Rechtsprechung
   BSG, 03.02.1994 - 12 RK 78/92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,995
BSG, 03.02.1994 - 12 RK 78/92 (https://dejure.org/1994,995)
BSG, Entscheidung vom 03.02.1994 - 12 RK 78/92 (https://dejure.org/1994,995)
BSG, Entscheidung vom 03. Februar 1994 - 12 RK 78/92 (https://dejure.org/1994,995)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1994,995) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 1994, 412 (Ls.)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (18)

  • BSG, 21.02.1990 - 12 RK 12/87

    Rechtspraktikant - Einstufige Juristenausbildung - Bielefelder Modell -

    Auszug aus BSG, 03.02.1994 - 12 RK 78/92
    Im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zum Berufsbildungsgesetz (BBiG) kann eine Ausnahme insbesondere dann eingreifen, wenn das Praktikum auf Grund landesrechtlicher Vorschriften in die Hochschul- oder Fachschulausbildung eingegliedert und deshalb als Teil des Studiums anzusehen ist, für den § 19 BBiG nicht gilt (BSGE 64, 130, 134 = SozR 2200 § 1232 Nr. 26 und BSGE 66, 211, 213 = SozR 3-2940 § 2 Nr. 1; siehe auch BSG SozR aaO Nr. 2; zu § 19 BBiG: BAGE 26, 198 = AP Nr. 3 zu § 3 BAT; BAGE 35, 173 = AP Nr. 1 zu § 19 BBiG).

    Auch nach der Immatrikulation müßte der Kläger trotz seiner berufspraktischen Tätigkeit seinem gesamten Erscheinungsbild nach Student gewesen sein, so daß das Studium die Hauptsache und die Beschäftigung die Nebensache war (BSG SozR 2200 § 172 Nr. 20 mwN; BSGE 66, 211, 214 = SozR 3-2940 § 2 Nr. 1).

    Das entspricht der ständigen Übung des Senats bei der Unterscheidung zwischen Praktikanten und Lehrlingen (BSGE 66, 211, 216 = SozR 3-2940 § 2 Nr. 1 mwN) und gilt auch für die Abgrenzung zwischen Praktikanten iS des § 5 Abs. 1 Nr. 10 SGB V und Arbeitnehmern iS des § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V. Zwar hat der Senat in BSGE 66, 211, 215f auch die (damalige) Konkurrenzvorschrift erwähnt; die anschließenden Ausführungen zeigen aber, daß er nicht einen Fall der Konkurrenz, sondern einen Fall der Abgrenzung entschieden hat.

  • BSG, 17.12.1980 - 12 RK 20/79

    Hochschulstudium - Berufspraktikum - Krankenversicherungspflicht - Lehrling

    Auszug aus BSG, 03.02.1994 - 12 RK 78/92
    Wenn die Betroffenen nicht eingeschrieben waren, hat es der Verknüpfung keine Bedeutung beigemessen (BSGE 51, 88 = SozR 2200 § 165 Nr. 53 für ein Vorpraktikum zu einem Architekturstudium; BSG USK 81107 für ein Vorpraktikum zu einer Fachschulausbildung im Sozialwesen; BSGE 63, 153, 156 = SozR 4100 § 112 Nr. 39 für ein Vorpraktikum zu einem forstwissenschaftlichen Studium).

    Die somit unterschiedlichen Inhalte des Begriffs der "zur Ausbildung Beschäftigten" (einschließlich der Praktikanten in der Rentenversicherung und im Arbeitsförderungsrecht und ohne sie in der Krankenversicherung) widerspricht nicht § 2 Abs. 2 Nr. 1 SGB IV, weil er die Versicherungspflicht nur nach Maßgabe der besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige anordnet (so bereits BSGE 51, 88 = SozR 2200 § 165 Nr. 53).

    Wenn mit der Neuregelung etwas anderes beabsichtigt gewesen wäre, hätte der Gesetzgeber dies zum Ausdruck gebracht, zumal die Rechtsprechung zur Unterscheidung von Praktikanten und Lehrlingen bekannt war (BSGE 51, 88 = SozR 2200 § 165 Nr. 53; BSGE 58, 218 = SozR 2200 § 165 Nr. 82; BSG USK 81107).

  • BSG, 11.06.1992 - 12 RK 46/90

    Rechtspraktikanten - Einstufige Juristenausbildung - Versicherungspflicht

    Auszug aus BSG, 03.02.1994 - 12 RK 78/92
    Im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zum Berufsbildungsgesetz (BBiG) kann eine Ausnahme insbesondere dann eingreifen, wenn das Praktikum auf Grund landesrechtlicher Vorschriften in die Hochschul- oder Fachschulausbildung eingegliedert und deshalb als Teil des Studiums anzusehen ist, für den § 19 BBiG nicht gilt (BSGE 64, 130, 134 = SozR 2200 § 1232 Nr. 26 und BSGE 66, 211, 213 = SozR 3-2940 § 2 Nr. 1; siehe auch BSG SozR aaO Nr. 2; zu § 19 BBiG: BAGE 26, 198 = AP Nr. 3 zu § 3 BAT; BAGE 35, 173 = AP Nr. 1 zu § 19 BBiG).

    Das Bundessozialgericht (BSG) hat sich mit der dadurch aufgeworfenen Frage der Verknüpfung zwischen praktischer Tätigkeit und Studium bisher nur befaßt, wenn der Praktikant gleichzeitig an der Universität immatrikuliert war (BSG aaO; insoweit in SozR 3-2940 § 2 Nr. 2 allerdings nicht mitgeteilt).

  • BSG, 21.04.1988 - 7 RAr 73/86

    Anwartschaftszeit - Arbeitslosengeld - Vorpraktikum - Arbeitsentgelt - Berufliche

    Auszug aus BSG, 03.02.1994 - 12 RK 78/92
    Wenn die Betroffenen nicht eingeschrieben waren, hat es der Verknüpfung keine Bedeutung beigemessen (BSGE 51, 88 = SozR 2200 § 165 Nr. 53 für ein Vorpraktikum zu einem Architekturstudium; BSG USK 81107 für ein Vorpraktikum zu einer Fachschulausbildung im Sozialwesen; BSGE 63, 153, 156 = SozR 4100 § 112 Nr. 39 für ein Vorpraktikum zu einem forstwissenschaftlichen Studium).

    Bis zum 30. September 1989 fehlte es bei ihm an der Wirkung einer Einschreibung als Student, von der auch für Vorpraktikanten nicht abgesehen werden kann (vgl BSGE 63, 153, 156 = SozR 4100 § 112 Nr. 39).

  • BSG, 06.10.1988 - 1 RA 53/87

    Unversorgtes Ausscheiden - Einstufige Juristenausbildung -

    Auszug aus BSG, 03.02.1994 - 12 RK 78/92
    Im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zum Berufsbildungsgesetz (BBiG) kann eine Ausnahme insbesondere dann eingreifen, wenn das Praktikum auf Grund landesrechtlicher Vorschriften in die Hochschul- oder Fachschulausbildung eingegliedert und deshalb als Teil des Studiums anzusehen ist, für den § 19 BBiG nicht gilt (BSGE 64, 130, 134 = SozR 2200 § 1232 Nr. 26 und BSGE 66, 211, 213 = SozR 3-2940 § 2 Nr. 1; siehe auch BSG SozR aaO Nr. 2; zu § 19 BBiG: BAGE 26, 198 = AP Nr. 3 zu § 3 BAT; BAGE 35, 173 = AP Nr. 1 zu § 19 BBiG).

    Dieses stünde im Widerspruch zur Anwendung von § 7 Abs. 2 SGB IV auf Praktikanten in der Renten- und Arbeitslosenversicherung, wie sie oben in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung dargelegt wurde (vgl nochmals BSGE 64, 130, 133 = SozR 2200 § 1232 Nr. 26).

  • BAG, 19.06.1974 - 4 AZR 436/73

    Praktikum - Student - Praktikum innerhalb des Studiums - Rechtssetzungsbefugnis

    Auszug aus BSG, 03.02.1994 - 12 RK 78/92
    Im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zum Berufsbildungsgesetz (BBiG) kann eine Ausnahme insbesondere dann eingreifen, wenn das Praktikum auf Grund landesrechtlicher Vorschriften in die Hochschul- oder Fachschulausbildung eingegliedert und deshalb als Teil des Studiums anzusehen ist, für den § 19 BBiG nicht gilt (BSGE 64, 130, 134 = SozR 2200 § 1232 Nr. 26 und BSGE 66, 211, 213 = SozR 3-2940 § 2 Nr. 1; siehe auch BSG SozR aaO Nr. 2; zu § 19 BBiG: BAGE 26, 198 = AP Nr. 3 zu § 3 BAT; BAGE 35, 173 = AP Nr. 1 zu § 19 BBiG).
  • BAG, 23.08.1984 - 6 AZR 519/82

    Weiterbeschäftigungsanspruch: Mitgliedschaft in einem Ausbildungspersonalrat,

    Auszug aus BSG, 03.02.1994 - 12 RK 78/92
    Wie durch die Bezugnahme auf § 19 BBiG klargestellt ist, kommt es demgegenüber nicht darauf an, ob berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen eines Berufsausbildungsverhältnisses iS des § 1 Abs. 2 BBiG vermittelt werden (für einen Studienreferendar verneinend BAGE 46, 270 = AP Nr. 1 zu § 9 BPersVG; zur Abgrenzung Urteil des erkennenden Senats vom 3. Februar 1994 - 12 RK 6/91, zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BSG, 03.02.1994 - 12 RK 6/91

    CSSR - Beamtin auf Widerruf - Versicherungspflicht

    Auszug aus BSG, 03.02.1994 - 12 RK 78/92
    Wie durch die Bezugnahme auf § 19 BBiG klargestellt ist, kommt es demgegenüber nicht darauf an, ob berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen eines Berufsausbildungsverhältnisses iS des § 1 Abs. 2 BBiG vermittelt werden (für einen Studienreferendar verneinend BAGE 46, 270 = AP Nr. 1 zu § 9 BPersVG; zur Abgrenzung Urteil des erkennenden Senats vom 3. Februar 1994 - 12 RK 6/91, zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BSG, 20.03.1986 - 11a RA 64/84

    Einstufige Juristenausbildung - Praktika - Prüfungszeit - Nachversicherung der

    Auszug aus BSG, 03.02.1994 - 12 RK 78/92
    Im übrigen kam es wegen der Sondervorschrift des § 241a AFG auf diese Frage nicht an (BSG USK 92100 = Die Beiträge 1993, 320), oder das BSG hat sie offengelassen (BSGE 65, 281, 283 = SozR 4100 § 134 Nr. 38 sowie BSGE 60, 61, 63 = SozR 2200 § 1232 Nr. 19 jeweils mwN von Parallelentscheidungen zur einstufigen Juristenausbildung und zur einphasigen Lehrerausbildung; BSG SozR 2200 § 172 Nr. 15 für einen als Studenten eingeschriebenen Informatiker).
  • BSG, 29.09.1992 - 12 RK 31/91

    Werkstudenten - Versicherungsfreiheit - Abschluß - Erweiterungsstudium

    Auszug aus BSG, 03.02.1994 - 12 RK 78/92
    Danach sollte die Einführung des bis heute geltenden "Werkstudentenprivilegs" zur Einschränkung der Versicherungsfreiheit auf Nebenbeschäftigungen von "ordentlich Studierenden" führen (Bericht des Bundestags-Ausschusses für Sozialpolitik zu BT-Drucks II/3080 S 3; BSGE 71, 144, 146 = SozR 3-2500 § 6 Nr. 1 = SGb 1993, 369 mit Anm Trenk-Hinterberger mwH zum früheren Recht und zu den anderen Versicherungszweigen).
  • BSG, 26.06.1985 - 12 RK 12/84

    Lehrling - Verhältnis zwischen versicherungsfreiem Dienstverhältnis und

  • BAG, 25.03.1981 - 5 AZR 353/79

    Ausbildung

  • BSG, 20.09.1989 - 7 RAr 114/87

    Beitragspflicht von Absolventen der einstufigen Juristenausbildung

  • BSG, 22.02.1980 - 12 RK 34/79
  • Drs-Bund, 03.05.1988 - BT-Drs 11/2237
  • Drs-Bund, 15.05.1975 - BT-Drs 7/3640
  • Drs-Bund, 10.01.1957 - BT-Drs II/3080
  • BSG, 31.05.1978 - 12 RK 62/76

    Wissenschaftliche Ausbildung - Versicherungspflicht - Maßgebliche

  • BSG, 27.07.2011 - B 12 R 16/09 R

    Sozialversicherungspflicht - Fahrlehrerausbildung - Geltung der Grundsätze einer

    Denn nach der Rechtsprechung des BSG können auch (Erst-)Ausbildungsgänge oder Ausbildungsteile in nicht anerkannten Ausbildungsberufen Berufsausbildung iS des § 7 Abs. 2 SGB IV sein, wenn berufliche Kenntnisse im Rahmen betrieblicher Berufsbildung vermittelt werden (vgl zB zur einstufigen Juristenausbildung: BSGE 64, 130, 133 f = SozR 2200 § 1232 Nr. 26; BSGE 66, 211, 212 f = SozR 3-2940 § 2 Nr. 1; BSG SozR 3-2940 § 2 Nr. 2; zum juristischen Vorbereitungsdienst außerhalb des Beamtenverhältnisses: BSG SozR 3-2940 § 2 Nr. 3; BSG SozR 3-2500 § 8 Nr. 2; zu einem Vorpraktikum zum Studium des Maschinenbauwesens: BSG SozR 3-2500 § 5 Nr. 15; vgl auch BAG, Urteil vom 18.11.2008 - 3 AZR 192/07 - NZA 2009, 435 zum Studiengang Diplom-Betriebswirt ) .

    In diesen Fällen handelte es sich vorwiegend um Ausbildungen, die als Studium an einer Hochschule oder (staatlich anerkannten) Fachhochschule durchgeführt wurden (vgl die Übersicht zur Rspr des BSG und BAG: BSGE 105, 56 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 11, RdNr 20 f sowie zur Rspr des BSG bis 1994: BSG SozR 3-2500 § 5 Nr. 15 S 49).

    Denn dem insoweit maßgebenden Gesamtbild nach (vgl zu dessen Maßgeblichkeit nur BSG SozR 3-2500 § 5 Nr. 15 S 49 ff mwN) waren sie während der praktischen Ausbildung nicht (mehr) Schüler einer Fahrlehrerausbildungsstätte.

    Vom Fortbestand einer Schüler- oder Studenteneigenschaft während einer praktischen Tätigkeit kann nämlich nur dann ausgegangen werden, wenn die Betroffenen ihrem gesamten Erscheinungsbild nach noch Schüler bzw Student sind, so dass die Ausbildung in der Schule oder das Studium die Hauptsache und die Beschäftigung die Nebensache ist (vgl nur BSG SozR 3-2500 § 5 Nr. 15 S 51 mwN) .

  • BSG, 01.12.2009 - B 12 R 4/08 R

    Sozialversicherungspflicht - Sozialversicherungsfreiheit - praxisintegriertes

    Ein Beschäftigungsverhältnis nach § 7 Abs. 2 SGB IV sei mangels (betrieblicher) Berufsbildung iS des § 19 BBiG jedoch nur zu verneinen, wenn die praktische Ausbildung im Wesentlichen nichtbetrieblich, also durch die Ausbildungsstätte Hochschule oder Fachhochschule geregelt und gelenkt werde (zur Rechtsprechung des BSG bis zum Jahr 1994 vgl Urteil des Senats vom 3.2. 1994, 12 RK 78/92, SozR 3-2500 § 5 Nr. 15 S 49).

    Entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung hindert insbesondere die Rechtsprechung des Senats zu den einstufigen Juristenausbildungen (vgl Urteil vom 3.2. 1994, 12 RK 78/92, aaO, mwN) hieran nicht.

  • BSG, 10.03.1994 - 7 RAr 38/93

    Beschäftigungsförderung - Gleichstellung - Fachschulausbildung - Anwartschaft -

    Trotz formalen Bezugs einer berufspraktischen Tätigkeit zu einem Fachschulstudium ist die Annahme einer betrieblichen Ausbildung unter diesen Voraussetzungen nicht ausgeschlossen (BSG SozR 3-2940 § 2 Nr. 3; SozR 3-2500 § 5 Nr. 15).

    Ein Beschäftigungsverhältnis der Klägerin iS des § 7 Abs. 2 SGB IV wäre mangels betrieblicher Berufsausbildung allerdings zu verneinen, wenn die praktische Ausbildung der Klägerin im wesentlichen und für den gesamten in die Rahmenfrist fallenden Zeitraum, insbesondere für das letzte Halbjahr, außerbetrieblich geregelt und gelenkt worden wäre (vgl zu dieser Voraussetzung BSG SozR 3-2940 § 2 Nr. 3 und SozR 3-2500 § 5 Nr. 15).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht