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   BSG, 17.10.1990 - 2 RU 13/90   

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https://dejure.org/1990,2371
BSG, 17.10.1990 - 2 RU 13/90 (https://dejure.org/1990,2371)
BSG, Entscheidung vom 17.10.1990 - 2 RU 13/90 (https://dejure.org/1990,2371)
BSG, Entscheidung vom 17. Oktober 1990 - 2 RU 13/90 (https://dejure.org/1990,2371)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Firmeneigenes Kurheim - Unfallversicherungsschutz - Kur

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 1991, 406
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 13.03.1959 - 2 RU 167/57

    Anspruch auf Entschädigung aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen eines

    Auszug aus BSG, 17.10.1990 - 2 RU 13/90
    Als der Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit dienende Maßnahmen sind Kuraufenthalte - vorbehaltlich der speziellen gesetzlichen Regelung in § 539 Abs. 1 Nr. 17 und § 555 RVO - eigenwirtschaftliche Angelegenheiten, die in der Regel nicht unter Versicherungsschutz stehen (BSGE 9, 222, 225; BSG, Urteil vom 4. Mai 1971 - 2 RU 24/70 - USK 7142; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl, S. 484f I; KassKomm-Ricke, Sozialversicherungsrecht, 1990, § 548 RVO RdNr 61).

    Im Hinblick auf die Erwägung, daß es sich bei den der Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit dienenden Maßnahmen um eine persönliche Angelegenheit des betreffenden Arbeitnehmers handelt, die von seinen eigenen Entschließungen bestimmt wird und somit grundsätzlich zum unversicherten Lebensbereich gehört, besteht nach der Rechtsprechung des Senats bei einem Kuraufenthalt grundsätzlich auch dann kein innerer Zusammenhang zwischen dieser Maßnahme und der versicherten Tätigkeit, wenn das Unternehmen hierfür einen zusätzlichen Urlaub bewilligt, die Teilnehmer an der Kur auswählt und ein betriebseigenes Heim zur Verfügung stellt (BSGE 9, 222, 226; BSG, Urteil vom 4. Mai 1971 - 2 RU 24/70 - USK 7142; Brackmann aaO.).

    Eine Ausnahme von diesem Regelfall kommt nur dann in Betracht, wenn die Tätigkeit in dem Unternehmen mit einer besonderen Gefährdung verbunden ist und aus der besonderen Gestaltung des Kurablaufs eindeutig erkennbar ist, daß ihre Durchführung wesentlich in Wahrnehmung betrieblicher Belange erfolgt und das Interesse des Beschäftigten an seiner Gesundheit nur Nebenzweck ist (BSGE 9, 222, 227 sowie die Entscheidung des Senats vom 4. Mai 1971- aaO.).

  • BSG, 04.05.1971 - 2 RU 24/70

    Die zur Erhaltung oder Wiederherstellung dienenden Maßnahmen als persönliche

    Auszug aus BSG, 17.10.1990 - 2 RU 13/90
    Als der Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit dienende Maßnahmen sind Kuraufenthalte - vorbehaltlich der speziellen gesetzlichen Regelung in § 539 Abs. 1 Nr. 17 und § 555 RVO - eigenwirtschaftliche Angelegenheiten, die in der Regel nicht unter Versicherungsschutz stehen (BSGE 9, 222, 225; BSG, Urteil vom 4. Mai 1971 - 2 RU 24/70 - USK 7142; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl, S. 484f I; KassKomm-Ricke, Sozialversicherungsrecht, 1990, § 548 RVO RdNr 61).

    Im Hinblick auf die Erwägung, daß es sich bei den der Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit dienenden Maßnahmen um eine persönliche Angelegenheit des betreffenden Arbeitnehmers handelt, die von seinen eigenen Entschließungen bestimmt wird und somit grundsätzlich zum unversicherten Lebensbereich gehört, besteht nach der Rechtsprechung des Senats bei einem Kuraufenthalt grundsätzlich auch dann kein innerer Zusammenhang zwischen dieser Maßnahme und der versicherten Tätigkeit, wenn das Unternehmen hierfür einen zusätzlichen Urlaub bewilligt, die Teilnehmer an der Kur auswählt und ein betriebseigenes Heim zur Verfügung stellt (BSGE 9, 222, 226; BSG, Urteil vom 4. Mai 1971 - 2 RU 24/70 - USK 7142; Brackmann aaO.).

  • BSG, 28.06.1988 - 2 RU 60/87

    Unfallversicherung - Ausland

    Auszug aus BSG, 17.10.1990 - 2 RU 13/90
    Zunächst muß also eine sachliche Verbindung mit der im Gesetz genannten versicherten Tätigkeit und dem Beschäftigungsverhältnis (§ 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO ) bestehen der sogenannte innere Zusammenhang, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen (BSGE 63, 273, 274; BSG SozR 2200 § 548 Nr. 82).
  • BSG, 12.07.1979 - 2 RU 23/78

    Zum Unfallversicherungsschutz eines Jugendlichen während des Aufenthalts in einem

    Auszug aus BSG, 17.10.1990 - 2 RU 13/90
    Maßnahmen anderer Stellen (z.B. des Jugendamtes im Rahmen der freiwilligen Erziehungshilfe nach den Bestimmungen des Jugendwohlfahrtsgesetzes) gehören nicht dazu (BSG SozR 2200 § 539 Nr. 60; Lauterbach/Watermann, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Aufl, § 539 Anm. 97h Buchst. a).
  • BSG, 13.12.2005 - B 2 U 29/04 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Es mangelt jedoch ebenso wie bei anderen Urlaubs- und Freizeitaktivitäten am wesentlichen sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit (zum fehlenden Versicherungsschutz bei einer vom Unternehmen bezahlten Kur im firmeneigenen Kurheim s BSG Urteil vom 17. Oktober 1990 - 2 RU 13/90 -, SozR 3-2200 § 548 Nr. 5 oder bei einer Teilnahme an einem sportlichen Wettkampf während einer Motivationsreise s BSG Urteil vom 25. August 1994 - 2 RU 23/93 -, SozR 3-2200 § 548 Nr. 21).
  • LSG Bayern, 10.08.1999 - L 2 U 126/98

    Versicherungsschutz für einen Arbeitsunfall eines Arbeitnehmers auf dem

    Bei den der Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit dienenden Maßnahmen, wie im vorliegenden Fall dem Arztbesuch, handelt es sich um eine persönliche Angelegenheit des betreffenden Arbeitnehmers, die von seinen eigenen Entschließungen bestimmt wird und somit grundsätzlich zum unversicherten Lebensbereich gehört (BSGE 9, 222; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 5 m.w.N.).

    Es ist nichts dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass die Erkrankung einer besonderen betrieblichen Gefährdung entsprungen wäre und die Art der Durchführung der Maßnahme erkennen ließe, dass es wesentlich um die Wahrnehmung betrieblicher Belange gegangen wäre und dass das Interesse des Klägers an der Erhaltung oder Wiederherstellung seiner Gesundheit nur Nebenzweck gewesen wäre (vgl. hierzu BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 5).

  • LSG Sachsen-Anhalt, 01.12.2011 - L 6 U 119/07

    Gesetzliche Unfallversicherung - Übergangsrecht - ehemalige DDR - Arbeitsunfall

    Zwischen dem Verhalten zum Unfallzeitpunkt und dem Beschäftigungsverhältnis besteht eine sachliche Verbindung, der sog. innere Zusammenhang (vgl. BSG, Urt. v. 17. Okt. 1990 - 2 RU 13/90 - SozR 3-2200 § 548 Nr. 5).
  • BSG, 16.03.1995 - 2 RU 17/94

    Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Incentive-Reise

    Das Bundessozialgericht (BSG) hat auch bei Erholungsurlaub selbst dann keinen inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit angenommen, wenn der Unternehmer die Kosten ganz oder teilweise übernimmt oder eigene Einrichtungen zur Verfügung stellt und hierfür zusätzlichen Urlaub gewährt (BSGE 9, 222, 226; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 5; Brackmann aaO S 484 f I).
  • SG München, 06.12.2018 - S 33 U 542/17

    Teilnahme an einer Präventionsleistung der gesetzlichen Rentenversicherung als

    Anderenfalls hätte es laut BSG insbesondere im Hinblick auf die dem Gesetzgeber bekannte jahrzehntelange Rechtsprechung des BSG zum Versicherungsschutz bei gesundheitlichen Maßnahmen nahegelegen, durch eine entsprechend weitere Fassung einen umfassenderen Versicherungsschutz zu begründen (vgl. BSG, Urteil vom 17. Oktober 1990 - 2 RU 13/90).
  • BSG, 08.12.1994 - 2 RU 40/93

    Arbeitsunfall bei sportlicher Betätigung (hier: Fußball); Zusammenhang

    Nach den im vorliegenden Verfahren vom LSG getroffenen tatsächlichen Feststellungen handelte es sich - anders als in dem der von der Revision zitierten Entscheidung des Senats vom 19. März 1991 (2 RU 13/90) zugrundeliegenden Fall - nicht um einen solchen nur gelegentlichen einzelnen Wettkampf.
  • SG Dresden, 16.07.2013 - S 5 U 345/11

    Qualifizierung eines Unfalls i.R.d. vormilitärischen Ausbildung der Gesellschaft

    Zwischen dem Verhalten zum Unfallzeitpunkt und dem Beschäftigungsverhältnis besteht keine sachliche Verbindung (vgl. BSG, Urt. v. 17. Okt. 1990 - 2 RU 13/90 - SozR 3-2200 § 548 Nr. 5).
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