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   BSG, 28.11.1996 - 7 RAr 118/95   

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BSG, 28.11.1996 - 7 RAr 118/95 (https://dejure.org/1996,1343)
BSG, Entscheidung vom 28.11.1996 - 7 RAr 118/95 (https://dejure.org/1996,1343)
BSG, Entscheidung vom 28. November 1996 - 7 RAr 118/95 (https://dejure.org/1996,1343)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1997, 1326
  • NZS 1997, 295
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 09.01.1991 - 1 BvR 207/87

    Pensionistenprivileg

    Auszug aus BSG, 28.11.1996 - 7 RAr 118/95
    Der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG (vgl zum Verhältnis dieser Norm zum Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG: BVerfGE 83, 182, 194) wird deshalb verletzt, wenn die Gestaltung des Verfahrens nicht in angemessenem Verhältnis zu dem auf Sachverhaltsklärung und Verwirklichung des materiellen Rechts gerichteten Verfahrensziel steht (BVerfGE 88, 118, 124, 126 ff) und insbesondere eine Rücksichtnahme auf Verfahrensbeteiligte in der konkreten Situation vermissen läßt (BVerfGE 78, 123, 126).
  • LSG Baden-Württemberg, 02.05.1995 - L 3 Ar 11/95

    Zulässigkeit der Berufung bei fehlender Vollmacht

    Auszug aus BSG, 28.11.1996 - 7 RAr 118/95
    Daß diese Vollmacht das Aktenzeichen L 3 Ar 11/92 statt L 3 Ar 11/95 trägt, ist ohne Bedeutung; insoweit handelt es sich um ein offensichtliches Versehen.
  • BVerwG, 22.01.1985 - 9 C 105.84

    Funktion - Form - Wirkung - Prozeßvollmacht - Nachreichen - Frist -

    Auszug aus BSG, 28.11.1996 - 7 RAr 118/95
    Bei der erneuten Entscheidung muß das LSG nunmehr die im Juni überreichte Prozeßvollmacht beachten; dem stehen weder die Entscheidungen des GmSOGB vom 17. April 1984 (SozR 1500 § 73 Nr. 4 SGG) noch des Bundesarbeitsgerichts vom 17. September 1986 (5 AZB 18/86, unveröffentlicht) und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 71, 20 ff) entgegen.
  • BVerfG, 08.10.1991 - 1 BvR 1324/90

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über eine

    Auszug aus BSG, 28.11.1996 - 7 RAr 118/95
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) ist es unzulässig, durch übermäßig strenge Handhabung verfahrensrechtlicher Schranken den Anspruch auf gerichtliche Durchsetzung des materiellen Rechts unzumutbar zu verkürzen (vgl zum Zivilprozeß: BVerfGE 84, 366, 369 f; Jarass/Pieroth, GG, 3. Aufl 1995, RdNr 66 zu Art. 20 mwN); formale Strenge darf im Prozeß nicht ohne erkennbar schutzwürdigen Zweck praktiziert werden (BSG SozR 3-750 § 227 Nr. 1).
  • BVerfG, 26.04.1988 - 1 BvR 669/87

    Grundsätze des fairen Verfahrens bei unleserlicher Unterschrift des

    Auszug aus BSG, 28.11.1996 - 7 RAr 118/95
    Der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG (vgl zum Verhältnis dieser Norm zum Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG: BVerfGE 83, 182, 194) wird deshalb verletzt, wenn die Gestaltung des Verfahrens nicht in angemessenem Verhältnis zu dem auf Sachverhaltsklärung und Verwirklichung des materiellen Rechts gerichteten Verfahrensziel steht (BVerfGE 88, 118, 124, 126 ff) und insbesondere eine Rücksichtnahme auf Verfahrensbeteiligte in der konkreten Situation vermissen läßt (BVerfGE 78, 123, 126).
  • BSG, 10.08.1995 - 11 RAr 51/95

    Wahrung des rechtlichen Gehörs bei Terminsverlegungsantrag

    Auszug aus BSG, 28.11.1996 - 7 RAr 118/95
    Würde man in all diesen Punkten zu Lasten des Klägers entscheiden, beruhte der Beschluß des LSG gleichwohl auf einem Verfahrensmangel, und zwar auf einem Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens (Art. 19 Abs. 4 GG) und damit auch auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl hierzu BSG SozR 3-1750 § 227 Nr. 1 mwN).
  • BVerfG, 02.03.1993 - 1 BvR 249/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend die formellen Anforderungen an einen Antrag auf

    Auszug aus BSG, 28.11.1996 - 7 RAr 118/95
    Der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG (vgl zum Verhältnis dieser Norm zum Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG: BVerfGE 83, 182, 194) wird deshalb verletzt, wenn die Gestaltung des Verfahrens nicht in angemessenem Verhältnis zu dem auf Sachverhaltsklärung und Verwirklichung des materiellen Rechts gerichteten Verfahrensziel steht (BVerfGE 88, 118, 124, 126 ff) und insbesondere eine Rücksichtnahme auf Verfahrensbeteiligte in der konkreten Situation vermissen läßt (BVerfGE 78, 123, 126).
  • BSG, 15.08.1991 - 12 RK 39/90

    Wirkung einer Vollmacht für Verwaltungsverfahren im anschließenden Rechtsstreit

    Auszug aus BSG, 28.11.1996 - 7 RAr 118/95
    Offenbleiben kann dabei auch, ob diese Vollmacht im jetzigen Verfahren zu den Akten gereicht wurde - § 73 Abs. 2 Satz 1 SGG - (zweifelnd für den Fall der in den Verwaltungsakten befindlichen Prozeßvollmacht: BSG SozR 3-1500 § 73 Nr. 2).
  • BAG, 17.09.1986 - 5 AZB 18/86
    Auszug aus BSG, 28.11.1996 - 7 RAr 118/95
    Bei der erneuten Entscheidung muß das LSG nunmehr die im Juni überreichte Prozeßvollmacht beachten; dem stehen weder die Entscheidungen des GmSOGB vom 17. April 1984 (SozR 1500 § 73 Nr. 4 SGG) noch des Bundesarbeitsgerichts vom 17. September 1986 (5 AZB 18/86, unveröffentlicht) und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 71, 20 ff) entgegen.
  • BSG, 13.12.2000 - B 6 KA 29/00 R

    Prozeßvollmacht in den Verwaltungsakten

    Das gilt selbst für den Fall, daß dies routinemäßig geschieht oder daß sich in den Akten des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens oder in einem anderen zugehörigen Vorgang (so die Gestaltung bei BSG SozR 3-1500 § 158 Nr. 2 S 9) bereits eine auf denselben Bevollmächtigten lautende, wie auch immer formulierte Vollmacht des Klägers befinden sollte.

    Schließlich fehlte es mangels jeglicher Äußerung der Klägerseite auch an einem an das Gericht herangetragenen oder sonst erkennbar gewordenen Begehren nach Verlängerung der gesetzten Frist, auf welches das Gericht aus Gründen der Gewährleistung eines fairen Verfahrens hätte Rücksicht nehmen oder welches es zumindest vorab hätte bescheiden müssen (dazu BSG SozR 3-1500 § 158 Nr. 2 S 10 f).

    Die Rechtsprechung des BSG ist bislang davon ausgegangen, daß eine im Verwaltungsverfahren eingereichte Vollmacht grundsätzlich nicht für das nachfolgende Klageverfahren ausreicht, "es sei denn, aus dem Wortlaut der schriftlichen Vollmacht oder aus sonstigen Umständen ergibt sich etwas anderes" (BSG SozR 3-1500 § 73 Nr. 2 S 4; ebenso: Meyer-Ladewig, SGG, 6. Aufl 1998, § 73 RdNr 13; Niesel, Der Sozialgerichtsprozeß, 3. Aufl 1996, RdNr 141; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 2. Aufl 1998, Kap V RdNr 44; offen lassend BSG SozR 3-1500 § 158 Nr. 2 S 9 für den Fall der Berufung auf die in den Akten eines mit dem aktuellen Verfahren zusammenhängenden vorangegangenen Rechtsstreits befindliche Prozeßvollmacht).

    Der Senat hält es aus Anlaß des vorliegenden Falles für geboten, insoweit unter Fortentwicklung dieser Rechtsprechung und unter Berücksichtigung der Erwägungen des Urteils des 7. Senats vom 28. November 1996 (SozR 3-1500 § 158 Nr. 2) weiter zu differenzieren: Nach dem auf das Erfordernis der Einreichung zu den Gerichtsakten abstellenden Wortlaut des § 73 Abs. 2 Satz 1 SGG kann nur derjenige für das Verwaltungsverfahren Bevollmächtigte als zugleich für das Klageverfahren bevollmächtigt angesehen werden, der im Sozialgerichtsverfahren selbst eine Verklammerung zwischen Verwaltungs- und Gerichtsakten herstellt, indem er sich - zur Einreichung einer Prozeßvollmacht richterlich aufgefordert - gegenüber dem Gericht auch ausdrücklich darauf beruft und aufzeigt, daß die in den Verwaltungsakten befindliche Vollmacht die Vertretung im Gerichtsverfahren mit abdeckt.

    Ein Bevollmächtigter kann nur dann eine Auseinandersetzung des Gerichts mit seinem Anliegen beanspruchen und mit einer Rücksichtnahme auf die Interessen des Vertretenen rechnen, wenn dem Gericht zumindest die individuellen Bevollmächtigungsverhältnisse und die dabei ggf in bezug auf den Streitgegenstand bestehenden Besonderheiten deutlich gemacht werden (vgl BSG SozR 3-1500 § 158 Nr. 2 S 9 f).

  • BSG, 13.12.2000 - B 6 KA 28/00 R

    Prozeßvollmacht in den Verwaltungsakten

    Das gilt selbst für den Fall, daß dies routinemäßig geschieht oder daß sich in den Akten des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens oder in einem anderen zugehörigen Vorgang (so die Gestaltung bei BSG SozR 3-1500 § 158 Nr. 2 S 9) bereits eine auf denselben Bevollmächtigten lautende, wie auch immer formulierte Vollmacht des Klägers befinden sollte.

    Schließlich fehlte es mangels jeglicher Äußerung der Klägerseite auch an einem an das Gericht herangetragenen oder sonst erkennbar gewordenen Begehren nach Verlängerung der gesetzten Frist, auf welches das Gericht aus Gründen der Gewährleistung eines fairen Verfahrens hätte Rücksicht nehmen, oder welches es zumindest vorab hätte bescheiden müssen (dazu BSG SozR 3-1500 § 158 Nr. 2 S 10 f).

    Die Rechtsprechung des BSG ist bislang davon ausgegangen, daß eine im Verwaltungsverfahren eingereichte Vollmacht grundsätzlich nicht für das nachfolgende Klageverfahren ausreicht, "es sei denn, aus dem Wortlaut der schriftlichen Vollmacht oder aus sonstigen Umständen ergibt sich etwas anderes" (BSG SozR 3-1500 § 73 Nr. 2 S 4; ebenso: Meyer-Ladewig, SGG, 6. Aufl 1998, § 73 RdNr 13; Niesel, Der Sozialgerichtsprozeß, 3. Aufl 1996, RdNr 141; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 2. Aufl 1998, Kap V RdNr 44; offenlassend BSG SozR 3-1500 § 158 Nr. 2 S 9 für den Fall der Berufung auf die in den Akten eines mit dem aktuellen Verfahren zusammenhängenden vorangegangenen Rechtsstreits befindliche Prozeßvollmacht).

    Der Senat hält es aus Anlaß des vorliegenden Falles für geboten, insoweit unter Fortentwicklung dieser Rechtsprechung und unter Berücksichtigung der Erwägungen des Urteils des 7. Senats vom 28. November 1996 (SozR 3-1500 § 158 Nr. 2) weiter zu differenzieren: Nach dem auf das Erfordernis der Einreichung zu den Gerichtsakten abstellenden Wortlaut des § 73 Abs. 2 Satz 1 SGG kann nur derjenige für das Verwaltungsverfahren Bevollmächtigte als zugleich für das Klageverfahren bevollmächtigt angesehen werden, der im Sozialgerichtsverfahren selbst eine Verklammerung zwischen Verwaltungs- und Gerichtsakten herstellt, indem er sich - zur Einreichung einer Prozeßvollmacht richterlich aufgefordert - gegenüber dem Gericht auch ausdrücklich darauf beruft und aufzeigt, daß die in den Verwaltungsakten befindliche Vollmacht die Vertretung im Gerichtsverfahren mit abdeckt.

    Ein Bevollmächtigter kann nur dann eine Auseinandersetzung des Gerichts mit seinem Anliegen beanspruchen und mit einer Rücksichtnahme auf die Interessen des Vertretenen rechnen, wenn dem Gericht zumindest die individuellen Bevollmächtigungsverhältnisse und die dabei ggf in bezug auf den Streitgegenstand bestehenden Besonderheiten deutlich gemacht werden (vgl BSG SozR 3-1500 § 158 Nr. 2 S 9 f).

  • BSG, 13.12.2000 - B 6 KA 27/00 R

    Prozeßvollmacht in den Verwaltungsakten

    Das gilt selbst für den Fall, daß dies routinemäßig geschieht oder daß sich in den Akten des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens oder in einem anderen zugehörigen Vorgang (so die Gestaltung bei BSG SozR 3-1500 § 158 Nr. 2 S 9) bereits eine auf denselben Bevollmächtigten lautende, wie auch immer formulierte Vollmacht des Klägers befinden sollte.

    Schließlich fehlte es mangels jeglicher Äußerung der Klägerseite auch an einem an das Gericht herangetragenen oder sonst erkennbar gewordenen Begehren nach Verlängerung der gesetzten Frist, auf welches das Gericht aus Gründen der Gewährleistung eines fairen Verfahrens hätte Rücksicht nehmen oder welches es zumindest vorab hätte bescheiden müssen (dazu BSG SozR 3-1500 § 158 Nr. 2 S 10 f).

    Die Rechtsprechung des BSG ist bislang davon ausgegangen, daß eine im Verwaltungsverfahren eingereichte Vollmacht grundsätzlich nicht für das nachfolgende Klageverfahren ausreicht, "es sei denn, aus dem Wortlaut der schriftlichen Vollmacht oder aus sonstigen Umständen ergibt sich etwas anderes" (BSG SozR 3-1500 § 73 Nr. 2 S 4; ebenso: Meyer-Ladewig, SGG, 6. Aufl 1998, § 73 RdNr 13; Niesel, Der Sozialgerichtsprozeß, 3. Aufl 1996, RdNr 141; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 2. Aufl 1998, Kap V RdNr 44; offen lassend BSG SozR 3-1500 § 158 Nr. 2 S 9 für den Fall der Berufung auf die in den Akten eines mit dem aktuellen Verfahren zusammenhängenden vorangegangenen Rechtsstreits befindliche Prozeßvollmacht).

    Der Senat hält es aus Anlaß des vorliegenden Falles für geboten, insoweit unter Fortentwicklung dieser Rechtsprechung und unter Berücksichtigung der Erwägungen des Urteils des 7. Senats vom 28. November 1996 (SozR 3-1500 § 158 Nr. 2) weiter zu differenzieren: Nach dem auf das Erfordernis der Einreichung zu den Gerichtsakten abstellenden Wortlaut des § 73 Abs. 2 Satz 1 SGG kann nur derjenige für das Verwaltungsverfahren Bevollmächtigte als zugleich für das Klageverfahren bevollmächtigt angesehen werden, der im Sozialgerichtsverfahren selbst eine Verklammerung zwischen Verwaltungs- und Gerichtsakten herstellt, indem er sich - zur Einreichung einer Prozeßvollmacht richterlich aufgefordert - gegenüber dem Gericht auch ausdrücklich darauf beruft und aufzeigt, daß die im Verwaltungsverfahren erteilte Vollmacht die Vertretung im Gerichtsverfahren mit abdeckt.

    Ein Bevollmächtigter kann nur dann eine Auseinandersetzung des Gerichts mit seinem Anliegen beanspruchen und mit einer Rücksichtnahme auf die Interessen des Vertretenen rechnen, wenn dem Gericht zumindest die individuellen Bevollmächtigungsverhältnisse und die dabei ggf in bezug auf den Streitgegenstand bestehenden Besonderheiten deutlich gemacht werden (vgl BSG SozR 3-1500 § 158 Nr. 2 S 9 f).

  • LSG Schleswig-Holstein, 03.11.1999 - L 4 KA 3/99

    Mangel der Vollmacht - Anwendbarkeit des § 88 Abs. 2 ZPO im SG-Verfahren

    Das gilt selbst für den Fall, daß dies routinemäßig geschieht oder daß sich in den Akten des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens oder in einem anderen zugehörigen Vorgang (so die Gestaltung bei BSG (7. Senat) SozR 3-1500 § 158 Nr. 2 S 9) bereits eine auf denselben Bevollmächtigten lautende, wie auch immer formulierte Vollmacht des Klägers befinden sollte.

    Schließlich fehlte es mangels jeglicher Äußerung der Klägerseite auch an einem an das Gericht herangetragenen oder sonst erkennbar gewordenen Begehren nach Verlängerung der gesetzten Frist, auf welches das Gericht aus Gründen der Gewährleistung eines fairen Verfahrens hätte Rücksicht nehmen oder welches es zumindest vorab hätte bescheiden müssen (dazu BSG SozR 3-1500 § 158 Nr. 2 S 10 f).

    3. Aufl 1996, RdNr 141; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 2. Aufl 1998, Kap V RdNr 44; offen lassend BSG (7. Senat) SozR 3-1500 § 158 Nr. 2 S 9 für den Fall der Berufung auf die in den Akten eines mit dem aktuellen Verfahren zusammenhängenden vorangegangenen Rechtsstreits befindliche Prozeßvollmacht).

    28. November 1996 (SozR 3-1500 § 158 Nr. 2) weiter zu differenzieren: Nach dem auf das Erfordernis der Einreichung zu den Gerichtsakten abstellenden Wortlaut des § 73 Abs. 2 Satz 1 SGG kann nur derjenige für das Verwaltungsverfahren Bevollmächtigte als zugleich für das Klageverfahren bevollmächtigt angesehen werden, der im Sozialgerichtsverfahren selbst eine Verklammerung zwischen Verwaltungs- und Gerichtsakten herstellt, indem er sich - zur Einreichung einer Prozeßvollmacht richterlich aufgefordert - gegenüber dem Gericht auch ausdrücklich darauf beruft und aufzeigt, daß die in den Verwaltungsakten befindliche Vollmacht die Vertretung im Gerichtsverfahren mit abdeckt.

    Ein Bevollmächtigter kann nur dann eine Auseinandersetzung des Gerichts mit seinem Anliegen beanspruchen und mit einer Rücksichtnahme auf die Interessen des Vertretenen rechnen, wenn dem Gericht zumindest die individuellen Bevollmächtigungsverhältnisse und die dabei ggf in bezug auf den Streitgegenstand bestehenden Besonderheiten deutlich gemacht werden (vgl BSG SozR 3-1500 § 158 Nr. 2 S 9 f).

  • BSG, 23.10.2003 - B 4 RA 37/03 B

    Anspruch auf rechtliches Gehör im sozialgerichtlichen Verfahren

    Denn die Beteiligten haben Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz und auf ein faires Verfahren (Art. 19 Abs. 4 und Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 20 Abs. 3 GG; dazu: BVerfGE 78, 123, 126; 88, 118, 123 ff; BSG SozR 3-1500 § 158 Nr. 2 S 9; BSG Urteil vom 12. April 2000 - B 9 VH 1/99 R, HVBG-INFO 2000, 2227; Urteil des Senats vom 30. Oktober 2001 - B 4 RA 49/01 R, unveröffentlicht).
  • BSG, 25.04.2001 - B 9 V 70/00 B

    Verfahrensmangel im sozialgerichtlichen Verfahren, mündliche Vollmachterteilung

    Offenbleiben kann auch, inwieweit die in den Versorgungsakten enthaltene Vollmacht auf die Rechtsanwältin R. , die am 28. Februar 1997 vor dem SG die Klagerücknahme erklärt hat, zweifelsfrei auch die Vertretung im nachfolgenden sozialgerichtlichen Verfahren mitumfaßte (vgl dazu BSGE SozR 1500 § 73 Nr. 2 und SozR 3-1500 § 158 Nr. 2 sowie Urteil vom 13. Dezember 2000 - B 6 KA 29/00 R, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).
  • BSG, 12.04.2000 - B 9 VH 1/99 R

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch übergangenen

    Denn die Beteiligten haben nach Art. 19 Abs. 4 GG Anspruch auf effektiven Rechtsschutz und dieses Recht darf nicht dadurch verletzt werden, daß die Gestaltung des Verfahrens in nicht angemessenem Verhältnis zu den auf Sachaufklärung und Verwirklichung des materiellen Rechts gerichteten Verfahrenszielen steht und insbesondere eine Rücksichtnahme auf Verfahrensbeteiligte in der konkreten Situation vermissen läßt (vgl dazu BVerfGE 78, 123, 126; und ergänzend BVerfGE 88, 118, 124, 126 ff; BSG SozR 3-1500 § 158 Nr. 2 sowie Senatsurteil vom 26. August 1998 - B 9 Vs 7/98 B).
  • LSG Baden-Württemberg, 28.05.2015 - L 8 U 2996/14

    Sozialgerichtliches Verfahren - Ablehnung eines beantragten Gutachtens nach § 109

    Formale Strenge darf im Prozess nicht ohne erkennbar schutzwürdigen Zweck praktiziert werden (BSG Urteil vom 28.11.1996, 7 RAr 118/95, SozR 3-1500 § 158 Nr. 2).
  • BSG, 26.08.1998 - B 9 VS 7/98 B

    Kostenvorschuß bei Begutachtung im sozialgerichtlichen Verfahren

    Der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG wird deshalb verletzt, wenn die Gestaltung des Verfahrens nicht in angemessenem Verhältnis zu dem auf Sachverhaltsklärung und Verwirklichung des materiellen Rechts gerichteten Verfahrensziel steht und insbesondere eine Rücksichtnahme auf Verfahrensbeteiligte in der konkreten Situation vermissen läßt (vgl dazu BVerfGE 78, 823, 826; 88, 118, 124, 126 ff [BVerfG 02.03.1993 - 1 BvR 249/92] sowie BSG SozR 3-1500 § 158 Nr. 2).
  • BSG, 16.05.2001 - B 6 KA 43/99 R

    Prozeßvollmacht in den Verwaltungsakten

    Schließlich fehlte es mangels jeglicher Äußerung der Klägerseite auch an einem an das Gericht herangetragenen oder sonst erkennbar gewordenen Begehren nach Verlängerung der gesetzten Frist, auf welches das Gericht aus Gründen der Gewährleistung eines fairen Verfahrens hätte Rücksicht nehmen oder es zumindest vorab hätte bescheiden müssen (dazu BSG SozR 3-1500 § 158 Nr. 2 S 10 f).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.01.2010 - L 2 KN 212/09

    Ablehnung des Antrags eines Versicherten auf gutachterliche Anhörung eines

  • LSG Bayern, 16.01.2001 - L 3 U 41/93

    Zulässigkeit der Berufung bei Fehlen einer ordnungsgemäßen Vollmacht

  • BSG, 11.03.1998 - B 9 SB 5/97 R

    Rechtliches Gehör - mündliche Verhandlung - Frist - formale Strenge -

  • LSG Bayern, 02.03.2015 - L 15 SF 301/14

    Fehlende Vollmachtsvorlage

  • LSG Schleswig-Holstein, 03.11.1999 - L 4 KA 4/99
  • LSG Bayern, 29.04.2004 - L 9 AL 369/00

    Versagung von Arbeitslosenhilfe bei Verletzung der Mitwirkungspflichten;

  • BSG, 05.06.1997 - 7 RAr 58/96

    Anspruch auf Weiterzahlung von Arbeitslosenhilfe - Verkürzung des Anspruchs auf

  • LSG Niedersachsen, 02.10.2001 - L 5 SB 63/01
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 22.11.2011 - L 6 AS 248/11
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