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   BSG, 25.08.1994 - 2 RU 23/93   

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https://dejure.org/1994,315
BSG, 25.08.1994 - 2 RU 23/93 (https://dejure.org/1994,315)
BSG, Entscheidung vom 25.08.1994 - 2 RU 23/93 (https://dejure.org/1994,315)
BSG, Entscheidung vom 25. August 1994 - 2 RU 23/93 (https://dejure.org/1994,315)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 1995, 833
  • NZS 1995, 41
  • VersR 1995, 603
  • BB 1995, 315
 
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Wird zitiert von ... (84)Neu Zitiert selbst (13)

  • BSG, 30.08.1962 - 2 RU 15/60

    Arbeitsunfall - Kind in fremder Obhut - Unfall einer Mutter

    Auszug aus BSG, 25.08.1994 - 2 RU 23/93
    Voraussetzung hierfür ist, daß die Zusammenkunft der Pflege der Verbundenheit zwischen der Unternehmensleitung und der Belegschaft sowie der Betriebsangehörigen untereinander durch eine die Teilnahmemöglichkeit möglichst aller Betriebsangehörigern dient und deshalb grundsätzlich allen Betriebsangehörigen offenstehen soll, und daß sie von der Unternehmensleitung selbst veranstaltet oder zumindest gebilligt oder gefördert und von ihrer Autorität als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung getragen wird (s u.a. BSGE 1, 179, 182; 17, 280, 281; BSG SozR 2200 § 548 Nr. 30; BSG Urteil vom 28. März 1985 - 2 RU 47/83 - USK 85201; Brackmann, a.a.O. S. 482k ff. m.w.N.).

    Stehen Freizeit, Unterhalt oder Erholung im Vordergrund, fehlt es an einem wesentlichen betrieblichen Zusammenhang (BSGE 17, 280, 282; BSG SozR 2200 § 548 Nr. 21 m.w.N.).

    Das Interesse der Unternehmensleitung, daß sich aus solchen Veranstaltungen wahrscheinlich auch eine Motivation zu Leistungssteigerungen ergibt, reicht nicht aus, für solche Betätigungen den rechtlich wesentlichen Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit herzustellen (s BSGE 17, 280, 282).

    Von einer "Erwartungshaltung der Unternehmensleitung" wie die Revision behauptet, ist den Feststellungen des LSG nichts zu entnehmen (s BSGE 17, 280, 283).

  • BSG, 28.03.1985 - 2 RU 47/83
    Auszug aus BSG, 25.08.1994 - 2 RU 23/93
    Voraussetzung hierfür ist, daß die Zusammenkunft der Pflege der Verbundenheit zwischen der Unternehmensleitung und der Belegschaft sowie der Betriebsangehörigen untereinander durch eine die Teilnahmemöglichkeit möglichst aller Betriebsangehörigern dient und deshalb grundsätzlich allen Betriebsangehörigen offenstehen soll, und daß sie von der Unternehmensleitung selbst veranstaltet oder zumindest gebilligt oder gefördert und von ihrer Autorität als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung getragen wird (s u.a. BSGE 1, 179, 182; 17, 280, 281; BSG SozR 2200 § 548 Nr. 30; BSG Urteil vom 28. März 1985 - 2 RU 47/83 - USK 85201; Brackmann, a.a.O. S. 482k ff. m.w.N.).

    Die Revision weist zwar zutreffend darauf hin, daß nach den in der Rechtsprechung des BSG (a.a.O.) aufgestellten Grundsätzen eine dem Unfallversicherungsschutz unterliegende betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung unter Umständen auch in der Veranstaltung einzelner Abteilungen oder Gruppen eines Unternehmens gesehen werden kann, wenn z.B. die Größe des Unternehmens oder dessen besondere Gegebenheiten es verlangen oder jedenfalls für zweckmäßig erscheinen lassen, nicht für die gesamte Belegschaft eine einzige betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung vorzusehen (BSG Urteil vom 28. März 1985 - a.a.O. - Brackmann a.a.O. S. 482 m/n, jeweils m.w.N.).

  • BSG, 22.06.1976 - 8 RU 148/75
    Auszug aus BSG, 25.08.1994 - 2 RU 23/93
    Stehen Freizeit, Unterhalt oder Erholung im Vordergrund, fehlt es an einem wesentlichen betrieblichen Zusammenhang (BSGE 17, 280, 282; BSG SozR 2200 § 548 Nr. 21 m.w.N.).

    Es steht jedem Unternehmen zwar frei, seine Mitarbeiter durch "Incentive-Reisen" zu höheren Leistungen anzuspornen; das Unternehmen hat es jedoch nicht in der Hand, den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz auf sonst unversicherte Tatbestände auszuweiten, und zwar auch dann nicht, wenn hierdurch die persönliche Verbundenheit einer Gruppe von Beschäftigten mit dem Betrieb gestärkt würde (s BSG SozR 2200 § 548 Nr. 21).

  • BSG, 19.03.1991 - 2 RU 23/90

    Unbestimmte Tätigkeiten - Unfallversicherung

    Auszug aus BSG, 25.08.1994 - 2 RU 23/93
    Ebensowenig handelte es sich bei dem Grasrollerfahren um eine dem Unfallversicherungsschutz unterliegende betriebssportliche Veranstaltung, weil sie nicht zu sportlichen Übungen von Mitarbeitern der B gehörte, die mit einer gewissen Regelmäßigkeit stattfanden (BSGE 68, 200, 201; Brackmann a.a.O. S. 483/483a m.w.N.).
  • BSG, 22.08.1955 - 2 RU 49/54
    Auszug aus BSG, 25.08.1994 - 2 RU 23/93
    Voraussetzung hierfür ist, daß die Zusammenkunft der Pflege der Verbundenheit zwischen der Unternehmensleitung und der Belegschaft sowie der Betriebsangehörigen untereinander durch eine die Teilnahmemöglichkeit möglichst aller Betriebsangehörigern dient und deshalb grundsätzlich allen Betriebsangehörigen offenstehen soll, und daß sie von der Unternehmensleitung selbst veranstaltet oder zumindest gebilligt oder gefördert und von ihrer Autorität als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung getragen wird (s u.a. BSGE 1, 179, 182; 17, 280, 281; BSG SozR 2200 § 548 Nr. 30; BSG Urteil vom 28. März 1985 - 2 RU 47/83 - USK 85201; Brackmann, a.a.O. S. 482k ff. m.w.N.).
  • BSG, 16.03.1995 - 2 RU 17/94

    Unfallversicherung - Ausland

    Auszug aus BSG, 25.08.1994 - 2 RU 23/93
    Ob die Teilnahme an einer solchen Freizeitveranstaltung während einer "Incentive-Reise" ausnahmsweise gesetzlichen Unfallversicherungsschutz genießt, weil der betreffende Mitarbeiter wegen einer deutlichen Erwartungshaltung seiner Vorgesetzten und Kollegen über seine Teilnahme nicht nach eigenem Ermessen entscheiden könne (s das im Revisionsverfahren noch anhängige -2 RU 17/94- Urteil des Hessischen LSG vom 23. Februar 1994 - L 3 U 879/92 - S. aber auch Urteile des Bayerischen LSG vom 13. März 1980 - Breithaupt 1981, 208 und vom 27. September 1989 - Breithaupt 1990, 388), kann hier dahinstehen.
  • BSG, 28.06.1988 - 2 RU 60/87

    Unfallversicherungsschutz bei der Teilnahme an einer Fußball-Europameisterschaft

    Auszug aus BSG, 25.08.1994 - 2 RU 23/93
    Zunächst muß also eine sachliche Verbindung mit der Betriebstätigkeit und dem Beschäftigungsverhältnis bestehen, die es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen (BSGE 63, 273, 274; BSG SozR 2200 § 548 Nr. 95).
  • BSG, 05.05.1994 - 2 RU 26/93

    Unfall auf dem Schulweg - Arbeitsunfall - Besorgung für den Unterricht

    Auszug aus BSG, 25.08.1994 - 2 RU 23/93
    Im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen auch Geschäftsund Dienstreisen, die dazu bestimmt sind, den betrieblichen Interessen wesentlich zu dienen (s u.a. BSGE 45, 254, 256; 51, 257, 259 und zuletzt Urteil des Senats vom 5. Mai 1994 - 2 RU 26/93 - zur Veröffentlichung vorgesehen; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl., S. 481 q ff und 481 t f).
  • BSG, 31.03.1981 - 2 RU 29/79
    Auszug aus BSG, 25.08.1994 - 2 RU 23/93
    Im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen auch Geschäftsund Dienstreisen, die dazu bestimmt sind, den betrieblichen Interessen wesentlich zu dienen (s u.a. BSGE 45, 254, 256; 51, 257, 259 und zuletzt Urteil des Senats vom 5. Mai 1994 - 2 RU 26/93 - zur Veröffentlichung vorgesehen; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl., S. 481 q ff und 481 t f).
  • BSG, 27.10.1967 - 2 RU 101/64

    Autohersteller - Verlosung - Arbeitnehmer - Arbeitsentgelt - Beitragspflicht

    Auszug aus BSG, 25.08.1994 - 2 RU 23/93
    Ebenso wie die Pflege gesellschaftlicher Beziehungen, auch wenn sie für das Unternehmen wertvoll ist, nicht schon deshalb unter Versicherungsschutz steht, ist die Pflege der persönlichen Beziehungen zur Betriebsleitung und unter den Betriebsangehören trotz günstiger Auswirkungen auf die Arbeit im Unternehmen außerhalb der in den Versicherungsschutz bereits einbezogenen Teilnahme an betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen dem unversicherten persönlichen Lebensbereich zuzurechnen (BSG Urteil vom 27. Oktober 1967 - 2 RU 101/64 - DB 1967, 2167).
  • BSG, 26.10.1988 - 12 RK 18/87

    Unfallversicherungsschutz - Gemeinschaftsveranstaltung - Kleinbetrieb - Teilnahme

  • BSG, 26.04.1977 - 8 RU 2/77
  • BSG, 21.12.1977 - 2 RU 49/77

    Freizeitveranstaltung - Fortbildungsveranstaltung - Besuch desOktoberfestes -

  • BSG, 13.12.2005 - B 2 U 29/04 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg hat unter Bezugnahme auf dieses Urteil die Berufung zurückgewiesen (Beschluss vom 2. März 2004) und ergänzend ua auf die Urteile des Senats vom 25. August 1994 - 2 RU 23/93 - (SozR 3-2200 § 548 Nr. 21) und vom 11. August 1998 - B 2 U 26/98 R - hingewiesen.

    Es mangelt jedoch ebenso wie bei anderen Urlaubs- und Freizeitaktivitäten am wesentlichen sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit (zum fehlenden Versicherungsschutz bei einer vom Unternehmen bezahlten Kur im firmeneigenen Kurheim s BSG Urteil vom 17. Oktober 1990 - 2 RU 13/90 -, SozR 3-2200 § 548 Nr. 5 oder bei einer Teilnahme an einem sportlichen Wettkampf während einer Motivationsreise s BSG Urteil vom 25. August 1994 - 2 RU 23/93 -, SozR 3-2200 § 548 Nr. 21).

  • BSG, 07.12.2004 - B 2 U 47/03 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - innerer Zusammenhang -

    Die Teilnahme an betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen sei der versicherten Tätigkeit zuzurechnen, wenn die Veranstaltung der Pflege der Verbundenheit zwischen Unternehmensleitung und Belegschaft sowie letzterer untereinander diene, allen Beschäftigten offen stehe und zumindest von der Unternehmensleitung gebilligt und gefördert werde (Hinweis auf Bundessozialgericht SozR 3-2200 § 548 Nr. 21).

    Die Veranstaltung muss deshalb allen Beschäftigten des Unternehmens - bei Großbetrieben mindestens allen Beschäftigten einzelner Abteilungen oder anderer betrieblicher Einheiten - offen stehen und von der Unternehmensleitung selbst veranstaltet oder zumindest gebilligt oder gefördert und von ihrer Autorität als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung getragen werden (s ua BSGE 1, 179, 182; 17, 280, 281 = SozR Nr. 56 zu § 542 RVO; BSG SozR 2200 § 548 Nr. 30; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 21, 40; BSGE 87, 294 = SozR 3-2200 § 539 Nr. 54; SozR 4-2700 § 8 Nr. 2 RdNr 5; Krasney in: Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Stand: 2004, § 8 RdNr 118 ff mwN).

    Es reicht nicht aus, dass allen Beschäftigten einer ausgewählten Gruppe die Teilnahme an einer für sie und nicht für alle Beschäftigten des Unternehmens oder Unternehmensteils ausgerichteten Veranstaltung offen steht (BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 21; SozR 4-2700 § 8 Nr. 2 RdNr 7).

    Ebenso wie die Pflege gesellschaftlicher Beziehungen, auch wenn sie für das Unternehmen wertvoll ist, nicht schon deshalb unter Versicherungsschutz steht, ist die Pflege der persönlichen Beziehungen zur Unternehmensleitung und unter den Beschäftigten trotz günstiger Auswirkungen auf die Arbeit im Unternehmen außerhalb der in den Versicherungsschutz einbezogenen Teilnahme an betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen dem unversicherten persönlichen Lebensbereich zuzurechnen (BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 21; SozR 4-2700 § 8 Nr. 2 RdNr 14).

  • BSG, 09.12.2003 - B 2 U 52/02 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Die Veranstaltung muss deshalb allen Beschäftigten des Unternehmens - bei Großbetrieben mindestens allen Beschäftigten einzelner Abteilungen oder anderer betrieblicher Einheiten - offen stehen und von der Unternehmensleitung selbst veranstaltet oder zumindest gebilligt oder gefördert und von ihrer Autorität als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung getragen werden (s ua BSGE 1, 179, 182; 17, 280, 281 = SozR Nr. 56 zu § 542 RVO; BSG SozR 2200 § 548 Nr. 30; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 21, 40; § 539 Nr. 54; Brackmann/Krasney, Handbuch der Sozialversicherung, 12. Aufl, § 8 RdNr 118 ff mwN).

    Es reicht nicht aus, dass allen Beschäftigten einer ausgewählten Gruppe die Teilnahme an einer für sie und nicht für alle Beschäftigten des Unternehmens oder Unternehmensteils ausgerichteten Veranstaltung offen steht (BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 21).

    Ebenso wie die Pflege gesellschaftlicher Beziehungen, auch wenn sie für das Unternehmen wertvoll ist, nicht schon deshalb unter Versicherungsschutz steht, ist die Pflege der persönlichen Beziehungen zur Unternehmensleitung und unter den Beschäftigten trotz günstiger Auswirkungen auf die Arbeit im Unternehmen außerhalb der in den Versicherungsschutz einbezogenen Teilnahme an betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen dem unversicherten persönlichen Lebensbereich zuzurechnen (BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 21).

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