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   BSG, 22.02.1996 - 12 RK 33/94   

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BSG, 22.02.1996 - 12 RK 33/94 (https://dejure.org/1996,4162)
BSG, Entscheidung vom 22.02.1996 - 12 RK 33/94 (https://dejure.org/1996,4162)
BSG, Entscheidung vom 22. Februar 1996 - 12 RK 33/94 (https://dejure.org/1996,4162)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Wissentschaftliche Ausbildung - Unentgeltliche Beschäftigung - Praktikum - Aufnahme einer Erwerbstätigkeit - Vorversicherungsfrist

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 1996, 524
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 08.11.1983 - 12 RK 26/82
    Auszug aus BSG, 22.02.1996 - 12 RK 33/94
    Bei der Ermittlung der Rahmenfrist sind zB auch Zeiten einer Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen, in denen der Erwerbstätige keine Möglichkeit hatte, der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung anzugehören, oder in denen er diese Möglichkeit zwar hatte, von ihr aber - aus vielleicht verständlichen Gründen - keinen Gebrauch gemacht hat (vgl. BSGE 56, 39, 42 = SozR 2200 § 165 Nr. 72).

    Der Senat ist deshalb von Anfang an davon ausgegangen, daß der Gesetzgeber zulässigerweise jede Unterscheidung nach den Gründen für das Nichtbestehen einer Versicherung innerhalb der Rahmenfrist ausgeschlossen hat (vgl. BSGE 56, 39, 42 = SozR 2200 § 165 Nr. 72).

  • BSG, 11.07.1991 - 12 RK 21/90

    Rahmenzeit zur Ermittlung der Halbdeckung in der Krankenversicherung der Rentner

    Auszug aus BSG, 22.02.1996 - 12 RK 33/94
    Die Rahmenfrist beginnt auch dann am 1. Januar 1950, wenn zwar vor diesem Datum eine Erwerbstätigkeit aufgenommen wurde, am Stichtag selbst aber keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde (BSG SozR 3- 2200 § 165 Nr. 5).
  • LSG Baden-Württemberg, 15.10.2019 - L 11 KR 3621/18

    Krankenversicherung der Rentner - Mitgliedschaft - Feststellung - Zuständigkeit -

    Die Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend und weist insbesondere auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts von 22.02.1996 mit dem Aktenzeichen 12 RK 33/94 hin.

    Eine Erwerbstätigkeit ist jede entgeltliche Beschäftigung oder Tätigkeit (BSG 17.05.2001, B 12 KR 33/00 R, SozR 3-2500 § 5 Nr. 45 zu § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V; 22.02.1996, 12 RK 33/94, SozR 3-2200 § 165 Nr. 15 = SozR 3-2500 § 5 Nr. 25 = juris Rn 17 f zu § 165 Abs. 1 Nr. 3 Buchst a RVO).

    Unerheblich ist, ob die konkrete Beschäftigung nach dem jeweils geltenden Recht in allen oder in einzelnen Zweigen der Sozialversicherung versicherungsfrei ist, denn die Vorschriften über die Versicherungsfreiheit wären überflüssig, wenn nicht die in Rede stehende Tätigkeit in abhängiger und entgeltlicher Beschäftigung seit jeher dem Grunde nach als versicherungspflichtige Beschäftigung und damit auch als Erwerbstätigkeit angesehen worden wäre (vgl BSG 22.02.1996, 12 RK 33/94, SozR 3-2200 § 165 Nr. 15 = SozR 3-2500 § 5 Nr. 25 = juris Rn 19 zur Beschäftigung im Rahmen der wissenschaftlichen Ausbildung für den zukünftigen Beruf ).

    Ob eine Beschäftigung, die nicht aufgrund ihrer Art, sondern wegen Geringfügigkeit nach § 8 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) oder vorher nach § 168 Reichsversicherungsordnung (RVO) in der bis zum Inkrafttreten des SGB IV am 01.07.1977 geltenden Fassung versicherungsfrei war, als Erwerbstätigkeit in Betracht kommt, hat das Bundessozialgericht bisher offen gelassen (BSG 17.05.2001, B 12 KR 33/00 R, SozR 3-2500 § 5 Nr. 45, BSG 22.02.1996, 12 RK 33/94, SozR 3-2200 § 165 Nr. 15 = SozR 3-2500 § 5 Nr. 25 = juris Rn 17).

    Diejenigen, die wie die Klägerin vor dem Studium vorübergehend eine Erwerbstätigkeit aufgenommen haben, sind dadurch geschützt, dass es zur Erfüllung der 9/10-Belegung als Voraussetzung für den Beitritt zur KVdR lediglich auf die zweite Hälfte des Erwerbslebens ankommt (vgl BSG 22.02.1996, 12 RK 33/94, SozR 3-2200 § 165 Nr. 15 = SozR 3-2500 § 5 Nr. 25 = juris Rn 21).

  • BSG, 04.06.2009 - B 12 KR 26/07 R

    Krankenversicherung der Rentner - Berechnung der Vorversicherungszeit - Ende der

    Der Senat folgt der von der Revision vorgenommenen Beurteilung, wonach dieser Zeitpunkt der Rentenantragstellung in den Fällen der Altersrente, um die es auch hier geht, in einer für alle Rentner gleichen Weise (vgl insoweit - zur Rechtslage unter Geltung der Reichsversicherungsordnung - Urteil des Senats vom 22.2.1996, 12 RK 33/94, SozR 3-2200 § 165 Nr. 15 S 33) typisierend das Ende einer vorausgegangenen eigenen oder abgeleiteten Erwerbsbiografie markieren soll.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 16.12.2015 - L 4 KR 285/13
    Dies ergebe sich aus dem Urteil des BSG vom 22. Februar 1996, Az.: 12 RK 33/94.

    Demgemäß ist die Situation mit jener im Urteil des BSG vom 22. Februar 1996, Az.: 12 RK 33/94, in SozR 3-2200 § 165 Nr. 15 vergleichbar, denn auch dort hatte der Kläger unstreitig Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet.

    In seiner Entscheidung vom 22. Februar 1996 (aaO), hat das BSG weiterhin entschieden, dass eine Beschäftigung als Praktikant, d.h. eine Beschäftigung zur wissenschaftlichen Ausbildung für den zukünftigen Beruf, eine Erwerbstätigkeit im Sinne des § 165 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a RVO darstellt, wenn sie gegen Entgelt ausgeübt wird.

    Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die Ausführungen in den Entscheidungsgründen des Urteils des BSG vom 22. Februar 1996 (aaO) Bezug.

    Entgegen der Ansicht des Klägers stellt das BSG in seinem Urteil vom 22. Februar 1996 (aaO) nicht maßgeblich darauf ab, ob das Praktikum vor Studienbeginn als freiwilliges oder als Pflichtpraktikum absolviert wurde.

  • LSG Baden-Württemberg, 24.10.2023 - L 11 KR 2777/22

    Krankenversicherung der Rentner - Mitgliedschaft - Beginn der Rahmenfrist mit

    Die Gründe für das Fehlen einer ausreichenden Versicherung nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit sind nach dem Gesetz unerheblich (vgl. BSG 17.05.2001, B 12 KR 33/0 R, SozR 3-2500 § 5 Nr. 45; BSG 22.02.1996, 12 RK 33/94, SozR 3-2200 § 165 Nr. 15, SozR 3-2500 § 5 Nr. 25; LSG Baden-Württemberg 15.10.2019, L 11 KR 3621/18, Rn. 33, juris; LSG Baden-Württemberg 10.06.2016, L 4 KR 4063/15, Rn. 20, 22, juris).
  • BSG, 17.05.2001 - B 12 KR 33/00 R

    Krankenversicherung der Rentner - entgeltliche versicherungspflichtige

    Alle Erwerbstätigkeiten, dh entgeltliche Beschäftigungen und Tätigkeiten, waren Erwerbstätigkeit iS des früheren § 165 Abs. 1 Nr. 3 Buchst a RVO, unabhängig davon, ob sie auf Dauer angelegt waren und Versicherungspflicht begründeten oder nicht (BSG SozR 3-2200 § 165 Nr. 15 S 32).

    Offengeblieben ist in der Rechtsprechung bisher, ob Beschäftigungen, die wegen Geringfügigkeit nach § 168 RVO oder § 8 SGB IV versicherungsfrei waren, und ob Beschäftigungen, die auf einer Dienstverpflichtung beruhten, als Erwerbstätigkeiten in Betracht kommen (BSG SozR 3-2200 § 165 Nr. 15 S 32 und S 34).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.01.2011 - L 4 KR 245/10
    Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 22. Februar 1996, Az: 12 RK 33/94 sei für den Beginn der Rahmenfrist und die Berechnung der Vorversicherungszeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V auf den Beginn auch eines Praktikums abzustellen.

    Lediglich ergänzend weist der Senat erneut auf die Wertung des BSG zu Praktika im Urteil vom 22. Februar 1996, Az: 12 RK 33/94 hin.

  • SG Hildesheim, 27.04.2010 - S 20 KR 324/08
    Auch eine Beschäftigung zur wissenschaftlichen Ausbildung für den zukünftigen Beruf im Rahmen eines Praktikums ist als erstmalige Aufnahme einer Erwerbstätigkeit iSd § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V anzusehen (Bundessozialgericht, Urteil vom 22. Februar 1996 - 12 RK 33/94).

    Auch die nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl.: Urteil vom 22. Februar 1996 - 12 RK 33/94) allenfalls als Ausnahmefall der Unerheblichkeit einer Tätigkeit in Betracht kommende Konstellation einer nach § 8 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) in der ab dem 1. Juli 1977 geltenden Fassung wegen Geringfügigkeit versicherungsfreien Tätigkeit ist vorliegend nach dem Vortrag der Klägerin sowie nach den vorliegenden Unterlagen nicht gegeben.

  • BSG, 08.04.2020 - B 12 KR 98/19 B

    Feststellung der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung;

    Insbesondere zeigt die Klägerin nicht auf, inwieweit sich ihre Frage nicht bereits durch das - vom LSG zitierte - Urteil des BSG vom 22.2.1996 ( 12 RK 33/94 - SozR 3-2200 § Nr. 15) beantworten lässt, wonach grundsätzlich auch in einer entgeltlichen Beschäftigung zur wissenschaftlichen Ausbildung für den zukünftigen Beruf (Praktikum) vor dem Studium die erstmalige Aufnahme einer Erwerbstätigkeit liegt, mit der die Rahmenfrist für die Vorversicherungszeit in der Krankenversicherung der Rentner beginnt.
  • SG Detmold, 29.10.2015 - S 3 KR 14/15

    Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR)

    Auch in der Aufnahme eines (entgeltlichen) Praktikums liegt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) die erstmalige Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, mit der die Rahmenfrist für die Vorversicherungszeit in der Krankenversicherung der Rentner beginnt (vgl. BSG, Urteil vom 22.02.1996, 12 Rk 33/94; SozR 3-2200 § 165 Nr. 15).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.11.2001 - L 16 KR 185/99

    Krankenversicherung

    Aus den dem Kläger mit Schreiben des Gerichts vom 24.10.2001 mit geteilten und belegten Gründen der Rechtsprechung des erkennenden Senats und des Bundessozialgerichts (BSG) (Urt. v. 13.5.1993 L 16 Kr 148/92 LSG NW = BSG Urt. v. 22.2.1996 12 RK 33/94 = SozR 3-2200 § 165 Nr. 15; Urt.v. 8.7.93 L 16 Kr 254/92 LSG NW; BSG Urt.v. 17.5.01 B 12 KR 33/00 R) kann dem Einwand des Klägers nicht gefolgt werden, als erstmalige Aufnahme einer Erwerbstätigkeit i.S. des Gesetzes könne nicht betrachtet werden seine vom 28.1.1946 bis zum 11.1.1947 zwischenzeitlich vor Fortsetzung der Schulausbildung aus Kriegs- und Vertreibungsgründen ausgeübte Beschäftigung als Hilfsarbeiter auf dem Bau, für die ohne sein Wissen Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung in Höhe von 668.- RM für das Jahr 1946 entrichtet worden seien.
  • BSG, 17.07.1997 - 12 RK 24/96

    Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner

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