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   BSG, 28.02.1990 - 2 RU 34/89   

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BSG, 28.02.1990 - 2 RU 34/89 (https://dejure.org/1990,2529)
BSG, Entscheidung vom 28.02.1990 - 2 RU 34/89 (https://dejure.org/1990,2529)
BSG, Entscheidung vom 28. Februar 1990 - 2 RU 34/89 (https://dejure.org/1990,2529)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Studentin - Nebenfach Englisch - Hochschule - Unfallversicherungsschutz - Auslandsaufenthalt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 1990, 584 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 31.03.1981 - 2 RU 29/79

    Unfall auf dem Schulweg - Arbeitsunfall - Besorgung für den Unterricht

    Auszug aus BSG, 28.02.1990 - 2 RU 34/89
    Sinn und Zweck der gesetzlichen Unfallversicherung sowohl für Schüler während des Besuchs allgemeinbildender Schulen (§ 539 Abs. 1 Nr. 14 Buchst. b RVO ) als auch für Studierende an Hochschulen während der Aus- und Fortbildung (§ 539 Abs. 1 Nr. 14 Buchst. d RVO ) schließen den Versicherungsschutz auf Betriebswegen von Schülern und Studenten nicht grundsätzlich aus (s BSGE 51, 257, 259 zur Schülerunfallversicherung).

    Außerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereichs der Schule besteht in der Regel auch dann kein Versicherungsschutz bei Verrichtungen, wenn diese wesentlich durch den Schulbesuch bedingt sind und deshalb an sich nach dem Recht der gewerblichen Unfallversicherung ihm zuzuordnen wären (BSGE 51, 257, 259).

    Ebenso ist der Versicherungsschutz auf Wegen außerhalb der Schule und außerhalb der Unterrichtszeit gegeben, die ein Schüler zurücklegt, um im Auftrag des Lehrers die für einen Versuch im Unterricht erforderlichen Materialien (z.B. Tümpelwasser und Heu für den Biologieunterricht) zu besorgen und zur Schule zu bringen (BSGE 51, 257, 259).

  • BSG, 23.06.1977 - 8 RU 86/76

    Unfallversicherungsschutz - Diplomarbeit - Anfertigung im häuslichen Bereich -

    Auszug aus BSG, 28.02.1990 - 2 RU 34/89
    Ebenso wie der Versicherungsschutz während des Besuchs allgemeinbildender Schulen ist auch der Versicherungsschutz während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen zur Abgrenzung vom eigenwirtschaftlichen Bereich des Studierenden auf Tätigkeiten innerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereichs der Hochschule beschränkt (s BSGE 44, 100, 102; BSG SozR 2200 § 539 Nr. 122), wobei bei der Abgrenzung dieses Bereichs die gegenüber dem Besuch der allgemeinbildenden Schulen besonderen Verhältnisse einer Aus- und Fortbildung an Hochschulen zu beachten sind.

    Der Versicherungsschutz soll aber nicht bisher nicht versicherte Bereiche wie diejenigen, die nach hergebrachten Grundsätzen der gesetzlichen Unfallversicherung an sich der Privatsphäre des Verletzten zuzurechnen sind (s BSGE 44, 100, 103) und darüber hinaus auch nicht die Tätigkeiten umfassen, die außerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereichs der Hochschule liegen.

    Den Gesetzesmaterialien sind jedoch keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, daß für den Studierenden an Hochschulen eine Ausdehnung des Unfallversicherungsschutzes etwa in den privaten Bereich hinein, sofern er wenigstens mit dem Studium in innerem Zusammenhang steht, erfolgen sollte (s dazu eingehend BSGE 44, 100, 102/103; Brackmann aaO. S. 474v I).

  • BSG, 30.05.1988 - 2 RU 5/88
    Auszug aus BSG, 28.02.1990 - 2 RU 34/89
    Hier ist der Versicherungsschutz enger als in der gewerblichen Unfallversicherung (s Urteile des Senats zuletzt vom 30. Mai 1988 - 2 RU 5/88 - USK 8857 - und vom 24. Januar 1990 aaO.; s auch Brackmann aaO. S. 483 o/p).

    Wenn andererseits Aufgabe (z.B. fotografische Aufnahmen für die Fotoarbeitsgemeinschaft) durch ihre allgemein gehaltene Fassung, den Charakter als Hausaufgabe wahrt und damit unmißverständlich aus dem organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule herausgenommen und uneingeschränkt dem privaten Bereich des Schülers zugewiesen wurde, so ist kein Versicherungsschutz auf dem Weg gegeben, Motive für die fotografischen Aufnahmen zu suchen; in einem solchen Fall ist die Erfüllung der Aufgabe jeder Einwirkungsmöglichkeit einer ordnungsgemäßen schulischen Aufsicht entzogen (BSG Urteil vom 30. Mai 1988 2 RU 5/88 - USK 8857).

  • BSG, 24.01.1990 - 2 RU 22/89

    Unfallversicherung; Schule; Verantwortungsbereich

    Auszug aus BSG, 28.02.1990 - 2 RU 34/89
    Indessen hat der Senat für den Bereich der Schülerunfallversicherung nach § 539 Abs. 1 Nr. 14 Buchst. b RVO in st Rspr entschieden (vgl. zuletzt SozR 2200 § 539 Nr. 120 m.w.N. und Urteil vom 24. Januar 1990 - 2 RU 22/89 -), daß nicht von einem umfassenden Versicherungsschutz des Schülers ohne Rücksicht auf den organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule ausgegangen werden kann (s Brackmann aaO. S. 474r I m.w.N.).

    Hier ist der Versicherungsschutz enger als in der gewerblichen Unfallversicherung (s Urteile des Senats zuletzt vom 30. Mai 1988 - 2 RU 5/88 - USK 8857 - und vom 24. Januar 1990 aaO.; s auch Brackmann aaO. S. 483 o/p).

  • BSG, 24.10.1985 - 2 RU 3/84

    Versicherungsschutz auf einem Betriebsweg - Rückweg - Verkehrsunfall -

    Auszug aus BSG, 28.02.1990 - 2 RU 34/89
    Hiernach stehen Versicherte nicht nur bei ihrer dem unmittelbaren Arbeitsvorgang dienenden Tätigkeit und auf den damit zusammenhängenden Wegen auf der Betriebsstätte unter Versicherungsschutz, sondern auch auf Wegen außerhalb der Betriebsstätte, die sie zur Ausübung der versicherten Tätigkeit zurücklegen (BSG SozR 2200 § 548 Nr. 76; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl, S. 481q/r m.w.N.).
  • BSG, 01.03.1989 - 2 RU 59/87

    Zuständiger Versicherungsträgers bei der durch die Ausbildungsordnung

    Auszug aus BSG, 28.02.1990 - 2 RU 34/89
    Für die Beurteilung des Versicherungsschutzes kommt es damit ebenso wie im Schulbereich hier entscheidend darauf an, ob die Tätigkeit, die unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden haben soll, dem organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule zuzurechnen ist; dies gilt nicht nur bei Tätigkeiten z.B. als Praktikanten im Inland (s,BSG SozR 2200 § 539 Nr. 131), sondern zumindest auch bei studienbezogenen Auslandsaufenthalten, die nicht durch die Prüfungsordnungen zwingend vorgeschrieben sind (Lauterbach/Watermann, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Aufl, § 539 RdNr. 87; Vollmar aaO. S. 59/60).
  • BSG, 18.02.1987 - 2 RU 19/86

    Verantwortungsbereich der Schule - Versicherungsschutz eines Schülers

    Auszug aus BSG, 28.02.1990 - 2 RU 34/89
    Indessen hat der Senat für den Bereich der Schülerunfallversicherung nach § 539 Abs. 1 Nr. 14 Buchst. b RVO in st Rspr entschieden (vgl. zuletzt SozR 2200 § 539 Nr. 120 m.w.N. und Urteil vom 24. Januar 1990 - 2 RU 22/89 -), daß nicht von einem umfassenden Versicherungsschutz des Schülers ohne Rücksicht auf den organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule ausgegangen werden kann (s Brackmann aaO. S. 474r I m.w.N.).
  • BSG, 01.02.1979 - 2 RU 107/77

    Nur in der Schule versichert

    Auszug aus BSG, 28.02.1990 - 2 RU 34/89
    Dies betrifft bei Schülern allgemeinbildender Schulen insbesondere die Erledigung von Schulaufgaben im häuslichen Bereich (BSG SozR 2200 § 539 Nr. 54) oder beim privaten Nachhilfeunterricht (Brackmann aaO. S 474r I m.w.N.).
  • BSG, 05.07.2016 - B 2 U 5/15 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Wegeunfall - Betriebsweg -

    Sie sind nicht auf das Betriebsgelände beschränkt, sondern können auch außerhalb der Betriebsstätte anfallen (BSG vom 28.2.1990 - 2 RU 34/89 - SozR 3-2200 § 539 Nr. 1 S 2) .
  • BSG, 27.11.2018 - B 2 U 28/17 R

    Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung beim

    Sie sind nicht auf das Betriebsgelände beschränkt, sondern können auch außerhalb der Betriebsstätte anfallen ( BSG vom 28.2.1990 - 2 RU 34/89 - SozR 3-2200 § 539 Nr. 1 S 2) .
  • BSG, 30.01.2020 - B 2 U 19/18 R

    Erstattungsstreit: Erstattungsanspruch der Krankenkasse gegenüber dem

    Sie sind nicht auf das Betriebsgelände beschränkt, sondern können auch außerhalb der Betriebsstätte anfallen (BSG Urteil vom 28.2.1990 - 2 RU 34/89 - SozR 3-2200 § 539 Nr. 1 S 2; s zu den Voraussetzungen und dem Umfang des Versicherungsschutzes im "Home-Office" zuletzt BSG Urteile vom 27.11.2018 - B 2 U 28/17 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 68 sowie - B 2 U 8/17 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 67 RdNr 2 und grundlegend BSG Urteil vom 5.7.2016 - B 2 U 5/15 R - BSGE 122, 1 = SozR 4-2700 § 2 Nr. 35).
  • BSG, 05.07.2016 - B 2 U 16/14 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - sachlicher Zusammenhang - nicht

    Sie sind nicht auf das Betriebsgelände beschränkt, sondern können auch außerhalb der Betriebsstätte anfallen (BSG vom 28.2.1990 - 2 RU 34/89 - SozR 3-2200 § 539 Nr. 1 S 2).
  • BSG, 31.08.2017 - B 2 U 9/16 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Betriebsweg - Abgrenzung zum

    Sie sind nicht auf das Betriebsgelände beschränkt, sondern können auch außerhalb der Betriebsstätte anfallen (BSG vom 28.2.1990 - 2 RU 34/89 - SozR 3-2200 § 539 Nr. 1 S 2) .Der Versicherungsschutz scheitert vorliegend nicht daran, dass der Unfall sich innerhalb der Wohnung der Klägerin ereignete (dazu unter a) .
  • SG München, 04.07.2019 - S 40 U 227/18

    Homeoffice: Toilettengang nicht unfallversichert

    Sie werden im unmittelbaren Betriebsinteresse unternommen, unterscheiden sich von Wegen nach und von dem Ort der Tätigkeit iSv § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII dadurch, dass sie der versicherten Tätigkeit nicht lediglich vorausgehen oder sich ihr anschließen; sie sind nicht auf das Betriebsgelände beschränkt, sondern können auch außerhalb der Betriebsstätte anfallen (vgl. BSG Urteile vom 05.07.2016 - B 2 U 5/15 R, vom 18.06.2013 - B 2 U 7/12 R und vom 28.02.1990 - 2 RU 34/89).
  • BSG, 04.12.2014 - B 2 U 13/13 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Studierende - Arbeitsunfall - sachlicher

    Studierende sind deshalb in der Regel auch versichert, wenn sie andere Hochschuleinrichtungen wie Universitätsbibliotheken, Seminare und Institute zu Studienzwecken aufsuchen oder sich an Exkursionen der Universität beteiligen (BSG vom 28.2.1990 - 2 RU 34/89 - SozR 3-2200 § 539 Nr. 1 S 4; vom 30.6.1993 - 2 RU 43/92 - BSGE 73, 5, 6 = SozR 3-2200 § 539 Nr. 26 S 91 f; BSG vom 4.7.1995 - 2 RU 45/94 - Juris).

    Zwar ist der Versicherungsschutz - ebenso wie während des Besuchs allgemeinbildender Schulen - während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen zur Abgrenzung vom eigenwirtschaftlichen Bereich des Studierenden auf Tätigkeiten innerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereichs der Hochschule beschränkt (BSG vom 23.6.1977 - 8 RU 86/76 - BSGE 44, 100, 102 = SozR 2200 § 539 Nr. 36 S 110; vom 26.5.1987 - 2 RU 35/86 - SozR 2200 § 539 Nr. 122 S 351; vom 28.2.1990 - 2 RU 34/89 - SozR 3-2200 § 539 Nr. 1 S 3; vom 30.6.1993 - 2 RU 43/92 - BSGE 73, 5, 6 = SozR 3-2200 § 539 Nr. 26 S 91) .

  • BSG, 26.09.1996 - 2 RU 12/96

    Versicherungsschutz eines Studenten bei Vorbesprechung für eine Praktikumsstelle

    Indessen ist ebenso wie der Versicherungsschutz während des Besuchs allgemeinbildender Schulen auch der Versicherungsschutz während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen zur Abgrenzung vom eigenwirtschaftlichen Bereich der Studierenden auf Tätigkeiten innerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereichs der Hochschule beschränkt (s. BSGE 44, 100, 102; BSG SozR 2200 § 539 Nr. 122 und SozR 3-2200 § 539 Nr. 1).

    Studierende sind deshalb in der Regel auch versichert, wenn sie anstelle von Unterrichtsveranstaltungen oder daneben andere Hochschuleinrichtungen wie Universitätsbibliotheken, Seminare und Institute zu Studienzwecken aufsuchen (BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 1).

    Den Gesetzesmaterialien sind jedoch keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, daß für den Studierenden an Hochschulen eine Ausdehnung des Unfallversicherungsschutzes etwa in den privaten Bereich hinein, sofern er wenigstens mit dem Studium in innerem Zusammenhang steht, erfolgen sollte (s. dazu eingehend BSGE 44, 100, 102/103; BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 1; Brackmann aaO S 474v I).

    Dementsprechend sind private Studien und lehrstoffbezogene Arbeiten außerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereichs der Hochschule, etwa im häuslichen Bereich, auf privaten Studienfahrten oder außerhalb zeitlich festgelegter Lehrveranstaltungen nicht versichert (BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 1).

  • BSG, 04.12.2014 - B 2 U 10/13 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Studierende sind deshalb in der Regel auch versichert, wenn sie andere Hochschuleinrichtungen wie Universitätsbibliotheken, Seminare und Institute zu Studienzwecken aufsuchen oder sich an Exkursionen der Universität beteiligen (BSG Urteil vom 28.2.1990 - 2 RU 34/89 - SozR 3-2200 § 539 Nr. 1 S 4; vom 30.6.1993 - 2 RU 43/92 - BSGE 73, 5, 6 = SozR 3-2200 § 539 Nr. 26 S 91 f ; BSG vom 4.7.1995 - 2 RU 45/94 - Juris).

    Zwar ist der Versicherungsschutz - ebenso wie während des Besuchs allgemeinbildender Schulen - während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen zur Abgrenzung vom eigenwirtschaftlichen Bereich des Studierenden auf Tätigkeiten innerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereichs der Hochschule beschränkt (BSG Urteil vom 23.6.1977 - 8 RU 86/76 - BSGE 44, 100, 102 = SozR 2200 § 539 Nr. 36 S 110; vom 26.5.1987 - 2 RU 35/86 - SozR 2200 § 539 Nr. 122 S 351; vom 28.2.1990 - 2 RU 34/89 - SozR 3-2200 § 539 Nr. 1 S 3; vom 30.6.1993 - 2 RU 43/92 - BSGE 73, 5, 6 = SozR 3-2200 § 539 Nr. 26 S 91) .

  • BSG, 27.11.2018 - B 2 U 15/17 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Studierende sind deshalb in aller Regel versichert, wenn sie Hochschuleinrichtungen aufsuchen, deren (Bildungs-)Angebote nutzen und zB an Veranstaltungen, Exkursionen oder dem Hochschulsport teilnehmen (BSG vom 28.2.1990 - 2 RU 34/89 - SozR 3-2200 § 539 Nr. 1 S 4; vom 30.6.1993 - 2 RU 43/92 - BSGE 73, 5, 6 = SozR 3-2200 § 539 Nr. 26 S 91 f; vom 4.7.1995 - 2 RU 45/94 - Juris; zur Fortgeltung dieser Rechtsprechung auch im SGB VII vgl BSG vom 4.12.2014 - B 2 U 13/13 R - SozR 4-2700 § 2 Nr. 31 RdNr 16 - "Skikurs").
  • BSG, 13.02.2013 - B 2 U 24/11 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz gem § 539 Abs 1 Nr 14

  • LSG Baden-Württemberg, 21.08.2006 - L 1 U 602/06

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - innerer Zusammenhang -

  • BSG, 18.04.2000 - B 2 U 5/99 R

    Unfallversicherungsschutz eines Auszubildenden bei der dualen Berufsausbildung

  • BSG, 04.12.2014 - B 2 U 14/13 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - sachlicher Zusammenhang - Arbeitsunfall -

  • BSG, 27.11.2018 - B 2 U 7/17 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Betriebsweg - Antrittsort: von zu Hause -

  • BSG, 30.06.1993 - 2 RU 43/92

    Gesetzliche Unfallversicherung - Diplomarbeit - Ausland

  • SG Gießen, 20.01.2006 - S 1 U 166/05

    Sozialgerichtliches Verfahren - Anwendbarkeit des § 131 Abs 5 S 1 SGG auf

  • BSG, 30.06.1993 - 2 RU 13/92

    Streit über das Bestehen von Unfallversicherungsschutz während eines

  • LSG Thüringen, 10.12.2015 - L 1 U 1264/14

    Sozialgerichtliches Verfahren - zulässige Berufung - Rechtsmittelberechtigung -

  • LSG Sachsen-Anhalt, 11.03.2021 - L 6 U 4/19

    Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz - Promotionsstudent -

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.09.2013 - L 4 U 579/10

    Versicherungsschutz einer Studierenden - Hochschulsport - Teilnahme an einem

  • LSG Baden-Württemberg, 16.02.2007 - L 6 U 839/04

    Gesetzliche Unfallversicherung - zuständiger Unfallversicherungsträger -

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 13.03.2013 - L 3 U 160/12
  • BSG, 25.02.1993 - 2 RU 11/92

    Auslandsaufenthalt - Schule

  • SG Würzburg, 27.03.2023 - S 5 U 6/23

    Keine Erweiterung des Wegeunfallversicherungsschutzes im Homeoffice bei Einkauf

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 10.12.1996 - L 15 U 241/96

    Unfallversicherungsschutz eines Studenten bei Abgabe einer Hausarbeit;

  • BSG, 25.11.1992 - 2 RU 49/91

    Versicherungsschutz einer Fahrgemeinschaft - Voraussetzungen

  • LSG Thüringen, 22.12.2016 - L 1 U 319/16

    Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz gem § 2 Abs 1 Nr 8

  • SG Detmold, 10.03.2015 - S 14 U 162/12

    Voraussetzungen für die Anerkennung eines Unfalles als Arbeitsunfall bei einem am

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 19.07.2011 - L 3 U 66/11
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