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   BSG, 14.05.2002 - B 12 KR 15/01 R   

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https://dejure.org/2002,2713
BSG, 14.05.2002 - B 12 KR 15/01 R (https://dejure.org/2002,2713)
BSG, Entscheidung vom 14.05.2002 - B 12 KR 15/01 R (https://dejure.org/2002,2713)
BSG, Entscheidung vom 14. Mai 2002 - B 12 KR 15/01 R (https://dejure.org/2002,2713)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • lexetius.com

    Einmalzahlung - Zuordnung - Fälligkeit der Einmalzahlung - Fälligkeit der Beiträge auf Einmalzahlung - Zufluss - Gutschrift auf Sonderkonto - Entstehung des Beitragsanspruchs

  • Wolters Kluwer

    Revision - Beitragsberechnung - GmbH - Betriebsrat - Betriebsvereinbarung - Vermögensvorsorge - Sonderleistung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2003, 153
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 30.08.1994 - 12 RK 59/92

    Sozialversicherung - Entschärfung der "Phantomlohnproblematik": Beitragspflicht

    Auszug aus BSG, 14.05.2002 - B 12 KR 15/01 R
    Bei laufendem Arbeitsentgelt, das nicht gezahlt wurde, hat der Senat Beitragsansprüche allerdings bejaht (BSGE 54, 136 = SozR 2200 § 393 Nr. 9; BSGE 59, 183 = SozR 4100 § 168 Nr. 19; BSGE 75, 61 = SozR 3-2200 § 385 Nr. 5; BSGE 78, 224 = SozR 3-2500 § 226 Nr. 2).
  • BFH, 15.07.1977 - VI R 109/74

    Arbeitgeberleistungen an eine nicht rechtsfähige Versorgungseinrichtung können

    Auszug aus BSG, 14.05.2002 - B 12 KR 15/01 R
    Der BFH hat schon für die Zeit vor In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 (BGBl I S 3610, BetrAVG) eine Versorgungszusage des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer nur insoweit als zugeflossenen Arbeitslohn betrachtet, als der Arbeitgeber zur Sicherung der Versorgungszusage tatsächlich an eine Versorgungseinrichtung geleistet hat, die in gewissem Umfang verselbstständigt und seiner freien Verfügung entzogen war (BFHE 123, 37).
  • BFH, 12.11.1997 - XI R 30/97

    Zufluß bei Zahlungen auf einem Stornoreservekonto

    Auszug aus BSG, 14.05.2002 - B 12 KR 15/01 R
    Verfügt der Gläubiger dagegen im eigenen Interesse über seine Forderung, so liegt in der Schuldumschaffung auch der Zufluss an ihn (vgl zum Ganzen BFHE 171, 191 und BFHE 184, 505).
  • BFH, 27.05.1993 - VI R 19/92

    Lohnsteuer - Beiträge - Versorgungskasse - Arbeitslohn - Verjährung - Zeitpunkt

    Auszug aus BSG, 14.05.2002 - B 12 KR 15/01 R
    Später hat der BFH einen Zufluss selbst dann verneint, wenn der Arbeitgeber zur Sicherung einer Versorgungszusage zwar Leistungen an eine Versorgungseinrichtung erbringt, diese dem Arbeitnehmer aber keinen Rechtsanspruch auf die Versorgungsleistungen gewährt, sondern nur der Arbeitgeber selbst für die Versorgungszusage einzustehen hat (vgl BFHE 172, 46).
  • BFH, 14.05.1982 - VI R 124/77

    Noch kein Zufluß (Arbeitslohn) bei Gutschrift von Gewinnbeteiligungen mangels

    Auszug aus BSG, 14.05.2002 - B 12 KR 15/01 R
    b) Der Bundesfinanzhof (BFH) hat später bei einem ähnlichen Sachverhalt wie hier keinen Zufluss angenommen, solange die Arbeitnehmer über die im Betrieb verbliebenen und verzinsten Gewinnanteile nicht frei verfügen konnten (BFHE 135, 542).
  • BFH, 24.03.1993 - X R 55/91

    Versicherungsprovisionen bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG auch dann

    Auszug aus BSG, 14.05.2002 - B 12 KR 15/01 R
    Verfügt der Gläubiger dagegen im eigenen Interesse über seine Forderung, so liegt in der Schuldumschaffung auch der Zufluss an ihn (vgl zum Ganzen BFHE 171, 191 und BFHE 184, 505).
  • BSG, 28.04.1964 - 3 RK 70/59

    - Lesezirkel -, Entrichtung von Beiträgen zur Sozialversicherung für auf

    Auszug aus BSG, 14.05.2002 - B 12 KR 15/01 R
    Provisionsgutschriften eines Zeitschriftenwerbers, die zum Monatsende für die angelieferten und bezahlten Aufträge abgerechnet und gezahlt werden sollten, jedoch in Höhe von 10 vH zur Deckung von Provisionsausfällen einbehalten wurden, waren in Höhe des einbehaltenen Betrages nicht zugeflossen und damit beitragsrechtlich als Arbeitsentgelt nicht gezahlt (BSGE 21, 48 = SozR Nr. 11 zu § 160 RVO).
  • BSG, 14.07.2004 - B 12 KR 10/03 R

    Versicherungspflicht und Beitragshöhe bei untertariflicher Bezahlung

    Sie bestimmt lediglich abstrakt, welche Zuwendungen einmalig gezahltes Arbeitsentgelt sind, grenzt sie von laufendem Arbeitsentgelt ab und ordnet sie für die Beitragsbemessung bestimmten Entgeltabrechnungszeiträumen zu (hierzu BSG Urteil vom 14. Mai 2002 SozR 3-2400 § 23a Nr. 2).

    Sie enthält demgegenüber keine Bestimmung zu der Frage, ob für Sonderzahlungen das Entstehungs- oder das Zuflussprinzip gilt (vgl BSG SozR 3-2400 § 23a Nr. 2 S 10 unten).

    Sie bestimmt lediglich abstrakt, welche Zuwendungen einmalig gezahltes Arbeitsentgelt sind, grenzt sie von laufendem Arbeitsentgelt ab und ordnet sie für die Beitragsbemessung bestimmten Entgeltabrechnungszeiträumen zu (hierzu BSG Urteil vom 14. Mai 2002 SozR 3-2400 § 23a Nr. 2).

    Sie enthält demgegenüber keine Bestimmung zu der Frage, ob für Sonderzahlungen das Entstehungs- oder das Zuflussprinzip gilt (vgl BSG SozR 3-2400 § 23a Nr. 2 S 10 unten).

    Sie bestimmt lediglich abstrakt, welche Zuwendungen einmalig gezahltes Arbeitsentgelt sind, grenzt sie von laufendem Arbeitsentgelt ab und ordnet sie für die Beitragsbemessung bestimmten Entgeltabrechnungszeiträumen zu (hierzu BSG Urteil vom 14. Mai 2002 SozR 3-2400 § 23a Nr. 2).

    Sie enthält demgegenüber keine Bestimmung zu der Frage, ob für Sonderzahlungen das Entstehungs-oder das Zuflussprinzip gilt (vgl BSG SozR 3-2400 § 23a Nr. 2 S 10 unten).

  • BSG, 14.07.2004 - B 12 KR 7/04 R

    Versicherungspflicht - Beitragspflicht - geringfügige Beschäftigung -

    Sie bestimmt lediglich abstrakt, welche Zuwendungen einmalig gezahltes Arbeitsentgelt sind, grenzt sie von laufendem Arbeitsentgelt ab und ordnet sie für die Beitragsbemessung bestimmten Entgeltabrechnungszeiträumen zu (hierzu BSG Urteil vom 14. Mai 2002 SozR 3-2400 § 23a Nr. 2).

    Sie enthält demgegenüber keine Bestimmung zu der Frage, ob für Sonderzahlungen das Entstehungs- oder das Zuflussprinzip gilt (vgl BSG SozR 3-2400 § 23a Nr. 2 S 10 unten).

  • BSG, 03.06.2009 - B 12 R 12/07 R

    Sozialversicherung - variables Entgelt - Abschlags- und Endzahlung -

    Bei der Zuordnungsregelung für Einmalzahlungen stellt das Gesetz in § 23a SGB IV für die Beitragsansprüche hieraus nicht darauf ab, für welchen (größeren) Zeitraum diese geleistet werden, sondern schreibt unabhängig davon eine Beitragsberechnung auf der Grundlage einer pauschalen Zuordnung vor, deren Grundlage der Auszahlungsmonat ist (vgl hierzu im Einzelnen Urteil des Senats vom 14.5.2002, B 12 KR 15/01 R, SozR 3-2400 § 23a Nr. 2 S 10).
  • BSG, 14.07.2004 - B 12 KR 7/03 R

    Versicherungspflicht und Beitragshöhe bei untertariflicher Bezahlung

    Sie bestimmt lediglich abstrakt, welche Zuwendungen einmalig gezahltes Arbeitsentgelt sind, grenzt sie von laufendem Arbeitsentgelt ab und ordnet sie für die Beitragsbemessung bestimmten Entgeltabrechnungszeiträumen zu (hierzu BSG Urteil vom 14. Mai 2002 SozR 3-2400 § 23a Nr. 2).

    Sie enthält demgegenüber keine Bestimmung zu der Frage, ob für Sonderzahlungen das Entstehungs- oder das Zuflussprinzip gilt (vgl BSG SozR 3-2400 § 23a Nr. 2 S 10 unten).

  • BSG, 14.07.2004 - B 12 KR 34/03 R

    Versicherungspflicht und Beitragshöhe bei untertariflicher Bezahlung

    Sie bestimmt lediglich abstrakt, welche Zuwendungen einmalig gezahltes Arbeitsentgelt sind, grenzt sie von laufendem Arbeitsentgelt ab und ordnet sie für die Beitragsbemessung bestimmten Entgeltabrechnungszeiträumen zu (hierzu BSG Urteil vom 14. Mai 2002 SozR 3-2400 § 23a Nr. 2).

    Sie enthält demgegenüber keine Bestimmung zu der Frage, ob für Sonderzahlungen das Entstehungs- oder das Zuflussprinzip gilt (vgl BSG SozR 3-2400 § 23a Nr. 2 S 10 unten).

  • LSG Schleswig-Holstein, 15.06.2005 - L 5 KR 111/03

    Sozialversicherung - Beitragsrecht - Entstehungsprinzip - Zuflussprinzip -

    Damit hat der Gesetzgeber geregelt, dass es nicht auf die Auszahlung des Arbeitsentgelts ankommt, sondern maßgeblich ist, dass die Ansprüche der Beschäftigten entstanden sind (vergl. Urteil des BSG vom 26. Januar 2005, B 12 KR 3/04 R; Urteil vom 14. Juli 2004, B 12 KR 1/04 R und B 12 KR 7/04 R, SozR 4-2400 § 22 Nr. 1 und 2; Urteil vom 14. Mai 2002, B 12 KR 15/01 R, SozR 3-2400 § 23a Nr. 2).
  • SG Hannover, 03.08.2012 - S 64 R 629/12
    Bemessungsgrundlage für den Beitragsanspruch ist deswegen nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht das vom Arbeitgeber tatsächlich gezahlte, sondern das von ihm geschuldete Entgelt (vgl. BSG, Urteil vom 25.09.1981 - 12 RK 58/80; BSG, Urteil vom 26.10.1982 - 12 RK 8/81; BSG, Urteil vom 26.11.1985 - 12 RK 51/83; BSG, Urteil vom 30.08.1994 - 12 RK 59/92; BSG, Urteil vom 21.05.1996 - 12 RK 64/94; BSG, Urteil vom 14.05.2002 - B 12 KR 15/01 R, BSG, Urteil vom 14.07.2004 - B 12 KR 1/04 R).
  • SG Ulm, 13.12.2002 - S 10 RA 2198/01
    So hat das BSG - in anderem Zusammenhang - entschieden, dass Beiträge auf Einmalzahlungen erst berechnet und gefordert werden können, wenn die Einmalzahlung im " Zahlungszeitpunkt " bestimmten Entgeltabrechnungszeiträumen zugeordnet werden kann ( BSG Urt. vom 14.05.2002 - B 12 KR 15/01 R = Breithaupt 2002, S, 630 ).
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