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   BSG, 11.05.1993 - 12 RK 23/91   

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https://dejure.org/1993,569
BSG, 11.05.1993 - 12 RK 23/91 (https://dejure.org/1993,569)
BSG, Entscheidung vom 11.05.1993 - 12 RK 23/91 (https://dejure.org/1993,569)
BSG, Entscheidung vom 11. Mai 1993 - 12 RK 23/91 (https://dejure.org/1993,569)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen der Versicherungsfreiheit von tageweise im Möbeltransportgewerbe beschäftigten Aushilfskräften wegen Geringfügigkeit - Beschäftigung von regelmäßig weniger als 15 Stunden in der Woche und ein regelmäßig unter einem bestimmten monatlichen Betrag bleibendes ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    SGB IV § 8

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 1993, 550
  • BB 1993, 2094
 
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Wird zitiert von ... (90)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 25.04.1991 - 12 RK 14/89

    Befristete Tätigkeit eines Studienplatzbewerbers als kurzfristige Beschäftigung

    Auszug aus BSG, 11.05.1993 - 12 RK 23/91
    Kommt das LSG demgegenüber zum Ergebnis, daß es sich um gelegentliche Beschäftigungen handelte, richtet sich die Beurteilung der Geringfügigkeit nach Nr. 2 des § 8 Abs. 1 SGB IV. Liegt wie hier keine längere, bis zu einigen Wochen dauernde einmalige Beschäftigung (Beispiele: BSG SozR 3-2400 § 8 Nr. 1 mwN), sondern eine Serie von kürzeren, tage- oder stundenweisen Beschäftigungen vor, ist zunächst die für diese Fallgestaltung geltende Zeitgrenze von fünfzig Arbeitstagen innerhalb eines Jahres zu überprüfen; mehrere Beschäftigungen sind nach § 8 Abs. 2 SGB IV zusammenzurechnen.

    Sollte nach diesen Kriterien die Frage der Berufsmäßigkeit weiterhin offenbleiben, muß das vorherige und spätere Erwerbsverhalten der jeweiligen Aushilfskraft in die Betrachtung einbezogen werden; die hierfür geltenden Grundsätze sind vom BSG im Zusammenhang mit einmaligen gelegentlichen Beschäftigungen entwickelt und dargestellt worden (BSG SozR 2200 § 168 Nr. 3 und SozR 3-2400 § 8 Nr. 1; ebenso für wiederholte Beschäftigungen bereits BSG SozR Nr. 11 zu § 168 RVO).

  • BSG, 25.10.1988 - 12 RK 21/87

    Unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung ausländischer (hier: philippinischer) Seeleute

    Auszug aus BSG, 11.05.1993 - 12 RK 23/91
    Durch die Zurückverweisung erhält das LSG auch Gelegenheit, die Frage zu klären, ob das Verwaltungsverfahren unter Beteiligung der beigeladenen Aushilfskräfte durchgeführt wurde (dazu und zu den Folgen der Nichtbeteiligung vgl BSGE 55, 160 = SozR 1300 § 12 Nr. 1; BSGE 64, 145 = SozR 2100 § 5 Nr. 3).
  • BSG, 22.06.1983 - 12 RK 73/82
    Auszug aus BSG, 11.05.1993 - 12 RK 23/91
    Durch die Zurückverweisung erhält das LSG auch Gelegenheit, die Frage zu klären, ob das Verwaltungsverfahren unter Beteiligung der beigeladenen Aushilfskräfte durchgeführt wurde (dazu und zu den Folgen der Nichtbeteiligung vgl BSGE 55, 160 = SozR 1300 § 12 Nr. 1; BSGE 64, 145 = SozR 2100 § 5 Nr. 3).
  • BSG, 13.02.1962 - 3 RK 2/58

    Selbständigkeit von Gaststätten-Musikern

    Auszug aus BSG, 11.05.1993 - 12 RK 23/91
    Außerdem hat die Rechtsprechung darauf abgestellt, ob der unregelmäßige Arbeitseinsatz nach dem allgemeinen Berufsbild der ausgeübten Tätigkeit als typisch angesehen werden konnte (BSGE 16, 158, 164 = SozR Nr. 1 zu § 441 RVO; SozR Nr. 11 zu § 168 RVO), was gerade für Aushilfskräfte im Speditionsgewerbe immer wieder bejaht worden ist (Nachweise der älteren Rechtsprechung bei Peters aaO, § 441 RVO Anm 6; BSG SozR 2200 § 441 Nr. 2 = SGb 1984, 254 mit Anm von Meydam).
  • BSG, 05.12.2017 - B 12 R 10/15 R

    Betriebsprüfung - Sozialversicherungspflicht- bzw -freiheit - zeitgeringfügige

    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist es geboten, bei (geringfügigen) Beschäftigungen eine Zuordnung zu einer der beiden Fallgruppen des § 8 SGB IV vorzunehmen (vgl BSG Urteil vom 11.5.1993 - 12 RK 23/91 - SozR 3-2400 § 8 Nr. 3 und Urteil vom 23.5.1995 - 12 RK 60/93 - SozR 3-2400 § 8 Nr. 4) .

    Regelmäßig ist nach der Rechtsprechung des BSG eine Beschäftigung, die bei vorausschauender Betrachtung (vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Entwurf eines Sozialgesetzbuchs - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - BT-Drucks 7/4122 S 43 zu 1.) von vornherein auf ständige Wiederholung gerichtet ist (vgl zB BSG Urteil vom 11.5.1993 - 12 RK 23/91 - SozR 3-2400 § 8 Nr. 3 S 11 f; Urteil vom 28.4.1982 - 12 RK 1/80 - SozR 2200 § 168 Nr. 6 S 10 f mwN) ; nicht erforderlich ist, dass sie über mehrere Jahre hinweg ausgeübt werden soll (vgl BSG Urteil vom heutigen Tage - B 12 KR 16/15 R - zur Veröffentlichung vorgesehen in SozR) .

    Der Senat hat zur unständigen Beschäftigung durch Urteil vom 11.5.1993 (12 RK 23/91 - SozR 3-2400 § 8 Nr. 3 S 15 f) entschieden, dass bei der Prüfung der absoluten Entgeltgrenze das im jeweiligen Monat insgesamt erzielte Entgelt dem jeweiligen monatlichen Grenzbetrag gegenüberzustellen ist; denn eine Umrechnung auf Tage sei mit den übrigen, für diese Art der Beschäftigung geltenden Vorschriften nicht vereinbar.

  • BSG, 19.10.2021 - B 12 KR 29/19 R

    Sozialversicherungspflichtige Nebentätigkeit als Notarzt

    Die beiden Fallgruppen des § 8 Abs. 1 SGB IV unterscheiden sich dadurch, dass entgeltgeringfügige Beschäftigungen (Nr. 1) regelmäßig und zeitgeringfügige Beschäftigungen (Nr. 2) nur gelegentlich ausgeübt werden (BSG Urteil vom 24.11.2020 - B 12 KR 34/19 R - BSGE 131, 99 = SozR 4-2400 § 8 Nr. 9, RdNr 13; BSG Urteil vom 11.5.1993 - 12 RK 23/91 - SozR 3-2400 § 8 Nr. 3 S 11 f, jeweils mwN), weil sie nach ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus auf eine bestimmte Anzahl von Monaten oder Arbeitstagen im Kalenderjahr begrenzt sind (vgl dazu BSG Urteil vom 24.11.2020 - B 12 KR 34/19 R - BSGE 131, 99 = SozR 4-2400 § 8 Nr. 9, RdNr 12) .
  • BSG, 07.05.2014 - B 12 R 5/12 R

    Sozialversicherungspflicht - geringfügige Beschäftigung - Zeitgeringfügigkeit -

    Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden 12. Senats des BSG ist es geboten, eine strikte Zuordnung zu einer der beiden Fallgruppen des § 8 SGB IV vorzunehmen (vgl BSG SozR 3-2400 § 8 Nr. 3 S 11 ff und Nr. 4 S 19) .

    Das hat auch die Rechtsprechung des BSG wiederholt so gesehen (vgl zB BSG SozR 3-2400 § 8 Nr. 3 S 11 ; BSG SozR 2200 § 168 Nr. 6 ; BSG SozR 2200 § 165 Nr. 36 ; BSG Urteil vom 25.11.1976 - 12/3 RJ 1/75 - USK 76178 ) .

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