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   BSG, 08.02.2000 - B 1 KR 18/99 R   

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https://dejure.org/2000,2156
BSG, 08.02.2000 - B 1 KR 18/99 R (https://dejure.org/2000,2156)
BSG, Entscheidung vom 08.02.2000 - B 1 KR 18/99 R (https://dejure.org/2000,2156)
BSG, Entscheidung vom 08. Februar 2000 - B 1 KR 18/99 R (https://dejure.org/2000,2156)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Krankengeld - Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung - Meldung - Vorlage - Entgeltfortzahlung - Rückforderung

  • Judicialis

    SGG § 164 Abs 2 Satz 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGG § 164 Abs. 2 S. 3
    Rechtliche Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen des angefochtenen Urteils als Anforderung an die Revisionsbegründung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 2822
  • NZS 2000, 578
  • NZA-RR 2001, 441 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 28.10.1981 - 3 RK 59/80

    Ruhen des Krankengeldanspruchs - Meldung der Arbeitsunfähigkeit - Nicht

    Auszug aus BSG, 08.02.2000 - B 1 KR 18/99 R
    Die vom LSG herangezogene Entscheidung (BSGE 52, 254 = SozR 2200 § 216 Nr. 5) könne auf den anhängigen Rechtsstreit nicht übertragen werden, weil dem damaligen anders als dem jetzigen Kläger die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht ausgehändigt worden seien.

    Wenn dem arbeitslosen Versicherten die eigentlich für den Arbeitgeber bestimmte Ausfertigung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgehändigt werde, auf der die unmittelbare Meldung des Arztes an die Krankenkasse vermerkt sei, dann könne dem Krankengeldanspruch die fehlende Meldung nicht entgegengehalten werden (BSGE 52, 254 = SozR 2200 § 216 Nr. 5).

    Er geht jedoch an der vom LSG ausführlich auf § 5 Abs. 1 Satz 5 EntgFG gestützten Begründung völlig vorbei und beinhaltet schon deshalb keine nähere Auseinandersetzung mit dem Streitstoff, weil er auf der mit dem festgestellten Tatbestand unvereinbaren Annahme beruht, in dem früher vom BSG entschiedenen Fall (BSGE 52, 254 = SozR 2200 § 216 Nr. 5) seien dem Versicherten überhaupt keine Bescheinigungen ausgehändigt worden.

  • BSG, 26.05.1987 - 4a RJ 61/86

    Inhalt der Revisionsbegründung - Eigene Meinung - Entscheidungsgründe des

    Auszug aus BSG, 08.02.2000 - B 1 KR 18/99 R
    Der Revisionskläger braucht die Revisionsentscheidung nicht im Einzelnen vorwegzunehmen; er darf sich aber nicht darauf beschränken, die angeblich verletzte Rechtsnorm zu benennen (BSG vom 24. Oktober 1996 - 4 RA 27/95 = HVBG-INFO 1997, 495), auf ein ihm günstiges erstinstanzliches Urteil Bezug zu nehmen (BSG vom 4. Oktober 1988 - 4/11a RA 56/87 = BR/Meuer zu SGG § 164 mwN zur übereinstimmenden Rechtsprechung anderer oberster Bundesgerichte) oder auf die Unvereinbarkeit der von der Vorinstanz vertretenen Rechtsauffassung mit der eigenen hinzuweisen (BSG vom 26. Mai 1987 - 4a RJ 61/86 = NZA 1987, 716).
  • BSG, 24.10.1996 - 4 RA 27/95
    Auszug aus BSG, 08.02.2000 - B 1 KR 18/99 R
    Der Revisionskläger braucht die Revisionsentscheidung nicht im Einzelnen vorwegzunehmen; er darf sich aber nicht darauf beschränken, die angeblich verletzte Rechtsnorm zu benennen (BSG vom 24. Oktober 1996 - 4 RA 27/95 = HVBG-INFO 1997, 495), auf ein ihm günstiges erstinstanzliches Urteil Bezug zu nehmen (BSG vom 4. Oktober 1988 - 4/11a RA 56/87 = BR/Meuer zu SGG § 164 mwN zur übereinstimmenden Rechtsprechung anderer oberster Bundesgerichte) oder auf die Unvereinbarkeit der von der Vorinstanz vertretenen Rechtsauffassung mit der eigenen hinzuweisen (BSG vom 26. Mai 1987 - 4a RJ 61/86 = NZA 1987, 716).
  • BSG, 02.01.1979 - 11 RA 54/78

    Revision - Materiell-rechtliche Rüge - Begründung der Revision

    Auszug aus BSG, 08.02.2000 - B 1 KR 18/99 R
    Das setzt eine Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung nach den Kriterien voraus, an denen sich auch die revisionsgerichtliche Überprüfung zu orientieren hat (vgl BSG SozR 1500 § 164 Nr. 12 und Nr. 28).
  • BSG, 26.09.2017 - B 1 KR 3/17 R

    Vorlagebeschluss an den Großen Senat - Anforderungen an die Revisionsbegründung

    So verlangt der 2. Senat Rechtsausführungen, die geeignet sind, zumindest einen der das angefochtene Urteil tragenden Gründe in Frage zu stellen (vgl BSG Beschluss vom 18.6.2002 - B 2 U 34/01 R - SozR 3-1500 § 164 Nr 12 = Juris RdNr 14, unter Hinweis auf BSG SozR 3-1500 § 164 Nr 11).

    Soweit aus der früheren, bisher ergangenen Rspr des vorlegenden 1. Senats des BSG etwas anderes abgeleitet werden kann (vgl insbesondere BSG Urteil vom 8.2.2000 - B 1 KR 18/99 R - SozR 3-1500 § 164 Nr 11 = Juris RdNr 12 f; BSG Urteil vom 25.6.2002 - B 1 KR 14/01 R - Juris RdNr 10; BSG Urteil vom 30.10.2002 - B 1 KR 19/01 R - SozR 3-2400 § 28p Nr 1 = Juris RdNr 16) , gibt er diese Rspr klarstellend auf.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.08.2004 - L 16 KR 324/03

    Krankenversicherung

    Es erscheint daher mehr als gewagt, in diesem Zusammenhang und angesichts der Ausführungen im Urteil des BSG vom 08.02.2000 (Az: B 1 KR 18/99 R = SozR 3-1500 § 164 Nr. 11) von einer Aufgabe der Rechtsprechung zu § 3 Abs. 1 Satz 3 LFZG zu sprechen.

    Das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG), das zum 01.01.1995 an die Stelle des LFZG getreten ist (Artikel 53, 60, 68 Abs. 1 Pflege-Versicherungsgesetz v. 26.05.1994, BGBl. I, 1014), sieht in § 5 Abs. 1 Satz 5 EFZG eine dem § 3 Abs. 1 Satz 3 LFZG a. F. entsprechende (vgl. BSG, Urteil vom 08.02.2000, Az: B 1 KR 18/99 R = SozR 3-1500 § 164 Nr. 11) Bestimmung vor.

  • BSG, 20.05.2003 - B 1 KR 25/01 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Umdeutung - unzulässige Berufung -

    Der Revisionskläger braucht die Revisionsentscheidung nicht im Einzelnen vorwegzunehmen; er muss aber zumindest einen möglichen Argumentationsweg andeuten, auf dem das Revisionsgericht zu einem anderen Ergebnis kommen könnte als die Berufungsinstanz (zum Ganzen vgl BSG SozR 1500 § 164 Nr. 12 und Nr. 28; BSG SozR 3-1500 § 164 Nr. 11 jeweils mwN).

    Die Revisionsbegründung geht auf diese prozessuale Erwägung an keiner Stelle ein und lässt daher nicht erkennen, dass sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit der Zulässigkeit der Klage auf Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen befasst und das angefochtene Urteil in diesem Punkt überprüft hat (zu dieser Anforderung: BSG SozR 3-1500 § 164 Nr. 11; BSG USK 9887; BSG HVBG-INFO 1999, 1638 jeweils mwN).

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