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   BSG, 06.09.2001 - B 12 KR 3/01 R   

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https://dejure.org/2001,2796
BSG, 06.09.2001 - B 12 KR 3/01 R (https://dejure.org/2001,2796)
BSG, Entscheidung vom 06.09.2001 - B 12 KR 3/01 R (https://dejure.org/2001,2796)
BSG, Entscheidung vom 06. September 2001 - B 12 KR 3/01 R (https://dejure.org/2001,2796)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Wählbarkeit einer Krankenkasse - Mitgliedschaft - Rückkehrrecht - Bleiberecht - Kassenwahl - Versicherungspflicht

  • Judicialis

    SGB V § 173 Abs 2 Satz 1 Nr 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kassenwahlrecht in der gesetzlichen Krankenversicherung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 771
  • NZS 2002, 316 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 08.10.1998 - B 12 KR 3/98 R

    Krankenversicherung - Wahlrecht - Mitglied - Bindung - Kündigungsfrist -

    Auszug aus BSG, 06.09.2001 - B 12 KR 3/01 R
    Die Unwirksamkeit der Kündigung kann sowohl zwischen den beteiligten Kassen durch Feststellungsklage, als auch von der abgewählten Kasse gegenüber dem kündigenden Versicherten durch Bescheid geltend gemacht werden (vgl BSG SozR 3-2500 § 175 Nr. 3, 4).
  • BSG, 08.10.1998 - B 12 KR 11/98 R

    Krankenkasse - Wahlrecht - Ausübung - Arbeitgeber - Anmeldung - bisherige

    Auszug aus BSG, 06.09.2001 - B 12 KR 3/01 R
    Sie ist als Kontinuitätsvorschrift notwendig, da nach dem derzeit noch geltenden Recht bei jeder Änderung des Versicherungspflicht-Tatbestandes, etwa durch Aufnahme einer neuen Beschäftigung, die zuständige Kasse durch Neuausübung des Wahlrechts zu bestimmen ist (BSGE 83, 48 = BSG SozR 3-2500 § 175 Nr. 2).
  • BSG, 21.12.2011 - B 12 KR 21/10 R

    Krankenversicherung - Wirksamkeit der Krankenkassenwahl durch

    Auch der Regelung des § 173 Abs. 2 Nr. 5 SGB V, nach der eine Krankenkasse wählbar ist, bei der vor Beginn der Versicherungspflicht oder -berechtigung zuletzt eine Mitgliedschaft oder Familienversicherung bestanden hat, hat der Senat nicht entnommen, dass die frühere Versicherung unmittelbar vor Eintritt der Versicherungspflicht bestanden haben muss (vgl BSG SozR 3-2500 § 173 Nr. 3 S 5) .

    Damit räumt die Regelung bei fehlender Wahl des Versicherten dem Gesichtspunkt der Kontinuität der Mitgliedschaft in einer Krankenkasse Vorrang ein, auch wenn im Einzelfall die Mitgliedschaft über einen längeren Zeitraum hinaus nicht bestand (vgl BSG SozR 3-2500 § 173 Nr. 3 S 6) .

    Auch im Rahmen des § 175 Abs. 3 S 2 Halbs 1 SGB V hat eine zwischenzeitliche Versicherung bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen keine Bedeutung für die Frage, welches die letzte (gesetzliche) Krankenkasse ist (vgl erneut BSG SozR 3-2500 § 173 Nr. 3 S 5 sowie BSGE 107, 177 = SozR 4-2500 § 5 Nr. 13, RdNr 15 ff) .

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.03.2005 - L 16 KR 87/04

    Krankenversicherung

    Dies mag Bedenken begegnen, weil es zu einer Einschränkung der Wahlfreiheit führt (die entsprechende Auslegung der Vorschrift des § 173 Abs. 2 Nr. 5 SGB V durch das BSG in SozR 3-2500 § 173 Nr. 3 führt dagegen zu einer Ausweitung des Wahlrechts).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.03.2001 - L 16 KR 222/99

    Krankenversicherung

    Denn er mißt der Entscheidung der Rechtsfrage, ob § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB V dem Versicherungspflichtigen bzw. -berechtigten nur ein Bleibe- oder auch ein Rückkehrwahlrecht einräumt, grundsätzliche Bedeutung bei; der Senat weist insoweit auf das bereits anhängige Revisionsverfahren B 12 KR 3/01 R - BSG - in der vom LSG Niedersachsen, a.a.O., entschiedenen Streitsache hin.
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