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   BSG, 05.08.1993 - 2 RU 24/92   

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BSG, 05.08.1993 - 2 RU 24/92 (https://dejure.org/1993,2026)
BSG, Entscheidung vom 05.08.1993 - 2 RU 24/92 (https://dejure.org/1993,2026)
BSG, Entscheidung vom 05. August 1993 - 2 RU 24/92 (https://dejure.org/1993,2026)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 1994, 86
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 04.12.1991 - 2 RU 69/90

    Anspruch auf Neuberechnung des Jahresarbeitsverdienstes - Rechtliche

    Auszug aus BSG, 05.08.1993 - 2 RU 24/92
    Grundsätzlich bleiben diese Verdienstverhältnisse für alle Zukunft die Grundlage der Geldleistungen; spätere Erwerbsaussichten sind in der Regel bei der Feststellung des JAV rechtlich unbeachtlich (BSG Urteil vom 4. Dezember 1991 - 2 RU 69/90 - HV-Info 1992, 598 mwN; BSG Urteil vom 28. Januar 1993 - 2 RU 15/92 - HV-Info 1993, 972).

    Es kann daher entgegen der Auffassung der Revision nicht ohne weiteres auf die Abgrenzung zwischen Ausbildung einerseits und Fortbildung andererseits zurückgegriffen werden, wie sie zu anderen sozialversicherungsrechtlichen Normen - z.B. aus dem Arbeitsförderungsrecht - vorgenommen wird (BSGE 38, 174, 175; BSG Urteil vom 4. Dezember 1991 a.a.O.).

    Dies bedeutet nicht notwendig nur eine Grundausbildung (BSG Urteil vom 4. Dezember 1991 a.a.O. m.w.N.).

    Von einer einheitlichen Ausbildung ist dabei nicht nur im Fall einer Stufenausbildung auszugehen, bei der der erfolgreiche Abschluß einer Stufe Zugangsvoraussetzung für die Zulassung zur weiteren Ausbildungsstufe ist, so z.B. in einem Fall, in dem ein Versicherter einen Abschluß als landwirtschaftlicher Gehilfe benötigte, um die Aufnahmebedingungen für die Höhere Landbauschule zu erfüllen, an der er den Abschluß als staatlich geprüfter Landwirt erwerben konnte (BSG Urteil vom 4. Dezember 1991 a.a.O.; s. auch BSGE 60, 258, 259; BSG Urteil vom 26. März 1986 a.a.O.).

  • BSG, 30.10.1991 - 2 RU 61/90

    Streit über die Höhe des für die Witwenrente maßgeblichen

    Auszug aus BSG, 05.08.1993 - 2 RU 24/92
    Andererseits zählt aber eine berufliche Weiterbildung nicht zur Berufsausbildung i.S. von § 573 Abs. 1 RVO (BSG Urteil vom 30. Oktober 1991 - 2 RU 61/90 - HV-Info 1992, 428 = BAGUV RdSchr 7/92 mwN; zu § 565 RVO aF: BSGE 18, 136, 140).

    Ein solcher Fall der beruflichen Weiterbildung lag z.B. bei einem Studenten der Medizin vor, der - vor dem 30. Juni 1987 - den dritten Abschnitt der ärztlichen Prüfung bestanden hatte und sich danach als Facharzt ausbilden ließ oder zum Zweck der Promotion weiter studierte (BSG Urteil vom 30. Oktober 1991 a.a.O. m.w.N.).

  • BSG, 26.03.1986 - 2 RU 32/84
    Auszug aus BSG, 05.08.1993 - 2 RU 24/92
    Die Berufsausbildung i.S. von § 573 Abs. 1 RVO ist somit nach der ständigen Rechtsprechung des Senats, mit der sich die Revision trotz der Nachweise im von ihr angegriffenen Urteil des LSG nicht auseinandersetzt, nicht zwingend bereits mit dem Erwerb eines ersten beruflichen Abschlusses beendet (BSGE 60, 258, 259; s. auch BSG Urteil vom 26. März 1986 - 2 RU 32/84 - HV-Info 1986, 860).

    Von einer einheitlichen Ausbildung ist dabei nicht nur im Fall einer Stufenausbildung auszugehen, bei der der erfolgreiche Abschluß einer Stufe Zugangsvoraussetzung für die Zulassung zur weiteren Ausbildungsstufe ist, so z.B. in einem Fall, in dem ein Versicherter einen Abschluß als landwirtschaftlicher Gehilfe benötigte, um die Aufnahmebedingungen für die Höhere Landbauschule zu erfüllen, an der er den Abschluß als staatlich geprüfter Landwirt erwerben konnte (BSG Urteil vom 4. Dezember 1991 a.a.O.; s. auch BSGE 60, 258, 259; BSG Urteil vom 26. März 1986 a.a.O.).

  • BSG, 26.09.1986 - 2 RU 1/86
    Auszug aus BSG, 05.08.1993 - 2 RU 24/92
    Die Berufsausbildung i.S. von § 573 Abs. 1 RVO ist somit nach der ständigen Rechtsprechung des Senats, mit der sich die Revision trotz der Nachweise im von ihr angegriffenen Urteil des LSG nicht auseinandersetzt, nicht zwingend bereits mit dem Erwerb eines ersten beruflichen Abschlusses beendet (BSGE 60, 258, 259; s. auch BSG Urteil vom 26. März 1986 - 2 RU 32/84 - HV-Info 1986, 860).

    Von einer einheitlichen Ausbildung ist dabei nicht nur im Fall einer Stufenausbildung auszugehen, bei der der erfolgreiche Abschluß einer Stufe Zugangsvoraussetzung für die Zulassung zur weiteren Ausbildungsstufe ist, so z.B. in einem Fall, in dem ein Versicherter einen Abschluß als landwirtschaftlicher Gehilfe benötigte, um die Aufnahmebedingungen für die Höhere Landbauschule zu erfüllen, an der er den Abschluß als staatlich geprüfter Landwirt erwerben konnte (BSG Urteil vom 4. Dezember 1991 a.a.O.; s. auch BSGE 60, 258, 259; BSG Urteil vom 26. März 1986 a.a.O.).

  • BSG, 22.10.1974 - 7 RAr 38/74

    Abgrenzung beruflicher Bildungsmaßnahmen nach dem AFG

    Auszug aus BSG, 05.08.1993 - 2 RU 24/92
    Es kann daher entgegen der Auffassung der Revision nicht ohne weiteres auf die Abgrenzung zwischen Ausbildung einerseits und Fortbildung andererseits zurückgegriffen werden, wie sie zu anderen sozialversicherungsrechtlichen Normen - z.B. aus dem Arbeitsförderungsrecht - vorgenommen wird (BSGE 38, 174, 175; BSG Urteil vom 4. Dezember 1991 a.a.O.).
  • BSG, 28.01.1993 - 2 RU 15/92

    Umfang der Bindung rechtskräftiger Urteile - Erteilung einer

    Auszug aus BSG, 05.08.1993 - 2 RU 24/92
    Grundsätzlich bleiben diese Verdienstverhältnisse für alle Zukunft die Grundlage der Geldleistungen; spätere Erwerbsaussichten sind in der Regel bei der Feststellung des JAV rechtlich unbeachtlich (BSG Urteil vom 4. Dezember 1991 - 2 RU 69/90 - HV-Info 1992, 598 mwN; BSG Urteil vom 28. Januar 1993 - 2 RU 15/92 - HV-Info 1993, 972).
  • BSG, 30.11.1962 - 2 RU 193/59

    Berechnung einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach einem höheren

    Auszug aus BSG, 05.08.1993 - 2 RU 24/92
    Andererseits zählt aber eine berufliche Weiterbildung nicht zur Berufsausbildung i.S. von § 573 Abs. 1 RVO (BSG Urteil vom 30. Oktober 1991 - 2 RU 61/90 - HV-Info 1992, 428 = BAGUV RdSchr 7/92 mwN; zu § 565 RVO aF: BSGE 18, 136, 140).
  • LSG Bayern, 18.06.2015 - L 2 U 440/11

    Neufestsetzung des Jahresarbeitsverdienstes nach Studienabschluss

    Sie habe von vornherein eine mehrstufige Ausbildung beabsichtigt, wobei der erste Ausbildungsschritt planmäßig und objektiv sinnvoll in das Gesamtkonzept der Ausbildung mit dem Ziel Diplomkauffrau einzuordnen sei entsprechend der BSG-Rechtsprechung (Verweis auf 2 RU 24/92).

    Das BSG hat zu der dem § 90 Abs. 1 SGB VII inhaltlich entsprechenden Vorgängerregelung des § 573 Abs. 1 RVO ausgeführt, dass Ausbildung in diesem Sinne ein eigenständiger, nach dem Gesetzeszweck zu bestimmender Rechtsbegriff ist und nicht ohne Weiteres eine Übertragung aus anderen sozialrechtlichen Vorschriften oder aus dem Steuerrecht erfolgen kann (vgl. hierzu BSG vom 05.08.1993 - 2 RU 24/92 - Juris RdNr. 17; BSG vom 07.02.2006 - B 2 U 3/05 R - Juris RdNr. 15).

    Das bedeutet nach der Rechtsprechung nicht notwendig nur eine Grundausbildung und ist nicht zwingend bereits mit Erwerb eines ersten beruflichen Abschlusses beendet (vgl. BSG vom 05.08.1993 - 2 RU 24/92 Juris RdNr. 17; BSG vom 07.02.2006 - B 2 U 3/05 R - Juris RdNr. 18).

    Zur Ausbildung in diesem Sinne gehört nicht eine nach Abschluss der ersten Ausbildung anschließende weitere Ausbildung in einem davon verschiedenen Beruf (vgl. BSG vom 05.08.1993 - 2 RU 24/92 - Juris RdNr. 18).

    Eine einheitliche Ausbildung in diesem Sinne ist nach dieser Rechtsprechung nicht nur eine Stufenausbildung, bei der der erfolgreiche Abschluss einer Stufe Zugangsvoraussetzung für die Zulassung zur weiteren Ausbildungsstufe ist (z.B. Abschluss als landwirtschaftlicher Gehilfe als Aufnahmebedingung für die Höhere Landbauschule), sondern auch eine sogenannte Gesamtausbildung, d.h. wenn eine Ausbildung in eine darauf aufbauende Ausbildung einmündet, dies von vornherein so geplant war und dies objektiv sinnvoll ist (vgl. hierzu BSG vom 05.08.1993 - 2 RU 24/92 - Juris RdNr. 20).

    So hat das BSG in der Entscheidung vom 05.08.1993 (2 RU 24/92) eine Gesamt-Ausbildung bejaht in einem Fall, in dem der Kläger nach Abitur ein Diplomingenieursstudium an der Fachhochschule absolvieren wollte und zuvor entsprechend der Empfehlung der Fachhochschule eine Zimmermannslehre absolviert hatte.

  • BSG, 18.09.2012 - B 2 U 11/11 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Neufestsetzung des JAV gem § 90 Abs 1 SGB 7 -

    Soweit sich der Senat in der Entscheidung vom 7.11.2000 (aaO) ergänzend auf frühere Entscheidungen des BSG zur anders formulierten Vorgängerregelung des § 573 RVO berufen hat (Urteil vom 15.6.1983 - 9b/8 RU 58/81, SozR 2200 § 573 Nr. 11; sowie Urteil vom 5.8.1993 - 2 RU 24/92 - SozR 3-2200 § 573 Nr. 2) , kann im Übrigen dahinstehen, inwieweit § 573 RVO einer entsprechenden Analogie tatsächlich zugänglich gewesen ist.
  • BSG, 26.04.2016 - B 2 U 14/14 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Höhe der Verletztenrente - Neuberechnung des

    Sobald das angestrebte Ausbildungsziel aber erreicht ist, kommt nur eine berufliche Weiterbildung in Betracht, die der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung nicht der Berufsausbildung zugerechnet hat (s bereits BSG vom 30.11.1962 - 2 RU 193/59 - BSGE 18, 136, 140 = SozR Nr. 5 zu § 565 RVO aF Aa 7; BSG vom 30.10.1991 - 2 RU 61/90 - juris RdNr 16; BSG vom 5.8.1993 - 2 RU 24/92 - SozR 3-2200 § 573 Nr. 2 S 5) .
  • BSG, 07.02.2006 - B 2 U 3/05 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Verletztengeld - Regelentgelt -

    Daran anknüpfend hat das BSG für die Anwendung des § 90 SGB VII bzw seiner Vorläufervorschriften stets eine geregelte, zu einem qualifizierten beruflichen Abschluss führende Ausbildung vorausgesetzt (so zB BSGE 60, 258 = SozR 2200 § 573 Nr. 12 - Ausbildung zum Steuerberater und Wirtschaftsprüfer; SozR 3-2200 § 573 Nr. 2 - Ausbildung zum Bauingenieur; Urteil vom 26. März 1986 - 2 RU 32/84 = HV-Info 1986, 860 - Ausbildung zur Hauswirtschaftslehrerin; Urteil vom 4. Dezember 1991 - 2 RU 69/90 = HV-Info 1992, 598 - Ausbildung zum staatlich geprüften Landwirt).

    Schließlich ist Berufsausbildung im Sinne des § 90 SGB VII auch, anders als im Recht der beruflichen Bildung und im Arbeitsförderungsrecht, nicht nur die erste, sondern jede zu einem beruflichen Abschluss führende Bildungsmaßnahme (dazu: BSG SozR 3-2200 § 573 Nr. 2 S 3 mwN), sodass es unschädlich ist, dass die Klägerin nach den Feststellungen des LSG früher schon eine Ausbildung für einen anderen Beruf durchlaufen hatte.

  • BSG, 07.11.2000 - B 2 U 31/99 R

    Verletztenrente - Jahresarbeitsverdienst - Journalist - Minderung der

    Ferner hat es im Fall einer trotz schwerer Handverletzung nicht verzögerten abgeschlossenen Berufsausbildung zum Bauingenieur den Anspruch auf eine Neufestsetzung des JAV anerkannt (BSG SozR 3-2200 § 573 Nr. 2).

    In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung (BSG SozR 2200 § 573 Nr. 11 und BSG SozR 3-2200 § 573 Nr. 2) wird auch in der genannten Literatur die Auffassung vertreten, daß bei nicht verzögerter und erfolgreicher Ausbildung der JAV nicht vom Zeitpunkt des voraussichtlichen, sondern von dem des wirklichen Endes der Ausbildung an neu festzusetzen ist.

  • BVerwG, 16.12.2004 - 5 C 70.03

    Ärzte im Praktikum, Stellen für - bei Berechnung der Ausgleichsabgabe nach dem

    Dies zwingt dazu, ihn aus Sinn und Zweck des Schwerbehindertengesetzes heraus auszulegen, zumal die Abgrenzung einer beruflichen Bildungsmaßnahme ohnehin nicht einheitlich für alle Rechtsgebiete erfolgen kann (vgl. auch BSG, Urteil vom 5. August 1993 - 2 RU 24/92 - ).

    Dort ist eine Ausbildung in Abgrenzung zur Fortbildung oder Umschulung (nur) die erste zu einem beruflichen Abschluss führende Bildungsmaßnahme (ebenso BSG, Urteil vom 5. August 1993, a.a.O.).

  • LSG Bayern, 12.06.2018 - L 2 U 11/16

    Zeitpunkt des Versicherungsfalls, Eintritt des Versicherungsfalls,

    Das BSG hat zu der dem § 90 Abs. 1 SGB VII inhaltlich entsprechenden Vorgängerregelung des § 573 Abs. 1 RVO ausgeführt, dass Ausbildung in diesem Sinne ein eigenständiger, nach dem Gesetzeszweck zu bestimmender Rechtsbegriff ist und nicht ohne Weiteres eine Übertragung aus anderen sozialrechtlichen Vorschriften oder aus dem Steuerrecht erfolgen kann (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 05.08.1993 - 2 RU 24/92 - Juris RdNr. 17; BSG, Urteil vom 07.02.2006 - B 2 U 3/05 R - Juris RdNr. 15).

    Eine einheitliche Ausbildung im Sinne von § 90 Abs. 1 SGB VII ist nach Rechtsprechung des BSG nicht nur eine Stufenausbildung, bei der der erfolgreiche Abschluss einer Stufe Zugangsvoraussetzung für die Zulassung zur weiteren Ausbildungsstufe ist (z.B. Abschluss als landwirtschaftlicher Gehilfe als Aufnahmebedingung für die Höhere Landbauschule), sondern auch eine sogenannte Gesamtausbildung, d.h. wenn eine Ausbildung in eine darauf aufbauende Ausbildung einmündet, dies von vornherein so geplant war und dies objektiv sinnvoll ist (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 05.08.1993 - 2 RU 24/92 - Juris RdNr. 20).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 01.11.2010 - L 3 U 59/10

    JAV; Neufestsetzung; Begriff der Ausbildung; Weiterbildung; Facharztausbildung

    Hiervon könne jedoch in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 30. Oktober 1991 - 2 RU 61/90 -, 05. August 1993 - 2 RU 24/92 - sowie 07. Februar 2006 - B 2 U 3/05 R) nicht ausgegangen werden.

    Daran anknüpfend hat das BSG für die Anwendung des § 90 SGB VII bzw. seiner Vorläufervorschriften stets eine geregelte, zu einem qualifizierten beruflichen Abschluss führende Ausbildung vorausgesetzt (so z. B. BSGE 60, 258 = SozR 2200 § 573 Nr. 12 - Ausbildung zum Steuerberater und Wirtschaftsprüfer; SozR 3-2200 § 573 Nr. 2 - Ausbildung zum Bauingenieur; Urteil vom 26. März 1986 - 2 RU 32/84 = HV-Info 1986, 860 - Ausbildung zur Hauswirtschaftslehrerin; Urteil vom 04. Dezember 1991 - 2 RU 69/90 = HV-Info 1992, 598 - Ausbildung zum staatlich geprüften Landwirt).

    Berufsausbildung im Sinne des § 90 SGB VII ist darüber hinaus auch, anders als im Recht der beruflichen Bildung und im Arbeitsförderungsrecht, nicht nur die erste, sondern jede zu einem beruflichen Abschluss führende Bildungsmaßnahme (vgl. BSG SozR 3-2200 § 573 Nr. 2 m. w. N.).

  • LSG Thüringen, 10.12.2015 - L 1 U 667/14

    (Gesetzliche Unfallversicherung - Höhe der Verletztenrente - Neufeststellung des

    Das BSG hat zu der dem § 90 Abs. 1 SGB VII inhaltlich entsprechenden Vorgängerregelung des § 573 Abs. 1 RVO ausgeführt, dass Ausbildung in diesem Sinne ein eigenständiger, nach dem Gesetzeszweck zu bestimmender Rechtsbegriff ist und nicht ohne Weiteres eine Übertragung aus anderen sozialrechtlichen Vorschriften oder aus dem Steuerrecht erfolgen kann (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 05. August 1993 - 2 RU 24/92 - Juris Rn. 17; BSG, Urteil vom 07. Februar 2006 - B 2 U 3/05 R - Juris Rn. 15).

    Eine einheitliche Ausbildung in diesem Sinne ist nach dieser Rechtsprechung nicht nur eine Stufenausbildung, bei der der erfolgreiche Abschluss einer Stufe Zugangsvoraussetzung für die Zulassung zur weiteren Ausbildungsstufe ist, sondern auch eine sogenannte Gesamtausbildung, d.h. wenn eine Ausbildung in eine darauf aufbauende Ausbildung einmündet, dies von vornherein so geplant war und dies objektiv sinnvoll ist (vgl. hierzu BSG vom 05. August 1993 - 2 RU 24/92 - Juris Rn. 20).

    So hat das BSG in der Entscheidung vom 05. August 1993 (2 RU 24/92) eine Gesamt-Ausbildung bejaht in einem Fall, in dem der Kläger nach Abitur ein Diplomingenieursstudium an der Fachhochschule absolvieren wollte und zuvor entsprechend der Empfehlung der Fachhochschule eine Zimmermannslehre absolviert hatte.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.12.2004 - L 4 U 18/03

    Erforderlichkeit einer Neufestsetzung des der Gewährung von Verletztengeld zu

    Es kann daher nicht ohne Weiteres auf die Abgrenzung zwischen Ausbildung einerseits und Fortbildung andererseits zurückgegriffen werden, wie sie zu anderen sozialversicherungsrechtlichen Normen - z.B. aus dem AFG bzw. SGB III - vorgenommen wird (vgl. zu § 573 RVO: BSG, Urteil vom 05.08.1993 - 2 RU 24/92 -, SozR 3 - 2200 § 573 Nr. 2).

    Wesentlich für den Begriff der Berufsausbildung ist, welches Berufsziel der Verletzte zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls angestrebt hat (BSG SozR 3 - 2200 § 573 Nr. 2; Brackmann, a.a.O., § 90 Rdnr. 13).

  • BSG, 28.05.1996 - 2 BU 70/96

    Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Anforderungen

  • SG Heilbronn, 21.12.2020 - S 2 U 1011/20

    Gesetzliche Unfallversicherung - höhere Verletztenrente - Höhe des

  • BSG, 13.10.1993 - 2 RU 36/92

    Arbeitsunfall - Ausbildung - Beamter

  • BSG, 03.11.1993 - 14b REg 3/93

    Berufsausbildung - Erziehungsgeld

  • BSG, 03.11.1993 - 14b REg 4/93

    Erziehungsgeld - Ärztliche Weiterbildung - Medizinische Genetik

  • LSG Hessen, 26.04.2000 - L 3 U 1029/99

    Unfallversicherung - JAV-Neuberechnung - Ausbildung - nachträgliche Änderung des

  • LSG Hessen, 29.04.2014 - L 3 U 230/11

    Jahresarbeitsverdienst (JAV) eines Diplom-Chemikers im Graduiertenstudium

  • BGH, 19.03.2009 - IX ZR 84/08

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend den Begriff der

  • LSG Niedersachsen, 19.02.2001 - L 6 U 130/96
  • LSG Berlin, 18.10.2004 - L 16 U 77/03

    Anspruch auf Gewährung einer höheren Verletztenrente; Bedeutung des Gesamtbetrags

  • SG Karlsruhe, 08.04.2013 - S 4 U 1525/12

    Gesetzliche Unfallversicherung - Neufestsetzung des JAV - Begriff der

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 18.10.2011 - L 15 U 95/09

    Unfallversicherung

  • LSG Baden-Württemberg, 19.07.2018 - L 6 U 3686/17
  • LSG Baden-Württemberg, 12.04.2022 - L 9 U 245/21

    Gesetzliche Unfallversicherung - höhere Verletztenrente - höherer

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 18.03.2016 - L 14 U 209/13
  • BSG, 09.03.2009 - B 2 U 331/08 B
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