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   BSG, 27.06.2000 - B 2 U 25/99 R   

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BSG, 27.06.2000 - B 2 U 25/99 R (https://dejure.org/2000,1460)
BSG, Entscheidung vom 27.06.2000 - B 2 U 25/99 R (https://dejure.org/2000,1460)
BSG, Entscheidung vom 27. Juni 2000 - B 2 U 25/99 R (https://dejure.org/2000,1460)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Unfall - Grillabend - Betriebsgelände - Pferd - Gemeinschaftsveranstaltung

  • Judicialis

    RVO § 548 Abs 1 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RVO § 548 Abs. 1 S. 1
    Unfallversicherungsschutz bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen mit besonderen Aktivitäten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 1669
  • NZS 2001, 45
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 19.03.1996 - 2 RU 14/95

    Versicherungsschutz während einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung

    Auszug aus BSG, 27.06.2000 - B 2 U 25/99 R
    Zunächst muß also eine sachliche Verbindung mit der im Gesetz genannten versicherten Tätigkeit bestehen, der sog innere Zusammenhang, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen (st Rspr BSGE 63, 273, 274 = SozR 2200 § 548 Nr. 92; BSG SozR 2200 § 548 Nrn 82, 95, 97; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 27; BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 38).

    Unter Versicherungsschutz stehen die Teilnehmer an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung nämlich nur bei den Tätigkeiten, die mit dem Gesamtzweck der Veranstaltung, der sich auch auf die körperliche Entspannung und Erholung erstreckt, vereinbar bzw vorgesehen oder üblich sind (Brackmann/Krasney, aaO, RdNr 133 mwN, Kater-Leube, aaO, RdNr 99; Mehrtens, aaO, RdNr 7.20.6; Schulin, HS-UV, § 30 RdNr 78; vgl auch BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 27).

  • BSG, 20.01.1987 - 2 RU 27/86

    Ungeklärter Unfallverlauf - Innere Ursache - Bedeutung - Anforderungen an

    Auszug aus BSG, 27.06.2000 - B 2 U 25/99 R
    Dazu ist in der Regel erforderlich, daß das Verhalten, bei dem sich der Unfall ereignet hat, einerseits der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist und daß diese Tätigkeit andererseits den Unfall herbeigeführt hat (BSGE 61, 127, 128 = SozR 2200 § 548 Nr. 84).

    Der innere Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (BSGE 58, 76, 77 = SozR 2200 § 548 Nr. 70; BSGE 61, 127, 128 = SozR 2200 § 548 Nr. 84; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 32).

  • BSG, 25.08.1994 - 2 RU 23/93

    Versicherungsschutz - Sportlicher Wettkampf - Motivationsreise

    Auszug aus BSG, 27.06.2000 - B 2 U 25/99 R
    Voraussetzung hierfür ist, daß die Zusammenkunft der Pflege der Verbundenheit zwischen der Unternehmensleitung und der Belegschaft sowie der Betriebsangehörigen untereinander durch die Teilnahmemöglichkeit möglichst aller Betriebsangehörigen dient und deshalb grundsätzlich allen Arbeitnehmern - bei Großbetrieben mindestens allen Arbeitnehmern einzelner Abteilungen oder anderer betrieblicher Einheiten - offenstehen soll, und daß sie von der Unternehmensleitung selbst veranstaltet oder zumindest gebilligt oder gefördert und von ihrer Autorität als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung getragen wird (s ua BSGE 1, 179, 182; 17, 280, 281 = SozR Nr. 56 zu § 542 RVO; BSG SozR 2200 § 548 Nr. 30; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 21; Brackmann/Krasney, Handbuch der Sozialversicherung, 12. Aufl, § 8 RdNrn 118 mwN, 119; Kater-Leube, SGB VII, § 2 RdNrn 94 bis 97; Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, 5. Aufl, § 8 RdNrn 7.20 bis 7.20.4).
  • BSG, 18.03.1997 - 2 RU 22/96

    Wegeunfall eines ehrenamtlichen Beigeordneten beim Besuch eines Heimatfestes

    Auszug aus BSG, 27.06.2000 - B 2 U 25/99 R
    Zunächst muß also eine sachliche Verbindung mit der im Gesetz genannten versicherten Tätigkeit bestehen, der sog innere Zusammenhang, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen (st Rspr BSGE 63, 273, 274 = SozR 2200 § 548 Nr. 92; BSG SozR 2200 § 548 Nrn 82, 95, 97; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 27; BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 38).
  • BSG, 28.06.1988 - 2 RU 60/87

    Unfallversicherung - Ausland

    Auszug aus BSG, 27.06.2000 - B 2 U 25/99 R
    Zunächst muß also eine sachliche Verbindung mit der im Gesetz genannten versicherten Tätigkeit bestehen, der sog innere Zusammenhang, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen (st Rspr BSGE 63, 273, 274 = SozR 2200 § 548 Nr. 92; BSG SozR 2200 § 548 Nrn 82, 95, 97; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 27; BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 38).
  • BSG, 01.07.1997 - 2 RU 36/96

    Versicherungsschutz bei Teilnahme an einer Motivationsreise

    Auszug aus BSG, 27.06.2000 - B 2 U 25/99 R
    Der innere Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (BSGE 58, 76, 77 = SozR 2200 § 548 Nr. 70; BSGE 61, 127, 128 = SozR 2200 § 548 Nr. 84; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 32).
  • BSG, 30.04.1985 - 2 RU 24/84

    Berücksichtigung aller Beweisanzeichen - Todesursache - Ausschluss des

    Auszug aus BSG, 27.06.2000 - B 2 U 25/99 R
    Der innere Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (BSGE 58, 76, 77 = SozR 2200 § 548 Nr. 70; BSGE 61, 127, 128 = SozR 2200 § 548 Nr. 84; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 32).
  • BSG, 22.08.1955 - 2 RU 49/54
    Auszug aus BSG, 27.06.2000 - B 2 U 25/99 R
    Voraussetzung hierfür ist, daß die Zusammenkunft der Pflege der Verbundenheit zwischen der Unternehmensleitung und der Belegschaft sowie der Betriebsangehörigen untereinander durch die Teilnahmemöglichkeit möglichst aller Betriebsangehörigen dient und deshalb grundsätzlich allen Arbeitnehmern - bei Großbetrieben mindestens allen Arbeitnehmern einzelner Abteilungen oder anderer betrieblicher Einheiten - offenstehen soll, und daß sie von der Unternehmensleitung selbst veranstaltet oder zumindest gebilligt oder gefördert und von ihrer Autorität als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung getragen wird (s ua BSGE 1, 179, 182; 17, 280, 281 = SozR Nr. 56 zu § 542 RVO; BSG SozR 2200 § 548 Nr. 30; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 21; Brackmann/Krasney, Handbuch der Sozialversicherung, 12. Aufl, § 8 RdNrn 118 mwN, 119; Kater-Leube, SGB VII, § 2 RdNrn 94 bis 97; Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, 5. Aufl, § 8 RdNrn 7.20 bis 7.20.4).
  • BSG, 26.04.1977 - 8 RU 2/77

    Unfallversicherungsschutz - Gemeinschaftsveranstaltung - Kleinbetrieb - Teilnahme

    Auszug aus BSG, 27.06.2000 - B 2 U 25/99 R
    Voraussetzung hierfür ist, daß die Zusammenkunft der Pflege der Verbundenheit zwischen der Unternehmensleitung und der Belegschaft sowie der Betriebsangehörigen untereinander durch die Teilnahmemöglichkeit möglichst aller Betriebsangehörigen dient und deshalb grundsätzlich allen Arbeitnehmern - bei Großbetrieben mindestens allen Arbeitnehmern einzelner Abteilungen oder anderer betrieblicher Einheiten - offenstehen soll, und daß sie von der Unternehmensleitung selbst veranstaltet oder zumindest gebilligt oder gefördert und von ihrer Autorität als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung getragen wird (s ua BSGE 1, 179, 182; 17, 280, 281 = SozR Nr. 56 zu § 542 RVO; BSG SozR 2200 § 548 Nr. 30; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 21; Brackmann/Krasney, Handbuch der Sozialversicherung, 12. Aufl, § 8 RdNrn 118 mwN, 119; Kater-Leube, SGB VII, § 2 RdNrn 94 bis 97; Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, 5. Aufl, § 8 RdNrn 7.20 bis 7.20.4).
  • BSG, 30.08.1962 - 2 RU 15/60
    Auszug aus BSG, 27.06.2000 - B 2 U 25/99 R
    Voraussetzung hierfür ist, daß die Zusammenkunft der Pflege der Verbundenheit zwischen der Unternehmensleitung und der Belegschaft sowie der Betriebsangehörigen untereinander durch die Teilnahmemöglichkeit möglichst aller Betriebsangehörigen dient und deshalb grundsätzlich allen Arbeitnehmern - bei Großbetrieben mindestens allen Arbeitnehmern einzelner Abteilungen oder anderer betrieblicher Einheiten - offenstehen soll, und daß sie von der Unternehmensleitung selbst veranstaltet oder zumindest gebilligt oder gefördert und von ihrer Autorität als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung getragen wird (s ua BSGE 1, 179, 182; 17, 280, 281 = SozR Nr. 56 zu § 542 RVO; BSG SozR 2200 § 548 Nr. 30; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 21; Brackmann/Krasney, Handbuch der Sozialversicherung, 12. Aufl, § 8 RdNrn 118 mwN, 119; Kater-Leube, SGB VII, § 2 RdNrn 94 bis 97; Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, 5. Aufl, § 8 RdNrn 7.20 bis 7.20.4).
  • BSG, 07.12.2004 - B 2 U 47/03 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - innerer Zusammenhang -

    Dies werden oft Verrichtungen sein, die sonst mit der betrieblichen Tätigkeit nicht im unmittelbaren, inneren Zusammenhang stehen, zB Tanzen beim Betriebsfest, Spazieren gehen und Baden beim Betriebsausflug, Spiele, Theateraufführungen, Chorgesang, nicht aber rein persönlich motivierte Reitvorführungen (BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 40).

    Allein wenn eine derartige Vorführung zur Unterhaltung oder Belustigung aller übrigen Teilnehmer als Teil der Gemeinschaftsveranstaltung vorgesehen oder üblich war, kann sie als der Gemeinschaftspflege dienend in innerem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehend beurteilt werden (BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 40; SozR 4-2700 § 8 Nr. 2 RdNr 12; vgl auch Brackmann/Krasney, § 8 RdNr 133 mit zahlreichen Beispielen).

  • ArbG Berlin, 27.01.2012 - 28 BV 17992/11

    Unterbindung von sexueller Belästigung

    Ferner muss die Veranstaltung von der Betriebsleitung zumindest gebilligt und gefördert sowie von ihrer Autorität getragen sein (...)"; ebenso aus neuerer Zeit etwa BSG 27.6.2000 - B 2 U 25/99 R - SozR 3-2200 § 548 Nr. 40 = NJW 2001, 1669 = NZS 2001, 45 ("Juris"-Rn. 15); s. aus dem Fachschrifttum etwa Michael Ruppelt , Wolfdieter Küttner (Hrg.), Personalbuch 2012 (2012) Stichwort "Betriebsveranstaltung" Rn. 24: " Der Versicherungsschutz umfasst bei versicherten Gemeinschaftsveranstaltungen alle Tätigkeiten, die mit Art und Zweck der Veranstaltung zusammenhängen.

    Ferner muss die Veranstaltung von der Betriebsleitung zumindest gebilligt und gefördert sowie von ihrer Autorität getragen sein (...)"; ebenso aus neuerer Zeit etwa BSG 27.6.2000 - B 2 U 25/99 R - SozR 3-2200 § 548 Nr. 40 = NJW 2001, 1669 = NZS 2001, 45 ("Juris"-Rn. 15); s. aus dem Fachschrifttum etwa Michael Ruppelt , Wolfdieter Küttner (Hrg.), Personalbuch 2012 (2012) Stichwort "Betriebsveranstaltung" Rn. 24: " Der Versicherungsschutz umfasst bei versicherten Gemeinschaftsveranstaltungen alle Tätigkeiten, die mit Art und Zweck der Veranstaltung zusammenhängen.

    Ferner muss die Veranstaltung von der Betriebsleitung zumindest gebilligt und gefördert sowie von ihrer Autorität getragen sein (...)"; ebenso aus neuerer Zeit etwa BSG 27.6.2000 - B 2 U 25/99 R - SozR 3-2200 § 548 Nr. 40 = NJW 2001, 1669 = NZS 2001, 45 ("Juris"-Rn. 15); s. aus dem Fachschrifttum etwa Michael Ruppelt , Wolfdieter Küttner (Hrg.), Personalbuch 2012 (2012) Stichwort "Betriebsveranstaltung" Rn. 24: " Der Versicherungsschutz umfasst bei versicherten Gemeinschaftsveranstaltungen alle Tätigkeiten, die mit Art und Zweck der Veranstaltung zusammenhängen.

  • BSG, 09.12.2003 - B 2 U 52/02 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Dies werden oft Verrichtungen sein, die sonst mit der betrieblichen Tätigkeit nicht im unmittelbaren, inneren Zusammenhang stehen, zB Tanzen beim Betriebsfest, Spazieren gehen und Baden beim Betriebsausflug, Spiele, Theateraufführungen, Chorgesang, nicht aber rein persönlich motivierte Reitvorführungen (BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 40).

    Allein wenn eine derartige Vorführung zur Unterhaltung oder Belustigung aller übrigen Teilnehmer als Teil der Gemeinschaftsveranstaltung vorgesehen oder üblich war, kann sie als der Gemeinschaftspflege dienend in innerem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehend beurteilt werden (BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 40).

  • BSG, 26.10.2004 - B 2 U 41/03 R

    Schüler-Unfallversicherung - sachlicher Zusammenhang - Klassenfahrt -

    Im Übrigen hat der Senat auch bei Erwachsenen Versicherungsschutz bei Spielereien nicht generell ausgeschlossen (BSG SozR 2200 § 548 Nr. 15) und bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen aufgrund deren Charakters auf den weiten Kreis der ggf versicherten Verrichtungen hingewiesen (vgl BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 40).
  • BSG, 20.02.2001 - B 2 U 7/00 R

    Unfallversicherungsschutz bei einer Betriebsratsfeier

    Die Veranstaltung muß deshalb auch grundsätzlich allen Arbeitnehmern - bei Großbetrieben mindestens allen Arbeitnehmern einzelner Abteilungen oder anderer betrieblicher Einheiten - offenstehen und von der Unternehmensleitung selbst veranstaltet oder zumindest gebilligt oder gefördert und von ihrer Autorität als betrieblicher Gemeinschaftsveranstaltung getragen werden (BSGE 1, 179, 182; 17, 280, 281 = SozR Nr. 56 zu § 542 RVO aF; BSG SozR 2200 § 548 Nr. 30; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 21; BSG, Urteil vom 27. Juni 2000 - B 2 U 25/99 R -, zur Veröffentlichung vorgesehen; Brackmann/Krasney, aaO, § 8 RdNrn 118 ff mwN; Hauck/Keller, aaO, § 8 RdNrn 100 ff; Kater/Leube, aaO, § 2 RdNrn 94 ff; Mehrtens, aaO, § 8 RdNrn 7.20 bis 7.20.4).
  • LSG Baden-Württemberg, 23.03.2000 - L 7 U 2041/99

    Zum Umfang des UV-Schutzes bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen

    ================================================================== Zum Umfang des UV-Schutzes (§ 548 Abs. 1 Satz 1 RVO = § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII) bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen - besondere Aktivität (Reiten) - fehlender innerer Zusammenhang - Handlungstendenz; hier: BSG-Urteil vom 27.06.2000 - B 2 U 25/99 R - (Aufhebung des Urteils des LSG-Rheinland-Pfalz vom 05.05.1999 - L 7 U 9/99 - in HVBG-INFO 1999, 2828-2831) Zum Sachverhalt: Der Versicherte nahm an einem von seinem Arbeitgeber für alle Mitarbeiter veranstalteten Grillabend auf dem Betriebsgelände teil.

    Das BSG hat mit Urteil vom 27.06.2000 - B 2 U 25/99 R - abweichend von der Vorinstanz den UV-Schutz verneint.

    Leitsatz zum BSG-Urteil vom 27.06.2000 - B 2 U 25/99 R -: Zur Frage des Unfallversicherungsschutzes bei besonderen Aktivitäten im Rahmen betrieblicher Gemeinschaftsveranstaltungen.

  • LSG Hessen, 20.07.2015 - L 9 U 69/14

    Skiunfall auf Tagung nicht unfallversichert

    Denn bei einem Betriebsausflug handelt es sich um eine einheitliche Veranstaltung für die gesamte Belegschaft, bei der lediglich mehrere, allen Teilnehmern offen stehenden Betätigungsmöglichkeiten im Rahmen eines für alle geltenden Programmes an einem Ort bestehen (siehe hierzu auch BSG vom 27. Juni 2000 - B 2 U 25/99 R; G. Wagner in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 2. Auflage 2014, Stand: 1. Juli 2015, § 8 SGB VII, Rz. 94; Keller in: Hauck/Noftz, SGB, 05/15, § 8 SGB VII, Rz. 107).
  • LSG Baden-Württemberg, 28.05.2020 - L 10 U 289/18

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Es muss sich um Verrichtungen handeln, die mit dem Gesamtzweck der Veranstaltung (ggf. auch körperliche Entspannung und Erholung) vereinbar bzw. vorgesehen oder üblich sind und nicht allein den persönlichen Interessen des Betroffenen dienen (BSG, a.a.O. unter Hinweis auf Urteil vom 27.06.2000, B 2 U 25/99 R: fehlgeschlagene Reitdemonstration bei Gelegenheit eines Grillabends).
  • SG Darmstadt, 29.07.2008 - S 3 U 27/07

    Versicherungsschutz bei einer Incentive-Reise

    Dies werden oft Verrichtungen sein, die sonst mit der betrieblichen Tätigkeit nicht im unmittelbaren, inneren Zusammenhang stehen, z. B. Tanzen beim Betriebsfest, Spazieren gehen und Baden beim Betriebsausflug, Spiele, Theateraufführungen, Chorgesang, nicht aber rein persönlich motivierte Reitvorführungen (BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 40).

    Allein wenn eine derartige Vorführung zur Unterhaltung oder Belustigung aller übrigen Teilnehmer als Teil der Gemeinschaftsveranstaltung vorgesehen oder üblich war, kann sie als der Gemeinschaftspflege dienend in innerem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehend beurteilt werden (BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 40).

  • VGH Bayern, 07.06.2010 - 3 B 05.3273

    Beamtenrecht; Dienstunfallanerkennung und Rückforderung; Betriebsausflug

    Der Kläger hat sich weder eine "Extratour" (im Sinn des Senatsbeschlusses vom 1.7.1960 a.a.O.) geleistet noch sich für sich allein oder auch vor den anderen Teilnehmern des Betriebsausflugs in irgendeiner Weise "produziert" (was den Rahmen der Dienstbezogenheit sprengen könnte, so die hier auch im Beamtenrecht anwendbaren Grundsätze der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, vgl. BSG, Urteil vom 27.6.2000, Az. B 2 U 25/99 R, ZBR 2001, 109).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 17.09.2009 - L 3 U 585/08

    DDR-Sportunfall; Bekanntwerden erst nach dem 31.12.1993; keine Bindung an

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.11.2006 - L 9 U 75/05
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 07.06.2006 - L 17 U 315/04

    Verletzung bei sportlicher Betätigung auf dem Sommerfest eines Unternehmens als

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 11.12.2002 - L 3/9 U 422/01

    Arbeitsunfall - innerer Zusammenhang - gemischte Tätigkeit - Betriebsausflug -

  • LSG Bayern, 21.08.2012 - L 3 U 611/11

    Zur Frage, ob ein Unfall bei einem betrieblichen Fußballspiel unter dem Schutz

  • LSG Thüringen, 26.01.2005 - L 1 U 404/02

    Anerkennung eines Arbeitsunfalls; Erforderlichkeit der Zurechenbarkeit der

  • LSG Bayern, 06.03.2002 - L 18 U 191/01

    Anerkennung und Entschädigung eines Ereignisses als Arbeitsunfall; Sturz bei

  • BSG, 20.02.2001 - B 2 U 7/00
  • SG Karlsruhe, 10.05.2007 - S 1 U 4348/06

    Anspruch auf Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung;

  • LSG Schleswig-Holstein, 20.04.2005 - L 8 U 73/04

    gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

  • SG Freiburg, 10.04.2003 - S 9 U 3370/02

    Anerkennung und Entschädigung eines Ereignisses als Arbeitsunfall; Teilnahme

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