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   BSG, 26.08.1992 - 9b RAr 3/91   

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https://dejure.org/1992,2048
BSG, 26.08.1992 - 9b RAr 3/91 (https://dejure.org/1992,2048)
BSG, Entscheidung vom 26.08.1992 - 9b RAr 3/91 (https://dejure.org/1992,2048)
BSG, Entscheidung vom 26. August 1992 - 9b RAr 3/91 (https://dejure.org/1992,2048)
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Wird zitiert von ... (36)

  • BSG, 28.09.1999 - B 2 U 36/98 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsanspruch - Gesamtvereinbarung

    Primär sei zu rügen, daß das LSG die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) mißachte (Hinweis auf BSG Urteil vom 26. August 1992 - 9b RAr 3/91 -).

    Was dies hinsichtlich der Beurteilung der Geeignetheit einer Umschulung bei einer Hautkrankheit (Nr. 5101 der Anlage 1 zur BKVO) bedeutet, hat der 9b-Senat des BSG in seinem Urteil vom 26. August 1992 - 9b RAr 3/91 - (= SozR 3-2200 § 556 Nr. 2) aufgezeigt.

    Dies könnte nur dann hingenommen werden, wenn überhaupt kein Berufsfeld vorhanden wäre, auf dem die Versicherte ohne Risiko tätig werden könnte; in einem solchen Fall könnte auch eine zu einer Tätigkeit mit möglichst geringem Risiko befähigende Rehabilitationsmaßnahme noch das Merkmal der Geeignetheit erfüllen (vgl BSG SozR 3-2200 § 556 Nr. 2).

  • LSG Baden-Württemberg, 28.11.2023 - L 10 R 349/22

    Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben aus der gesetzlichen Rentenversicherung -

    Einer Reduktion dieses umfassenden Ziels auf einen Teilbereich beruflicher Beschäftigungsmöglichkeiten braucht der Rehabilitationsträger nur zuzustimmen, wenn die Einschränkung für übrige in Betracht kommenden Berufe in etwa gleich schwerwiegend ist (vgl. zu allem nur BSG 26.08.1992, 9b RAr 3/91, in juris, Rn. 12 ff. m.w.N.; 28.09.1999, B 2 U 36/98 R, in juris, Rn. 21 f.; 18.05.2000, B 11 AL 107/99 R, a.a.O. Rn. 15 f.; Kater in BeckOGK, SGB VI, § 16 Rn. 18, 55, Stand 15.08.2023; Karmanski in Brand, a.a.O. Rn. 23 m.w.N.).
  • LSG Bayern, 24.06.1998 - L 17 U 412/96

    Zur Geeignetheit einer Fortbildungsmaßnahme

    Es handle sich im vorliegenden Einzelfall nicht um eine "Umschulung", sondern um eine "Fortbildung", weshalb das Urteil des BSG vom 26.08.1992, 9b RAr 3/91, nicht herangezogen werden könne.

    Die Rehabilitationsmaßnahme soll es dem Versicherten also ermöglichen, in einem Berufsspektrum tätig zu werden, in dem gefährdende Tätigkeiten möglichst vollständig und auf Dauer zu vermeiden sind (BSG, Urteil vom 26.08.1992, 9b RAr 3/91, SozR 3-2200 § 556 Nr. 2).

    Zur Klärung der Frage, ob die vom BSG in der Entscheidung vom 26.08.1992 (a.a.O.) im Zusammenhang mit einer Umschulung entwickelten Grundsätze auch im Rahmen einer Fortbildung zum Tragen kommen können, läßt der Senat die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zu.

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