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   BSG, 14.05.1991 - 5 RJ 32/90   

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https://dejure.org/1991,2458
BSG, 14.05.1991 - 5 RJ 32/90 (https://dejure.org/1991,2458)
BSG, Entscheidung vom 14.05.1991 - 5 RJ 32/90 (https://dejure.org/1991,2458)
BSG, Entscheidung vom 14. Mai 1991 - 5 RJ 32/90 (https://dejure.org/1991,2458)
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Volltextveröffentlichungen (5)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1991, 3053
  • MDR 1992, 387
 
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Wird zitiert von ... (65)Neu Zitiert selbst (1)

  • BSG, 16.01.1986 - 4b RV 27/85
    Auszug aus BSG, 14.05.1991 - 5 RJ 32/90
    Das BSG ist im Urteil vom 16. Januar 1986 (4b RV 27/85 = SozR 1750 § 411 Nr. 2) ausdrücklich dieser Auslegung der Vorschrift durch den Bundesgerichtshof (BGH) gefolgt.
  • BSG, 20.04.2010 - B 1/3 KR 22/08 R

    Krankenversicherung - Anhörung eines bestimmten Arztes nach § 109 SGG -

    Ein Verstoß gegen § 109 SGG stellt - anders als im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbsatz 2 SGG) - einen im Revisionsverfahren beachtlichen Verfahrensfehler dar (so schon BSGE 2, 255, 258 und Leitsatz 1; ebenso zB BSG SozR 3-1500 § 109 Nr. 1) .
  • LSG Baden-Württemberg, 14.03.2018 - L 5 R 1863/17

    Sozialgerichtliches Verfahren - Beweisantrag nach § 109 SGG - einmaliges

    Mit gerichtlichem Schreiben vom 12.01.2018 ist die Klägerin unter Hinweis auf Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 15.04.1991 - 5 RJ 32/90 - und vom 26.01.1970 - 7/2 RU 64/69 -) darauf hingewiesen worden, dass die wiederholte Einholung eines Gutachtens nach § 109 SGG nur dann in Betracht komme, wenn besondere Umstände dies rechtfertigten, wovon vorliegend nicht auszugehen sei.

    Es entspricht dem Beweisrecht, dass das Gericht nicht verpflichtet ist, einem Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis einer bestimmten Tatsache beliebig oft nachzukommen (BSG, Urteil vom 15.04.1991 - 5 RJ 32/90 - in juris).

  • LSG Baden-Württemberg, 12.02.2018 - L 6 VG 1745/15

    Soziales Entschädigungsrecht - Gewaltopfer - sexueller Missbrauch in der Kindheit

    Der Kläger hat diese Erhebungen im Berufungsverfahren weiter hilfsweise im Rahmen von § 109 SGG verfolgt, was möglich ist, da die Ablehnung des Begehrens durch das SG nur für das erstinstanzliche Verfahren gilt (vgl. BSG, Urteil vom 14. Mai 1991 - 5 RJ 32/90 -, SozR 3-1500 § 109 Nr. 1, S. 2).
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