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   BSG, 07.04.1992 - 8 RKn 1/91   

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BSG, 07.04.1992 - 8 RKn 1/91 (https://dejure.org/1992,2226)
BSG, Entscheidung vom 07.04.1992 - 8 RKn 1/91 (https://dejure.org/1992,2226)
BSG, Entscheidung vom 07. April 1992 - 8 RKn 1/91 (https://dejure.org/1992,2226)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 70, 230
  • NZS 1993, 168
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 20.08.1987 - 5a RKn 16/86

    Rechtliches Gehör

    Auszug aus BSG, 07.04.1992 - 8 RKn 1/91
    Wenn das Landessozialgericht (LSG) wegen der Verschlossenheit des Arbeitsmarktes Dauerrente zuerkannt hat, entspricht dies auch der Rechtspr des BSG (vgl ua SozR 2200 § 1246 Nr. 137; für Verwieger 1 vgl SozR 1500 § 62 Nr. 24).

    Er hatte daher, wie das Landessozialgericht (LSG) verbindlich festgestellt hat (§ 163 SGG), schon seit vielen Jahren keine auch noch so geringe Chance, als Verwieger 1 oder Lampenwärter eingesetzt zu werden (vgl ua BSG SozR Nr. 22 zu § 46 RKG, SozR Nr. 103 zu § 1246, SozR 2600 § 46 Nr. 1 - SozR 2200 § 1246 Nr. 110 und SozR 1500 § 62 Nr. 24).

    Nach alledem liegen bei dem Kläger die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zeitrente nach § 72 Abs. 1 S 2 RKG bzw § 102 Abs. 2 SGB VI nicht vor (ebenso im Ergebnis für die Verweisung eines nicht mehr im Bergbau Beschäftigten auf die Tätigkeit eines Verwiegers 1: BSG SozR 1500 § 62 Nr. 24).

  • BSG, 21.02.1989 - 5/5b RJ 48/87

    Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit bei behinderten Versicherten

    Auszug aus BSG, 07.04.1992 - 8 RKn 1/91
    Es kommt demgemäß im vorliegenden Rechtsstreit darauf an, ob die beim Kläger gegebene Berufsunfähigkeit (BU) außer durch seinen Gesundheitszustand auch durch die besonderen Verhältnisse des Arbeitsmarktes iS der geltenden Ursachenlehre wesentlich mitverursacht ist (GrS BSGE 30, 167, 178/179; SozR 2200 § 1247 Nr. 57).

    Der Senat brauchte nicht allgemein auf die Frage einzugehen, unter welchen Umständen Zeitrente nach der Vorschrift des § 72 Abs. 1 S 2 RKG (bzw § 102 Abs. 2 S 1 Nr. 2 SGB VI) zu gewähren ist (etwa bei zeitlich eingeschränkter Einsatzfähigkeit: BSG SozR 2200 § 1276 Nr. 8 oder bei Verlust eines behindertengerecht ausgestalteten Arbeitsplatzes: BSG SozR 2200 § 1247 Nr. 57).

  • BSG, 15.11.1989 - 5a RKn 13/87

    Verweisbarkeit eines Hauers

    Auszug aus BSG, 07.04.1992 - 8 RKn 1/91
    Demzufolge ist hier unerheblich, daß beide Tätigkeiten nach wie vor in Tarifverträgen erfaßt sind; denn die grundsätzlich zutreffende Annahme, es seien entsprechende Arbeitsplätze auch für den einzelnen Versicherten vorhanden, ist hier widerlegt (vgl BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 19 = BSGE 44, 39 (40); SozR 2200 § 1246 Nrn 90 und 102 und SozR 2600 § 46 Nr. 20).

    Ferner kann unentschieden bleiben, ob bei der Zeitrentengewährung zwischen einem nicht bestehenden und einem verschlossenen Arbeitsmarkt (BSG SozR 2600 § 46 Nr. 20) zu differenzieren ist.

  • BSG, 30.11.1983 - 5a RKn 28/82

    Verweisungstätigkeit - Knappschaftsrente - Berufsunfähigkeit - Bisheriger Beruf

    Auszug aus BSG, 07.04.1992 - 8 RKn 1/91
    Obwohl also derzeit praktisch keine Chance besteht, in einem zumutbaren Verweisungsberuf unterzukommen (vgl ua BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 110), wird von Gesetzes wegen die zukünftige Veränderbarkeit des Arbeitsmarktes fingiert.

    Er hatte daher, wie das Landessozialgericht (LSG) verbindlich festgestellt hat (§ 163 SGG), schon seit vielen Jahren keine auch noch so geringe Chance, als Verwieger 1 oder Lampenwärter eingesetzt zu werden (vgl ua BSG SozR Nr. 22 zu § 46 RKG, SozR Nr. 103 zu § 1246, SozR 2600 § 46 Nr. 1 - SozR 2200 § 1246 Nr. 110 und SozR 1500 § 62 Nr. 24).

  • BSG, 27.03.1984 - 5a RKn 26/82

    Behebung des Versicherungsfalles - Rückwirkung - Vertrauensschutz -

    Auszug aus BSG, 07.04.1992 - 8 RKn 1/91
    Dies ist insbesondere dadurch zum Ausdruck gebracht worden, daß der jetzige S 2 der Vorschrift verselbständigt worden ist, während er vorher als Halbsatz der Vorgängernorm formuliert und damit in die Prognosenotwendigkeit der Vorschrift eingebunden worden war (s BSG SozR 2200 § 1276 Nr. 8 und BT-Drucks 9/2140 S 103; aA Oberfeld SGb 1984, 507, 508; wie hier Bürck DAngVers 1984, 191).

    Der Senat brauchte nicht allgemein auf die Frage einzugehen, unter welchen Umständen Zeitrente nach der Vorschrift des § 72 Abs. 1 S 2 RKG (bzw § 102 Abs. 2 S 1 Nr. 2 SGB VI) zu gewähren ist (etwa bei zeitlich eingeschränkter Einsatzfähigkeit: BSG SozR 2200 § 1276 Nr. 8 oder bei Verlust eines behindertengerecht ausgestalteten Arbeitsplatzes: BSG SozR 2200 § 1247 Nr. 57).

  • BSG, 27.05.1977 - 5 RJ 28/76

    Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit - Möglichkeit der

    Auszug aus BSG, 07.04.1992 - 8 RKn 1/91
    Demzufolge ist hier unerheblich, daß beide Tätigkeiten nach wie vor in Tarifverträgen erfaßt sind; denn die grundsätzlich zutreffende Annahme, es seien entsprechende Arbeitsplätze auch für den einzelnen Versicherten vorhanden, ist hier widerlegt (vgl BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 19 = BSGE 44, 39 (40); SozR 2200 § 1246 Nrn 90 und 102 und SozR 2600 § 46 Nr. 20).
  • BSG, 11.12.1969 - GS 4/69

    Zusammensetzung des Großen Senats des Bundessozialgerichtes (BSG) - Zulässigkeit

    Auszug aus BSG, 07.04.1992 - 8 RKn 1/91
    Es kommt demgemäß im vorliegenden Rechtsstreit darauf an, ob die beim Kläger gegebene Berufsunfähigkeit (BU) außer durch seinen Gesundheitszustand auch durch die besonderen Verhältnisse des Arbeitsmarktes iS der geltenden Ursachenlehre wesentlich mitverursacht ist (GrS BSGE 30, 167, 178/179; SozR 2200 § 1247 Nr. 57).
  • BSG, 28.02.1974 - 5 RKn 38/72

    Fahrhauer - Verweisbarkeit

    Auszug aus BSG, 07.04.1992 - 8 RKn 1/91
    Er hatte daher, wie das Landessozialgericht (LSG) verbindlich festgestellt hat (§ 163 SGG), schon seit vielen Jahren keine auch noch so geringe Chance, als Verwieger 1 oder Lampenwärter eingesetzt zu werden (vgl ua BSG SozR Nr. 22 zu § 46 RKG, SozR Nr. 103 zu § 1246, SozR 2600 § 46 Nr. 1 - SozR 2200 § 1246 Nr. 110 und SozR 1500 § 62 Nr. 24).
  • BSG, 10.12.1976 - GS 2/75
    Auszug aus BSG, 07.04.1992 - 8 RKn 1/91
    Anlaß für diese Beschlußempfehlungen war die Rechtspr des BSG, insbesondere der Beschluß des GrS vom 10. Dezember 1976 (BSGE 43, 75 f = SozR 2200 § 1246 Nr. 13), deren finanzielle Auswirkungen nicht abschätzbar schienen und der durch die Beschlußempfehlung Rechnung getragen werden sollte.
  • BSG, 29.03.2006 - B 13 RJ 31/05 R

    Erwerbsminderungsrente - Zeit- bzw Dauerrente - Unwahrscheinlichkeit der Behebung

    Nach den Feststellungen des LSG sind die Gesundheitsstörungen der Klägerin, die zur Aufhebung ihrer Leistungsfähigkeit führen, einer weiteren Behandlung zugänglich, so dass von einer auf Dauer aufgehobenen Leistungsfähigkeit im Zeitpunkt der Bescheiderteilung durch die Beklagte (zum Zeitpunkt der Beurteilung bei Überprüfung einer Rechtmäßigkeit einer Prognoseentscheidung bei befristeten Renten wegen Berufs- bzw Erwerbsunfähigkeit eingehend: BSGE 53, 100, 102 = SozR 2200 § 1276 Nr. 6 mwN; vgl auch BSG Urteile vom 7. April 1992 - 8 RKn 1/91 - SozR 3-2200 § 1276 Nr. 3 und 8 RKn 6/91 - veröffentlicht bei Juris) nicht ausgegangen werden kann.
  • BSG, 31.03.1993 - 13 RJ 65/91

    Verschlossener Arbeitsmarkt und Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit

    Wie der 8. Senat des BSG bereits entschieden hat (BSG SozR 3-2200 § 1276 Nr. 3 S. 6; Urteil vom 7. April 1992 - 8 RKn 6/91 -) erfordert die Zeitrentengewährung nach dieser Regelung einen grundsätzlich zugänglichen Arbeitsmarkt, der zwar nicht im Zeitpunkt der Entscheidung über den Rentenantrag, wohl aber in absehbarer Zeit eine Vermittlung in Arbeit ermöglicht, ohne daß die Bedingungen des Arbeitsmarktes allerdings vom Versicherungsträger zu prognostizieren wären.
  • BSG, 18.07.1996 - 4 RA 33/94

    Anspruch auf Zeitrente wegen Berufsunfähigkeit, Berücksichtigung der

    Versicherte, die gesundheitlich fähig sind, vollschichtig in einem fachlich-qualitativ zumutbaren Beruf zu arbeiten, können keinen Anspruch auf Zeitrente wegen Berufsunfähigkeit aufgrund Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage haben (Abgrenzung zu BSG SozR 3-2200 § 1276 Nr. 3).

    Da der Kläger noch vollschichtig einsetzbar ist, scheidet die Zuerkennung einer Rente wegen BU auf Zeit aufgrund Berücksichtigung der jeweiligen Arbeitsmarktlage nach § 53 Abs. 1 Satz 2 AVG, § 102 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI (= § 1276 Abs. 1 Satz 2 RVO) von vornherein aus, weil die BU jedenfalls bei vollschichtig einsetzbaren Versicherten nicht auf der Arbeitsmarktlage, sondern ausschließlich auf krankheits- oder behinderungsbedingter Einschränkung der gesundheitlichen Fähigkeit zur Ausübung eines zumutbaren Berufs (Berufsfähigkeit, nicht: Berufsmöglichkeit) beruhen kann (offengelassen in BSG SozR 3-2200 § 1276 Nr. 3).

  • BSG, 14.05.1996 - 4 RA 60/94

    Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage bei der Feststellung von Berufsunfähigkeit,

    Die Volksvertretung hat die Auswirkungen dieser Rechtsprechung des GS des BSG in einem Gesetz aufgegriffen und zugleich dadurch begrenzt, daß Rechte und Ansprüche, deren Entstehung im vorgenannten Sinn auch von der jeweiligen Arbeitsmarktlage abhängt, also nicht nur auf Krankheit oder Behinderung, dh auf dem Gesundheitszustand des Versicherten beruht, grundsätzlich nur zu einer "Rente auf Zeit" (als "EU"-Rente oder "BU"-Rente) führen können (§ 53 Abs. 1 Satz 2 AVG, § 102 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB VI; vgl zur Entstehungsgeschichte dieser Art der Arbeitsmarktrente auf Zeit BSG SozR 3-2200 § 1276 Nr. 3).
  • LSG Baden-Württemberg, 13.08.2014 - L 9 R 1721/14

    Bestimmung des Leistungsfalles bei Absinken des quantitativen

    Hiervon ausgehend verkennt die Kläger-Seite mit der Rüge, der Rechtsprechung des BSG habe die Legitimation für die Entwicklung des Rechtsinstituts der sog. Arbeitsmarktrente gefehlt, dass der Gesetzgeber ein dieses legalisierendes sowie zugleich begrenzendes Gesetz (vgl. § 102 Abs. 2 SGB VI) geschaffen hat, in welchem er die Auswirkungen dieser Rechtsprechung des GS des BSG in einem Gesetz aufgegriffen und zugleich dadurch begrenzt hat, dass Rechte und Ansprüche, deren Entstehung im vorgenannten Sinn auch von der jeweiligen Arbeitsmarktlage abhängt, also nicht nur auf Krankheit oder Behinderung, d.h. auf dem Gesundheitszustand des Versicherten beruht, grundsätzlich nur zu einer "Rente auf Zeit" (als "EU"-Rente oder "BU"-Rente) führen können (§ 102 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB VI; BSG, Urteil vom 14.05.1996 - 4 RA 60/94 - SozR 3-2600 § 43 Nr. 13, vgl. zur Entstehungsgeschichte dieser Art der Arbeitsmarktrente auf Zeit BSG SozR 3-2200 § 1276 Nr. 3).
  • BSG, 17.06.1993 - 13 RJ 1/92

    Untervollschichtig einsatzfähiger Versicherter - Erwerbsunfähigkeit -

    Dies ergibt sich bereits daraus, daß bei Annahme von BU/EU aufgrund der Teilzeitarbeitsmarktlage nach § 1276 Abs. 1 Satz 2 RVO nur die Gewährung einer Zeitrente in Betracht kommt, der Gesetzgeber also selbst die Möglichkeit der Änderung der Lage auf dem Teilzeitarbeitsmarkt in der für die Zeitrentengewährung maßgeblichen Zeitspanne von drei Jahren voraussetzt (vgl auch BSG SozR 3-2200 § 1276 Nr. 3 S 8).

    Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Dauerrente aufgrund eines für den Versicherten unzugänglichen und damit auf Dauer verschlossenen Arbeitsmarktes (vgl Urteil des erkennenden Senats vom 31. März 1993 - 13 RJ 65/91 - im Anschluß an BSG SozR 3-2200 § 1276 Nr. 3 S 6 ff) liegen in der Person der Klägerin nach den Feststellungen nicht vor; die bloße Beschränkung auf die Verrichtung von Teilzeitarbeit rechtfertigt gerade, wie die Entstehungsgeschichte und gesetzgeberische Zwecksetzung zeigen, die von einer Prognose entbundene Anwendung des § 1276 Abs. 1 Satz 2 RVO (vgl dazu ausführlich BSG SozR 3-2200 § 1276 Nr. 3 S 8).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 20.12.2011 - L 18 R 99/08

    Rentenversicherung

    Für diesen Personenkreis hat das BSG den Versicherungsschutz der gesetzlichen Rentenversicherung erweitert und neben das gesetzlich versicherte Gut der Berufsfähigkeit (Erwerbsfähigkeit) dasjenige der Berufsmöglichkeit (Erwerbsmöglichkeit) gestellt und damit die gesetzlich versicherten Risiken der Krankheit und Behinderung um dasjenige der Unvermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt im jeweiligen Antragszeitraum (sog jeweilige Arbeitsmarktlage) ergänzt; außerdem hat es die Anspruchsschwelle dadurch gesenkt, dass sie auch schon dann überschritten sein kann, wenn der Versicherte einen zumutbaren Beruf in zeitlicher Hinsicht nur unter 6 Stunden arbeitstäglich verrichten kann; diese Anspruchsschwelle ist überschritten, falls dem Versicherten binnen eines Jahres kein geeigneter und freier (Teilzeit-)Arbeitsplatz in einem zumutbaren Beruf angeboten wird; dann ist eine Arbeitsmarktrente in der Form und (im Übrigen) nach den Regeln einer Rente wegen Erwerbsminderung zu bewilligen (BSGE 78, 207ff = SozR 3-2600 § 43 Nr. 13; BSG SozR 3-2200 § 1276 Nr. 3).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 13.01.2015 - L 18 R 353/12

    Streit um die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung

    Die Anspruchsschwelle ist überschritten, wenn dem Versicherten binnen eines Jahres kein geeigneter und freier (Teilzeit-)Arbeitsplatz in einem zumutbaren Beruf angeboten wird; dann ist eine Arbeitsmarktrente in der Form und (im Übrigen) nach den Regeln einer Rente wegen voller Erwerbsminderung zu bewilligen (BSGE 78, 207 ff = SozR 3-2600 § 43 Nr. 13; BSG SozR 3-2200 § 1276 Nr. 3).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 29.03.2019 - L 18 R 793/17

    Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung

    Diese Anspruchsschwelle ist überschritten, falls dem Versicherten binnen eines Jahres kein geeigneter und freier (Teilzeit-)Arbeitsplatz in einem zumutbaren Beruf angeboten wird; dann ist eine sog. Arbeitsmarktrente in der Form und (im Übrigen) nach den Regeln einer Rente wegen voller Erwerbsminderung zu bewilligen (BSGE 78, 207 ff = SozR 3-2600 § 43 Nr. 13; BSG SozR 3-2200 § 1276 Nr. 3).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.10.2013 - L 18 R 265/09
    Für diesen Personenkreis hat das BSG den Versicherungsschutz der gesetzlichen Rentenversicherung erweitert und neben das gesetzlich versicherte Gut der Berufsfähigkeit (Erwerbsfähigkeit) dasjenige der Berufsmöglichkeit (Erwerbsmöglichkeit) gestellt und damit die gesetzlich versicherten Risiken der Krankheit und Behinderung um dasjenige der Unvermittelbarkeit auf dem (Teilzeit-)Arbeitsmarkt im jeweiligen Antragszeitraum (sog jeweilige Arbeitsmarktlage) ergänzt; außerdem hat es die Anspruchsschwelle dadurch gesenkt, dass diese auch schon dann überschritten sein kann, wenn der Versicherte einen zumutbaren Beruf in zeitlicher Hinsicht nur unter sechs Stunden arbeitstäglich verrichten kann; diese Anspruchsschwelle ist überschritten, falls dem Versicherten binnen eines Jahres kein geeigneter und freier (Teilzeit-)Arbeitsplatz in einem zumutbaren Beruf angeboten wird; dann ist eine Arbeitsmarktrente in der Form und (im Übrigen) nach den Regeln einer Rente wegen voller Erwerbsminderung zu bewilligen (BSGE 78, 207 ff = SozR 3-2600 § 43 Nr. 13; BSG SozR 3-2200 § 1276 Nr. 3).
  • BSG, 07.04.1992 - 8 RKn 2/91

    Zeitrente bei unterhalbschichtigem Leistungsvermögen

  • LSG Berlin-Brandenburg, 18.02.2015 - L 16 R 439/12

    Rente wegen voller EM - Neodaumen - schwere spezifische Leistungsbehinderung -

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.07.2013 - L 18 R 513/10
  • LSG Berlin-Brandenburg, 10.12.2014 - L 16 R 504/12

    Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit aufgrund einer

  • LSG Sachsen-Anhalt, 24.02.2010 - L 10 KN 11/07

    Rente wegen Erwerbsunfähigkeit - Umwandlung einer unbefristeten in eine

  • BSG, 23.10.1996 - 4 RA 30/95

    Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU) - Vorliegen einer

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 29.01.2019 - L 18 KN 129/13

    Kein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung

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