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   BSG, 29.09.1992 - 12 RK 31/91   

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https://dejure.org/1992,589
BSG, 29.09.1992 - 12 RK 31/91 (https://dejure.org/1992,589)
BSG, Entscheidung vom 29.09.1992 - 12 RK 31/91 (https://dejure.org/1992,589)
BSG, Entscheidung vom 29. September 1992 - 12 RK 31/91 (https://dejure.org/1992,589)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    RVO § 172; RVO § 1228; SGB V § 6 Abs. 1; SGB VI § 5 Abs. 3
    Voraussetzungen der Versicherungsfreiheit von Werkstudenten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 71, 144
  • NZS 1993, 81 (Ls.)
  • VersR 1993, 903
 
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Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (11)

  • BSG, 22.02.1980 - 12 RK 34/79
    Auszug aus BSG, 29.09.1992 - 12 RK 31/91
    Dieses hat die Rechtspr allerdings allein für die Anwendung des Versicherungsfreiheits-Tatbestandes nicht genügen lassen, sondern gefordert, daß das Studium Zeit und Arbeitskraft ganz oder überwiegend in Anspruch nimmt und der Betreffende damit auch seinem Erscheinungsbild nach Student ist (BSGE 50, 25 = SozR 2200 § 172 Nr. 14; SozR aaO Nrn 19, 20).

    Soweit sich hiernach das Erscheinungsbild von Studenten nicht feststellen läßt, bleibt es im Zweifel bei der Versicherungs- und Beitragspflicht aufgrund abhängiger Beschäftigung (vgl BSGE 50, 25, 28 = SozR 2200 § 172 Nr. 14).

  • BSG, 26.06.1975 - 12 RK 14/73

    Krankenversicherungspflicht und der Beitragspflicht zur Bundesanstalt für Arbeit

    Auszug aus BSG, 29.09.1992 - 12 RK 31/91
    Damit reichte die Versicherungsfreiheit über die Zeit des Studiums hinaus und war etwa für wissenschaftliche Assistenten umstritten, ferner für Rechtsreferendare, die als wissenschaftliche Hilfskräfte beschäftigt waren (vgl BSGE 39, 41 = SozR 2200 § 405 Nr. 2; BSGE 40, 93 = SozR 2200 § 172 Nr. 3).

    Dieses läßt sich insbesondere aus den Urteilen vom 31. Oktober 1967 (BSGE 27, 192, 196 = SozR Nr. 3 zu § 1228 RVO) und vom 26. Juni 1975 (BSGE 40, 93 = SozR 2200 § 172 Nr. 3) nicht herleiten.

  • BSG, 31.10.1967 - 3 RK 77/64

    Versicherungsfreiheit von Studenten - Ordentliche Studierende - Abendschulbesuch

    Auszug aus BSG, 29.09.1992 - 12 RK 31/91
    Zur Versicherungsfreiheit von Werkstudenten, wenn die Beschäftigung nach dem ersten berufsqualifizierenden Abschluß während eines Erweiterungsstudiums ausgeübt wird (Fortführung von BSGE 27, 192 = SozR Nr. 3 zu § 1228 RVO 39, 41 = SozR 2200 § 405 Nr. 240, 93 = SozR 2200 § 172 Nr. 3).

    Dieses läßt sich insbesondere aus den Urteilen vom 31. Oktober 1967 (BSGE 27, 192, 196 = SozR Nr. 3 zu § 1228 RVO) und vom 26. Juni 1975 (BSGE 40, 93 = SozR 2200 § 172 Nr. 3) nicht herleiten.

  • BSG, 22.06.1973 - 3 RK 64/72

    Beschäftigungsverhältnis - Universität - Stelle eines wissenschaftlichen

    Auszug aus BSG, 29.09.1992 - 12 RK 31/91
    Damit reichte die Versicherungsfreiheit über die Zeit des Studiums hinaus und war etwa für wissenschaftliche Assistenten umstritten, ferner für Rechtsreferendare, die als wissenschaftliche Hilfskräfte beschäftigt waren (vgl BSGE 39, 41 = SozR 2200 § 405 Nr. 2; BSGE 40, 93 = SozR 2200 § 172 Nr. 3).
  • BSG, 30.01.1990 - 11 RAr 47/88

    Gesellschafter-Geschäftsführer - Familienangehörige - Ehegatte

    Auszug aus BSG, 29.09.1992 - 12 RK 31/91
    Bei einem Gesellschaftsanteil von je einem Zwanzigstel hatten sie nach den Feststellungen des Landessozialgericht (LSG) keinen beherrschenden Einfluß auf die klagende Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) (vgl zur Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und Selbständigkeit bei Gesellschaftern und Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) BSGE 66, 69, 71 = SozR 4100 § 104 Nr. 19; BSGE 66, 168, 170 = SozR 3-2400 § 7 Nr. 1).
  • BSG, 09.11.1989 - 11 RAr 39/89

    Beschäftigungsverhältnis eines Alleingesellschafters einer GmbH,

    Auszug aus BSG, 29.09.1992 - 12 RK 31/91
    Bei einem Gesellschaftsanteil von je einem Zwanzigstel hatten sie nach den Feststellungen des Landessozialgericht (LSG) keinen beherrschenden Einfluß auf die klagende Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) (vgl zur Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und Selbständigkeit bei Gesellschaftern und Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) BSGE 66, 69, 71 = SozR 4100 § 104 Nr. 19; BSGE 66, 168, 170 = SozR 3-2400 § 7 Nr. 1).
  • BSG, 25.11.1971 - 5 RKn 70/69

    Versicherungspflicht von Studenten - Vollbeschäftigung neben Studium -

    Auszug aus BSG, 29.09.1992 - 12 RK 31/91
    Ferner muß das Erweiterungsstudium Zeit und Arbeitskraft des Studenten überwiegend in Anspruch nehmen; langes Studieren mit geringem Zeit- und Arbeitsaufwand ist nicht ausreichend (vgl schon BSGE 33, 229 = SozR Nr. 14 zu § 172 RVO).
  • Drs-Bund, 05.06.1956 - BT-Drs II/2437
    Auszug aus BSG, 29.09.1992 - 12 RK 31/91
    Demgegenüber schlug der Bundesrat eine engere Fassung vor (BT-Drucks II/2437 Anl 1 S 2): Der Kreis der versicherungsfreien Beschäftigten solle wieder auf seinen ursprünglichen Umfang, nämlich auf die sogenannten Werkstudenten beschränkt werden.
  • Drs-Bund, 15.05.1975 - BT-Drs 7/3640
    Auszug aus BSG, 29.09.1992 - 12 RK 31/91
    Im weiteren Gesetzgebungsverfahren wurde die Regelung jedoch beibehalten: Die Versicherungspflicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften solle grundsätzlich der KVdS vorgehen; um jedoch einen Wechsel des Versicherungsgrundes während des Studiums möglichst zu vermeiden, sei durch die Änderung des § 172 Abs. 1 Nr. 5 Reichsversicherungsordnung (RVO) sichergestellt, daß eingeschriebene Studenten, die neben ihrem Studium einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nachgingen, weiterhin als Studenten und nicht als Arbeitnehmer versichert würden (Bericht des BT- Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung BT-Drucks 7/3640 S 5 zu § 1 Nr. 3).
  • BSG, 15.10.1985 - 11a RA 44/84

    Begonnenes zweisemestriges Studium zur Erlangung der Lehrbefähigung in einem

    Auszug aus BSG, 29.09.1992 - 12 RK 31/91
    Als Ausfallzeiten kamen nur Zeiten einer abgeschlossenen Hochschulausbildung bis zu einer Höchstdauer von fünf Jahren in Betracht, wobei die Ausfallzeit auf die Zeit bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluß des Hochschulstudiums beschränkt war (BSGE 59, 27 [BSG 15.10.1985 - 11a RA 44/84] = SozR 2200 § 1259 Nr. 92).
  • Drs-Bund, 07.10.1988 - BT-Drs 11/3080
  • BSG, 11.11.2003 - B 12 KR 24/03 R

    Student - Versicherungsfreiheit - Werkstudentenprivileg - Erscheinungsbild -

    Schon früher ist der Senat anderen Versuchen zur Einschränkung des Werkstudentenprivilegs nicht gefolgt: So einer Begrenzung auf die Zeit bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss in BSGE 71, 144 = SozR 3-2200 § 172 Nr. 2 oder durch die Übertragung der für die KVdS geltenden Grenzen (Fachsemester und Alter) auf das Werkstudentenprivileg in SozR 3-2500 § 6 Nr. 17.
  • BAG, 20.08.2002 - 9 AZR 306/00

    Werkstudentenprivileg - Freiversuch

    Versicherungs- und Beitragsfreiheit sind nicht schon dann anzunehmen, sobald jemand als Studierender an einer Hochschule eingeschrieben ist (BSG 29. September 1992 - 12 RK 31/91 - BSGE 71, 144).

    (3) Zu Unrecht beruft sich die Klägerin auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 29. September 1992 (- 12 RK 31/91 - aaO).

    (4) Die Klägerin kann auch aus den Ausführungen des Bundessozialgerichts in seiner Entscheidung vom 29. September 1992 (- 12 RK 31/91 - aaO) kein günstigeres Ergebnis herleiten.

    Aus diesem Grund wurden die verschiedenen krankenversicherungsrechtlichen Vorschriften bei Einführung einer selbständigen Krankenversicherung für Studenten so ausgestaltet, daß eingeschriebene Studenten, die neben ihrem Studium einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen, weiterhin als Studenten und nicht als Arbeitnehmer versichert werden (BT-Drucks. 7/3640 S 5; BSG 29. September 1992 - 12 RK 31/91 - aaO; Küttner/Schlegel Personalbuch 2002 Studentenbeschäftigung Rn. 40).

    Sie war für wissenschaftliche Assistenten und Rechtsreferendare, die als wissenschaftliche Hilfskräfte beschäftigt waren, umstritten (BSG 29. September 1992 - 12 RK 31/91- aaO, mwN).

    Solche Beschäftigungen sollten nicht mehr erfaßt werden, die nach dem Hochschulstudium und gegen Entgelt ausgeübt wurden, von längerer Dauer waren und sich inhaltlich eher als Vorstufe der späteren Berufsausübung darstellten (BSG 29. September 1992 - 12 RK 31/91- aaO).

  • BSG, 23.09.1999 - B 12 KR 1/99 R

    Krankenversicherung der Studenten - Student - Werkstudent - Überschreitung -

    Das SG hat zutreffend darauf hingewiesen, daß § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V eine Regelung ist, die in ähnlicher Form seit Einführung der Reichsversicherungsordnung (RVO) bestanden hatte (vgl zur Rechtsentwicklung BSGE 71, 144, 145 f = SozR 3-2200 § 172 Nr. 2 und die Anm von Trenk-Hinterberger, SGb 1993, 369).

    Es bestanden damit im Zeitpunkt des Inkrafttretens des SGB V in drei Versicherungszweigen wörtlich fast gleichlautend und inhaltlich nicht unterschiedliche Regelungen, die Versicherungsfreiheit zeitlich unbeschränkt anordneten (vgl speziell zur Rechtslage in der Rentenversicherung BSGE 71, 144 = SozR 3-2500 § 172 Nr. 2).

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