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   BSG, 28.05.1991 - 13/5 RJ 69/90   

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https://dejure.org/1991,180
BSG, 28.05.1991 - 13/5 RJ 69/90 (https://dejure.org/1991,180)
BSG, Entscheidung vom 28.05.1991 - 13/5 RJ 69/90 (https://dejure.org/1991,180)
BSG, Entscheidung vom 28. Mai 1991 - 13/5 RJ 69/90 (https://dejure.org/1991,180)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Rente und vorgezogenes Übergangsgeld wegen Berufsunfähigkeit - Unmöglichkeit der weiteren Ausübung des Berufs eines Fernfahrers - Einordnung des Berufs als Facharbeiter - Verweisung auf die Ausübung einer anderen vergleichbaren Tätigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RVO § 1246 Abs. 2 S. 2
    Bedeutung der tariflichen Einstufung bei der Feststellung von Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NZA 1992, 390
 
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Wird zitiert von ... (97)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 21.09.1988 - 5/5b/1 RJ 114/83

    Europa - Berufliche Qualifikation - Berufsunfähigkeit - Verweisbarkeit -

    Auszug aus BSG, 28.05.1991 - 5 RJ 69/90
    Das Urteil des 5. Senats vom 21. September 1988 (SozR 2200 § 1246 Nr. 159), das vielleicht zu einer derartigen Überlegung anzuregen vermag, enthält eine derartige Aussage nicht.
  • BSG, 14.05.1991 - 5 RJ 82/89

    Verweisbarkeit bei tarifvertraglicher Gleichstellung mit einem Facharbeiter

    Auszug aus BSG, 28.05.1991 - 5 RJ 69/90
    Von dem Grundsatz, daß von der tariflichen Einstufung einer Berufsart auszugehen ist, werden in der Rechtsprechung des BSG Ausnahmen nur anerkannt, wenn die Einstufung durch qualitätsfremde Merkmale bestimmt ist (BSG SozR 2200 § 1246 Nrn 101, 123 und Urteil vom 14. Mai 1991 - 5 RJ 82/89 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BSG, 14.05.1991 - 5 RJ 59/90

    Gewährung von Rente wegen Berufsunfähigkeit - Tarifliche Einstufung einer

    Auszug aus BSG, 28.05.1991 - 5 RJ 69/90
    Dies hat der 5. Senat in seinem Urteil vom 14. Mai 1991 (5 RJ 59/90) klargestellt.
  • BSG, 21.07.1987 - 4a RJ 39/86

    Berufskraftfahrer - Ausbildung - Ausbildungsberuf - Mehrstufenschema - Leitberuf

    Auszug aus BSG, 28.05.1991 - 5 RJ 69/90
    Soweit der 4. Senat des BSG in seinem Urteil vom 21. Juli 1987 (SozR 2200 § 1246 Nr. 143) den Berufskraftfahrer als angelernten Arbeiter im Sinne des Berufsgruppenschemas angesehen hat, ohne weitere Feststellungen zur tariflichen Einstufung dieses Berufes für notwendig zu halten, folgt der erkennende Senat dem nicht.
  • BSG, 25.07.2001 - B 8 KN 14/00 R

    Berufsunfähigkeit - zumutbarer Verweisungsberuf - Neubergmann -

    Für die Ermittlung der Wertigkeit sowohl des bisherigen Berufs aber auch der ins Auge gefaßten Verweisungstätigkeit haben nach der Rechtsprechung des BSG tarifliche Regelungen unter zwei Gesichtspunkten Bedeutung: Zum einen wird eine - "tarifliche" - Eingruppierung des Versicherten in eine Tarifgruppe des jeweils geltenden Tarifvertrages durch den Arbeitgeber als Hinweis dafür gewertet, daß die vom Versicherten ausgeübte Tätigkeit in ihrer Wertigkeit der Berufs- und Tarifgruppe entspricht, nach der er bezahlt wird (vgl zB BSG Urteil vom 28. Mai 1991 - 13/5 RJ 69/90 - SozR 3-2200 § 1246 Nr. 14).

    Diese Einstufung kann allerdings widerlegt werden (vgl BSG vom 28. Mai 1991 - aaO, vom 17. Dezember 1991 - 13/5 RJ 14/90 = BSGE 70, 56 = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 21, vom 17. Dezember 1991 - 13/5 RJ 22/90 = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 22).

    Zum anderen geht die Rechtsprechung des 13. und 5. Senats des BSG davon aus, daß die abstrakte - "tarifvertragliche" - Einstufung einer bestimmten Tätigkeit in das Lohngruppengefüge eines nach Qualitätsmerkmalen geordneten Tarifvertrages in der Regel auch den qualitativen Rang dieser der Tätigkeit widerspiegelt (vgl zB BSG Urteile vom 28. November 1985 - 4a RJ 51/84 - BSGE 59, 201 = SozR 2200 § 1246 Nr. 132, vom 28. Mai 1991 - 13/5 RJ 69/90 - SozR 3-2200 § 1246 Nr. 14, vom 22. Oktober 1996 - 13 RJ 35/96 - SozR 3-2200 § 1246 Nr. 55 und vom 1. Dezember 2000 - B 5 RJ 28/99 R - nicht veröffentlicht, jeweils mwN).

    Denn auch nach der Rechtsprechung des 5. und 13. Senats ist die "tarifvertragliche" Einstufung dann für die Wertigkeit des bisherigen Berufs oder der Verweisungstätigkeit unbeachtlich, wenn sie auf qualitätsfremden Gesichtspunkten - wie Dienstzeit, Lebensalter, Bewährungsaufstieg, äußeren Belastungen durch Schmutz, Geruch, Witterungseinflüsse oder nur einer lohnpolitischen Gleichstellung mit den Dienstbezügen von Beamten auf entsprechendem Posten - beruht (vgl zB BSG Urteile vom 8. September 1982 - 5b RJ 16/81 - SozR 2200 § 1246 Nr. 101, vom 28. Mai 1991 - 13/5 RJ 69/90 - SozR 3-2200 § 1246 Nr. 14, vom 11. Juli 1985 - 5b RJ 88/84 - BSGE 58, 239 = SozR 2200 § 1246 Nr. 129, vom 16. November 2000 - B 13 RJ 79/99 R - SozR 3-2600 § 43 Nr. 23 und vom 13. Dezember 2000 - B 5 RJ 28/99 R - nicht veröffentlicht, jeweils mwN).

  • BSG, 09.10.2007 - B 5b/8 KN 2/07 R

    Rente wegen Berufsunfähigkeit - Verweisung - Zigarettenautomatenauffüller -

    Denn die Tarifvertragsparteien als unmittelbar am Arbeitsleben Beteiligte nehmen relativ zuverlässig eine Bewertung von Berufstätigkeiten vor, die den Anforderungen auch des Mehrstufenschemas und der Qualität des Berufs in Bezug auf die in § 43 Abs. 2 SGB VI aF genannten Merkmale entspricht (vgl BSGE 68, 277, 281 = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 13 S 49 f; BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 14 S 55).
  • BSG, 20.07.2005 - B 13 RJ 29/04 R

    Berufsunfähigkeitsrente - Rangierleiter - tarifliche Einstufung -

    Soweit die Tarifvertragsparteien eine bestimmte Berufsart im Tarifvertrag aufführen und einer Tarifgruppe zuordnen, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass die tarifvertragliche Einstufung der einzelnen in der Tarifgruppe genannten Tätigkeiten auf deren Qualität beruht; denn die Tarifparteien als unmittelbar am Arbeitsleben Beteiligte nehmen relativ zuverlässig eine Bewertung von Berufstätigkeiten vor, die den Anforderungen auch des Mehrstufenschemas und der Qualität des Berufs in Bezug auf die in § 43 Abs. 2 SGB VI aF (§ 1246 Abs. 2 RVO) genannten Merkmale entspricht (vgl BSGE 68, 277, 281 = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 13; BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 14; BSGE 70, 56 = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 21).

    Die Richtigkeit dieser Eingruppierung kann aber durchaus "widerlegt" werden (BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 14 mwN).

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