11 RAr 25/96 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).

  • BSG, 29.11.1989 - 7 RAr 86/88

    Drastischer Personalabbau als wichtiger Grund iS. des § 119 AFG

    Auszug aus BSG, 05.06.1997 - 7 RAr 22/96
    Der Kläger hat vorliegend sein Beschäftigungsverhältnis dadurch gelöst, daß er einen zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses führenden Vertrag (Aufhebungsvertrag) geschlossen hat (vgl: BSGE 66, 94, 96 = SozR 4100 § 119 Nr. 36; BSGE 77, 48, 50 = SozR 3-4100 § 119 Nr. 9).

    Ein solcher Grund liegt nicht allein in der Zahlung einer Abfindung (BSGE 66, 94, 98 mwN = SozR 4100 § 119 Nr. 36; BSG SozR 4100 § 119 Nrn 14 und 28); erforderlich sind vielmehr überlagernde Sachzwänge in der betrieblichen Situation des Arbeitnehmers (BSG aaO).

    Ob für den 34jährigen Kläger insoweit die Urteile des BSG zur Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses älterer Arbeitnehmer im Rahmen eines erheblichen betrieblichen Personalabbaus einschlägig sind (vgl hierzu: BSGE 66, 94 ff = SozR 4100 § 119 Nr. 36; BSG SozR 4100 § 119 Nrn 14 und 28; BSG, Urteil vom 13. März 1997 - 11 RAr 17/96 -, unveröffentlicht), bedarf keiner näheren Untersuchung; denn der wichtige Grund iS des § 119 AFG muß nicht nur die Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses als solche, sondern auch den Zeitpunkt der Auflösung decken (BSGE 52, 276, 277 = SozR 4100 § 119 Nr. 17; BSGE 66, 94, 97 = SozR 4100 § 119 Nr. 36).

    Ein wichtiger Grund für die Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses kann auch nicht darin gesehen werden, daß der Kläger irrigerweise das Vorliegen eines wichtigen Grundes angenommen hat; es ist vielmehr erforderlich, daß ein wichtiger Grund objektiv gegeben war (BSGE 66, 94, 101 f = SozR 4100 § 119 Nr. 36; BSG, Urteil vom 13. März 1997 - 11 RAr 25/96 -, zur Veröffentlichung vorgesehen; Urteil vom 13. März 1997 - 11 RAr 17/96 -, unveröffentlicht).

  • BSG, 21.07.1988 - 7 RAr 41/86

    Besondere Härte - Arbeitslosengeld - Teilweise Verweigerung

    Auszug aus BSG, 05.06.1997 - 7 RAr 22/96
    Der Kläger hat auch zulässigerweise eine isolierte Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) erhoben (vgl hierzu die Rechtsprechung des Senats: BSG SozR 4100 § 119 Nr. 32; BSG, Urteil vom 12. April 1984 - 7 RAr 28/83 -, DBlR Nr. 2959 zu § 119 AFG; Urteil vom 15. Juni 1988 - 7 RAr 3/87 -, unveröffentlicht; Urteil vom 25. April 1990 - 7 RAr 84/88 -, unveröffentlicht; vgl auch Urteil vom 25. April 1990 - 7 RAr 16/89 -, DBlR Nr. 3649 zu § 119 AFG), und zwar ohne daß es darauf ankommt, ob mit dem angefochtenen Bescheid allein oder i.V.m. dem Bescheid über das Ruhen des Alg-Anspruchs gemäß § 117 AFG bzw dem Alg-Bewilligungsbescheid, den "Ruhensbescheid" gemäß § 117 AFG allein oder erst durch alle Bescheide zusammen die Zahlung von Alg für den Zeitraum des Ruhens nach § 119 AFG abgelehnt worden ist.

    Maßgebliche Tatsachen sind nur solche, die mit dem Eintritt der Sperrzeit in einem ursächlichen Zusammenhang stehen (BSG SozR 4100 § 119 Nr. 32; BSG, Urteil vom 13. März 1997 - 11 RAr 25/96 -, zur Veröffentlichung vorgesehen; Urteil vom 13. März 1997 - 11 RAr 17/96 -, unveröffentlicht); wirtschaftliche Folgen der Sperrzeit, die nicht Grundlage des für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Verhaltens des Arbeitslosen waren, bleiben demgegenüber außer Betracht (BSG, Urteile vom 13. März 1997, aaO).

    In den Fällen eines Rechtsirrtums über das Vorliegen einer Sperrzeitvoraussetzung erweist sich nämlich eine Regelsperrzeit nur dann als unverhältnismäßig (vgl zu dieser Voraussetzung: BSGE 76, 12, 15 = SozR 3-4100 § 119a Nr. 2; BSGE 77, 61, 64 = SozR 3-4100 § 119a Nr. 3; BSG SozR 4100 § 119 Nr. 32), wenn der Irrtum unverschuldet, dh für den Arbeitslosen unvermeidbar, war (BSGE 48, 109, 114 = SozR 4100 § 119 Nr. 8; BSG, Urteil vom 13. März 1997 - 11 RAr 25/96 -, zur Veröffentlichung vorgesehen; Urteil vom 13. März 1997 - 11 RAr 17/96 -, unveröffentlicht).

  • BSG, 15.11.1995 - 7 RAr 32/95

    Besondere Härte bei der Sperrzeit beim Arbeitslosengeld

    Auszug aus BSG, 05.06.1997 - 7 RAr 22/96
    Insbesondere ergibt sich nichts anderes aus der Rechtsprechung des Senats zur Verkürzung der Regelsperrzeit von 12 auf 6 Wochen, wenn das Beschäftigungsverhältnis ohnedies innerhalb von 12 Wochen nach dem die Sperrzeit begründenden Ereignis geendet hätte (vgl BSGE 77, 61 ff = SozR 3-4100 § 119a Nr. 3).

    In den Fällen eines Rechtsirrtums über das Vorliegen einer Sperrzeitvoraussetzung erweist sich nämlich eine Regelsperrzeit nur dann als unverhältnismäßig (vgl zu dieser Voraussetzung: BSGE 76, 12, 15 = SozR 3-4100 § 119a Nr. 2; BSGE 77, 61, 64 = SozR 3-4100 § 119a Nr. 3; BSG SozR 4100 § 119 Nr. 32), wenn der Irrtum unverschuldet, dh für den Arbeitslosen unvermeidbar, war (BSGE 48, 109, 114 = SozR 4100 § 119 Nr. 8; BSG, Urteil vom 13. März 1997 - 11 RAr 25/96 -, zur Veröffentlichung vorgesehen; Urteil vom 13. März 1997 - 11 RAr 17/96 -, unveröffentlicht).

  • BSG, 09.02.1995 - 7 RAr 34/94

    Sperrzeit - Arbeitslosigkeit

    Auszug aus BSG, 05.06.1997 - 7 RAr 22/96
    Eine Verkürzung der Sperrzeit auf 2 Wochen (§ 119 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AFG) ist ebensowenig möglich wie eine solche auf 3 Wochen (vgl BSGE 76, 12 ff = SozR 3-4100 § 119a Nr. 2).

    In den Fällen eines Rechtsirrtums über das Vorliegen einer Sperrzeitvoraussetzung erweist sich nämlich eine Regelsperrzeit nur dann als unverhältnismäßig (vgl zu dieser Voraussetzung: BSGE 76, 12, 15 = SozR 3-4100 § 119a Nr. 2; BSGE 77, 61, 64 = SozR 3-4100 § 119a Nr. 3; BSG SozR 4100 § 119 Nr. 32), wenn der Irrtum unverschuldet, dh für den Arbeitslosen unvermeidbar, war (BSGE 48, 109, 114 = SozR 4100 § 119 Nr. 8; BSG, Urteil vom 13. März 1997 - 11 RAr 25/96 -, zur Veröffentlichung vorgesehen; Urteil vom 13. März 1997 - 11 RAr 17/96 -, unveröffentlicht).

  • BSG, 12.04.1984 - 7 RAr 28/83

    Feststellung einer Sperrzeit - Fußball-Lehrer mit Lizenz des Deutschen

    Auszug aus BSG, 05.06.1997 - 7 RAr 22/96
    Der Kläger hat auch zulässigerweise eine isolierte Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) erhoben (vgl hierzu die Rechtsprechung des Senats: BSG SozR 4100 § 119 Nr. 32; BSG, Urteil vom 12. April 1984 - 7 RAr 28/83 -, DBlR Nr. 2959 zu § 119 AFG; Urteil vom 15. Juni 1988 - 7 RAr 3/87 -, unveröffentlicht; Urteil vom 25. April 1990 - 7 RAr 84/88 -, unveröffentlicht; vgl auch Urteil vom 25. April 1990 - 7 RAr 16/89 -, DBlR Nr. 3649 zu § 119 AFG), und zwar ohne daß es darauf ankommt, ob mit dem angefochtenen Bescheid allein oder i.V.m. dem Bescheid über das Ruhen des Alg-Anspruchs gemäß § 117 AFG bzw dem Alg-Bewilligungsbescheid, den "Ruhensbescheid" gemäß § 117 AFG allein oder erst durch alle Bescheide zusammen die Zahlung von Alg für den Zeitraum des Ruhens nach § 119 AFG abgelehnt worden ist.

    Nicht entscheidungserheblich ist vorliegend die weitere Frage, ob die Zustimmung des Klägers kausal für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gewesen wäre, wenn ihm ohnedies zum selben Termin gekündigt worden wäre (bejahend BSG, Urteil vom 17. April 1984 - 7 RAr 28/83 -, DBlR Nr. 2959 zu § 119 AFG).

  • BSG, 21.02.1990 - 12 RK 20/88

    Arbeitsentgelt - Entschädigung - Abfindung

    Auszug aus BSG, 05.06.1997 - 7 RAr 22/96
    Abgesehen davon, daß diese Aussage schon zweifelhaft ist, weil der Versichertengemeinschaft durch die vorzeitige Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses Beiträge aus Arbeitsentgelt entgehen, während eine wegen Verlust des Arbeitsplatzes gezahlte Abfindung grundsätzlich nicht beitragspflichtig ist (vgl aber ihre teilweise Berücksichtigung bei freiwilliger Krankenversicherung: BSG SozR 2200 § 180 Nr. 36; SozR 3-2400 § 14 Nr. 2; Gagel/Vogt, Beendigung von Arbeitsverhältnissen, 5. Aufl 1996, Rz 135 mwN), kommt es bei der vom Gesetzgeber gewollten Typisierung hierauf nicht an.
  • BSG, 22.03.1979 - 7 RAr 23/78

    Anlaß für die Entstehung einer Sperrzeit - Nach der Entstehung des Anspruchs -

    Auszug aus BSG, 05.06.1997 - 7 RAr 22/96
    In den Fällen eines Rechtsirrtums über das Vorliegen einer Sperrzeitvoraussetzung erweist sich nämlich eine Regelsperrzeit nur dann als unverhältnismäßig (vgl zu dieser Voraussetzung: BSGE 76, 12, 15 = SozR 3-4100 § 119a Nr. 2; BSGE 77, 61, 64 = SozR 3-4100 § 119a Nr. 3; BSG SozR 4100 § 119 Nr. 32), wenn der Irrtum unverschuldet, dh für den Arbeitslosen unvermeidbar, war (BSGE 48, 109, 114 = SozR 4100 § 119 Nr. 8; BSG, Urteil vom 13. März 1997 - 11 RAr 25/96 -, zur Veröffentlichung vorgesehen; Urteil vom 13. März 1997 - 11 RAr 17/96 -, unveröffentlicht).
  • BSG, 22.07.1982 - 7 RAr 93/81

    Sperrzeit; Restanspruch auf Arbeitslosengeld; Anspruch auf Arbeitslosenhilfe

    Auszug aus BSG, 05.06.1997 - 7 RAr 22/96
    Der Senat hat bereits früher darauf hingewiesen, daß der Gesetzgeber des AFG im Gegensatz zu den Regelungen im Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (AVAVG) von einer Bindung der Sperrzeit an Entstehung und Fortbestand des Leistungsanspruchs bewußt abgesehen, also bewußt auf die Prüfung einer konkreten Schädigung verzichtet hat, um eine weitgehende Vereinfachung der Bearbeitung der Leistungsfälle zu erreichen und damit eine termingerechte Auszahlung nach Eintritt der Arbeitslosigkeit zu sichern; die Sperrzeit sollte nunmehr einheitlich mit dem Tag nach dem die Sperrzeit begründenden Ereignis beginnen und ohne Rücksicht darauf kalendermäßig ablaufen, ob, wann und wie lange der Arbeitslose Leistungen wegen der Arbeitslosigkeit erhält oder erhalten würde (BSGE 54, 41, 44 = SozR 4100 § 119 Nr. 20).
  • BSG, 28.04.1987 - 12 RK 50/85

    Beendigung eines Arbeitsverhältnisses - Abfindung - Arbeitslosengeld - Ruhen

  • BSG, 06.02.1997 - 10 BKg 14/96

    Wert des Beschwerdegegenstandes im Berufungsverfahren, keine Umdeutung der

  • BSG, 09.11.1995 - 11 RAr 27/95

    Eintritt einer Sperrzeit bei tariflich grundsätzlich nicht kündbaren

  • BSG, 25.04.1990 - 7 RAr 16/89

    Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit - Verpflichtung zur Rücknahme

  • BSG, 15.06.1988 - 7 RAr 3/87

    Anspruch auf Zahlung von Arbeitslosengeld - Eintritt einer Sperrzeit durch

  • BSG, 25.04.1990 - 7 RAr 84/88
  • BSG, 12.11.1981 - 7 RAr 21/81

    Nichteheliche Lebensgemeinschaft - Herstellung durch Zuzug - Wichtiger Grund

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